Foto des Kindes


 

 

 

 

 

Veröffentlichung von Kinderfotos im Internet

Amtsgericht Menden entscheidet. Papa muss Mama fragen, ob er ein Foto seines Kindes im Internet veröffentlichen darf. 

Urteil vom 03.02.2010 - 4 C 526/09

NJW 22/2010 - mitgeteilt von Michael Sauer (Jg. 1958) - Richter am Amtsgericht Menden 

 

Deutschland wie tief bist du gesunken. Nächstens muss der Vater noch die Mutti und den zuständigen Richter am Amtsgericht Menden fragen, ob er im Beisein des Kindes einen Furz lassen darf.

 

 


 

 

Muss mein Vater mich verleugnen?

Darf er kein Bild von mir zeigen?

Bitte helfen Sie mit, diesen Musterprozess zu führen. Dies ist für alle Kinder und Elternteile wichtig!

09.02.2010

Nur ohne Tochter

Gericht verlangt Eingriff in den Film "Der entsorgte Vater"

Der Film "Der entsorgte Vater" darf nur in einer geschnittenen Version gezeigt werden. Das hat das Düsseldorfer Oberlandesgericht am 09.02.2010 entschieden. "Der entsorgte Vater" schildert das Schicksal von fünf Vätern, denen der Umgang mit ihren Kindern verwehrt wird - einer von ihnen ist Filmregisseur Wolfsperger selbst. Stein des Anstoßes ist ein acht Jahre altes Kinderbild, das Wolfsperger zwei Sekunden lang mit seiner Tochter zeigt und die emotionale Nähe zwischen dem damals dreijährigen Mädchen und ihrem Vater dokumentiert. In dem Film sind keine Angaben enthalten, die auf die Identität der heute 12-jährigen schließen lassen. Dennoch war die Mutter im Namen des Kindes gerichtlich vorgegangen.

Der Senat unter Vorsitz von Richter Prof. Wilhelm Berneke gab der Mutter Recht: Das Informations-Interesse der Öffentlichkeit und die Kunstfreiheit des Regisseurs erlaube zwar grundsätzlich die Verwendung dieses für den Film wichtigen Bildes, jedoch wiege das Recht des Kindes schwerer, nicht öffentlich erkannt zu werden. Der Film darf also nur gezeigt werden, wenn das Gesicht des Kindes unkenntlich gemacht ist.

Die Mutter von Wolfspergers Tochter, die mit Unterstützung der Gerichte erreicht hat, dass Vater und Kind seit fast drei Jahren keinerlei Kontakt mehr miteinander haben dürfen, hat im Sommer '09 kurz nach Kinostart gegen die Verwendung dieses Fotos im Film eine Einstweilige Verfügung erwirkt. Infolgedessen waren die Kinobetreiber unter Androhung einer Konventionalstrafe in Höhe von 10.000 € gezwungen, das Foto, das zwei Sekunden gezeigt wurde, herauszuschneiden oder den Film ganz aus dem Programm zu streichen.

Der Berliner Tagesspiegel schrieb am 16.07.09: " Erschütternde Vorstellung: Ein Mädchen, das im Rosenkrieg der Eltern zum Opfer wird. Der Hass - oder was ist das sonst? - einer Frau auf ihren Ex. Ein Hass, der zur Folge hat, dass der Vater nicht mal ein altes Foto öffentlich zeigen darf, als Unterpfand seiner Zuneigung zur Tochter, nicht mal zwei Sekunden lang."

Das Anliegen ist keinesfalls nur die Schilderung eines persönlichen Schicksals des Regisseurs. Vielmehr wird dieses neben mehreren anderen Fällen paradigmatisch dargestellt, um die von einer großen Zahl von Personen empfundene Ungerechtigkeit des geltenden Sorge- und Umgangsrechts für geschiedene, nicht sorgeberechtigte Väter und die Machtlosigkeit gegenüber Manipulationsversuchen der sorgeberechtigten früheren Lebensgefährten anzuprangern. Diese Aussage geht weit über die Eltern-Kind-Beziehung von Elternteilen ohne Erziehungsberechtigung hinaus und greift deutlich in den rechtspolitischen Raum ein.

Thematisiert wird insbesondere die Gleichsetzung von Sorgerecht mit Eigentumsrecht. Der Film berührt zudem tiefe entwicklungspsychologische Implikationen und somit insgesamt ein Thema, das die Öffentlichkeit in zunehmendem Maße interessiert. Die insofern getroffenen bisherigen Feststellungen des Urteils gehen daher an dem eigentlichen Gehalt des gegenständlichen Films vorbei. Das Thema hat hohe politische Brisanz.

Da der Rechtsweg noch nicht ausgeschöpft ist, erwägt Douglas Wolfsperger, für seinen Film weiterzustreiten und ggf. eine verfassungsrechtliche Entscheidung zu erwirken.

http://www.der-entsorgte-vater.de/spendenaufruf/

 

 

 

20. Zivilsenat am Oberlandesgericht Düsseldorf mit Stand vom 09.02.2010:

Prof. Wilhelm Berneke (Jg. 1949) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Düsseldorf / 20. Zivilsenat (ab 11.06.1997, ..., 2010) - http://www.der-entsorgte-vater.de/spendenaufruf/

Dr. Jan Maifeld (Jg. 1959) - stellvertretender Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Düsseldorf / 20. Zivilsenat (ab 01.01.2002, ..., 2010) - http://www.der-entsorgte-vater.de/spendenaufruf/

Prof. Dr. Thomas Hoeren (Jg. 1961)) - Richter am Oberlandesgericht Düsseldorf / 20. Zivilsenat (ab 01.03.1996, ..., 2010) - http://www.der-entsorgte-vater.de/spendenaufruf/

