Familienrecht

Historisch


 

 

Adolf Hitler

Dabei "betonte der Führer (Adolf Hitler) mit aller Entschiedenheit, daß nicht die Sorge für das Wohl des Kindes in erster Linie ausschlaggebend sei, sondern das ethische Recht der Mutter auf das Kind"

zitiert nach Werner Schubert, Das Familien- und Erbrecht unter dem Nationalsozialismus, 1993, 703,704

 

 

"... zumal die Mutter naturgegeben mit der Geburt die Hauptverantwortung für das Wohl des Kindes trägt."

XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes, 4.April 2001

 

 

 

 

Denk ich an Deutschland in der Nacht,

bin ich um meinen Schlaf gebracht.

Heinrich Heine, Deutschland ein Wintermärchen

.

 

 

Hier geht es zur DDR: Deutsche Demokratische Republik

 

 

 

 

 

 


 

 

 

"Die rechtliche Stellung des nichtehelichen Kindes im preußischen Allgemeinen Landrecht von 1794"

Eva Anette Büttner

in: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 1994, Heft 23, S. 1497-1504

 

 

 


 

 

 

Ein Überblick über die Rechtsentwicklung des Kindschaftsrechtes von 1900 - heute.

 

* Autor: Horst Deinert

* Fachbereich: Sozialpädagogik / Sozialarbeit

* Kategorie: Diplomarbeit

* Institution: Evangelische Fachhochschule Bochum

* Jahr: 1995

* Seitenzahl: 124

* Note: sehr gut

* Literaturverzeichnis: ~ 78 Einträge

* Größe: 251 KB

* Archivnummer: V103

*

* Anmerkungen: Ein Überblick über die Rechtsentwicklung des Kindschaftsrechtes von 1900 - heute.

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Evangelische Fachhochschule

Rheinland-Westfalen-Lippe

Diplomarbeit im Studiengang Sozialarbeit

Die Entwicklung des Kindschaftsrechtes

unter Einbeziehung sozialpolitischer Aspekte

Verfasser: Horst Deinert

Abgabetermin: 5.Juni 1995

Erstleser: Frau Prof. Doris Hanchet

Zweitleser: Herr Prof. Dr. Ernst-Ulrich Huster

Inhaltsverzeichnis

1 EINLEITUNG 1

1.1 Anlaß und Ziele der Arbeit 2

1.2 Inhalt des Kindschaftsrechtes 3

1.3 Begriffsbestimmungen 4

 

1.3.1 Elterliche Gewalt /Elterliche Sorge/ Sorgerecht 4

1.3.2 Familie 5

1.3.3 Kindeswohl 6

1.3.4 Umgangsrecht 6

1.3.5 Uneheliche /nichteheliche Kindschaft 6

1.3.6 Verwandtschaft 7

1.3.7 Vormundschaft / Pflegschaft 8

1.4 Zeitlicher Ablauf der Entwicklung des Kindschaftsrechtes in Deutschland: 9

2 DAS KINDSCHAFTSRECHT IN DER 1. HÄLFTE DES 20. JAHRHUNDERTS 12

2.1 Das Kindschaftsrecht in der Kaiserzeit (bis 1918) 12

 

2.1.1 Elterliche Gewalt in der Ehe 13

2.1.2 Elterliche Gewalt der Mutter 14

2.1.3 Entziehung der elterlichen Gewalt 15

2.1.4 Rechte der Kinder 15

2.1.5 Elterliche Gewalt nach Scheidung und Auflösung der Ehe 16

2.1.6 Uneheliche Kinder 17

2.1.7 Statusfeststellung 19

2.2 Vom Kaiserreich zur Weimarer Republik - Patriarchat und Aufbruch ? (Die Jahre 1919 bis 1932) 20

 

2.2.1 Das Gesetz über die religiöse Kindererziehung (RKEG) 21

2.2.2 Der Staat greift in die Erziehung ein - Das Reichsjugendwohlfahrtsgesetz 1922 22

2.2.2.1 Schutzmaßnahmen des RJWG 24

2.2.2.2 Amtsvormundschaft für uneheliche Kinder 25

2.2.2.3 Notverordnung grenzt Leistungen ein 26

2.3 Kindschaftsrecht im Nationalsozialismus im Dienste von ,,Volk und Blut" (Die Jahre 1933 - 1945) 27

 

2.3.1 Mißbräuche bei Eheschließung und Adoption? 27

2.3.2 Abstammung ganz arisch ? - Familienrechts- änderungsgesetz 1938 und Folgeänderungen 29

2.3.2.1 Abstammungsklage nun zulässig 30

2.3.2.2 Duldung von wissenschaftlichen Untersuchungen 31

2.3.2.3 Aufhebung von Adoptionen 32

2.3.3 Das Ehegesetz von 1938 33

2.3.4 Änderung des Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes während der NS-Zeit (1933 - 1945) 34

2.3.5 ,,Natürliche Kinder" - der Volksgesetzbuch-entwurf 34

2.4 Nach dem 2. Weltkrieg: weiter wie bisher ? 35

 

2.4.1 Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsgesetze 37

2.4.2 Das Ehegesetz von 1946 37

3 DAS KINDSCHAFTSRECHT UNTER DEM GRUND- GESETZ 39

3.1 Gleichberechtigung für Mann und Frau 39

 

3.1.1 Der Schutz von Ehe und Familie 40

3.1.2 Gleiches Recht für uneheliche Kinder 42

3.2 Gleichberechtigung für die Ehefrau und Mutter ? - das Bundesverfassungsgericht und das Gleichberechtigungsgesetz 1957 43

3.3 Die Sechziger Jahre - Detailänderungen oder kleine Reform ? 46

 

3.3.1 Das Jugendwohlfahrtsgesetz 1961 46

3.3.1.1 Grundrichtung der Erziehung 46

3.3.1.2 Subsidiarität der öffentlichen Jugendhilfe 47

3.3.1.3 Erziehungshilfe statt Aufsicht 48

3.3.2 Familienrechtsänderungsgesetz 1961 49

3.3.2.1 Ehelichkeitsanfechtungsrecht des Kindes 49

3.3.2.2 Elterliche Gewalt für uneheliche Mütter 50

3.4 Aufbruch zu neuen Ufern ? Die 70er Jahre 51

 

3.4.1 Mehr Demokratie wagen - auch für alleinerziehende Mütter ? - Die Nichtehelichenreform 1969 52

3.4.1.1 Der wesentliche Inhalt des Reformgesetzes: 53

3.4.1.2 Der Verlauf der Gesetzgebung 55

3.4.1.3 Feststellung der Vaterschaft 56

3.4.1.4 Elterliche Gewalt statt Amtsvormundschaft 57

3.4.1.5 Das nichteheliche Kind und sein Vater 59

3.4.2 Volljährig mit 18 Jahren 61

3.4.3 Von der Schuld zur Zerrüttung - neues Scheidungsrecht 1976 61

3.4.3.1 Grundinhalte des 1. EheRG 62

3.4.3.2 Abkehr von der Verschuldensscheidung 64

3.4.3.3 Auswirkungen auf die Sorgerechtsübertragung 65

3.4.4 An Kindes Statt - Als Kind - Die Reform des Adoptionsrechtes 1976 65

3.4.4.1 Ursprüngliche Adoptionskonzeption 66

3.4.4.2 Kleine Reformen im Vorfeld 67

3.4.4.3 Die neue Konzeption der Adoption 67

3.4.4.4 Adoptionsvermittlung als Aufgabe im Kindeswohlinteresse 68

3.5 Zurück zu Heim und Herd ? Die 80er und 90er Jahre 69

 

3.5.1 Von der Gewalt zur Sorge - Die Sorgerechtsreform 1980 70

3.5.1.1 Der Verlauf der Gesetzesreform 70

3.5.1.2 Worum ging der Streit? 72

3.5.1.3 Neue Begriffe, neue Gedanken 73

3.5.1.4 Berücksichtigung der Kindesinteressen 74

3.5.1.5 Erste Rechte für Pflegeeltern 76

3.5.1.6 Abkehr vom Verschuldensprinzip - der § 1666 BGB 76

3.5.1.7 Elterliche Sorge nach der Scheidung - Entscheidung für einen Elternteil 79

3.5.1.8 Das Bundesverfassungsgericht und die gemeinsame Sorge 80

3.5.2 Die 80er Jahre im übrigen 81

3.5.3 Das Kinder- und Jugendhilfegesetz 1991 82

3.5.3.1 Der Verlauf der Gesetzgebung des KJHG 82

3.5.3.2 Eigenständiger Erziehungsauftrag für die Jugendhilfe? 83

3.5.3.3 Mehr Rechte für die Eltern, weniger Rechte für die Kinder? 84

3.5.3.4 Abkehr vom Eingriffsprinzip 85

4 EXKURS - DER REALE SOZIALISMUS IN DER FAMILIE- DAS KINDSCHAFTSRECHT DER DDR 88

4.1 Wegfall der Bevormundung der unehelichen Mutter 90

4.2 Weg vom BGB, das DDR-Familiengesetzbuch 91

 

4.2.1 Ostdeutsches Scheidungsrecht 92

4.2.2 Erziehungsrecht statt Elterliche Gewalt 93

4.2.3 Wegfall der Kategorie ,,Unehelich" 95

4.3 Die Reform nach der Wende 96

5 DEUTSCHLAND WIEDERVEREINIGT - AUCH IM KINDSCHAFTSRECHT ? 100

5.1 Übernahme des BGB in Ostdeutschland 100

5.2 Die Amtspflegschaft für nichteheliche Kinder 101

5.3 Die UN-Kinderkonvention 102

6 DER AUSBLICK - NEUE REFORMEN - ODER GESELLSCHAFTLICHER ROLLBACK ? 105

6.1 Die Streitpunkte: Sorgerecht nach Scheidung 106

6.2 Sorgerecht für nichteheliche Kinder 107

6.3 Änderungen im Abstammungsrecht 108

6.4 Kinderrechte contra Elternrechte 109

6.5 Unterhalts- und Erbrecht 109

7 ZUSAMMENFASSSUNG UND FAZIT 111

 

8 ABKÜRZUNGEN 116

9 LITERATURVERZEICHNIS 119

9.1 Buchveröffentlichungen 119

9.2 Zeitschriftenbeiträge 122

10 GERICHTSENTSCHEIDUNGEN 125

1 Einleitung

Die Entwicklung des Kindschaftsrechtes; eine unendliche Geschichte ?

