Georg Rixe


 

 

Georg Rixe

Rechtsanwalt 

Bielefeld

 

 

Rechtsanwälte

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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte:

Niederböster/Deutschland, 3. Sektion, Urteil vom 27.2.2003 39547/98 (Überlange Verfahrendauer beim BVerfG betreffend ein Umgangsverfahren)

Wimmer/Deutschland, 3. Sektion, Urteil vom 24.2.2005 60534/00 (Überlange Verfahrendauer beim BVerfG betreffend ein Sorgerechtsverfahren), Das Jugendamt (JAmt) 2006, 97 = Familie und Recht (FuR) 2005, 380

Storck/Deutschland, 3. Sektion, Urteil v. 16.6.2005 61603/00 (Menschenrechtswidrige Unterbringung und Zwangsbehandlung in einer privaten psychiatrischen Klinik mit gravierenden gesundheitlichen Folgen), NJW-Rechtsprechungs-Report (NJW-RR) 2006, 308 = Recht und Psychiatrie (RuP) 2005, 186 = Europäische Grundrechte Zeitschrift (EuGRZ) 2008, 582 m. Besprechung Cremer, EuGRZ 2008, 562

Shofman/Russland, 1. Sektion, Urteil vom 24.11.2005 74826/01 (Menschenrechtswidrig verweigerte Vaterschaftsanfechtung des Ehemanns), Zeitschrift für das gesamte Familienrecht (FamRZ) 2006, 181 = Der Famlien-Rechts-Berater international (FamRBint) 2006, 47

Siebert/Deutschland, 3. Sektion, Zulässigkeitsentscheidung v. 9.6.2005 59008/00 (Angestrebte Vormundschaft des Vaters eines nichtehelichen Kindes nach dem Tod der Mutter und Umgangsrecht vor Inkrafttreten der Kindschaftsreform 1998 sowie Verfahrensdauer beim BVerfG); 3. Sektion, Urteil v. 23.3.2006 - gütliche Einigung)

Lück/Deutschland, 5. Sektion, Urteil v. 15.5.2008 58364/00 (Verweigertes Umgangsrecht des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters mit seinem Kind und überlange Verfahrensdauer vor den innerstaatlichen Gerichten), Zeitschrift für das gesamte Familienrecht (FamRZ) 2008, 2185, siehe dazu auch den Beschluss des BVerfG v. 9.4.2003 1 BvR 1493/96, FamRZ 2003, 816

Zaunegger/Deutschland, 5. Sektion, Urteil v. 03.12.2009 - 22028/04 (Diskriminierung von Vätern außerehelich geborener Kinder beim Zugang zur gemeinsamen elterlichen Sorge), Zeitschrift für das gesamte Familienrecht (FamRZ) 2010, 103 = Zeitschrift für Kindschaftsrecht und Jugendhilfe (ZKJ) 2010, 112 = Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2010, 501 = Europäische Grundrechte Zeitschrift (EuGRZ) 2010, 42 = Das Jugendamt (JAmt) 2010, 155 = Familie und Recht (FuR) 2010, 214

Wildgruber/Deutschland, 5. Sektion, Urteil vom 21.01.2010 - 42402/05, 42423/05 (Überlanges Sorgerechtsverfahren und fehlender Rechtsbehelf gegen überlange Verfahrensdauer), Zeitschrift für das gesamte Familienrecht (FamRZ) 2010, 1721 (Leitsätze)

Afflerbach/Deutschland, 5. Sektion, Urteil vom 24.06.2010 39444/08 (Überlanges Umgangsrechtsverfahren und fehlender Rechtsbehelf gegen überlange Verfahrensdauer), Zeitschrift für das gesamte Familienrecht (FamRZ) 2010, 1721

Döring/Deutschland, 5. Sektion, Urteil vom 08.07.2010 340014/05 (Überlanges Sorgerechtsverfahren)

Grumann/Deutschland, 5. Sektion, Urteil vom 21.10.2010 - 43155/08 (Überlanger Arzthaftungsprozess), Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2011, 1055

Sude/Deutschland, 5. Sektion, Entscheidung vom 07.12.2010 - 38102/04 (Diskriminierung von Vätern ausßerehelich geborener Kinder beim Zugang zur alleinigen elterlichen Sorge - Anerkenntnis der BRD)

Kuppinger/Deutschland, 5. Sektion, Urteil vom 21.04.2011 41599/09 (überlanges Umgangsrechtsverfahren und fehlender Rechtsbehelf gegen überlange Verfahrensdauer), Zeitschrift für das gesamte Familienrecht (FamRZ) 2011, 1283

Schneider/Deutschland, 5. Sektion, Urteil vom 15.09.2011 - 17080/07 (menschenrechtswidrig verweigertes Umgangs- und Auskunftsrecht des leiblichen Vaters), Zeitschrift für das gesamte Familienrecht (FamRZ) 2011, 1715

Kautzor/Deutschland und Ahrens/Deutschland, 5. Sektion, Urteile vom 22.03.2012 - 23338/09 / 45071/09 (Vaterschaftszuordnung bei einem nicht ehelichen Kind und Vaterschaftsanfechtung durch den potentiellen leiblichen Vater)

 

UNO-Menschenrechtsausschuss:

Rogl/Deutschland, Entscheidung vom 17.11.2000 - CCPR/C/70/D/808/1998 (Stiefkindnamensänderung nach Wiederheirat des betreuenden Elternteils), MenschenRechtsMagazin (MRM) 2001, 39

Petersen/Deutschland, Entscheidung vom 30.4.2004 CCPR/C/80/D/1115/2002 (Einbenennung eines nichtehelichen Kindes durch den Stiefvater), MenschenRechtsMagazin (MRM) 2005, 146, 148