Heike Fuhr (Jg. 1960) - Richterin am Oberlandesgericht Düsseldorf / 20. Zivilsenat (ab 31.03.2003, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 04.12.1990 als Richterin am Landgericht Düsseldorf aufgeführt. - http://www.der-entsorgte-vater.de/spendenaufruf/

Ralf Neugebauer (Jg. 1963) - Richter am Oberlandesgericht Düsseldorf / 20. Zivilsenat (ab 22.08.2007, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 23.06.2000 als Richter am Amtsgericht Erkelenz aufgeführt. http://www.der-entsorgte-vater.de/spendenaufruf/

Mark Ulrich Gmelin (Jg. 1967) - Richter am Oberlandesgericht Düsseldorf / 20. Zivilsenat (ab 16.12.2002, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 02.08.1999 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Düsseldorf aufgeführt. - http://www.der-entsorgte-vater.de/spendenaufruf/

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichtes Düsseldorf unterstützt mit seiner Entscheidung I-20 U 151/09 vom 09.02.2010 das Ansinnen einer Mutter allein darüber bestimmen zu wollen, ob der Vater das Bild seiner Tochter in einem Film zeigen darf.

In welchem Land leben wir denn eigentlich, müssen Männer in diesem Land demnächst eine Burka tragen und dürfen sich in der Öffentlichkeit nur in Begleitung von Frauen aufhalten?

Vom Bundesverfassungsgericht darf man aber leider auch nicht mehr erhoffen, als der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichtes Düsseldorf hier vorgelegt hat, hat man doch in der Vergangenheit in Karlsruhe gezeigt, dass "das Recht der Mutter auf ihr Kind", verbrämt mit der angeblichen Sorge um das Wohl des Kindes, den urteilenden Richter/innen am Bundesverfassungsgericht wichtiger ist, als die Gleichberechtigung von Vätern und Müttern, so wie sie in Artikel 3 und 6 Grundgesetz postuliert ist. Menschenrechte ja, aber nur nach Karlsruher Strickmusterbogen.

Es bedurfte erst einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte im Fall Zaunegger gegen Deutschland, um die Bundesregierung zu bewegen, die eklatanten und von der Bundesregierung jahrzehntelang betriebenen Menschenrechtsverletzungen gegenüber nichtverheirateten Vätern und ihren Kindern in Deutschland endlich zu stoppen und ein Gesetzgebungsverfahren in Gang zu bringen, mit der die sorgerechtliche Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder endlich beendet wird..

 

 

 


 

 

Pressemitteilung des BGH:

Kein umfassender Anspruch eines Kindes gegen die Presse, die Veröffentlichung jeglicher Fotos bis zur Volljährigkeit zu unterlassen

Die Kläger sind minderjährige Kinder von Franz Beckenbauer. 2007 erschienen in verschiedenen Zeitschriften aus dem Verlag der Beklagten Abbildungen, die die Kläger jeweils mit beiden Eltern oder einem Elternteil zeigen. Auf Verlangen der Kläger hat die Beklagte bezüglich der Bilder teilweise Unterlassungsverpflichtungserklärungen abgegeben. Mit der vorliegenden Klage erstreben die Kläger eine Verurteilung der Beklagten dahin, jegliche Veröffentlichung von Bildern, die die Kläger zeigen, zu unterlassen.

Das Landgericht Hamburg hat ein bis zur Volljährigkeit der Kläger geltendes Unterlassungsgebot ausgesprochen. Das Oberlandesgericht Hamburg hat die dagegen gerichteten Berufungen der Beklagten zurückgewiesen. Die Revisionen der Beklagten hatten Erfolg. Der u. a. für das Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Klagen abgewiesen.

Ein umfassender Unterlassungsanspruch, wie er hier geltend gemacht ist, steht einer Person auch dann nicht zu, wenn ihr Recht am eigenen Bild durch Berichterstattung der Presse mehrfach verletzt wurde. Für die Frage der Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung bedarf es in jedem Einzelfall einer Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Interesse des Abgebildeten an dem Schutz seiner Privatsphäre. Eine solche Interessenabwägung kann nicht in Bezug auf Bilder vorgenommen werden, die noch gar nicht bekannt sind und bei denen insbesondere offen bleibt, in welchem Kontext sie veröffentlicht werden. Etwas anderes gilt nicht deshalb, weil die Kläger noch minderjährig sind. Zwar müssen Kinder und Jugendliche gegen die Presseberichterstattung in stärkerem Umfang geschützt werden als Erwachsene. Doch ist für die Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung auch bei Minderjährigen eine Abwägung zwischen deren Persönlichkeitsrecht und der Äußerungs- und Pressefreiheit erforderlich. Ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit ist auch bei Kindern und Jugendlichen bei vielfältigen, im Einzelnen nicht vorhersehbaren Lebenssachverhalten denkbar. Ein Generalverbot, welches insbesondere bei jüngeren Kindern bis zu deren Volljährigkeit viele Jahre gelten würde, wird dem nicht gerecht und stellt eine nicht hinnehmbare Beeinträchtigung der Äußerungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) dar.

Urteile vom 6. Oktober 2009 - VI ZR 314/08 und VI ZR 315/08

LG Hamburg - Urteile vom 29. August 2008 - 324 O 24/08 und 324 O 23/08

Hanseatisches OLG Hamburg - Urteile vom 11. November 2008 - 7 U 87/08 und 7 U 86/08

Karlsruhe, den 6. Oktober 2009

 

 

Vollurteil im PDF-Format:

Urteil des VI. Zivilsenats vom 6.10.2009 - VI ZR 315/08 - (das Urteil liegt derzeit noch nicht in schriftlicher Form vor)

www.bundesgerichtshof.de

 

 


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