Familiengesetzbuch der DDR


 

 

 

 

Vorbemerkung Väternotruf:

 

Das Familiengesetzbuch der DDR von 1975 sah das volle Erziehungsrecht (Sorgerecht) der nichtverheirateten Mutter vor. Damit war die DDR der BRD um 23 Jahre voraus, denn hier wurde erst 1998 die nichtverheiratete Mutter unumschränkte Trägerin des elterlichen Erziehungsrechtes. Die nichtverheirateten Väter waren in der DDR noch stärker diskriminiert als in der BRD, denn die DDR-Väter hatten noch nicht einmal die sehr eingeschränktes Möglichkeit des § 1711 BGB, der in bestimmten Fällen ein Umgangsrecht des Vaters vorsah. 

Väter in der DDR und in der BRD konnten sich bis 1998 rechtlich nicht dagegen wehren, wenn ihr eigenes Kind von einem anderen Menschen adoptiert wurde.

Bis heute 4.12.2002 werden nichtverheiratete Väter in der Bundesrepublik mit vor massiv diskriminiert. Schreibtischtäterinnen mit guten Pensionsaussichten in den zuständigen Bundesministerien versuchen krampfhaft an diesem schändlichen Zustand festzuhalten. Doch das weiche Wasser bricht den Stein, die Zeit wird über diese Leute hinweggehen und ihre Ausgrenzungsbemühungen auf den Müllhaufen der Geschichte befördern. 

4.12.2002

 

 


 

 

 

 

 

"Sozialistisches Familienrecht. Zum ersten Familiengesetzbuch der `DDR`"

Thomas Raiser

in: "Juristenzeitung", 1. Juli 1966, S. 423-428

 

"Am 1. April dieses Jahres trat in Mitteldeutschland das neue Familiengesetzbuch der DDR (FGB) in Kraft. Damit löste sich das dort geltende Recht in einem weiteren wichtigen Bereich vom BGB, das, wenn auch stark angeschlagen, immer noch Zeuge gemeinsamen Rechts in beiden Teilen Deutschlands und damit ihrer Zusammengehörigkeit ist. Es ist der erklärte Wille des mitteldeutschen Regimes, dieses Band durch den Aufbau eines eigenen sozialistischen Rechts zu zerstören..

...

Der Verfasser hofft jedoch, daß es ihm gelungen ist, einen Eindruck davon zu vermitteln, inwiefern das FGB einerseits Ausdruck der marxistisch-leninistischen Staatsauffassung ist, andererseits aber auch moderne unpolitische Regelungen enthält, deren Übernahme im Rechtsstaat nichts im Wege steht und die daher de lege ferenda auch bei uns eine genaue Prüfung verdienen. Nach beiden Richtungen lohnt es, sich mit dem FGB eingehend zu befassen."

 

 

 


 

 

 

 

 

 

Familiengesetzbuch

der Deutschen Demokratischen Republik

vom 20. Dezember 1965

in der Fassung des Einführungsgesetzes

zum Zivilgesetzbuch

der Deutschen Demokratischen Republik

vom 19.Juni 1975

 

 

 

Die Familie ist die kleinste Zelle der Gesellschaft. Sie beruht auf der für das Leben geschlossenen Ehe und auf den besonders engen Bindungen, die sich aus den Gefühlsbeziehungen zwischen Mann und Frau und den Beziehungen gegenseitiger Liebe, Achtung und gegenseitigen Vertrauens zwischen allen Familienmitgliedern ergeben.

Die gesellschaftlichen Verhältnisse in der Deutschen Demokratischen Republik sind die feste Grundlage für die sozial gesicherte Existenz der Familie. Mit dem Aufbau des Sozialismus entstanden gesellschaftliche Bedingungen, die dazu führen, die Familienbeziehungen von den Entstellungen und Verzerrungen zu befreien, die durch die Ausbeutung des Menschen, die gesellschaftliche und rechtliche Herabsetzung der Frau, durch materielle Unsicherheit und andere Erscheinungen der bürgerlichen Gesellschaft bedingt waren.

