Gemeinsames Sorgerecht trotz Streits der Eltern


 

 

 

Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland

Artikel 6 (Ehe und Familie, nichteheliche Kinder)

Artikel 6 Satz 2 Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuförderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

 

 

 

Vor dem Hintergrund von Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland Artikel 6 (Ehe und Familie, nichteheliche Kinder) ist klar, §1671 BGB der den Entzug der elterlichen sorge unterhalb der Schwelle einer Kindeswohlgefährdung ermöglicht, ist verfassungswidrig und muss daher gestrichen werden. 

Einzig akzeptabler Grund für den Entzug des elterlichen Sorgerechtes ist eine Kindeswohlgefährdung, die durch weniger einschneidende Maßnahmen als einen Sorgerechtsentzug nach §1666a BGB nicht behoben werden kann.

 

 

 

 

Sorgerecht

Fast eine kleine Revolution hat sich in Kassel ereignet. Entgegen dem landläufigen Mainstream der Gerichte, inklusive des BGH mit seiner alleinsorgefixierten und mütterorientierten Rechtssprechung hat sich das OLG Frankfurt, 2. Familiensenat in Kassel dafür ausgesprochen, dass Gemeinsame Sorgerechtes, trotz Streits der Eltern zu belassen. Dass es hier eine Mutter war, der die Gemeinsame Sorge trotz erheblicher Einschränkungen ihrer elterlichen Kooperationsfähigkeit belassen wurde, ist wohl nicht zufällig. Wäre es der Vater gewesen, hätte das OLG angesichts der bis in die Regierung reichenden Alleinerziehendenmütterlobby in Deutschland, sicher nicht so entschieden.

Die Argumentation des OLG überzeugt und unterstützt den notwendigen Paradigmenwechsel im Kindschaftsrecht (vgl. dazu Rexilius). Daran ändert auch nichts der ebenfalls abgedruckte gebetsmühlenhafte Kommentar des einsendenden Rechtsanwaltes Klaus Weil aus Biedenkopf.

 

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6. Kindschaftsrecht

 

a) Elterliche Sorge

Nr. 120 OLG Frankfurt/M. — BGB §§ 1687 I, 1671 II Nr. 2

(2. FamS in Kassel, Beschluß v. 25. 1. 2001 — 2 UF 152/00)

 

Vom gemeinsamen elterlichen Sorgerecht soll nur abgewichen werden, wenn dies für das Kindeswohl unbedingt erforderlich ist. Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht allein bei unbeherrschtem Verhalten und mangelnder Kooperationsbereitschaft eines Elternteils vor, wenn die Kinder zu diesem noch eine emotionale Bindung haben.

 

Veröffentlicht in "FamRZ, 2002, Heft 3, S. 187-188

 

 


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