 

Bundesverfassungsgericht:

Kammerbeschluss vom 11.12.2000 1 BvR 661/00 (Untätigkeitsbeschwerde in kindschaftsrechtlichen Verfahren), Zeitschrift für das gesamte Familienrecht (FamRZ) 2001, 753 = Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2001, 961 = Forum Familienrecht (FF) 2001, 95 = Kindschaftsrechtliche Praxis (Kind-Prax) 2001, 53 = Familie und Recht (FuR) 2001, 329 = Das Jugendamt (JAmt) 2001, 89 = Zentralblatt für Jugendrecht (ZfJ) 2001, 155

Senatsurteil vom 29.1.2003 1 BvR 933/01 (Gemeinsames Sorgerecht für nichteheliche Kinder gegen den Willen der Mutter), Zeitschrift für das gesamte Familienrecht (FamRZ) 2003, 285 = Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2003, 955 = Europäische Grundrechte-Zeitschrift (EuGRZ) 2003, 48 = Familie Partnerschaft Recht (FPR) 2003, 205 = Kindschaftsrechtliche Praxis (Kind-Prax) 2003, 61 = Das Jugendamt (JAmt) 2003, 90 = Zentralblatt für Jugendrecht (ZfJ) 2003, 187 = Das Standesamt (StAZ) 2003, 202

Senatsbeschluss vom 9.4.2003 1 BvR 1493/96 (Umgangsrecht des nur biologischen/leiblichen Vaters mit sozialer Beziehung zu seinem Kind), Zeitschrift für das gesamte Familienrecht (FamRZ) 2003, 816 = Neue Juristiche Wochenschrift (NJW) 2003, 2151 = Familie Partnerschaft Recht (FPR) 2003, 471 = Kindschaftsrechtliche Praxis (Kind-Prax) 2003, 141 = Das Jugendamt (JAmt) 2003, 301 = Zentralblatt für Jugendrecht (ZfJ) 2004, 23 = Das Standesamt (StAZ) 2003, 210

Kammerbeschluss vom 9.6.2004 1 BvR 487/04 (Verstoß gegen das Elternrecht wegen Umgangsausschluss), Zeitschrift für das gesamte Familienrecht (FamRZ) 2004, 1166 = Kindschaftsrechtliche Praxis (Kind-Prax) 2004, 185 =Familie Partnerschaf Recht (FPR) 2004, 611 = Das Jugendamt (JA) 2004, 441 = Der Familien-RechtsBerater (FamRB) 2004, 353

Kammerbeschluss vom 31.8.2004 1 BvR 2073/03 (Kein Umgangsrecht des nur leiblichen Vaters bei fehlender sozial-familiärer Beziehung zum Kind trotz vorgeburtlicher Verantwortungsbereitschaft), Zeitschrift für das gesamte Familienrecht (FamRZ) 2004, 1705 = Das Jugendamt (JA) 2005, 51 = NJW-Rechtsprechungs-Report (NJW-RR), 2005, 153

Kammerbeschluss vom 22.7.2005 1 BvR 1465/05 (Einstweilige Anordnung zur Verhinderung einer Rückführung des Kindes nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen), Zeitschrift für das gesamte Familienrecht (FamRZ) 2005, 1657 = Der Familien-Rechts-Berater international (FamRBint), 2006, 4

Kammerbeschluss vom 30.8.2005 1 BvR 862/03 (Vaterschaftsanfechtung durch den leiblichen, nicht rechtlichen Vater, Kostenerstattung durch das BVerfG angesichts Erledigung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens nach zwischenzeitlich erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung auf Grund des neuen Vaterschaftsanfechtungsrechts, veranlasst durch die Entscheidung des BVerfG v. 9.4.2003, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht (FamRZ) 2006, 93

Kammerbeschluss vom 18.7.2006 1 BvR 1465/05 (Unterlassene Verfahrenspflegerbestellung im Verfahren zur Rückführung des Kindes nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen), Zeitschrift für das gesamte Familienrecht (FamRZ) 2006, 1261 = Zeitschrift für Kindschaftsrecht und Jugendhilfe (ZKJ) 2007, 108

Kammerbeschluss vom 15.5.2007 1 BvR 465/05 (Heimlicher Vaterschaftstest, Kostenerstattung durch das BVerfG nach Erledigung des Verfassungsbeschwerde vor dem Ersten Senat des BVerfG gegen das Urteil des BGH vom 12.1.2005 XII ZR 60/03 wegen zwischenzeitlich erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung durch das volljährige Kind), Zeitschrift für das gesamte Familienrecht (FamRZ) 2007, 1315

Kammerbeschluss vom 12.6.2007 1 BvR 1426/07 (Einstweilige Anordnung bei fachgerichtlich angeordnetem Wechsel des Kindes zum anderen Elternteil), Zeitschrift für das gesamte Familienrecht (FamRZ) 2007, 1626 = Der Familien-Rechts-Berater (FamRB) 2007, 359

Kammerbeschluss vom 5.9.2007 1 BvR 1426/07 (Verletzung des Elternrechts wegen nicht ausreichender Feststellung von triftigen Gründen für einen Obhutswechsel), Zeitschrift für das gesamte Familienrecht (FamRZ) 2007, 1797 = Der Familien-Rechts-Berater (FamRB) 2008, 9