 

 

Mit der sozialistischen Entwicklung in der Demokratischen Republik entstehen Familienbeziehungen neuer Art. Die von Ausbeutung freie schöpferische Arbeit, die auf ihr beruhenden kameradschaftlichen Beziehungen der Menschen, die gleichberechtigte Stellung der Frau auf allen Gebieten des Lebens und die Bildungsmöglichkeiten für alle Bürger sind wichtige Voraussetzungen, die Familie zu festigen und sie dauerhaft und glücklich zu gestalten. Harmonische Beziehungen in Ehe und Familie haben einen großen Einfluß auf die Charakterbildung der heranwachsenden Generation und auf das persönliche Glück und die Lebens- und Arbeitsfreude des Menschen.

In der Deutschen Demokratischen Republik hat die Familie große gesellschaftliche Bedeutung. Sie entwickelt sich zu einer Gemeinschaft, in der die Fähigkeiten und Eigenschaften Unterstützung und Förderung finden, die das Verhalten des Menschen als Persönlichkeit in der sozialistischen Gesellschaft bestimmen.

Es ist die Aufgabe des Familiengesetzbuches, die Entwicklung der Familienbeziehungen in der sozialistischen Gesellschaft zu fördern. Das Familiengesetzbuch soll allen Bürgern, besonders auch den jungen Menschen, helfen, ihr Familienleben bewußt zu gestalten. Es dient dem Schutz der Ehe und Familie und dem Rechte jedes einzelnen Mitgliedes der Familiengemeinschaft. Es soll auftretende Konflikte überwinden helfen. Es regelt in diesem Zusammenhang Pflichten und Aufgaben der staatlichen Organe und Institutionen.

Das Familiengesetzbuch lenkt die Aufmerksamkeit der Bürger, der sozialistischen Kollektive und der gesellschaftlichen Organisationen auf die große persönliche und gesellschaftliche Bedeutung von Ehe und Familie und auf die Aufgaben jedes einzelnen und der gesamten Gesellschaft, zum Schutz und zur Entwicklung jeder Familie beizutragen.

 

 

 

Erster Teil

Grundsätze

 

 

§ 1

1 Der sozialistische Staat schützt und fördert Ehe und Familie. Staat und Gesellschaft nehmen durch vielfältige Maßnahmen darauf Einfluß, daß die mit der Geburt, Erziehung und Betreuung der Kinder in der Familie verbundenen Leistungen anerkannt und gewürdigt werden. Staat und Gesellschaft tragen zur Festigung der Beziehungen zwischen Mann und Frau und zwischen Eltern und Kindern sowie zur Entwicklung der Familie bei. Die Bürger haben ein Recht auf staatlichen Schutz ihrer Ehe und Familie, auf Achtung der ehelichen und familiären Bindungen.

2 Die sozialistische Gesellschaft erwartet von allen Bürgern ein verantwortungsvolles Verhalten zur Ehe und Familie.

 

§2

Die Gleichberechtigung von Mann und Frau bestimmt entscheidend den Charakter der Familie in der sozialistischen Gesellschaft. Sie verpflichtet die Ehegatten, ihre Beziehungen zueinander so zu gestalten, daß beide das Recht auf Entfaltung ihrer Fähigkeiten zum eigenen und gesellschaftlichen Nutzen voll wahrnehmen können. Sie erfordert zugleich, die Persönlichkeit des anderen zu respektieren und ihn bei der Entwicklung seiner Fähigkeiten zu unterstützen.

 

 

§ 3

1 Die Bürger gestalten ihre familiären Bindungen so, daß sie die Entwicklung aller Familienmitglieder fördern. Es ist die vornehmste Aufgabe der Eltern, ihre Kinder in vertrauensvollem Zusammenwirken mit staatlichen und gesellschaftlichen Einrichtungen zu gesunden und lebensfrohen, tüchtigen und allseitig gebildeten Menschen, zu aktiven Erbauern des Sozialismus zu erziehen.

2 Die Erziehung der Kinder ist zugleich Aufgabe und Anliegen der gesamten Gesellschaft. Deshalb gewährleistet der sozialistische Staat durch seine Einrichtungen und Maßnahmen, daß die Eltern ihre Rechte und Pflichten bei der Erziehung ihrer Kinder ausüben können. Besondere Aufmerksamkeit gilt der Hilfe für kinderreiche Familien und für alleinstehende Mütter und Väter.