Als das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) im Jahre 1896 nach achtjährigen gesetzgeberischen Vorarbeiten verabschiedet und zum 1.1.1900, nahezu 30 Jahre nach der Gründung des Deutschen Reiches in Kraft trat, gab es erstmals in Deutschland ein einheitliches Familien- und Kindschaftsrecht. Es löste zahlreiche landesrechtliche Regelungen ab, von denen die wichtigsten das Allgemeine Landrecht für die preußischen Staaten, die bayrischen, badischen und sächsischen Zivilgesetzbücher und in den linksrheinischen Gebieten der von Napoleon eingeführte Code Civil waren.

Seit diesen fast 100 Jahren hat es am BGB zahlreiche Änderungen gegeben; und die meisten und oftmals das bisherige System nicht nur variierenden, sondern teilweise völlig umgestalteten, finden sich im 4. Buch des BGB, dem Familienrecht, und hier nicht zuletzt bei den Bestimmungen des Kindschaftsrechtes.

Im Gegensatz zu Bestimmungen der anderen Bücher des BGB (allgemeiner Teil, Schuldrecht, Sachenrecht und Erbrecht) ist es das Familienrecht, welches den Versuch unternimmt, die Beziehungen der Menschen nicht nur in speziellen Lebensfragen, z.B. beim Abschluß eines Kauf- oder Mietvertrages, sondern in den intimsten Angelegenheiten des menschlichen Zusammenlebens, der Ehe und Kindererziehung zu regeln. So kann es nicht verwundern, daß gerade das Familienrecht oft im Mittelpunkt des gesetzgeberischen Interesses stand und weiterhin steht und daß Auseinandersetzungen über die Frage der individuellen Lebensgestaltung und der moralischen Grundnormen unserer Gesellschaft über das Familienrecht ausgetragen wurden und werden.

1.1 Anlaß und Ziele der Arbeit

Anlaß für mich, mich mit der Entwicklung des Kindschaftsrechtes zu befassen, ergibt sich aus meiner bisherigen beruflichen Entwicklung. Nach einer 5jährigen Verwaltungsausbildung wählte ich als Berufsfeld das Jugendamt einer rheinischen Großstadt und war seither, seit rund 15 Jahren, dort tätig. In der Funktion eines Sachbearbeiters; eines Urkundsbeamten, eines Amtsvormundes und Amtspflegers habe ich die Vorbereitungen und Auswirkungen zahlreicher Gesetzesänderungen, aber auch die Paradigmenwandel der hiervon betroffenen Menschen miterlebt. Gerade das Auseinanderfallen von Gesetzesvorschriften und Bedürfnissen von Menschen in besonderen Lebenslagen, auch das Reagieren des Gesetzgebers auf Stimmungen in der Bevölkerung im Bereich dieses Rechtsgebietes hat mich nachdenklich gemacht und dazu angeregt, mich hiermit systematisch zu befassen.

Ziel dieser Arbeit ist es, die Entwicklungslinien des Kindschaftsrechtes in Deutschland darzustellen, die unterschiedlichen Interessenlagen, die ihnen zugrunde lagen darzustellen, ihre Auswirkungen auf die Betroffenen und die Gründe, die letztlich zu Änderungen führten, darzustellen. Daß hierbei ein Anspruch auf wissenschaftliche Vollständigkeit nicht erhoben werden kann, versteht sich aufgrund der Vielzahl der Faktoren und bereits zahlreich erschienener wissenschaftlicher Publikationen von selbst. Von daher kann diese Arbeit nur der Versuch sein, ausgewählte, mir wichtig erscheinende Bereiche des Kindschaftsrechtes, in den jeweiligen gesellschaftspolitischen Zusammenhängen zu beschreiben.

http://www.grin.com/de/preview/103.html

 

 

 


 

 

Ehegesetz vom 6. Juli 1938

 

 

1.7.1970 Nichtehelichenreform

Abschaffung von § 1589 BGB a.F.: "Ein uneheliches Kind und dessen Vater gelten als nicht verwandt."

 

1976/77 Eherechtsreform 

Einführung der Familiengerichte, bei der Ehescheidung Abkehr vom Verschuldensprinzip und Einführung des Zerrüttungsprinzips

 

1979 Sorgerechtsgesetz ("elterliche Gewalt" wird "elterliche Sorge"

 

3.11.1982 Bundesverfassungsgericht, Gemeinsame Sorge nach Scheidung wird möglich.

 

 

01.07.1998 Kindschaftsrechtsreform

Bezüglich des Umgangsrecht wird die jahrzehntelange staatliche gesetzliche Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder beendet. 

Bis zum 01.07.1998 galt in Deutschland der sexistische und verfassungswidrige Unrechtsparagraph § 1711 BGB. Das Bundesverfassungsgericht hatte es bis zum 01.07.1998 nicht für nötig gehalten, diesen Schandparagraphen außer Kraft zu setzt.

 

 

§ 1711 a.F. BGB (Persönlicher Umgang des Vaters mit dem Kinde; Auskunft)

(1) Derjenige, dem die Personensorge für das Kind zusteht, bestimmt den Umgang des Kindes mit dem Vater. § 1634 ABs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Wenn ein persönlicher Umgang mit dem Vater dem Wohl des Kindes dient, kann das Vormundschaftsgericht entscheiden, daß dem Vater die Befugnis zum persönlichen Umgang zusteht. §1634 BGB Abs. 2 gilt entsprechend. Das Vormundschaftsgericht kann seine Entscheidung jederzeit ändern.

 

 

Hunderttausende nichtverheiratete Väter und ihre Kinder haben auf Grund dieses Paragraphen und seiner rigiden Anwendung durch die deutsche Richterschaft den Kontakt zu ihren Kindern verloren. Eine offizielle Entschuldigung und Wiedergutmachung bei den betroffenen Vätern und ihren Kindern für das jahrzehntelange staatliche Unrecht ist bis zum Jahr 2011 noch nicht erfolgt.

 

 

Die deutsche Apartheidpolitik gegenüber nichtverheirateten Vätern und ihren Kindern im Sorgerecht bleibt erhalten, nunmehr vom Bundesregierung und Bundestag wegen verpackt in den sexistischen und verfassungswidrigen §1626a BGB.

 

 

§ 1626a BGB (Gemeinsame elterliche Sorge durch Sorgeerklärungen)

(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge dann gemeinsam zu, wenn sie

1. erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen

2. einander heiraten, dies gilt auch, wenn die Ehe später für nichtig erklärt wird.

(2) Im übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.

 

 

 

In der Folgezeit erklären der Bundesgerichtshof und das Bundesverfassungsgericht, die Apartheidpolitik der Bundesregierung - sprich §1626a BGB - wäre mit der Verfassung vereinbar. Beide Gerichte zeigen damit eine eigenartige Auffassung vom Grundgesetz und von der Berechtigung zur Diskriminierung großer Bevölkerungsgruppen, nämlich nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder.

Wenn man den Blick in die Geschichte der Diskriminierung nichtehelicher Kinder und ihrer Väter nimmt, kommt man nicht an der Tatsache vorbei, dass die rechtliche Ausgrenzung dieser im Laufe der Zeit nach Millionen zählenden Personengruppen in fataler Weise an bestimmte Formen nationalsozialistischen Unrechts erinnert. Nun war der Nichtehelichenstatus kein Grund zur Euthanasie oder anderen nationalsozialistischen Gräueltaten - Glück gehabt, möchte man da den nichtehelichen Kindern und ihren Vätern zurufen, es hätte auch schlimmer sein können. 

Jüdische Rechtsanwälte wurden ab 1936 auf Grund des damals eingeführten nationalsozialistischen Rechtsberatungsgesetzes, was eigenartiger Weise bis auf ein paar gestrichene Passagen noch heute in Kraft ist, aus ihren Kanzleien gedrängt. Ihre deutschen Frauen wurden genötigt, sich von ihnen scheiden zu lassen. 

Nun hätte man erwarten können, dass Rechtsanwälte jüdischer Abstammung wenigstens im Nachkriegsdeutschland sensibel für Diskriminierungen geworden sind. Doch bei Gregor Gysi, einstiger Vorzeigestar und Entertainer der PDS, musste man leider auch dies vermissen, als es darum ging die Diskriminierung von nichtverheirateten Vätern im Sorgerecht zu beseitigen.

 

Es gab nicht nur eine von der DDR gebaute reale Mauer zwischen Ost und West, die nahestehende Menschen trennte, sondern in beiden deutschen Staaten auch unsichtbare Mauern aus Paragrafen und behördlicher Gewalt, die Väter und ihre Kinder, häufig auch entgültig, voneinander trennten. Heute gelten diese Gesetze zum großen Teil nicht mehr. Kann man sie rückblickend als Unrechtsgesetze bezeichnen und damit ihre Autoren und Verfechter als Vertreter und Vertreterinnen von Unrecht? Darf man in der Bundesrepublik im Jahr 2003 zwar von SED-Unrecht sprechen, nicht aber von Familienrecht-Unrecht in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland. 

Darf man eine Entschuldigung oder Worte des Bedauerns von denjenigen erwarten, die sich nach 1945 an diesem Familienrecht-Unrecht in aktiver Weise und in verantwortlicher Position beteiligt haben. Wir meinen ja. Doch dies setzt voraus, dass diejenigen, die Unrecht begangen haben überhaupt die menschliche Größe besitzen, die nötig ist, um eigenes Fehlverhalten zu erkennen und sich eingestehen zu können. Ob dies bei vielen der damals Verantwortlichen der  Fall ist, wir glauben es nicht. 