Kammerbeschluss vom 27.06.2008 1 BvR 311/08 (Verletzung des Elternrechts wegen Verkennung der Bedeutung des Kindeswillens in einem Sorgerechtsabänderungsverfahren), Zeitschrift für das gesamte Familienrecht (FamRZ) 2008, 1737 = Zeitschrift für Kindschaftsrecht und Jugendhilfe (ZKJ) 2008, 421 = Der Familien-Rechts-Berater (FamRB) 2008, 334 = Familie und Recht (FuR) 2008, 592

Kammerbeschluss vom 13.10.2008 1 BvR 1548/03 (Zur Rechtsstellung des nur leiblichen Vaters hinsichtlich Vaterschaftszuordnung, Vaterschaftsanfechtung und Klärung der Abstammung), Zeitschrift für das gesamte Familienrecht (FamRZ) 2008, 2257 = Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2009, 423

Kammerbeschluss vom 05.12.2008 1 BvR 746/08 (Verletzung des Elternrechts durch 1-jährigen Umgangsausschluss), Zeitschrift für das gesamte Familienrecht (FamRZ) 2009, 399 = Zeitschrift für Kindschaftsrecht und Jugendhilfe (ZKJ) 2009, 207

Senatsbeschluss vom 21.07.2010 1 BvR 420/09 (Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung der gemeinsamen und alleinigen Sorge für nicht eheliche Kinder Übergangsregelung), Zeitschrift für das gesamte Familienrecht (FamRZ) 2010, 1403 = Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2010, 3008 = Europäische Grundrechte-Zeitschrift (EuGRZ) 2010, 510 = Familie, Partnerschaft, Recht (FPR) 2010, 465 = Familie und Recht (FuR) 2010, 691 = Juristenzeitung (JZ) 2010, 1004 = Das Jugendamt (JAmt), 2010, 313

Kammerbeschluss vom 19.01.2011 1 BvR 476/09 (Verfassungswidrige Ablehnung einer gemeinsamen elterlichen Sorge des Vaters für sein nicht eheliches Kind), Familienrecht und Familienverfahrensrecht (FamFR) 2011, 138

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03.12.2009

Pressemitteilung des Kanzlers

Kammerurteil 1

 

Zaunegger gegen Deutschland (Beschwerde-Nr. 22028/04)

AUSSCHLUSS EINER GERICHTLICHEN EINZELFALLPRÜFUNG DER SORGERECHTS-REGELUNG DISKRIMINIERT VATER EINES UNEHELICHEN KINDES

Verletzung von Artikel 14 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Artikel 8 (Recht auf Achtung des Familienlebens) der Europäischen Menschenrechtskonvention

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer, Horst Zaunegger, ist deutscher Staatsangehöriger, 1964 geboren, und lebt in Pulheim. Er hat eine uneheliche Tochter, die 1995 geboren wurde und bei beiden Eltern aufwuchs bis diese sich 1998 trennten. Danach lebte das Kind bis zum Januar 2001 beim Vater. Nach dem Umzug des Kindes in die Wohnung der Mutter trafen die Eltern unter Vermittlung des Jugendamtes eine Umgangsvereinbarung, die regelmäßigen Kontakt des Vaters mit dem Kind vorsah.

Gemäß § 1626 a Absatz 2 BGB hatte die Mutter das alleinige Sorgerecht für das Kind. Da sie nicht bereit war, einer gemeinsamen Sorgeerklärung zuzustimmen, beantragte der Beschwerdeführer die gerichtliche Zuweisung des gemeinsamen Sorgerechts. Das Amtsgericht Köln lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass nach deutschem Recht Eltern unehelicher Kinder die gemeinsame Sorge nur durch eine gemeinsame Erklärung, durch Heirat oder durch gerichtliche Übertragung mit Zustimmung der Mutter nach § 1672 Absatz 1 erlangen können. Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Entscheidung im Oktober 2003.

Beide Gerichte bezogen sich auf ein Leiturteil des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Januar 2003, das § 1626 a BGB im Wesentlichen für verfassungsgemäß erklärt hatte. Für Paare mit unehelichen Kindern, die sich nach dem Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 getrennt hatten, findet die Bestimmung Anwendung.

Am 15. Dezember 2003 wies das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zurück.

Beschwerde, Verfahren und Zusammensetzung des Gerichtshofs

Der Beschwerdeführer beklagte sich insbesondere unter Berufung auf Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8, dass die Anwendung von § 1626 a Absatz 2 BGB unverheiratete Väter wegen ihres Geschlechts und im Verhältnis zu geschiedenen Vätern diskriminiere.

Die Beschwerde wurde am 15. Juni 2004 beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingelegt.

Das Urteil wurde von einer Kammer mit sieben Richtern gefällt, die sich wie folgt zusammensetzte:

Peer Lorenzen (Dänemark), Präsident,

Karel Jungwiert (Tschechien),

Rait Maruste (Estland),

Mark Villiger (Liechtenstein),

Isabelle Berro-Lefèvre (Monaco),

Mirjana Lazarova Trajkovska (“ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien”), Richter,

Bertram Schmitt (Deutschland), Richter ad hoc

und Stephen Phillips, Stellvertretender Sektionskanzler.

Entscheidung des Gerichtshofs

Der Gerichtshof stellte fest, dass der Beschwerdeführer mit der Ablehnung des Antrags auf gerichtliche Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts ohne weitere Prüfung, ob dadurch die Interessen des Kindes gefährdet würden, anders behandelt worden war als die Mutter und als verheiratete Väter. Um zu prüfen, ob es sich dabei um eine Diskriminierung im Sinne von Artikel 14 handelte, erwog der Gerichtshof zunächst, dass § 1626 a BGB, auf dessen Grundlage die deutschen Gerichte entschieden hatten, auf den Schutz des Kindeswohls abzielt. Die Regelung soll gewährleisten, dass das Kind ab seiner Geburt eine Person hat, die klar als gesetzlicher Vertreter handeln kann, und Konflikte zwischen den Eltern über Sorgerechtsfragen zum Nachteil des Kindes vermeiden. Die Gerichtsentscheidungen hatten demnach einen legitimen Zweck verfolgt.