 

§4

1 Die staatlichen Organe, insbesondere die Organe der Volksbildung, der Jugendhilfe und des Gesundheits- und Sozialwesens, und die Organe der Rechtspflege sind verpflichtet, in geeigneter Weise die Ehegatten bei der Entwicklung ihrer Familienbeziehungen zu unterstützen und den Eltern bei der Erziehung der Kinder zu helfen. Dabei sollen die gesellschaftlichen Organisationen, Arbeitskollektive und Elternbeiräte entsprechend ihren Möglichkeiten mitwirken.

2 Durch die staatlichen Organe sind in Zusammenarbeit mit den gesellschaftlichen Organisationen Ehe- und Familienberatungsstellen einzurichten, in denen lebenserfahrene, sachkundige Bürger denen Rat und Hilfe gewähren, die vor einer Eheschließung stehen oder sich sonst in Familienangelegenheiten an sie wenden. Die Mitarbeiter der Ehe- und Familienberatungsstellen sind zur vertraulichen Behandlung der ihnen vorgetragenen Anliegen verpflichtet.

 

 

Zweiter Teil

Die Ehe

 

 

 

Eheschließung und Familiengemeinschaft

 

Erster Abschnitt

DIE EHESCHLIESSUNG

 

§ 5 Grundsatz

 

i Mit der Eheschließung begründen Mann und Frau eine für das Leben geschlossene Gemeinschaft, die auf gegenseitiger Liebe, Achtung und Treue, auf Verständnis und Vertrauen und uneigennütziger Hilfe füreinander beruht.

2 Aus der Ehe soll eine Familie erwachsen, die ihre Erfüllung im gemeinsamen Zusammleben, in der Erziehung der Kinder und in der gemeinsamen Entwicklung der Eltern und Kinder zu charakterfesten, allseitig gebildeten Persönlichkeiten findet.

3 Vor der Eheschließung sollen die Partner ernsthaft prüfen, ob von ihren Charaktereigenschaften, Auffassungen und Interessen sowie ihren gesamten Lebensumständen her die Voraussetzungen gegeben sind, einen Bund fürs Leben zu schließen und eine Familie zu gründen. Der Wille zu dieser Prüfung kann durch ein Verlöbnis zum Ausdruck gebracht werden.

 

4 Die Eheschließung ist zulässig, wenn Mann und Frau das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

 

§6

Form der Eheschließung

1 Die Ehe wird dadurch geschlossen, daß die künftigen Eheleute gegenüber dem Leiter des Standesamtes erklären, daß sie die Ehe miteinander eingehen wollen und dieser daraufhin in ihrer Gegenwart die Eheschließung in das Ehebuch einträgt. Die Eheschließung soll in einer ihrer Bedeutung entsprechenden würdigen Form erfolgen, an der auf Wunsch der Ehegatten Angehörige, Freunde und Arbeitskollegen teilnehmen.

2 Die Eheschließung kann vor dem Leiter des Standesamtes auch außerhalb des Standesamtes im Kreise eines gesellschaftlichen Kollektivs vorgenommen werden.

 

 

§7

Familienname

1 Die Ehegattenführen einen gemeinsamen Familiennamen. Sie können den Namen des Mannes oder den Namen der Frau wählen. Die Kinder erhalten den gemeinsamen Familiennamen.

2 Die Entscheidung der Ehegatten über ihren Familiennamen ist bei der Eheschließung zu erklären und in das Ehebuch einzutragen. Die Erklärung ist unwiderruflich.

 

 

§8

Eheverbote

 

Eine Ehe darf nicht schließen:

1 wer schon verheiratet ist,

2 wer mit dem anderen in gerader Linie verwandt oder dessen Bruder, Schwester, Halbbruder oder Halbschwester ist,

3 wer mit dem anderen in einem durch die Annahme an Kindes Statt begründeten Eltern-Kind-Verhältnis steht,

4 wer entmündigt ist.

 

 

 

 

Zweiter Abschnitt

DIE EHELICHE GEMEINSCHAFT

 

Grundsätze

 

§ 9

Die Ehegatten sind gleichberechtigt. Sie leben zusammen und führen einen gemeinsamen Haushalt. Alle Angelegenheiten des gemeinsamen Lebens und der Entwicklung des einzelnen werden von ihnen in beiderseitigem Einverständnis geregelt.