 

 

Bundesrepublik Deutschland

Ein langer Weg von der patriarchalischen Gesetzgebung und Rechtsprechung der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts zur matriarchalen bundesdeutschen Rechtsprechung der siebziger Jahre, die bis 1998 immer absurdere Züge annahm (hysterische Debatten der Mütterrechtsbewegung und ihrer Sekundanten zur Beibehaltung der Alleinigen Sorge als Regelfall), um sich seitdem endlich in eine Richtung zu bewegen, wo Gleichberechtigung nicht nur eine Worthülse ist. 

Nichtverheiratete Väter hatten zu keiner Zeit den rechtlichen Status, der verheirateten und nichtverheirateten Müttern oder verheirateten Vätern zustand. Bis in die sechziger Jahre waren nichtverheiratete Väter völlig rechtlos und gesellschaftlich geächtet.

Um ein Bild zu gebrauchen, der weiße Mann stand früher über der weißen Frau, die weiße Frau über der schwarzen Frau und die schwarze Frau über dem schwarzen Mann. Der nichtverheiratete Vater war der letzte in dieser Machhierarchie - ein schwarzer Mann ohne Rechte, ohne juristische Möglichkeiten zur Wahrnehmung seiner menschlichen Interessen an Kontakten und Beziehungspflege zu seinen Kindern. Seine Kinder konnten ihm beliebig wegadoptiert werden. Umgang zwischen ihm und den Kindern war der Willkür der Mutter untergeordnet, von der Wahrnehmung der elterlichen Sorge war der Vater völlig ausgeschlossen

Hundertausenden Vätern sind seit Gründung der BRD und der DDR elementare Menschenrechte bezüglich ihrer Kinder versagt worden. Nur in kleinen Schritten, teils gegen zähen Widerstand der Bundesregierung, der Familiengerichtsbarkeit und der Lobby der VäterausgrenzerInnen wurde, man kann sagen in Millimeterschritten, das Recht in Richtung reale Gleichberechtigung von Vätern und Müttern verändert, wenngleich die Bundesregierung von der Gleichberechtigung insbesondere nichtverheirateter Väter noch immer Lichtjahre entfernt scheint. Wenn sich im Jahr 1998 die deutsche Familienministerin Frau Christine Bergmann selbstgefällig auf die Schulter klopfte, in der Meinung, weiß Gott was für ein fortschrittliches Kindschaftsrecht zu haben, da kann man nur sagen - armes Deutschland. 

Ausläufer der familien- und väterpolitischen Schreckensbilanz des 20. Jahrhunderts reichen bis ins 21. Jahrhundert, noch immer werden nichtverheiratete Väter rechtlich und strukturell diskriminiert und benachteiligt. Dies ist noch lange nicht im gesellschaftlichen Bewusstsein angekommen. 

Nachdem solche menschenrechtswidrigen Gesetze, wie das damalige Nichtehelichenrecht endlich über Bord gegangen sind, viele Hunderttausende von Kindern und Vätern haben diese von Menschen- und Juristenhirnen erdachten Regelungen das Vater-Kind-Verhältnis zerstört oder nie die Chance einer Entwicklung gegeben, wollen die damaligen Apologeten, so hat es den Anschein, nichts von ihrer damaligen Verantwortung auf sich nehmen. Keine Spur von Entschuldigung gegenüber den vielen Opfern ausgrenzender Rechtswirklichkeit. Letztlich nicht viel anders als in der untergegangenen DDR, wobei dort wenigstens eine nicht unerhebliche Anzahl systemtragender und verantwortlicher Menschen, wenigstens die Rentenzahlungen per bundesdeutschen Recht gekürzt worden sind. Ein paar der Obergenossen gingen für einige Zeit in den Knast. Immerhin.

 

Wem nun des Nachts Schuldgefühle im Schlaf plagen, weil er oder sie Mitverantwortung an der jahrzehntelangen Diskriminierungspraxis trägt und der sein Gewissen etwas reinigen will, dem sei eine Spende für die Vater-Kind-Emanzipation empfohlen. Dies kann man auch aktiven Täter-Opfer-Ausgleich nennen.

 

 


 

 

 

„Fräulein Mutter und ihr Bastard. Eine Geschichte der Unehelichkeit in Deutschland 1900-1970“

Sybille Buske in: „Moderne Zeit. Neue Forschungen zur Gesellschafts- und Kulturgeschichte des 19. und 20. Jahrhunderts, Bd. 5, Wallstein Verlag, Göttingen 2004

 

 


 

 

"Das Jahrhundert des deutschen Familienrechtes"

Peter Derleder in: "Kritische Justiz", 1/2000, S. 1-21

 

Derleder spannt in interessanter Weise den Bogen der Entwicklung des deutschen Familienrechtes von 1900 bis in die Gegenwart.

 

"In der Ehegemeinschaft ist der Mann das Haupt, bestimmte §1354 Abs.1 BGB. Die Norm konkretisierte dies noch dahin, daß der Mann Wohnort und Wohnung bestimmen konnte und überhaupt das Entscheidungsrecht in allen das gemeinschaftliche eheliche Leben betreffenden Angelegenheiten hatte. Die Frau hatte die Pflicht, seiner Entscheidung Folge zu leisten, solange kein Missbrauch vorlag. Der Frau bleib die Schlüsselgewalt. Sie war verpflichtet, das gemeinschaftliche Hauswesen zu leiten, ..." (Seite 4)

 

Weiter erfahren wir auf Seite 5: "Der Vater hatte das Recht und die Pflicht, die als angemessen angesehenen Zuchtmittel anzuwenden (Züchtigungen, Einsperrung, Einschränkungen). Vor dem Ersten Weltkrieg wurde viel die Frage erörtert, ob auch ein ungerufener Dritter ein Züchtigungsrecht hatte, ob z.B. ein passant einem ungezogenen Jungen auf der Stelle eine angemessene Strafe verpassen konnte. Die überwiegende Auffassung leitete ein solches Recht aus der Geschäftsführung ohne Auftrag ab. ... Neben dem Vater hatte die Mutter während der Dauer der Ehe auch das Recht und die Pflicht, für die Person des Kindes zu sorgen, freilich ohne das Recht zur Vertretung; bei einer Meinungsverschiedenheit ging allerdings die Meinung des Vaters vor. Die Mutter hatte danach also ein Züchtigungsrecht, durfte es aber nicht gegen den Willen des Vaters ausüben."

Bleibt zu ergänzen, dass nichtverheiratete Väter keinerlei Rechte hatte, er galt als nicht verwandt mit seinem Kind. Reste davon haben sich bis heute (2001) bei der Diskriminierung nichtverheirateter Väter bei der elterlichen Sorge erhalten.

 

Auf Seite 15 wird ein Urteil des Bundesgerichtshofes von 1967 wiedergegeben, dass in der heutigen Zeit nur noch ein Kopfschütteln hervorrufen dürfte. 

"Die Frau genügt ihren ehelichen Pflichten nicht schon damit, daß sie die Beiwohnung teilnahmslos geschehen lässt. Wenn es ihr infolge ihrer Veranlagung oder aus anderen Gründen, zu denen die Unwissenheit der Eheleute gehören kann, versagt bleibt, im ehelichen Verkehr Befriedigung zu finden, so fordert die Ehe doch von ihr eine Gewährung ehelicher Zuneigung und Opferbereitschaft und verbietet es, Gleichgültigkeit zur Schau zu tragen. Denn erfahrungsgemäß vermag sich der Partner, der im ehelichen Verkehr seine natürliche und legitime Befriedigung sucht, auf die Dauer kaum jemals mit der bloßen Triebstillung zu begnügen, ohne davon berührt zu werden, was der andere dabei empfindet."

 

Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) 1967

veröffentlicht in: NJW 1967, 1078

 

 

Und wenn sich heutige Rechtspolitiker/innen und Bundestagsabgeordnete in ihrem Beharren auf den väter- und kinderfeindlichen §1626a BGB, auf 20 Jahre alte Urteile des Bundesverfassungsgerichtes berufen, dann kann man ihnen nur wünschen, dass auch ihre Verhalten eines Tages Kopfschütteln und Verwunderung hervorrufen wird.

 

 

 


 

 

Werner Schubert: 

Das Familien- und Erbrecht unter dem Nationalsozialismus. Ausgewählte Quellen zu den wichtigsten Gesetzen und Projekten aus den Ministerialakten

 Paderborn-München-Wien-Zürich 1993

 

Verlag Schöningh

Format Sondereinband

ISBN 3506733680

 

 


 

 

 

Die Rechtsordnung des Nationalsozialismus

 

"...

Der deutsche Jurist unterscheidet gewöhnlich scharf zwischen dem Familienrecht und dem sonstigen Vertragsrecht. Es ist in der Tat einer der am häufigsten gegen das alte BGB erhobenen Vorwürfe, daß sein Allgemeiner Teil die vermögensrechtlichen Beziehungen und die Familienordnung auf eine Ebene stellt; die nationalsozialistische Gesetzgebung ist stolz darauf, die Bereiche Blut und Geld eindeutig getrennt zu haben. sie nimmt für sich in Anspruch, mit ihrem neuen Rassen- und Familienrecht eine Basis für die Entwicklung der rassischen Volksgemeinschaft geschaffen zu haben. Diese neue Gesetzgebung zeichnet sich durch zwei Charakteristika aus: das Ziel vollständiger Ausrottung der Juden und vor allem die ausgesprochen völkischen Züge. ... Die völkischen Züge der neuen Familienrechtsgesetzgebung sind überall sichtbar. sie zeigen sich in der Sozial- und Wohlfahrtspolitik, so etwa in den Ehedarlehen, spürbaren Steuererleichterungen und Steuerfreibeträgen und in den übrigen speziellen Familiensubventionen. Sie lassen sich auch in den vielfältigen Versuchen erkennen, die Stellung unverheirateter Mütter und unehelicher Kinder zu verbessern.

