Eugenik


 

 

 

Die Rechtsordnung des Nationalsozialismus

 

"...

Der deutsche Jurist unterscheidet gewöhnlich scharf zwischen dem Familienrecht und dem sonstigen Vertragsrecht. Es ist in der Tat einer der am häufigsten gegen das alte BGB erhobenen Vorwürfe, daß sein Allgemeiner Teil die vermögensrechtlichen Beziehungen und die Familienordnung auf eine Ebene stellt; die nationalsozialistische Gesetzgebung ist stolz darauf, die Bereiche Blut und Geld eindeutig getrennt zu haben. sie nimmt für sich in Anspruch, mit ihrem neuen Rassen- und Familienrecht eine Basis für die Entwicklung der rassischen Volksgemeinschaft geschaffen zu haben. Diese neue Gesetzgebung zeichnet sich durch zwei Charakteristika aus: das Ziel vollständiger Ausrottung der Juden und vor allem die ausgesprochen völkischen Züge. ... Die völkischen Züge der neuen Familienrechtsgesetzgebung sind überall sichtbar. sie zeigen sich in der Sozial- und Wohlfahrtspolitik, so etwa in den Ehedarlehen, spürbaren Steuererleichterungen und Steuerfreibeträgen und in den übrigen speziellen Familiensubventionen. Sie lassen sich auch in den vielfältigen Versuchen erkennen, die Stellung unverheirateter Mütter und unehelicher Kinder zu verbessern.

Daß diese Hilfsmaßnahmen keine moralischen oder humanitären, sondern rein völkische Motive zugrunde liegen, macht ein Erlaß aus jüngster Zeit sehr deutlich. Darin werden die Schulbehörden angewiesen, dafür Sorge zu tragen, daß sich uneheliche Kinder nicht benachteiligt fühlen, sofern rassisch und biologisch nichts gegen sie einzuwenden ist. Daß Eltern, die ihren Kindern vorehelichen Geschlechtsverkehr unter ihrem Dach gestatten, nicht mehr mit Bestrafung wegen Kuppelei rechnen müssen, verdanken sie vor allem dem einflußreichen Wochenblatt der SS-Schwarzhemden `Das schwarze Korps`, das diese Freistellung der protestierenden Richterschaft der höheren Gerichte abgerungen hat. ..."

aus:

"Die Rechtsordnung des Nationalsozialismus"

Otto Kirchheimer (1941), Nachdruck in: Kritische Justiz 1971, S. 356 ff.

 

 


 

 

"...

Die Notwendigkeit der Unterbindung weiterer Blutsvermischung des deutschen Volkes ist klar erkannt, eine ausreichende gesetzliche Handhabe fehlt. Sie wird kommen, weil sie kommen muss.

..."

Urteil des Reichsgerichts vom 12. Juli 1934 IV 94/34

 

zitiert nach: "Recht, Verwaltung und Justiz im Nationalsozialismus"

Bund-Verlag, 1984, s. 394

 

 


zurück