2 Die eheliche Gemeinschaft erfährt ihre volle Entfaltung und findet ihre Erfüllung durch die Geburt und die Erziehung der Kinder. Die Eltern üben das Erziehungsrecht gemeinsam aus.

 

§ 10

1 Beide Ehegatten tragen ihren Anteil bei der Erziehung und Pflege der Kinder und der Führung des Haushalts. Die Beziehungen der Ehegatten zueinander sind so zu gestalten, daß die Frau ihre berufliche und gesellschaftliche Tätigkeit mit der Mutterschaft vereinbaren kann.

 

2 Ergreift der bisher nichtberufstätige Ehegatte einen Beruf oder entschließt sich ein Ehegatte, sich weiterzubilden oder gesellschaftliche Arbeit zu leisten, unterstützt der andere in kameradschaftlicher Rücksichtnahme und Hilfe das Vorhaben seines Ehegatten.

 

 

§11

Gegenseitige Vertretung

Jeder Ehegatte ist berechtigt, den anderen in Angelegenheiten des gemeinsamen Lebens zu vertreten. Aus Rechtsgeschäften, die in diesem Rahmen abgeschlossen worden sind, kann jeder Ehegatte in Anspruch genommen werden.

 

 

§12

Aufwendungen für die Familie

1 Die Aufwendungen zur Befriedigung der materiellen und kulturellen Bedürfnisse der Ehegatten, der minderjährigen und der im Haushalt lebenden volljährigen Kinder werden von den Ehegatten und den Kindern entsprechend ihren Kräften, ihrem Einkommen und ihren sonstigen Mitteln durch Geld, Sach- und Arbeitsleistungen gemeinsam erbracht. Das gilt auch, wenn die Ehegatten vorübergehend getrennt wohnen.

2 Ein Ehegatte, der keine eigenen Einkünfte oder Mittel hat, leistet seinen Beitrag allein durch Arbeit im Haushalt und die Betreuung der Kinder. Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, zu den Familienaufwendungen beizutragen, hat der andere sie allein zu erbringen.

3 Soweit die Ehegatten und die volljährigen Kinder zum Familienaufwand durch Geldleistungen beizutragen haben, finden die Bestimmungen über den Unterhalt entsprechende Anwendung.

 

 

Eigentums- und Vermögensverhältnisse

der Ehegatten

 

§ 13 - 16

 

 

Dritter Abschnitt

Unterhalt bei bestehender Ehe

§ 17 - 22

 

 

 

 

Zweites Kapitel

Die Beendigung der Ehe

 

§ 23

Gründe für die Beendigung der Ehe

Eine Ehe wird beendet, wenn

1 ein Ehegatte stirbt,

2 die Ehe geschieden wird,

3 die Nichtigkeit der Ehe gerichtlich festgestellt wird,

4 ein Ehegatte für tot erklärt wird.

 

 

 

Erster Abschnitt

 

SCHEIDUNG DER EHE

§ 24

Grundsätze

1 Eine Ehe darf nur geschieden werden, wenn das Gericht festgestellt hat, daß solche ernstlichen Gründe vorliegen, aus denen sich ergibt, daß diese Ehe ihren Sinn für die Ehegatten, die Kinder und damit auch für die Gesellschaft verloren hat.

 

 

 

2 Wird von einem Ehegatten die Scheidung beantragt, ist vom Gericht eine sorgfältige Prüfung der Entwicklung der Ehe vorzunehmen. Dabei ist besonders zu prüfen, ob die Interessen minderjähriger Kinder der Scheidung entgegenstehen und ob die Scheidung für einen Ehegatten eine unzumutbare Härte darstellen würde.

 

 

Entscheidungen über das Erziehungsrecht der Eltern

und den Unterhalt der Kinder

§ 25

 

1 Im Scheidungsurteil entscheidet das Gericht, welchem der Ehegatten das elterliche Erziehungsrecht für die minderjährigen Kinder übertragen wird. Maßgeblich für die Entscheidung ist die Sicherung der weiteren Erziehung und Entwicklung der Kinder. Das Gericht setzt ferner die Höhe des Unterhalts fest, den der nichterziehungsberechtigte Elternteil für die Kinder zu zahlen hat. Dabei ist davon auszugehen, daß der Erziehungsberechtigte seinen Beitrag zur Deckung der Bedürfnisse des Kindes ganz oder teilweise durch die Betreuung und Erziehung leistet. Für den Unterhalt gelten die Bestimmungen der §§ 19 bis 22 entsprechend.