Daß diese Hilfsmaßnahmen keine moralischen oder humanitären, sondern rein völkische Motive zugrunde liegen, macht ein Erlaß aus jüngster Zeit sehr deutlich. Darin werden die Schulbehörden angewiesen, dafür Sorge zu tragen, daß sich uneheliche Kinder nicht benachteiligt fühlen, sofern rassisch und biologisch nichts gegen sie einzuwenden ist. Daß Eltern, die ihren Kindern vorehelichen Geschlechtsverkehr unter ihrem Dach gestatten, nicht mehr mit Bestrafung wegen Kuppelei rechnen müssen, verdanken sie vor allem dem einflußreichen Wochenblatt der SS-Schwarzhemden `Das schwarze Korps`, das diese Freistellung der protestierenden Richterschaft der höheren Gerichte abgerungen hat. ..."

aus: 

"Die Rechtsordnung des Nationalsozialismus"

Otto Kirchheimer (1941), Nachdruck in: Kritische Justiz 1971, S. 356 ff.

 

 


 

 

 

"...

Die Notwendigkeit der Unterbindung weiterer Blutsvermischung des deutschen Volkes ist klar erkannt, eine ausreichende gesetzliche Handhabe fehlt. Sie wird kommen, weil sie kommen muss.

..."

Urteil des Reichsgerichts vom 12. Juli 1934 IV 94/34

 

zitiert nach: "Recht, Verwaltung und Justiz im Nationalsozialismus"

Bund-Verlag, 1984, S. 394

 

 

 


 

 

 

Der ideologisch motivierte Entzug des elterlichen Sorgerechts in der Zeit des Nationalsozialismus

Miriam Liebler-Fechner

Reihe: Juristische Schriftenreihe

Bd. 159, 2001, 312 S., ISBN 3-8258-5366-7

 

IV. AG Bremen, Beschluß vom 19. September 1935 [FN 770]: Arische Mutter heiratet Juden

a) Dem Beschluß lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die minderjährige arische Tochter lebte, nachdem ihre Mutter 1933 in zweiter Ehe einen Juden geheiratet hatte, mit dieser und ihrem Stiefvater zusammen. Das Jugendamt verlangte von der Mutter die anderweitige Unterbringung des Kindes, da das Zusammenleben des arischen Kindes mit dem jüdischen Stiefvater nicht geduldet werden könne. Nachdem die Mutter dieses Verlangen abgelehnt hatte, beantragte das Jugendamt beim Vormundschaftsgericht die Unterbringung des Kindes in eine rein arische Familie anzuordnen.

Das Gericht gab diesem Antrag statt. Der Mißbrauch des Personensorgerechts wurde in der Weigerung der Mutter gesehen, das Kind in eine arische Pflegefamilie zu geben.

Das geistige und sittliche Wohl des Kindes sei durch die Erziehung im Haushalt des jüdischen Stiefvaters gefährdet. Es widerspräche der nationalsozialistischen Weltanschauung und damit dem deutschen Volksempfinden, daß ein Kind arischen Blutes durch die enge Lebensgemeinschaft mit einem jüdischen Stiefvater der dauernden Beeinflussung im Sinne einer "art- und rassefremden Gedankenwelt" ausgesetzt sei und unter ihr heranwachse. Das im nationalsozialistischen Staate dem Einzelinteresse vorangehende Interesse der deutschen Volksgemeinschaft erfordere, daß jeder Volksgenosse arischer Herkunft im nationalsozialistischen Geiste erzogen werde. Damit sei aber zugleich klar, daß auch das eigene Wohl des Kindes diese Erziehung verlange. Das Kind würde sonst das Gefühl der Zugehörigkeit zu seinem Volke verlieren, (geistigen und seelischen Schaden nehmen und zugleich sei sein eigenes Fortkommen gefährdet. Auch wenn sich der Stiefvater bemühen würde, sich jeglicher Beeinflussung des Kindes zu enthalten, würde ihm dies nicht nur nicht in dem notwendigen Maße gelingen, es würde dadurch auch nicht der Mangel einer Erziehung im nationalsozialistischen Sinne und damit auch im Sinne eines ausgeprägten "Art- und Rassebewußtsein" behoben werden.

Daß die Mutter sich zu einer Zeit, in der die Erkenntnis der Notwendigkeit der Reinerhaltung der arischen Rasse bereits fest im Volksbewußtsein verankert gewesen sei, noch entschlossen habe, die Ehe mit einem rassefremden Mann einzugehen, zeige, daß auch ihr selbst die Eignung fehle, das Kind zu einem art- und rassebewußten Volksgenossen zu erziehen. Das Erbieten der Mutter bzw. des Stiefvaters, sich zu trennen, sei nicht ausreichend, um die rechte Erziehung des Kindes zu gewährleisten.

Als geeignete Maßnahme zur Abwendung der Gefahr ordnete das Gericht die Unterbringung in einer rein arischen Familie an.

b) Das Gericht sah den schuldhaften Sorgerechtsmißbrauch in dem Festhalten der Eltern an dem Kind entgegen der vom Jugendamt beantragten Entzugsentscheidung. Mit dieser Rechtsprechung stellten die Richter sowohl das Tatbestandsmerkmal des Mißbrauchs als auch das Tatbestandsmerkmal des Verschuldens auf eine völlig neue Grundlage. Niemals zuvor war ein Mißbrauch im Sinne des § 1666 I BGB dadurch angenommen worden, daß sich der Erziehungsberechtigte im Vorfeld eines Verfahrens gegen die Rechtsfolgen eines Sorgerechtsmißbrauchs, nämlich die Wegnahme des Kindes, wehrte. Der Rechtsgedanke des § 1666 I BGB wurde damit vollständig pervertiert und die staatliche Zugriffsmöglichkeit schrankenlos ausgedehnt.

In den Entscheidungsgründen hob das Gericht die nationalsozialistischen

Erziehungsziele als das entscheidende Kriterium für den Sorgerechtsentzug

gem. § 16661 BGB hervor:

"Das im nationalsozialistischen Staate dem Einzelinteresse vorangehende Interesse der deutschen Volksgemeinschaft erfordert, daß jeder Volksgenosse arischer Herkunft im nationalsozialistischen Geiste erzogen wird."

Besonders interessant ist die Schlußfolgerung, die das Gericht aus dieser

Feststellung zieht:

"Damit ist aber zugleich klar, daß auch das eigene Wohl des Kindes diese Erziehung verlangt."

Mit dieser Argumentation gelang es dem Gericht, den bis dahin nicht gelösten Konflikt zwischen dem individuellen Kindeswohl einerseits und dem vollständigen Aufgehen des Individuums in der Volksgemeinschaft andererseits juristisch widerspruchsfrei zu lösen, indem es das eigene Wohl des Kindes mit seiner Integration in der Volksgemeinschaft gleichsetzte bzw. darauf reduzierte. Auf diese Weise ließ sich auch das Kindeswohl bei der Entzugsentscheidung problemlos in den Vordergrund stellen:

"Das Kind würde das Gefühl der Zugehörigkeit zu seinem Volke verlieren, geistigen und seelischen Schaden nehmen und zugleich sei sein eigenes Fortkommen gefährdet."

Diese Entscheidung, die vier Tage nach Erlaß der Nürnberger Rassegesetze erlassen wurde, unterscheidet sich deutlich von dem Beschluß des Bayrischen Obersten Landesgerichts vom 3. Oktober 1934 [FN 771]. Letzterer definierte das Kindeswohl noch individuell und nach liberalen Grundsätzen, die das Individuum losgelöst von der Gesellschaft betrachteten. Die vorliegende Entscheidung folgte dagegen ganz der nationalsozialistischen Ideologie, nach welcher der Einzelne nur als Bestandteil des Ganzen, der "rassisch gesunden deutschen Volksgemeinschaft", zu sehen sei und "sein Glück" in dieser Gemeinschaft finde. Indem das Gericht aber das "persönliche Glück" berücksichtigte - wenngleich auch kollektiv definiert - folgte es dem Grundgedanken des § 1666 I BGB noch insoweit, als es den Schutz des einzelnen Kindes und nicht den Schutz der Volksgemeinschaft als gesetzgeberisches Ziel des Entzugsrechts anerkannte.

 

FN 770 ZblJJ 27, 1936, 267.

FN 771 Vgl. Fall III.

 

 


 

 

Der ideologisch motivierte Entzug des elterlichen Sorgerechts in der Zeit des Nationalsozialismus

Miriam Liebler-Fechner

Reihe: Juristische Schriftenreihe

Bd. 159, 2001, 312 S., ISBN 3-8258-5366-7

VIII. OLG Hamburg, Beschluß vom 13. Dezember 1935 [FN 784]

Arischer Vater nimmt Kind der Mutter weg, die einen Juden geheiratet hat

a) Dem Beschluß lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die arische Kindesmutter hatte nach der Trennung von dem arischen Kindesvater einen rumänischen Juden geheiratet. Mit ihm und dem Kind lebte sie 1935 in Paris, obwohl ihr das Sorgerecht nicht zustand. Der sorgeberechtigte Vater bemühte sich, das Kind aus dem Ausland nach Deutschland zu holen. Gegen den Vater lagen Bedenken hinsichtlich seiner Eignung zur Erziehung des Kindes seitens des Jugendamtes vor, da er mehrere Straftaten begangen hatte und in einer schlechten wirtschaftlichen Lage lebte. Das Landgericht hatte auf das Bemühen des Vaters, das Kind zu sich zu holen, dem Vater das Sorgerecht entzogen. Daraufhin legte der Vater Beschwerde ein.

Das Oberlandesgericht gab dieser Beschwerde statt.