Weiterhin nahm der Gerichtshof zur Kenntnis, dass es stichhaltige Gründe geben kann, dem Vater eines unehelichen Kindes die Teilhabe an der elterlichen Sorge abzusprechen, etwa wenn ein Mangel an Kommunikation zwischen den Eltern droht, dem Kindeswohl zu schaden. Diese Erwägungen ließen sich auf den vorliegenden Fall aber nicht anwenden, da der Beschwerdeführer sich weiterhin regelmäßig um sein Kind kümmert.

Der Gerichtshof teilte die Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts nicht, dass ein gemeinsames Sorgerecht gegen den Willen der Mutter grundsätzlich dem Kindeswohl zuwiderlaufe. Gerichtsverfahren zur Regelung der elterlichen Sorge könnten auf ein Kind zwar verstörend wirken, allerdings sieht das deutsche Recht eine gerichtliche Überprüfung der Sorgerechtsregelung in Trennungsfällen vor, in denen die Eltern verheiratet sind, oder waren, oder eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben. Der Gerichtshof sah keine hinreichenden Gründe, warum die Situation im vorliegenden Fall weniger gerichtliche Prüfungsmöglichkeiten zulassen sollte.

Folglich war der generelle Ausschluss einer gerichtlichen Prüfung des alleinigen Sorgerechts der Mutter im Hinblick auf den verfolgten Zweck, nämlich den Schutz der Interessen des unehelichen Kindes, nicht verhältnismäßig. Der Gerichtshof kam daher mit sechs Stimmen zu einer Stimme zu dem Schluss, dass eine Verletzung von Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 vorlag.

Richter Schmitt äußerte eine abweichende Meinung, die dem Urteil angefügt ist.

Der Gerichtshof vertrat außerdem einstimmig, dass die Feststellung einer Verletzung der Konvention eine ausreichende gerechte Entschädigung für den erlittenen immateriellen Schaden darstellt.

***

Das Urteil liegt nur auf Englisch vor. Diese Pressemitteilung ist von der Kanzlei erstellt und für den Gerichtshof nicht bindend. Die Urteile des Gerichtshofs stehen auf seiner Website zur Verfügung (http://www.echr.coe.int).

Pressekontakte:

Nina Salomon (Tel. + 33 (0)3 90 21 49 79)

Stefano Piedimonte (Tel. + 33 (0)3 90 21 42 04) or

Tracey Turner-Tretz (Tel. + 33 (0)3 88 41 35 30)

Kristina Pencheva-Malinowski (Tel. + 33 (0)3 88 41 35 70)

Céline Menu-Lange (Tel. + 33 (0)3 90 21 58 77)

Frédéric Dolt (Tel. + 33 (0)3 90 21 53 39)

 

1 Gemäß Artikel 43 der Konvention kann jede Partei innerhalb von drei Monaten nach dem Datum eines Urteils der Kammer in Ausnahmefällen die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer mit siebzehn Richtern beantragen. In diesem Fall berät ein Ausschuss von fünf Richtern, ob die Rechtssache eine schwerwiegende Frage der Auslegung oder Anwendung der Konvention oder ihrer Zusatzprotokolle, oder eine schwerwiegende Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft; in diesem Fall entscheidet die Große Kammer durch endgültiges Urteil. Wenn keine solche Frage aufgeworfen wird, lehnt der Ausschuss den Antrag ab, womit das Urteil rechtskräftig wird. Anderenfalls werden Kammerurteile entweder nach Ablauf der Drei-Monats-Frist rechtskräftig oder früher, sobald die Parteien erklären, dass sie die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer nicht beantragen werden.

 

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Das muss man sich einmal vorstellen, in Deutschland fanden in der Vergangenheit staatlich betriebene Menschenrechtsverletzungen gegenüber nichtverheirateten Vätern und ihren Kindern mit Billigung des Bundesverfassungsgericht und unter den Augen des von Brigitte Zypries (SPD) geleiteten Bundesjustizministeriums statt. Da hat man mit den 2003 urteilenden Richtern am Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe offenbar den Bock zum Gärtner gemacht, grad so als wenn Erich Honecker Menschenrechtsbeauftragter der DDR bei den Vereinten Nationen gewesen wäre. Die 2005 bis 2009 herrschende SPD/CDU Regierung unter Bundeskanzlerin Angela Merkel hätte die peinliche Blamage der 2003 urteilenden Verfassungsrichter verhindern können, wenn sie die notwendigen Gesetzesänderung zur Beendigung der Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder auf den Weg gebracht hätte. Doch statt dessen war SPD/CDU Tiefschlaf unter Federführung von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) angesagt. Statt endlich seine Hausaufgaben zu machen, blies Frau Zypries lieber zur Jagd auf Väter, die heimlich - und völlig zu Recht - die Abstammung ihres Kindes klären wollen und widmete sich ihrem Steckenpferd dem Adoptionsrecht für die Partnerinnen lesbischer Mütter, die sogenannte Doppelmutter-ohne-Vater-Familie. 

 

 

 


 

 

 

 

EGMR: Deutschland diskriminiert Väter nicht ehelicher Kinder beim Sorgerecht

In dem von Rechtsanwalt Georg Rixe geführten Verfahren Zaunegger/Deutschland - Nr. 22028/04 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR/EuGHMR) durch seine Grundsatzentscheidung vom 03.12.2009 das Recht außerehelicher Kinder auf beide Eltern gestärkt und die langjährige Diskriminierung von Vätern bei der elterlichen Sorge verurteilt.