2 Für die Entscheidung über das Erziehungsrecht und den Unterhalt unterbreiten die Eltern dem Gericht Vorschläge. Das Gericht hat Feststellungen über den erzieherischen Einfluß der Eltern, das Verhältnis der Kinder zu ihnen, die Umstände der Ehescheidung und die Lebensverhältnisse der Eltern zu treffen. Haben die Eltern keine übereinstimmenden Vorschläge zum Erziehungsrecht unterbreitet oder hält das Gericht im Zusammenhang mit der Entscheidung über das Erziehungsrecht hierzu weitere Feststellungen für erforderlich, so fordert es das Organ der Jugendhilfe zur Stellungnahme auf. Diese Stellungnahme ist mit einem Vorschlag zur Übertragung des Erziehungsrechts zu verbinden.

3 Das Organ der Jugendhilfe kann auch ohne Aufforderung durch das Gericht entsprechende Vorschläge machen oder einen Antrag auf Entziehung des Erziehungsrechts gemäß § 26 Abs. 1 stellen.

 

 

§ 26

 

1 Kann das Gericht keinem der Ehegatten das Erziehungsrecht übertragen, weil durch schwere schuldhafte Versäumnisse der Eltern die Entwicklung des Kindes gefährdet ist, so hat es im Scheidungsurteil den Entzug des Erziehungsrechts auszusprechen (§ 51).

2 Kann, ohne daß schwere schuldhafte Versäumnisse vorliegen, infolge der mit dem Ehestreit zusammenhängenden Umstände aus anderen Gründen zunächst , keinem Ehegatten das elterliche Erziehungsrecht übertragen werden, ist im Urteil anzuordnen, daß die Ehegatten bis zur Dauer eines Jahres das elterliche Erziehungsrecht nicht ausüben dürfen. Für die Kinder ist eine Vormundschaft anzuordnen (§ 88). Nach Ablauf der Frist hat das Gericht nach Anhören des Organs der Jugendhilfe endgültig eine Entscheidung über das Erziehungsrecht zu treffen.

3 Bei jeder Entscheidung gemäß den Absätzen i und 2 hat das Gericht auch ohne Antrag über den Unterhaltsanspruch der Kinder zu entscheiden.

 

 

§ 27

 

1 Nach der Scheidung behält der nichterziehungsberechtigte Elternteil die Befugnis zum persönlichen Umgang mit dem Kind. Es ist Sache der Eltern, sich über die Art und Weise des Umgangs zu einigen und ihn so zu regeln, daß die Erziehung und Entwicklung des Kindes gefördert wird. Auf diese Einigung soll in geeigneten Fällen bereits im Scheidungsverfahren hingewirkt werden.

2 Das Organ der Jugendhilfe hat die Eltern auf Antrag zu unterstützen, eine Einigung über den Umgang herbeizuführen. Es kann die Befugnis zum Umgang für bestimmte oder unbestimmte Zeit ausschließen, wenn durch die Ausübung der Befugnis die Erziehung des Kindes gestört oder seine Entwicklung gefährdet wird. Das Kind ist vom Organ der Jugendhilfe zu hören, wenn es die erforderliche geistige Reife besitzt und die Anhörung für die Herbeiführung der Einigung oder die Entscheidung über den Ausschluß der Befugnis zum Umgang notwendig ist.

 

 

 

§ 28

Familienname der geschiedenen Ehegatten

Die Ehegatten behalten ihren bisherigen Familiennamen. Jeder Ehegatte kann durch Erklärung gegenüber dem Leiter des Standesamtes einen Familiennamen wieder annehmen, den er vor der Ehe getragen hat.

 

 

Unterhalt der geschiedenen Ehegatten

§ 29 - 34

 

Zweiter Abschnitt

FESTSTELLUNG DER NICHTIGKEIT DER EHE

 

§ 35 - 36

 

 

Dritter Abschnitt

BEENDIGUNG DER EHE DURCH TODESERKLÄRUNG

§ 37 - 38

 

 

Vierter Abschnitt

BEENDIGUNG DER EIGENTUMS- UND VERMÖGENSGEMEINSCHAFT

 

§ 39 - 41

 

 

 

 

DRITTER TEIL

Eltern und Kinder

 

 

Erstes Kapitel

Die elterliche Erziehung

 

 

 

Grundsätze

§ 42

 

1 Die Erziehung der Kinder ist eine bedeutende staatsbürgerliche Aufgabe der Eltern, die dafür staatliche und gesellschaftliche Anerkennung und Würdigung finden.