Nach seiner Ansicht lag in dem Herausgabeverlangen des Vaters weder ein Mißbrauch seines Sorgerechtes noch eine gegenwärtige Gefahr für das Kindeswohl i.S.v § 1666 I BGB. Eine mögliche Gefährdung sei keinesfalls gegenwärtig, sondern könne erst eintreten, sobald es gelungen sei, die Rückbringung des Kindes nach Deutschland zu erzwingen. Erst zu einem solchen späteren Zeitpunkt müßten die zuständigen Behörden prüfen, ob und inwiefern die Straftaten des Vaters und seine ungünstige wirtschaftliche Lage eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen. Über die einfache Ablehnung des § 1666 I BGB hinaus war das Oberlandgericht sogar der Ansicht, daß die Anordnung eines Sorgerechtsentzugs zu Lasten des Vaters zum Zeitpunkt der Entscheidung das geistige Wohl des Kindes gefährden würde, da damit die Rückführung des Kindes verhindert oder zumindest erschwert würde.

b) Das Gericht lehnte den Sorgerechtsentzug mit der Begründung ab, daß keine gegenwärtige Gefahr für das Kindeswohl bestünde. Die Eignung des Vaters zur Erziehung des Kindes sei zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht beachtlich. Mit dieser Argumentation stellte sich der Spruchkörper in Widerspruch zu der Rechtsprechung aus der Zeit vor der nationalsozialistischen Machtergreifung: gleich und schloß somit die unerwünschte Rechtsfolge aus. Im Sorgerechtsentzug als solchem eine Gefährdung des Kindeswohls zu sehen und dadurch denselben auszuschließen ist aber nur zulässig, wenn das Ergebnis nicht vorher feststeht, sondern auf einer Interessenabwägung beruht: Einer Abwägung zwischen der gegenwärtigen Situation des Kindes und der nach dem Entzug eintretenden.

Einen Mißbrauch des Aufenthaltsbestimmungsrechts hatten die Gerichte stets angenommen, wenn der Gewalthaber das Kind aus guter Obhut herausverlangte, obwohl er selbst zur Erziehung ungeeignet war [FN 785]. Diese Eignung zur Erziehung des Herausverlangenden ist dabei grundsätzlich bereits vor der Herausgabe des Kindes geprüft worden. Die Gerichte haben die sachlichen und persönlichen Verhältnisse, in die das Kind hineingebracht werden sollte, bei der Frage ob ein Mißbrauch vorliegt stets genau untersucht. Um bei einem Herausgabeverlangen das dauerhafte Wohl des Kindes zu berücksichtigen, mußte dieser Prüfungspunkt zwangsläufig erörtert werden, denn mit einer Lösung, die das Kind praktisch nur für eine juristische Sekunde aus dem "Regen" geholt hätte, um es anschließend in die "Traufe" zu überführen, wäre seinem Wohl kaum gedient.

Das Oberlandesgericht Hamburg argumentierte mit einem Zirkelschluß: In dem Entzug des Sorgerechts erkannte es eine Gefahr für das geistige Wohl des Kindes. Damit setzte es die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm, die Gefährdung des Kindeswohls, mit der Rechtsfolge der Norm, dem Entzug,

Das Oberlandesgericht verwies diesbezüglich auf die Rückholung des Kindes nach Deutschland, welche durch den Entzug des väterlichen Sorgerechts verhindert oder erschwert werden würde. Erst in einem zweiten Schritt hätten die Behörden die Unterbringung beim Vater unter den gegebenen Umständen zu prüfen. Die Rückholung als solche ist jedoch nicht geeignet, Aufschluß über das zukünftige Wohl des Kindes zu geben. Indem das Gericht ausdrücklich von einer zeitlichen Nachrangigkeit der behördlichen Prüfung der Unterbringung des Kindes und damit des zu erwartenden Kindeswohls spricht, wird die eigentliche Motivation der Richter deutlich: Zu allererst galt es, das arische Kind aus dem Einflußbereich des jüdischen Stiefvaters zu entfernen und nach Deutschland zu bringen, um das Kind für die Volksgemeinschaft zurückzugewinnen. Die Frage nach dem individuellen Kindeswohl war zweitrangig. Es handelt sich daher um eine weitere gerichtliche Entscheidung über den Entzug der elterlichen Sorge gem. § 1666 I BGB, die von staatlichen Interessen und nicht dem Wohl des Kindes geleitet war.

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784 ZblJJ 28, 1937, 133; JW 1936, 892.

785 BayObLG 13, 264 f.; Reichsgericht, JW 1907, 6, Nr. 6.

 

 

 


 

 

 

 

"Zur Frage der Neuordnung des Unehelichenrechts"

Dr. W. Becker

Hamm in Westfalen

Erster Staatsanwalt

"Neue Juristische Wochenschrift", 1950, Heft 11, S. 413-415

 

 

 

 


 

 

 

Dr. Martin Horstmann - ein früher Verhinderer der Vater-Kind-Beziehung?

Dr. Martin Horstmann hat mit seinem 1967 erschienenen Buch "Zum Problem der personenrechtlichen Beziehungen im außerehelichen Eltern-Kind -Verhältnis" große Beachtung beim Väternotruf gefunden. Diese Beachtung ging so weit, dass sich der Väternotruf zu einer Kommentierung des Buches aus der Sicht des Jahres 2003 angehalten sah. Eine solche Beachtung wird nun nicht jedem x-beliebigen Buch zuteil, schon gar nicht, wenn es 35 Jahre alt ist. Nun müssen wir es uns zur Zeit leider versagen, hier unsere ungeschminkte Meinung zu diesem Buch kund zu geben, denn das Landgericht Düsseldorf hat uns auf Antrag von Dr. Martin Horstmann per einstweiliger Verfügung vom 29.12.2003 untersagt, bestimmte vom Landgericht in seiner Verfügung angeführte Texte wörtlich oder sinngemäß aufzustellen und/oder aufstellen zu lassen, zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen. Für den "Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot" droht das Landgericht "als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten" an. 

Nun möge sich der interessierte Leser daher selbst ein Bild machen und eine Meinung bilden und das Buch zur Hand nehmen. Für den, der es sich nicht in der Bibliothek ausleihen kann oder bei Dr. Horstmann persönlich vielleicht noch ein Restexemplar bekommt, sei zum Zwecke der Meinungsbildung des interessierten Publikums hier ein wenig aus dem "herausragenden" Buch zitiert.

 

 

SCHRIFTEN ZUM DEUTSCHEN UND EUROPÄISCHEN ZIVIL-, HANDELS- UND PROZESSRECHT

 

Herausgegeben von

Professor Dr. G. Schiedermair, Frankfurt/M. 

Professor Dr. F. W. Bosch, Bonn

Professor Dr. H. J. Abraham, Frankfurt/M.

 

Band 49

Verlag Ernst und Werner Gieseking - Bielefeld

 

 

"Zum Problem der personenrechtlichen Beziehungen im außerehelichen Eltern-Kind -Verhältnis

 

Der Zusammenhang zwischen der Institution der Familie und der elterlichen Gewalt

 

von Dr. Martin Horstmann

IX. Schlußbemerkung

 

Die Schlechterstellung des ae. (außerehelichen) Kindes gegenüber dem ehelichen Kind, das an einem ungestörten Familienleben teilhat, beruht überwiegend nicht auf einem Mangel an Rechten, sondern an Familie).

Der noch bestehende Mangel an Rechten kann behoben werden. So kann durch eine erweiterte Unterhaltspflicht des ae. Vaters (bei Leistungsfähigkeit) eine der Begabung des ae. Kindes entsprechende Ausbildung gewährleistet werden. Außerdem ist eine Beteiligung des ae. Kindes am Nachlaß seines Vaters vorzusehen. Eine rechtliche Anerkennung der zwischen dem ae. Vater und seinem Kind bestehenden Verwandtschaft mag in diesem Punkt vorhandene Mißverständnisse beseitigen und so dem sozialen Ansehen des ae. Kindes förderlich sein. Zudem könnte der Ausdruck ´unehelich´ durch das Wort ´außerehelich´ ersetzt werden.

Die soziologische Situation der Teilfamilie jedoch, in der sich das ae. Kind befindet, kann nicht dadurch verändert werden, daß dem Erzeuger Vaterrechte übertragen werden. Das Vatersein ereignet sich — wie hier dargelegt wurde — weder aufgrund eines biologischen Tatbestandes noch einer Rechtsstellung. Der Vater bedarf der Familie, um Vater zu sein. Wo eine Vollfamilie fehlt, vermag auch kein Gesetz familienähnliche personale Beziehungen zwischen Mutter, Kind und Vater zu schaffen. Als Vater kommt für das ae. Kind nur eine Person in Frage, die auch als Vater erlebt werden kann. Die theoretische Konstruktion eines familienähnlichen Verhältnisses zwischen dem ae. Vater und seinem Kind würde oftmals verhindern, daß eine andere Person als Vater erlebt wird (Stiefvater, Pflegevater). Da dem Vater heute erzieherische Autorität nicht einfach schon vom ´Draußen seiner Welt zukommt, sondern diese in der Familie erworben werden muß, andererseits die Verantwortung der Frau heute nicht auf den innerfamiliären Bereich beschränkt ist, sondern über die Grenze der Familie in die soziale Gesellschaft hinausreicht, würde ein solcher Versuch auch einen Rückschritt in eine patriarchalische Lebensordnung, deren geschichtlicher Hintergrund nahezu verschwunden ist, bedeuten.

´Das Kind ist der Mensch, dem noch alles als Möglichkeit gelten kann und der deshalb nur existieren kann unter der Bedingung der ihm entschieden gebotenen Sicherheit´. Die Vater-Kind-Beziehungen können daher nicht isoliert von den Beziehungen der Eltern zueinander betrachtet werden. Kindliche Existenz erfordert ein Miteinander der Eltern. Nur wenn die Mutter und der Vater in einer Ehegemeinschaft leben, können kraft der Rechtsordnung beide gemeinsam zuständig sein, ihr Kind zu erziehen. Ist ein Zusammenwirken der Eltern nicht gewährleistet, dann entspricht es dem Wohl des Kindes, wenn ein Elternteil die Erziehung übernimmt. Bei dem ae. Kind fällt diese Aufgabe im Regelfall der Mutter zu, deren Beziehungen zum Kind heute nicht mehr in einer traditionellen Vorstellung als vornehmlich leiblich, sondern als leiblich und geistig zugleich gekennzeichnet werden müssen."

