Falschaussage

Falschbeschuldigung


 

 

 

Strafgesetzbuch

§ 153 Falsche uneidliche Aussage. Wer vor Gericht oder vor einer andern zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

 

 


 

 

Bonn - Unbefleckte Empfängnis

Den Falschen als Vater benannt: Geldstrafe

Von DIETMAR BICKMANN

Sie lässt sich nicht beirren: Eine 26-jährige Mutter saß auf der Anklagebank, weil sie hartnäckig einen falschen Mann als Vater ihres Kindes angibt. Der von ihr genannte Ex-Mann (47) kann es nicht sein: Drei DNA-Tests schließen ihn als Vater aus. Doch die Mutter behauptet beharrlich weiter: „Ich hatte keinen Sex mit einem anderen Mann.“

So fragte sich die Frau vorm Strafgericht jetzt selbst: „Woher kommt dann das Kind? Ich habe mit keinem anderen geschlafen.“ Und: „Ich bleibe dabei. Mein Ex ist der Vater.“

Zur Vorgeschichte der Ex-Ehemann: „Ich hatte gerechnet. Da kamen Zweifel.“ Ein privates Gutachten bestätigte: Nicht der Vater. Dann ein zweites DNA-Gutachten, angeordnet vom Gericht. Ergebnis: Nicht der Vater. Kommentar der Mutter vorm Familienrichter: „Die DNA ist von jemand anderem abgeben worden.“

Noch in der Verhandlung lässt der Richter eine weitere Gewebeprobe vom Ex-Mann nehmen. Das Ergebnis des dritten Gutachtens: „Dieselbe Person wie bei der ersten Probe. Identitätswahrscheinlichkeit 99,99 Prozent.“

Wochen später gibt die Mutter auch noch bei der Stadt eine eidesstattliche Versicherung ab: „Ich bin der festen Überzeugung, dass mein Ex-Mann der Vater ist. Ich hatte keinen Geschlechtsverkehr.“

Richter Oliver Schoenijahn verdonnerte die Mutter des dreijährigen Jungen wegen Falschaussage zu einer Geldstrafe von 750 Euro. Der Richter: „Sie leugnet hartnäckig und lügt. Sie weiß, wie man zu Kindern kommt. Es gab einen anderen Mann.“

08.04.2009

http://www.express.de/regional/bonn/den-falschen-als-vater-benannt--geldstrafe/-/2860/833774/-/index.html

 

 


 

 

 

Es ist nicht alles Gold, was glänzt

diese alte Spruchweisheit gilt es auch im Bereich des Kindschafts- und Strafrechts zu beherzigen. So z.B. auch beim Vorwurf des Sexuellen Missbrauchs.

 

Empfehlenswert zu diesem Thema der Aufsatz

"Die Borderlinestörung als Quelle (nicht)- intentionaler Falschaussagen"

Böhm, Meuren, Storm-Wahlich

 

in: "Praxis der Rechtspsychologie" 11/2002, S. 209-223

 

 

 


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