2 Das Ziel der Erziehung der Kinder ist, sie zu geistig und moralisch hochstehenden und körperlich gesunden Persönlichkeiten heranzubilden, die die gesellschaftliche Entwicklung bewußt mitgestalten. Durch verantwortungsbewußte Erfüllung ihrer Erziehungspflichten, durch eigenes Vorbild und durch übereinstimmende Haltung gegenüber den Kindern erziehen die Eltern ihre Kinder zur sozialistischen Einstellung zum Lernen und zur Arbeit, zur Achtung vor den arbeitenden Menschen, zur Einhaltung der Regeln des sozialistischen Zusammenlebens, zur Solidarität, zum sozialistischen Patriotismus und Internationalismus.

3 Die Erziehung der Kinder ist untrennbar mit der Herausbildung solcher Eigenschaften und Verhaltensweisen wie Bescheidenheit, Ehrlichkeit, Hilfsbereitschaft und der Achtung vor dem Alter verbunden. Die Erziehung der Kinder umfasst auch ihre Vorbereitung zu einem späteren und verantwortungsbewußten Verhalten zu Ehe und Familie.

 

§ 43

Zu den Rechten und Pflichten der Eltern gehören auch die Befriedigung der Bedürfnisse des Kindes, seine Betreuung, seine Beaufsichtigung, seine rechtliche Vertretung, das Recht, seinen Aufenthalt zu bestimmen, die Pflicht, für seinen Unterhalt zu sorgen und erforderlichenfalls Vermögensangelegenheiten des Kindes in seinem Interesse zu regeln. Die Eltern können Rechte des Kindes im eigenen Namen geltend machen.

 

 

§ 44

Die staatlichen Organe, insbesondere die Organe der Volksbildung, des Gesundheits- und Sozialwesens, sowie die gesellschaftlichen Organisationen, die Arbeitskollektive, die Elternbeiräte und Hausgemeinschaften haben die Aufgebe, die Eltern bei der Erziehung der Kinder zu unterstützen.

 

 

Erziehungsberechtige

§ 45

1 Die Eltern üben das Erziehungsrecht gemeinsam aus und treffen auch ihre Entscheidungen gemeinsam. Ist ein Elternteil verhindert, so ist der andere berechtigt, das Erziehungsrecht allein wahrzunehmen. Bei einer Verhinderung für voraussichtlich nur kurze Zeit beschränkt sich die Berechtigung auf die Wahrnehmung nicht aufschiebbarer Angelegenheiten.

2 Stirbt ein Elternteil oder verliert er das elterliche Erziehungsrecht, hat der andere dieses allein. Sind beide Eltern verstorben oder haben sie das Erziehungsrecht verloren, so kann das Erziehungsrecht durch das Organ der Jugendhilfe den Großeltern oder einem Großelternteil übertragen werden.

3 Wird die Ehe der Eltern geschieden oder für nichtig erklärt, entscheidet das Gericht, welchem der Ehegatten das Erziehungsrecht zu übertragen ist (§ 25). Stirbt danach der Erziehungsberechtigte oder verliert er das Erziehungsrecht, kann das Organ der Jugendhilfe dieses dem anderen Elternteil übertragen.

4 Leben die Eltern getrennt, weil ein Elternteil die eheliche Gemeinschaft nicht fortführen will oder beide dazu nicht bereit sind, und können sie sich über die Ausübung des Erziehungsrechts nicht einigen, bestimmt auf Klage eines Elternteils das Gericht, welcher Elternteil während der Trennung das Erziehungsrecht ausüben soll.