S. 132-133

 

 

Kommentar Väternotruf:

Um die fünfunddreißig Jahre alten Gedanken von Dr. Horstmann richtig würdigen zu können, sei daran erinnert dass der Vater des nichtehelichen Kindes seit dem 1.7.1998 ein nunmehr endlich auch im BGB verankertes (im Grundgesetz war ohnehin nie von der Diskriminierung des Vaters die Rede) von der Mutter des Kindes unabhängiges Umgangsrecht und eine Umgangspflicht hat. Ebenfalls ist nun auch im BGB die Möglichkeit der gemeinsamen Sorge für den Vater verankert, ohne dass es dazu irgendwelcher Qualitätsanforderungen bedarf, sondern nur noch der Zustimmung der Mutter des Kindes. Auch diese trotzdem noch immer männerdiskriminierende Regelung wird über kurz oder lang den Weg alles Irdischen gehen, in Großbritannien, Frankreich und Belgien, sogar in Kamerun, das bekanntlich in Afrika liegt, wo sich die Deutschen doch immer so gerühmt haben, dass sie viel zivilisierter seien als die Afrikaner, ist das bereits geschehen. In diesen Ländern kann der Vater des nichtehelichen Kindes auch gegen den Willen der Mutter die gemeinsame Sorge erlangen.

2004

 

 

Horstmann, Martin :

ZUM PROBLEM DER PERSONENRECHTLICHEN BEZIEHUNGEN IM AUSSEREHELICHEN ELTERN-KIND-VERHAELTNIS. DER ZUSAMMENHANG ZWISCHEN DER INSTITUTION DER FAMILIE UND DER ELTERLICHEN GEWALT. VON MARTIN HORSTMANN. BIELEFELD: GIESEKING 1967. 151 S. BOCHUM, RECHTSWISS. DISS. 1967 .

1967.

Dieses Buch (bzw. Zeitschrift) gibt es in:

Besitzende Bibliothek Sigel Standort Signatur

Bochum Ruhr-Universität 294 UA4904

Bonn Universitäts- und Landesbibliothek 5 68/1573

Essen Stadtbibliothek 64

Köln Universitäts- und Stadtbibliothek 38

Münster Universitäts- und Landesbibliothek 6 DC 70935

Trier Universitätsbibliothek 385 u1215

 

 

 


 

 

 

"Das Recht des unehelichen Kindes und dessen Neuregelung in beiden Teilen Deutschlands

eine kritische und vergleichende Darstellung mit Hinweisen zur Reform in der Bundesrepublik"

 

Dr. JUR. Wolfgang Bernhardt

 

Verlag Ernst und Werner Gieseking, Bielefeld 1962

 

Zitat: 

"Das uneheliche Kind und sein Vater. Zur Ausgestaltung des Verwandtschaftsverhältnisses in nichtvermögensrechtlicher Hinsicht

1. "Zahlvaterschaft" und "vollfamilienrechtliche" Lösung

Erkennt man das Bestehen eines Verwandtschaftsverhältnisses zwischen dem unehelichen Kinde und seinem Erzeuger an, wie dies, mit Ausnahme des gegenteiligen Standpunktes des OG (Obersten Gerichtes der DDR), allgemeine Meinung in der Zone ist und wovon nicht nur der FGB-Entwurf ausgeht, sondern auch jede Reform in der Bundesrepublik Deutschland auszugehen haben wird, so stellt sich damit notgedrungen das Problem der Ausgestaltung dieses Verwandtschaftsverhältnisses in nichtvermögensrechtlicher Hinsicht. Die Skala der hier für den Gesetzgeber bestehenden Lösungsmöglichkeiten reicht von der Versagung aller nichtvermögensrechtlichen Rechtsfolgen bis zu der sogenannten vollfamilienrechtlichen Lösung, d. h. ein etwa andauerndes Konkubinat wird wie eine Ehe und das daraus hervorgegangene Kind wie ein eheliches Kind oder Vater und Mutter und Kind werden so behandelt, als ob das Kind einer zwischenzeitlich geschiedenen Ehe seiner Eltern entstammte.

Den letzteren Weg der vollfamilienrechtlichen Regelung ist im Bereich der Ostblockstaaten das ungarische Gesetz über die Ehe und Familie und die Vormundschaft hinsichtlich der unehelichen Kindes gegangen, deren Erzeuger die Vaterschaft anerkannt hat oder im Vaterschaftsprozeß festgestellt worden ist. In diesen Fällen hat das uneheliche Kind gegenüber beiden Eltern die gleiche Rechtsstellung wie ein eheliches Kind. Es wird insbesondere auch voll in die Familie des Vaters eingegliedert, was einschließlich des Namensrechts und der "elterlichen Aufsicht" gilt.

Das polnische Unehelichenrecht unterscheidet sich etwas, wenn auch nicht allzu sehr, von der ungarischen Regelung: In Polen führt das uneheliche Kind nur dann von vorneherein den Namen des Vaters und steht nur dann von vorneherein unter seiner elterlichen Gewalt, wenn dieser die Vaterschaft anerkannt hat. Kommt es dagegen zum Feststellungsprozeß, erteilt das Gericht dem Kind nur auf seinen eigenen oder den Antrag seiner Mutter hin den Familiennamen des Vaters. Ob dem festgestellten Vater dagegen die elterliche Gewalt zustehen soll, stellt das Gericht, vor dem der Vaterschaftsprozeß geführt worden ist, von Amts wegen fest.

 

2. Beibehaltung der Regelung des BGB in Mitteldeutschland

In der "DDR" ist man dem Beispiel Ungarns, Polens und z. B. Jugoslawiens nicht gefolgt. Auch der FGB-Entwurf ist von dem Unehelichenrecht der genannten "sozialistischen" Staaten unbeeinflußt geblieben. So ist es heute einhellige Auffassung der zonalen Familienrechtslehre, daß die uneheliche Mutter die elterliche Gewalt allein innehat und daß der Vater in dieser Hinsicht keinerlei Rechte besitzt. Auch das Personensorgerecht wird von der Mutter allein ausgeübt. Darüber hinaus wird dem Vater ein Mitsprache- oder Mitwirkungsrecht selbst bei grundsätzlichen die Erziehung und die Berufsausbildung des Kindes betreffenden Fragen versagt.

Dem Vater stehen somit nach wie vor bezüglich seines Kindes keine Rechte zu, ihm obliegen nur finanzielle Verpflichtungen.

Zur Rechtfertigung für die Beibehaltung der reinen "Zahlvaterschaft" des BGB - denn um nichts anderes handelt es sich im Endergebnis - beruft man sich auf die von Natur aus unterschiedliche Lebenssituation des ehelichen und des unehelichen Kindes, die die Beibehaltung der Lösung des BGB unvermeidbar mache. Diese ergebe sich notwendig aus der Tatsache, daß das Kind voll und ganz in dem Lebenskreis der Mutter aufwachse, ganz gleich, ob diese alleinstehend oder mit einem anderen Mann als dem Vater ihres "nichteheliche" Kindes eine Ehe eingegangen sei. Es liege unter diesen Umständen im eindeutigen Interesse des Kindes, das es nicht zwischen den divergierenden Familien seiner Mutter und seines Vaters hin- und hergereicht werde. Dies gelte ganz besonders deshalb, weil sich die Eltern des Kindes meist gleichgültig, wenn nicht sogar feindlich gegenüberständen, so daß eine gemeinsame Herrschaft über das Kind in der Regel zu Mißhelligkeiten führen und zum Nachteil des Kindes ausschlagen würde. Man verweist hierbei auf das Beispiel der Kinder aus geschiedenen Ehen. Eine Beteiligung des Vaters an der Personensorge oder ein sonstiges Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrecht des Vaters bei der Erziehung und Betreuung des Kindes würden, wie weiter ausgeführt wird, aus den gleichen Gründen in der überwiegenden Zahl der Fälle nur von Schaden für die Entwicklung des Kindes sein und seien deshalb abzulehnen.

Das gegenwärtige zonale Unehelichenrecht gewährt dem Vater schließlich auch keinen Anspruch auf persönlichen Umgang mit seinem Kinde. Die hierfür gegebene Begründung entspricht derjenigen, mit der dem Erzeuger die elterliche Gewalt und das Personensorgerecht verweigert wird. Selbst Nathan (Hans Nathan), der, wie wir gesehen haben, am unbedingtesten für die Anerkennung der Verwandtschaft zwischen Kind und Erzeuger eingetreten ist, ist nicht bereit, auch nur insoweit aus der Verwandtschaft irgendwelche Rechtsfolgen herzuleiten. Er meint vielmehr, es müsse im Interesse des Kindes vermieden werden, dem "nichtehelichen" Vater einen Einfluß auf die Lebensführung des bei der Mutter aufgehobenen Kindes einzuräumen, da es als eine der schwersten Belastungen und Hemmungen für ein Kind anzusehen sei, wenn es zwischen zwei antagonistischen Lebenskreisen hin- und hergezogen werde.

Zur verfassungsrechtlichen Seite der Versagung aller elterlichen Rechte gegenüber dem Vater weist man in der Zone daraufhin, diese Versagung stelle keine "Benachteiligung" des Vaters im Sinne von Art. 33 "VerfDDR" dar und sei deshalb durch die "Verfassung" auch nicht aufgehoben worden, da sie lediglich im Interesse des Kindes erfolge und in dessen Interesse auch erforderlich sei.

 

3. Die Vorschläge des FGB-Entwurfs

Die Vorschläge des FGB-Entwurfs stehen mit der gegenwärtigen Rechtslage auf diesem Teilgebiet des Unehelichenrechts grundsätzlich in Einklang. So bestimmt § 67: "Die elterliche Sorge für das nichteheliche Kind ist Sache der Mutter", ohne diese Bestimmung mit irgendwelchen Einschränkungen oder Zusätzen zu Gunsten eventueller Rechte des Vaters zu versehen.