Der Gerichtshof entschied, dass Väter außerehelich geborener Kinder beim Zugang zur gemeinsamen Sorge nicht gegenüber Vätern und Müttern ehelicher Kinder benachteiligt werden dürfen. Die deutsche Regelung des § 1626a BGB, der die Begründung einer gemeinsamen Sorge ausschließlich vom Willen der Mutter abhängig macht, ohne zumindest ein Gerichtsverfahren zur Verfügung zu stellen, in dem das Kindeswohl ausschlaggebend ist, verstößt gegen die Europäische Menschenrechtskonvention.

Der betroffene Vater hatte das Kind gemeinsam mit der Mutter seit Geburt betreut und die Vaterschaft sogleich anerkannt. Nach Trennung einigten sich die Eltern auf ein umfangreiches Umgangsrecht. Die Mutter lehnte aber eine gemeinsame Sorge ab.

Das Urteil wird nach drei Monaten rechtskräftig, wenn keine der Parteien die Große Kammer des Gerichtshofs anruft. Dann ist Deutschland verpflichtet, unverzüglich eine gesetzliche Neuregelung zu schaffen, die die vom Gerichtshof beanstandete Diskriminierung beendet. Aus der Befolgungspflicht des Art. 46 EMRK ergibt sich nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass der verurteilte Staat auch weitere Verletzungen der Konvention in Parallelfällen verhindern muss.

Angesichts des auch vom BVerfG anerkannten Rechts aller Kinder auf Pflege und Erziehung durch ihre Eltern sollte sich der Gesetzgeber aber nicht auf die im politischen Raum bisher diskutierte Minnimalregelung der gerichtlichen Ersetzung der Zustimmung der Mutter beschränken, sondern sich am herrschenden Standard in Europa orientieren, nach dem die gemeinsame Sorge für außerehelich geborene Kinder automatisch ab Feststehen der Vaterschaft eintritt. Ansonsten wird Deutschland weiterhin das Schlusslicht der europäischen Rechtsentwicklung bilden.

•Urteil des EGMR vom 3.12.2009 (in Englisch)

http://cmiskp.echr.coe.int/tkp197/view.asp?action=html&documentId=859047&portal=hbkm&source=externalbydocnumber&tabl

 

 

•Pressemitteilung des EGMR vom 3.12.2009 (in Deutsch)

 

 

http://www.baltesundrixe.de/index.php?option=com_content&task=view&id=70&Itemid=67

 

 

 


 

 

 

 

 

Mehr Rechte für ledige Väter

Urteil in Straßburg

03.12.2009, 15:55

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die deutsche Praxis gekippt, wonach unverheiratete Väter ihre Kinder nur mit Zustimmung der Mütter sehen dürfen.

Ein Mann mit seinem Kind: Die Rechte von ledigen Vätern werden nun gestärkt. (Foto: dpa)

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat unverheirateten Vätern in Deutschland den Rücken gestärkt. In einem wegweisenden Urteil gaben die Straßburger Richter an diesem Donnerstag einem ledigen Vater im Streit um die Sorgeberechtigung für seine 14-jährige Tochter Recht.

Der 45-jährige sieht die Bevorzugung von Müttern in Deutschland beim Sorgerecht als Diskriminierung an. Die Bundesregierung prüft nun, ob das Sorgerecht geändert werden muss.

Nach derzeitiger Rechtslage können nicht verheiratete Väter nur mit Zustimmung der Mutter ein gemeinsames Sorgerecht erhalten. Bei ehelich geborenen Kindern gilt hingegen in der Regel ein gemeinsames Sorgerecht. Der Verein "Väteraufbruch“ schätzt, dass von dem Urteil 1,5 Millionen Väter von 1,6 Millionen Kindern betroffen sind.

In der Urteilsbegründung hieß es, der Vater sei von deutschen Gerichten, die gegen ein gemeinsames Sorgerecht entschieden hätten, anders behandelt worden als die Mutter oder in anderen Fällen verheiratete Väter. Dies verstoße gegen das Diskriminierungsverbot und das Recht auf Achtung des Familienlebens der Europäischen Menschenrechtskonvention. Der Anwalt des Klägers, Georg Rixe, sagte, der Gesetzgeber müsse nun unverzüglich eine Neuregelung schaffen.

"Es ist für mich eine große Genugtuung, dass dieses große Leid und die Ohnmacht, die ich jahrelang empfunden habe, nun hinter mir liegen", sagte Kläger Horst Zaunegger der Deutschen Presse-Agentur dpa. Er sei auch für die "vielen betroffenen Väter froh", dass zu diesem Thema endlich eine Debatte neu geführt werde.

"Guter Tag für Väter"

"Der Gesetzgeber muss die gerichtliche Möglichkeit schaffen, das Kindeswohl zu prüfen, wenn ein unverheirateter Vater ein gemeinsames Sorgerecht anstrebt“, sagte Anwalt Rixe.

Hessens Justizminister Jörg-Uwe Hahn (FDP) begrüßte die Entscheidung des Gerichtshofes als "guten Tag für Väter". Die Richter hätten die Rechte der Väter gestärkt. Das Gericht gebe mit der Entscheidung "unehelichen Vätern die Möglichkeit, mehr Verantwortung für ihre Kinder zu übernehmen und stärkt auch das Recht der Kinder auf beide Eltern".

Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) erklärte, angesichts der Bandbreite rechtspolitischer Möglichkeiten werde das Ministerium die Debatte über gesetzgeberische Änderungen jetzt "sorgfältig und mit Hochdruck führen“. Die Ministerin verwies darauf, dass der Gerichtshof nicht die abstrakte Gesetzeslage, sondern einen Einzelfall beurteilt habe.

Der Europäische Gerichtshof entscheidet immer nur über Einzelfälle. Grundsätzlich gilt jedoch, dass der Staat, dem eine Grundrechtsverletzung nachgewiesen wird, dafür Sorge tragen muss, dass sich ein derartiger Fall nicht wiederholt. Die betroffenen Parteien können das Urteil der kleinen Kammer des Straßburger Gerichtshofes anfechten und innerhalb von drei Monaten den Fall vor die große Kammer des Gerichtshofes bringen. Gegen die Entscheidung der großen Kammer wäre dann keine Berufung mehr möglich.

http://www.sueddeutsche.de/politik/123/496438/text/

 

 

 

Streit um Sorgerecht: EU-Gericht stärkt Rechte von ledigen Vätern

Acht Jahre lang kämpfte ein lediger Vater aus Köln um das Sorgerecht für seine Tochter. Er zog dafür bis vor den Europäischen Gerichtshof. Der hat jetzt entschieden: Die Bevorzugung unverheirateter Mütter gegenüber den Vätern verstößt gegen die Menschenrechtskonvention.

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Nach geltender Rechtslage können in Deutschland Single-Väter ihre Kinder nur mit dem Einverständnis der Mutter sehen

© Frank Rumpenhorst/DPA

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat das Sorgerecht lediger Väter in Deutschland gestärkt. Die Straßburger Richter gaben am Donnerstag einem 45-jährigen Kläger aus Köln recht, der seit acht Jahren vergeblich um ein Sorgerecht für seine Tochter kämpft. Die Bevorzugung von unverheirateten Müttern gegenüber den Vätern verstoße gegen das Diskriminierungsverbot in der Europäischen Menschenrechtskonvention, heißt es in dem Urteil.

Bislang konnte der 45-Jährige seine Tochter nur mit dem Einverständnis der Mutter sehen. "Mein Status als nichtehelicher Vater ist eine Katastrophe, ich bin acht Jahre gegen die Wand gelaufen", sagte der Kläger vor der Urteilsverkündung in Straßburg.

Der Vorsitzende Der Interessenverbands Unterhalt und Familie begrüßte die Entscheidung des EU-Gerichts. Nun müsse der deutsche Gesetzgeber die Konsequenzen ziehen und das Sorgerecht reformieren, sagte der Verbandsvorsitzende Josef Linsler. "Wir erwarten, dass Deutschland das Urteil des Menschrechtsgerichtshofs möglichst schnell umsetzt."

Frau lehnte gemeinsame Sorgerechtserklärung ab

Der Vater der heute 14-jährigen Tochter lebt seit 1998 von der Mutter getrennt, damals war das Mädchen drei Jahre alt. Seine Forderung nach einem gemeinsamen Sorgerecht wies das Kölner Oberlandesgericht 2003 zurück. Obwohl sich das Paar in vielen Dingen einig war und die Mutter auch mit großzügigen Besuchen einverstanden war, lehnte sie eine gemeinsame Sorgerechtserklärung ab.

In den meisten Ländern Europas gilt ein gemeinsames Sorgerecht. "Das Vetorecht von Müttern gegenüber dem Recht der Väter gibt es außer in Deutschland nur noch in Österreich, der Schweiz und Liechtenstein", erläuterte der Anwalt des Vaters, Georg Rixe. Bei ehelichen Kindern ist die Rechtslage klar: in der Regel gilt das gemeinsame Sorgerecht.

3. Dezember 2009, 11:46 Uhr

http://www.stern.de/politik/deutschland/streit-um-sorgerecht-eu-gericht-staerkt-rechte-von-ledigen-vaetern-1526561.html

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

"Das Bundesverfassungsgericht hatte 2003 das Veto der Mütter und den Status der Väter mit der Begründung festgeschrieben, dass durch eine klare Entscheidung ständiger Streit der Eltern vermieden würde. Doch die Verfassungsrichter forderten gleichzeitig den Gesetzgeber auf, diesen Zustand zu überprüfen."

Eine kräftige Ohrfeige vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in  Straßburg für die im Jahr 2003 die sorgerechtliche Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kind für vereinbar mit dem Grundgesetz - Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichtes vom 29. Januar 2003 - 1 BvL 20/99 und 1 BvR 933/01 - meinenden damals urteilenden Richterinnen und Richter am Ersten Senat des Bundesverfassungsgericht:

Präsident Prof. Dr. Papier - heute leider noch im Amt

BVR'in Jaeger - zwischenzeitlich Richterin am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

Dr. h.c. Renate Jaeger (Jg. 1940) - Richterin am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (ab 28.04.2004, ..., 2009) - war im Handbuch der Justiz 1988 ab 23.07.1987 als Richterin am Bundessozialgericht  aufgeführt. War im Handbuch der Justiz 2002 ab 24.03.1994 als Richterin des Ersten Senats am Bundesverfassungsgericht Karlsruhe aufgeführt. Ab 28.04.2004 Richterin beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Straßburg

BVR'in Prof. Dr. Haas - zwischenzeitlich nicht mehr im Amt

Prof. Dr. Evelyn Haas (geb. 07.04.1949) - Richterin am Bundesverfassungsgericht / Erster Senat / 3. Kammer des 1. Senates - 03/2001 (ab 14.09.1994, ..., 02.10.2006) -  ab 28.05.1986 bis 1990 Richterin am Oberverwaltungsgericht Lüneburg. 1990 bis 1994 Richterin am Bundesverwaltungsgericht