5 Der Erziehungsberechtigte kann die Zuführung des Kindes von jedem verlangen, der es ihm widerrechtlich vorenthält.

 

 

§ 46

1 Sind die Eltern des Kindes bei seiner Geburt nicht miteinander verheiratet, hat die Mutter das Erziehungsrecht allein. Die Sicherung der materiellen und kulturellen Lebensbedürfnisse des Kindes erfolgt im Rahmen der Aufwendungen der Familie der Mutter (§ 12) und durch Unterhaltszahlung des Vaters entsprechend seinen Kräften, seinem Einkommen und seinen sonstigen Mitteln. Im übrigen finden die §§ 19, 20 Abs. 1 und die §§ 21 und 22 Anwendung.

2 Stirbt die Mutter oder verliert sie das Erziehungsrecht, kann dieses durch das Organ der Jugendhilfe dem Vater, den Großeltern oder einem Großelternteil übertragen werden. Das Erziehungsrecht kann diesen Personen auch dann übertragen werden, wenn die Mutter ihre Einwilligung zur Annahme an Kindes Statt gegeben hat.

 

 

§ 47

1 Jeder Ehegatte soll sich für die Erziehung und Pflege auch derjenigen minderjährigen Kinder des anderen verantwortlich fühlen, die nicht von ihm abstammen, aber im gemeinsamen Haushalt der Ehegatten leben.

2 Er hat seinen Ehegatten bei der Wahrnehmung des Erziehungsrechts zu unterstützen. Für die Erfüllung der den Eltern im Interesse der Erziehung und Gesundheit der Kinder durch andere Gesetze auferlegten staatlichen Pflichten, insbesondere die Sicherung der Schul- und Impfpflicht, sind beide Ehegatten in gleicher Weise verantwortlich.

 

3 Stirbt der erziehungsberechtigte Elternteil, so kann auf Antrag durch das Organ der Jugendhilfe das Erziehungsrecht dem Ehegatten des Verstorbenen übertragen werden. Dies gilt entsprechend, wenn dem Erziehungsberechtigten das Erziehungsrecht entzogen worden ist. Stammt das Kind aus einer geschiedenen Ehe, so kann eine Übertragung des Erziehungsrechts nur mit Zustimmung des nichterziehungsberechtigten Elternteils erfolgen. Wird diese verweigert, kann das Gericht auf Klage des Organs der Jugendhilfe das Erziehungsrecht übertragen, wenn sich aus dem bisherigen Verhalten des nichterziehungsberechtigten Elternteils ergibt, daß ihm das Kind und seine Entwicklung gleichgültig sind oder die Verweigerung der Erziehung und Entwicklung des Kindes entgegensteht.

4 Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 haben auf die Unterhaltsansprüche des Kindes gegenüber seinen Verwandten keinen Einfluß.

 

 

 

§ 48

 

1 Die nach den Bestimmungen des § 45 Abs. 3, § 46 Abs. 2 oder § 47 Abs. 3 getroffenen Entscheidungen sollen nur geändert werden, wenn eine anderweitige Entscheidung über das elterliche Erziehungsrecht zur Sicherung der weiteren Erziehung und Entwicklung des Kindes unabweisbar ist.

2 Die Entscheidung trifft das Gericht auf Klage des Organs der Jugendhilfe.

 

 

 

Erziehungshilfe, Entzug und Ausschluß des elterlichen Erziehungsrechts

 

§ 49

1 Die Verantwortung der Eltern für die moralische, geistige und physische Entwicklung ihrer Kinder stellt an sie hohe Anforderungen. Sie sollen danach streben, ihre für die Erziehung und Pflege der Kinder erforderlichen Kenntnisse zu erweitern und die dafür vorgesehenen staatlichen und gesellschaftlichen Möglichkeiten nutzen.

2 Bei Schwierigkeiten in der Erziehung ihrer Kinder können sich die Eltern vertrauensvoll an die Einrichtungen der Vorschulerziehung und des Gesundheits- und Sozialwesens, die Schule, den Elternbeirat, die Organe der Jugendhilfe, die gesellschaftlichen Organisationen und Kollektive oder die Ehe- und Familienberatungsstellen wenden und deren Hilfe und Unterstützung in Anspruch nehmen.