Andere Konsequenzen als die gegenwärtige Praxis aus der von ihm anerkannten Verwandtschaft zwischen Vater und Kind zieht der

FGB-Entwurf nur hinsichtlich des Verkehrsrechts des außerehelichen Erzeugers. Es gibt dem Vater in § 70 einen Anspruch auf persönlichen Umgang mit dem Kind, macht ihn in seiner Realisierung jedoch von der Zustimmung der Mutter abhängig. Verweigert sie diese, besteht für den Vater keine Möglichkeit, die Entscheidung der Mutter zum Gegenstand einer vormundschaftsgerichtlichen oder behördlichen Nachprüfung zu machen. Die erfolgte Ablehnung durch die Mutter ist endgültig. Ihre Zustimmung kann weder durch ein Gericht noch durch eine Behörde ersetzt werden. Dies bedeutet letztlich, daß das Verkehrsrecht des Vaters auf dem Papier steht. Denn keine Mutter, die nicht auch heute schon das Zustandekommen eines persönlichen Verhältnisses zwischen Kind und Erzeuger unterstützt und fördert, ohne daß eine gesetzliche Bestimmung dem Vater ein entsprechendes "Recht" gewährt, wird dem Erzeuger den persönlichen Umgang gestatten, wenn sie ihm einen solchen aus jedem beliebigen Grunde, d. h. auch willkürlich, verweigern kann."

 

 


 

 

Zum Gleichberechtigungsgesetz vom 18.6.1957

 

"Betrachtungen zum neuen Kindschaftsrecht"

Prof. Dr. Beitzke, Göttingen

 

in: "Ehe und Familie im privaten und öffentlichen Recht

Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 1958, S. 7-12

 

 

Zitat: 

"... Ich habe schon aufgezeigt, daß es untunlich wäre, die Mutter von der Vertretung in solchen Angelegenheiten auszuschließen, die ihr besonders obliegen, wie etwa die Fürsorge für die Gesundheit des Kleinkindes. Darüber hinaus würde den Bedürfnissen des Verkehrs ein Vertretungsrecht der Mutter bei den zahlreichen kleinen Geschäften des täglichen Lebens sehr entgegenkommen. 

... Das Entscheidungsrecht des Vaters ließe sich endlich mit dem in Art. 6, GG verankerten Grundsatz des Schutzes der Familie rechtfertigen."

(S. 8)

 

 


 

 

 

Bundesverfassungsgericht 1957

»Schon die körperliche Bildung der Geschlechtsorgane weist für den Mann auf eine mehr drängende und fordernde, für die Frau auf ein mehr hinnehmende und zur Hingabe bereite Funktion hin...

Anders als der Mann wird die Frau unwillkürlich schon durch ihren Körper daran erinnert, dass das Sexualleben mit Lasten verbunden ist« 

(Bundesverfassungsgericht Band 6: 425f).

 

 


 

 

 

"Das Recht des nichtehelichen Kindes"

 

Hans Zeller, Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart, Berlin, Köln, Mainz, 1976

 

ISBN 3-17-002829-4

 

 


 

 

 

"Soll die gesetzliche Amtspflegschaft abgeschafft werden?"

Dr. Gerhard Richter

in: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", FamRZ, 1994, Heft 1, S. 5.-9

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Richter spricht sich in dem Aufsatz gegen das damalige Vorhaben der Bundesregierung aus, die im Westen Deutschlands bestehende Amtspflegschaft für Kinder nichtverheirateter Mütter, man könnte auch sagen staatliche Zwangsbefürsorgung für nichtverheiratete Mütter, abzuschaffen. Er begründet das unter anderem mit der angeblich niedrigen Vaterschaftsfeststellungsrate in der DDR begründet, die nur ca. 70 Prozent betragen haben soll. Ob die Zahlen so stimmen, sei mal dahin gestellt.

Angeblich würde jedenfalls der Wegfall der Amtspflegschaft das Recht des Kindes auf einen Vater untergraben und damit "die Zahl vaterloser Kinder in erheblichen Umfang vermehren".

Nun hat sich jedoch schon das Bundesverfassungsgericht zum Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung geäußert (BVerfG, FamRZ 1989, 255), was läge da also näher, als dass der Gesetzgeber dieses Recht des Kindes im Bürgerlichen Gesetzbuch fixiert und dieses Recht gegebenenfalls auch durch Sanktionsandrohungen gegenüber der Mutter entsprechende Beachtung verschafft. Von alledem bis heute (17.07.2005) nichts zu sehen. Die noch amtierende Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) übt sich lieber in Väterkriminalisierung, in dem sie zweifelnde Väter, die sich ohne Zustimmung der Mutter über einen Abstammungstest Gewissheit über ihre Vaterschaft verschaffen wollen, mit 1 Jahr Gefängnis bestrafen will (diese absurden Pläne sind mittlerweile jedoch vom vom Tisch, so viel Polizeistaatsgedanken einer SPD-Ministerin waren dann doch zuviel.

Es bleibt die Frage, was die Bundesregierung unternimmt, um allen Kindern das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung und damit auch auf Kenntnis über ihren leiblichen Vater zu ermöglichen und dies möglichst nicht erst, wenn sie volljährig sind und die Mutter dann möglicherweise schon demenz oder gestorben ist und damit die oft einzige Person entfällt, die dem Kind Aufklärung geben könnte.

 

 

 


 

 

 

Umgangsrecht für nichtverheirateten Vater und sein Kind

Als an anderen deutschen Amtsgerichten noch finsteres umgangsrechtliches Mittelalter und richterliche Willkür bezüglich des Umgangsrechts zwischen Vater und nichtehelichen Kind bestand, war man am Amtsgericht Leutkirch schon in der Neuzeit angekommen und räumte einem nichtverheirateten Vater ausdrücklich ein Umgangsrecht ein.

"... Die Verweigerung des persönlichen Umgangs durch die Mutter ist nicht nur unbegründet, sondern läuft auch dem Wohl des Kindes zuwider. ... Den Antragsteller als lediglich biologischen Erzeuger des Kindes auf seine Pflichten als Zahlvater zu reduzieren - wie es jahrzehntelang auch in der Rechtssprechung üblich war - entspricht nicht mehr den heutigen Anschauungen und im übrigen auch nicht dem richtig verstandenen Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. ..."

Amtsgericht Leutkirch, Vormundschaftsgericht, Beschluss vom 02.03.1993 - GR 1003/92, veröffentlicht in "FamRZ", 1994, Heft &, S. 401-402

 

 


 

 

 

"Verschiebungen sind hinzunehmen"

"... Es werden aber insbesondere in den zuletzt genannten Konstellationen im Nichtehelichenrecht einige bis heute herausragende Rechtspositionen der Mütter geschwächt und zum Teil sogar eleminiert (z.B. alleiniges Sorgerecht der Mütter in nichtehelichen Lebensgemeinschaften) und stärkt die sorgerechtliche und umgangsrechtliche Position der Väter.

Da es jedoch in einem modernen und zeitgemäßen Kindschaftsrecht nicht auf die `Rechte` der Erwachsenen, sondern auf Verantwortlichkeiten und Pflichten ankommt, sind diese Verschiebungen angesichts der Besserstellung und Stärkung der Positionen des Kindes hinzunehmen."

 

 

Rainer Balloff in: "Die Kindschaftsrechtsreform aus rechtlicher und rechtspsychologischer Sicht oder: Die Reform des Kindschaftsrechts, dein Name sei Schnecke."

in: "Praxis der Rechtspsychologie", November 1996, S. 82/83

 

 

Dr. Rainer Balloff

Freie Universität Berlin

FB Erziehungswissenschaft, Psychologie und Sportwissenschaft (FB 12)

Habelschwerdter Allee 45

14195 Berlin

 

 

 

 


 

 

"Die psychischen Grundlagen der Sorgerechtsentscheidung"

Reinhart Lempp

in: "Perspektiven der Rechtspsychologie", Herausgeber Wilfried Hommers, 1991

S. 147-160

 

 

Nun wissen wir gar nicht, ob Herr Lempp Schwierigkeiten mit der deutschen Sprache hat oder der interessierte Leser? Meint Herr Lempp wirklich "psychische" Grundlagen der Sorgerechtsentscheidung oder meint er "psychologische" Grundlagen?

Ist vielleicht auch egal, denn das Buch liest hoffentlich niemand mehr. Wenn doch, dann sei er gewarnt.9 Jahre vor der Kindschaftsrechtsreform von 1998 wendet sich Lempp gegen ein eigenständige Umgangsrecht des nichtverheirateten Vater:

"Auch der neue Gesetzentwurf über ein Umgangsrecht des nichtehelichen Vaters mit seinem Kind immer dann, wenn dieses Umgangsrecht dem Kindeswohl nicht ausdrücklich entgegensteht, verbessert die Situation kaum (Lempp 1989)."

 

Deutsche Sprache, schwere Sprache, könnte man meinen, offenbar scheint es da manchen Professoren nicht anders als einer türkischen Putzfrau aus Berlin Neukölln zu gehen.