BVR Dr. Hömig - zwischenzeitlich nicht mehr im Amt

Dr. Dieter Hömig (* 15. März 1938 in Sigmaringen) - Richter am Bundesverfassungsgericht Karlsruhe / Erster Senat (ab 13.10.1995, ... bis 25. 04.2006) 

BVR Prof. Dr. Steiner - zwischenzeitlich nicht mehr im Amt

Prof. Dr. Udo Steiner (geb. 16.09.1939 in Bayreuth) - Richter am Bundesverfassungsgericht / Erster Senat (ab 13.10.1995, ..., 30.09.2007)

BVR'in Dr. Hohmann-Dennhardt - heute leider noch im Amt

Dr. Christine Hohmann-Dennhardt (geb. 30.04.1950 in Leipzig - DDR) - Richterin am Bundesverfassungsgericht / Erster Senat / 3. Kammer des 1. Senates - 03/2001 (ab 11.01.1999, ..., 2009) - Dr. Christine Hohmann-Dennhardt wirkte - möglicherweise federführend - mit am väterdiskriminierenden Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichtes vom 29. Januar 2003 - 1 BvL 20/99 und 1 BvR 933/01  

BVR Prof. Dr. Hoffmann-Riem - zwischenzeitlich nicht mehr im Amt

Prof. Dr. Wolfgang Hoffmann-Riem (Jg. 1940) - Richter am Bundesverfassungsgericht / Erster Senat (ab 16.12.1999, ..., 2008)

BVR Prof. Dr. Bryde

Prof. Dr. Brun-Otto Bryde (geb. 12.01.1943) - Richter am Bundesverfassungsgericht / Erster Senat (ab 23.01.2001, ..., 2009) - Bryde gehört dem Bundesverfassungsgerichts auf Vorschlag von Bündnis 90/Die Grünen an. 

 

 

Die SPD / CDU Bundesregierung hat übrigens seit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes im Jahr 2003 praktisch nichts unternommen, um den vom Bundesverfassungsgericht eingeforderten Bericht über die tatsächlichen Zustände beizubringen. Gegründet wurde lediglich eine Kommission und ein Alibi-Forschungsauftrag erteilt, ein beliebtes politisch-bürokratisches Mittel, um so zu tun, als ob etwas getan wird und tatsächlich damit nur die eigene Untätigkeit und den eigenen Unwillen zur politischen Neugestaltung zu verstecken. Wer solche Spaßparteien wie die CDU und SPD wählt, darf sich hinterher nicht beklagen, dass er nach Strich und Faden zum Narren gehalten wird.

 

 


 

 

 

BVerfG rügt gerichtliche Behandlung innerstaatlicher Kindesentführungen in Eilverfahren

Ein betroffener Vater wandte sich mit seiner persönlich eingelegten Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen, die der Mutter trotz ihrer eigenmächtigen Mitnahme des Kindes aus Anlass der Trennung vorläufig das Sorgerecht übertragen hatten. Das BVerfG wies die Verfassungsbeschwerde zwar mit Beschluss vom 27.06.2008 – 1 BvR 1265/08 – mangels ausreichender Begründung der Beschwerde zurück. In seiner für die Praxis bedeutsamen Entscheidung beanstandete es jedoch vor allem, dass das Amtsgericht die eingeschränkte Erziehungseignung des entführenden Elternteils nicht ausreichend berücksichtigt hatte, obwohl sich die vorläufige Sorgerechtsregelung wegen des zwischenzeitlichen Zeitablaufs regelmäßig zu Gunsten des entführenden Elternteils auf die endgültige Entscheidung auswirkt. Die Gerichte müssen deshalb kurzfristig Termin anberaumen.

Die vom BVerfG angesprochenen generalpräventiven Erwägungen zur Verhinderung von Kindesentführungen sollten den Gesetzgeber veranlassen, ein Rückführungsverfahren wie für Fälle internationaler Kindesentführungen nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführungen vom 25.10.1980 zu schaffen.

Download… der Entscheidung des BVerfG vom 27.06.2008 – 1 BvR 1265/08 (Auszug)

http://www.baltesundrixe.de/index.php?option=com_content&task=view&id=63&Itemid=67

 

 

Zitierung: BVerfG, 1 BvR 1265/08 vom 27.6.2008, Absatz-Nr. (1 - 33), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20080627_1bvr126508.html

Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.

 

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 1265/08 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

 

des Herrn S...,

 

gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts München - Zivilsenate Augsburg - vom 22. April 2008 - 4 WF 26/08 -,

b) den Beschluss des Oberlandesgerichts München - Zivilsenate Augsburg - vom 4. März 2008 - 4 WF 26/08 -,

c) den Beschluss des Amtsgerichts Aichach vom 27. Dezember 2007 - 002 F 00711/07 -

und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

 

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

die Richterin Hohmann-Dennhardt

und die Richter Gaier,

Kirchhof

 

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 27. Juni 2008 einstimmig beschlossen:

 

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

 

Gründe:

I.

1

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorläufige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für sein Kind auf die Kindesmutter.

2

1. Aus der Ehe des Beschwerdeführers und der Kindesmutter ging im Juli 2003 die verfahrensbetroffene Tochter hervor, die hauptsächlich vom Beschwerdeführer betreut wurde.