 

 

§ 50

Sind die Erziehung und Entwicklung oder die Gesundheit des Kindes gefährdet und auch bei gesellschaftlicher Unterstützung der Eltern nicht gesichert, hat das Organ der Jugendhilfe nach besonderen gesetzlichen Bestimmungen Maßnahmen zu treffen. Das gilt auch dann, wenn wirtschaftliche Interessen des Kindes gefährdet sind. Das Organ der Jugendhilfe kann den Eltern oder dem Kind Pflichten auferlegen oder Maßnahmen zu seiner Erziehung treffen, die zeitweilig auch außerhalb des Elternhauses durchgeführt werden können. Das Organ der Jugendhilfe kann das Kind in einzelnen Angelegenheiten selbst vertreten oder zur Wahrnehmung dieser Angelegenheiten einen Pfleger bestellen.

 

 

§ 51

1 Bei schwerer schuldhafter Verletzung der elterlichen Pflichten durch den Erziehungsberechtigten kann ihm, wenn die Entwicklung des Kindes gefährdet ist, als äußerste Maßnahme das Erziehungsrecht entzogen werden. Über den Entzug entscheidet auf Klage des Organs der Jugendhilfe das Gericht.

2 Der Entzug des elterlichen Erziehungsrechts entbindet nicht von der Verpflichtung zur Unterhaltszahlung. Im Verfahren über den Entzug des Erziehungsrechts hat das Gericht, auch wenn kein Antrag gestellt wird, zugleich über den Unterhalt des Kindes zu entscheiden und seine Höhe festzusetzen. Es gelten die Bestimmungen der §§ 19 bis 22 entsprechend.

3 Bestehen die Gründe für den Entzug des elterlichen Erziehungsrechts nicht mehr und entspricht des den Interessen des Kindes, ist auf Antrag des Organs der Jugendhilfe oder auf Klage des ehemals Erziehungsberechtigten diesem das Erziehungsrecht wieder zu übertragen.

 

 

§ 52

1 Das elterliche Erziehungsrecht kann nicht ausüben, wer nicht volljährig jährig ist, wer entmündigt ist oder wer der durch gerichtliche Entscheidung unbefristet in eine Einrichtung für psychisch Kranke eingewiesen ist.

2. Das elterliche Erziehungsrecht kann ferner nicht ausüben, wer, ohne daß die Voraussetzungen des Abs 1 erfüllt sind, wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen einer schwerwiegenden Entwicklung seiner Persönlichkeit mit Krankheitswert unfähig ist, seiner elterlichen Verantwortung gerecht zu werden, oder in dieser Fähigkeit erheblich beeinträchtigt ist.

3 Die Unfähigkeit zur Ausübung des elterlichen Erziehungsrechts nach Abs. 2 wird auf Antrag des Organs der Jugendhilfe durch das Gericht festgestellt. Bestehen die Gründe für die Unfähigkeit zur Ausübung des elterlichen Erziehungsrechts nicht mehr, ist das auf Antrag des Organs der Jugendhilfe oder des betroffenen Elternteils durch das Gericht festzustellen.

4 Die Unfähigkeit zur Ausübung des elterlichen Erziehungsrechts befreit nicht von der Verpflichtung, das Kind zu betreuen, für seine Gesundheit zu sorgen und seine Lebensbedürfnisse zu befriedigen oder Unterhaltsleistungen zu erbringen.

 

 

§ 53

Vor allen Entscheidungen über das elterliche Erziehungsrecht ist das Kind durch das Organ der Jugendhilfe zu hören, wenn es für die Entscheidung notwendig ist und das Kind die erforderliche geistige Reife besitzt. Die Anhörung eines Kindes durch das Gericht ist nur zulässig, wenn es das 14. Lebensjahr vollendet hat.

 

 

 

Zweites Kapitel

Feststellung und Anfechtung der Vaterschaft,

Familienname des Kindes

Erster Abschnitt

FESTSTELLUNG DER VATERSCHAFT

§ 54 - 60

 

 

Zweiter Abschnitt

ANFECHTUNG DER VATERSCHAFT

§ 61 - 63

 

 

 

 

Dritter Abschnitt

FAMILIENNAME DES KINDES

§ 64 - 65

 

 

 

Drittes Kapitel

 

Annahme an Kindes Statt

 

§ 66 - 78

 

 

 

 

Vierter Teil

 

Verwandtschaftliche Beziehungen

 

§ 79 - 87

 

 

 

 

Fünfter Teil

 

Vormundschaft und Pflege

 

§ 88 - 107

 

 

 

 

 

SECHSTER TEIL

 

Verjährungsbestimmungen

 

§ 108 - 110

 

 

 


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