Lesen wir weiter:

"Abgesehen davon, daß in dem Gesetzentwurf nicht unterschieden wird, ob überhaupt eine Beziehung zwischen dem Kind und dem nichtehelichen Vater besteht, ist dieses Gesetz nur notwendig und wirksam, wenn die Mutter den Kontakt zwischen dem Kind und Vater nicht gutheißt. Ist die Mutter mit dem Kontakt einverstanden, bedarf es keines Gesetzes. Ist die Mutter aber nicht damit einverstanden, dann bedeutet ein Umgangsrecht des nichtehelichen Vaters ebenso wie des geschiedenen nichtsorgeberechtigten Elternteils, daß das Kind diesen Kontakt gegen den Willen der Mutter bzw. sorgeberechtigten Elternteil durchführen muß, was letztlich nur zu einer Belastung des Kindes führt, zumindest bei Kindern im Vorschulalter und Grundschulalter. Bei strenger Beurteilung stehen solche Sorgerechtsregelungen immer dem Kindeswohl entgegen." (S. 159)

Bei strenger Beurteilung, meinen wir, steht Herrn Lempp die Note 5 zu. Nicht nur wegen der Verwendung der deutschen Sprache, sondern auch wegen der Sprachverwirrung. Eben spricht er noch vom Umgangsrecht des nichtehelichen Vaters und dann schreibt er "Bei strenger Beurteilung stehen solche Sorgerechtsregelungen immer dem Kindeswohl entgegen." Ja was denn nun, Umgangsrecht oder Sorgerrecht? Weiß Herr Lempp eigentlich wovon er spricht? 

Mit der gleichen Argumentationslogik mit der Lempp 1989 nichtverheirateten Väter kein eigenständiges Umgangsrecht zubilligen wollte, argumentieren seine geistigen Erben im Jahr 2003 gegen ein eigenständiges Sorgerecht des nichtverheirateten Vaters. Herr Lempp ist Gott sei Dank in Rente, auch seinen geistigen Nachfolgern ist dies sehr zu wünschen. Um so eher, um so besser für die Väter und ihre Kinder.

Amen

22.02.2004

 

 

 


 

 

 

 

Amtsg Aalen- BGB §§ 1696, 1671 V

(FamG, Beschluß v. 29.8.1990 - 3 F 115/90-13)

Ist der Umgang des Kindes mit dem nicht sorgeberechtigten Elternteil notwendig, wird er aber vom Sorgeberechtigten verhindert, so kann die Anordnung einer Umgangspflegschaft, verbunden mit einer zeitlich begrenzten Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Pfleger, angezeigt sein.

(Leitsatz der Redaktion)

Gründe:

Durch Beschluß des AmtsG v. 1.12.1988 wurde dem Antragsteller [ASt.] ein Umgangsrecht mit dem Kind K. [geb. 1976] eingeräumt. Nachdem kein einziger Termin für ein Umgangsrecht stattgefunden hatte, beantragte der ASt. im März 1989, dem Kreisjugendamt [JA] die Pflegschaft zur Durchführung des Umgangsrechts zu übertragen. Nach der mündlichen Verhandlung v. 11.9.1989 schlossen die Parteien einen Vergleich, wonach sich beide Parteien zu einer Therapie bereit erklärten mit ca. 12 Terminen à 1 bis 2 Stunden. Entgegen ihrer ursprünglichen Bereitschaft war die Antragsgegnerin [AGg.] Anfang März zwar zu einem Erstgespräch bei der psychologischen Beratungsstelle für Familien-, Erziehungs- und Scheidungsfolgenprobleme in U., weitere Termine hat sie jedoch nicht wahrgenommen, zunächst mit der Begründung, ihr fehle es an den finanziellen Mitteln; nachdem ihr der ASt. jedoch versprach, die Kosten zu ersetzen, mit der Begründung, sie wolle nicht.

Der ASt. trägt vor, die AGg. vereitele bewußt seinen Umgang mit der Tochter K., da sie keinerlei Beziehungen mit ihm haben wolle. Für das Wohl von K. sei es erforderlich, daß er mit ihr Umgang pflegen könne. Ohne Einwirkung der AGg. auf das Kind sei es allerdings nicht bereit, de Umgang mit ihm wahrzunehmen.

Der ASt. beantragt, das Aufenthaltsbestimmungsrecht für K. für die Zwecke der Besuchsregelung auf das JA zu übertragen.

Die AGg. ist dem Antrag entgegengetreten ...

Der zulässige Antrag ist begründet.

Gemäß § 1696 I BGB kann das FamG während der Dauer der elterlichen [elterl.] Sorge seine Anordnung jederzeit ändern, wenn es dies im Interesse des Kindes für angezeigt hält. Die elterl. Sorge ist in vollem Umfange auf die AGg. übertragen worden. Eine teilweise Änderung hält das Gericht für angezeigt, weshalb eine Änderung zulässig ist.

Gemäß § 1671 V BGB kann das Gericht die Personensorge einem Vormund oder Pfleger übertragen, wenn dies erforderlich ist, um eine Gefahr für das Wohl des Kindes abzuwenden. Dies ist vorliegend der Fall.

Wie der Sachverständige Prof. Dr. Dr. Dr. F. überzeugend dargelegt hat, ist der persönliche Umgang des Vaters mit K. für die Entwicklung von K. von größter Bedeutung. Ohne den Umgang mit dem leiblichen Vater ergeben sich unter anderem Selbstwertprobleme bei heranwachsenden Mädchen. Das Anspruchsniveau hinsichtlich Bildung und Berufswahl ist geringer. Vor allem ist aber die gravierendste Langzeitauswirkung einer elterl. Scheidung wohl die Einstellung zu eigenen Partnerschaften und deren Gestaltung, die ohne einen Kontakt zum Vater dazu führt, daß Töchter aus Scheidungsfamilien neben einem negativen Männerbild auch eine negative Meinung über Frauen im allgemeinen entwickeln. Dies führt dann dazu, daß das künftige Leben gravierende Schwierigkeiten mit sich bringt. Sie stellt eine Gefahr für das Wohl des Kindes i. S. von § 1671 V BGB dar.

Wie die Vergangenheit gezeigt hat, ist die Mutter nicht gewillt, ein Umgangsrecht des Vaters in die Wege zu leiten. Vielmehr unternimmt sie alles, dieses Umgangsrecht zu vereiteln. Dies zeigt sich letztendlich darin, daß sie in K. auch noch den Haß gegen den Vater schürt. Bei K. ist die Abneigung gegen den Vater durch die Mutter aufgebaut worden.

Dies hat das Sachverständigengutachten und auch das Gespräch mit K. sehr deutlich zum Ausdruck gebracht. K. hat auch sämtliche Schriftsätze in allen Streitigkeiten der Eltern in der letzten Zeit gelesen. Dies hat sie bei ihrer Anhörung mitgeteilt. Selbst diejenigen, die ihr ihre Mutter nicht zur Verfügung gestellt hatte, konnte sie sich beschaffen, da sie von ihrer Mutter wußte, wo diese sich befinden.

Daß dieser Haß jedoch nicht unüberwindbar ist, hat sich in der Vernehmung v. 14.8.1990 gezeigt. K. gab eine gewisse Bereitschaft zu erkennen, mit dem Vater Kontakt aufzunehmen. Sie hat nämlich erklärt, daß ihre Abneigung dann nicht so groß wäre, wenn Streitigkeiten zwischen den Eltern nicht bestünden. Wörtlich gab sie an: »Das ist dann ja ein ganz anderer Fall«.

Das bedeutet, daß die Mutter das Wohl ihres Kindes eindeutig allein beeinflußt. Nachdem der Mutter das Verständnis dafür fehlt, daß das Umgangsrecht des Vaters mit K. für das Wohl von K. von größter Bedeutung ist, war ihr insoweit auch die elterl. Sorge zu entziehen und die Pflegschaft anzuordnen.

... [Kostenentscheidung] ...

(Mitgeteilt von RA Dr. D. Cramer, München)

 

FamRZ

Ausgabe Nr. (P):03/91

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Ein ausgesprochen progressiver Beschluss aus dem Jahr 1990, acht Jahre vor der Kindschaftsrechtsreform von 1998 wo sich die CDU geführte Bundesregierung unter Helmut Kohl endlich bequemte die schlimmsten rechtlichen Diskriminierungen nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder zu beseitigen. Es dauerte dann noch einmal bis zum Jahr 2009, bis der Europäische Gerichtshof im Fall Zaunegger gegen Deutschland die Bundesrepublik wegen der sorgerechtlichen Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder in die Schranken wies.

Als Gutachter in obigen Fall am Amtsgericht Aalen offenbar Prof. Fthenakis eingesetzt.

 

 

 

 

"Hans Friedhelm Gaul zum 80. Geburtstag

Am 19. November 2007 vollendet Professor Dr. Dr, h.c. Hans Friedhelm Gaul, ein hervorragender Prozessrechtler unserer Zeit, sein 80. Lebensjahr

...

Einen normalen Abschluss der Schulausbildung verhinderte der 2. Weltkrieg, in dem er im letzten Kriegsjahr zum Militärdienst eingezogen und verwundet wurde."

in: "Juristenzeitung", 22/2007, S. 1093

 

 

In "Neue Juristische Wochenschrift" - NJW wird der Jubilar, Mitherausgeber der "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht" ebenfalls gewürdigt, nur dass dort sein Militärdienst "im letzten Kriegsjahr", nicht erwähnt wird. Diese Zeit überspringt man ganz galant so: 

"Der Jubilar wuchs als Sohn eines Pfarrers der bekennenden Kirche in der Nähe von Dillenburg auf. Von 1948 bis 1952 studierte er in Frankfurt a.M. Rechtswissenschaften."

Immerhin wir erfahren hier, dass der Vaters des Jubilar ein Gegner der NS-Diktatur gewesen sein muss. Ob das auch dazu geführt hat, dass sein Sohn Hans beim "Militärdienst" nur mit Knallerbsen geworfen hat, wird nicht berichtet.

Da hatte es Helmut Kohl sicher einfacher, er empfing "die Gnade der späten Geburt", so wie wir, die wir einer späteren Generation angehören dass auch sagen können, auch wenn wir als Väter immer noch zu früh geboren wurden und die vielfältigen und von Juristen bis hin zu den Richtern an den Bundesgerichten zu verantwortenden rechtlichen Diskriminierungen von Vaterschaft ertragen zu müssen.

 

 

 


 

 

Links

 

 

Vereinigung zur Erforschung und Darstellung der deutschen Rechts- und Justizgeschichte des 20. Jahrhunderts

www.forum-justizgeschichte.de 

 

 

 

 


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