3

Im September 2007 teilte der Beschwerdeführer der Mutter seinen Willen zur Trennung mit. Am 22. Oktober 2007 verließ die Mutter mit dem Kind ohne Wissen und Zustimmung des Beschwerdeführers die bis dahin eheliche Wohnung und verzog zu ihrer eigenen Mutter nach S.

4

a) Mit der angegriffenen einstweiligen Anordnung vom 27. Dezember 2007 übertrug das Amtsgericht der Mutter vorläufig das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind. Dies entspreche dem Wohl des Kindes am ehesten (§ 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Zur Frage, bei welchem Elternteil das Kind endgültig seinen Aufenthalt haben solle, habe das Gericht mit Beschluss vom heutigen Tage ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben. Aus Sicht des Gerichts ergebe sich weder aus dem Willen und den Bindungen des Kindes noch aus den zeitlichen Betreuungsmöglichkeiten eine Präferenz für den Aufenthalt des Kindes bei dem einen oder dem anderen Elternteil. Auch im Hinblick auf die Erziehungseignung bestünden keine offenkundigen Unterschiede. Ausschlaggebend sei letztlich der Gesichtspunkt einer „vorläufigen Kontinuität“. Die Tochter sei nunmehr seit zwei Monaten im Haushalt der Mutter, im Erleben einer Vierjährigen kein nur ganz kurzer Zeitraum. Wenn auch das Gericht das eigenmächtige Handeln der Mutter nicht billige, so sollte es zum Wohl des Kindes vermieden werden, dass die Tochter den Lebensmittelpunkt öfter als nötig wechsele. Das Kind sei nach der Einschätzung des Jugendamtes bei der Mutter gut versorgt und mit einem vorläufigen Verbleib bei der Mutter sei zumindest die Gefahr zweier weiterer Wechsel ausgeschlossen.

5

b) Die hiergegen seitens des Beschwerdeführers eingelegte Beschwerde wies das Oberlandesgericht mit dem angegriffenen Beschluss vom 4. März 2008 als unbegründet zurück.

6

Eine Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Entscheidung des Amtsgerichts sei nicht gerechtfertigt. Es entspreche der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass vollzogene amtsgerichtliche Entscheidungen zur elterlichen Sorge, die – wie vorliegend – nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten und Einschaltung der Jugendämter ergangen seien, im Beschwerdeverfahren nur dann abgeändert würden, wenn die Beschwerde konkret Umstände aufzeige und glaubhaft mache, aus denen sich für den verbleibenden Zeitraum bis zur abschließenden Klärung im Hauptsacheverfahren eine Gefährdung des Wohls des Kindes oder die Gefahr sonstiger schwerwiegender Unzulänglichkeiten für dessen Versorgung ableiten ließen. Solche Umstände lägen nach der Anhörung zur Überzeugung des Senats nicht vor. Dem Kind sei nicht zuzumuten, sich für den in der Regel kurzen Zeitraum bis zum Erlass einer Entscheidung in der Hauptsache wiederum auf eine Veränderung einzustellen.

7

Soweit der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, die Mutter würde unter anderem anlässlich der Umgangstermine bewusst Konflikte vor dem Kind austragen oder etwa das Kind zu spät zu den Übergabeterminen bringen, seien dies Umstände, die im Rahmen der anstehenden Gutachtenerstellung im Rahmen der Beurteilung der Bindungstoleranz Berücksichtigung finden würden.

8

Auch soweit der Beschwerdeführer vorgetragen habe, die Mutter sei aufgrund einer psychischen Erkrankung nicht in der Lage, ihrer Fürsorge gegenüber dem gemeinsamen Kind hinreichend nachzukommen, werde dieser Punkt – gegebenenfalls durch Ergänzung des Sachverständigenauftrages – im Hauptverfahren zu klären sein. Anlässlich der Anhörung seien für den Einzelrichter keine Anhaltspunkte für eine krankhafte Störung der Kindesmutter erkennbar gewesen.

9

Zu Recht weise der Beschwerdeführer darauf hin, dass der eigenmächtige Entzug des Kindes nicht dazu führen dürfe, dass dadurch für die spätere Hauptsache Entscheidungsfakten geschaffen würden, die unter dem Gesichtspunkt der Kontinuität für einen Verbleib des Kindes bei der Mutter sprächen. Das Amtsgericht habe zutreffend darauf hingewiesen, dass das eigenmächtige Handeln der Mutter nicht zu billigen sei und die Umstände der Mitnahme des Kindes im Rahmen der Hauptsacheentscheidung zu würdigen sein würden.

10

Soweit der Beschwerdeführer eine unzureichende medizinische Versorgung des Kindes durch die Mutter geltend mache, habe der Senat dies im Rahmen der Anhörung des Kindes nicht feststellen können. Auch das Jugendamt R. habe eine Gefährdung des Kindes bei der Mutter ausgeschlossen; die Tochter werde seiner Einschätzung nach von der Mutter optimal betreut und versorgt.

11

c) Die gegen diesen Beschluss seitens des Beschwerdeführers eingelegte Anhörungsrüge wies das Oberlandesgericht mit dem angegriffenen Beschluss vom 22. April 2008 als unbegründet zurück.

12

2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde – die der Beschwerdeführer mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbindet – rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 6 in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG und – sinngemäß – von Art. 3 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG.

13

3. Dem Bundesverfassungsgericht lagen die Akten des Ausgangs- und des zugehörigen Hauptsacheverfahrens vor.

II.

14

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

15

Die Verfassungsbeschwerde wirft weder Fragen von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung auf (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); denn sie hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (vgl.BVerfGE 90, 22 <24 ff.>).

16

1. Allerdings hat das Amtsgericht in seinem Beschluss vom 27. Dezember 2007 die Bedeutung und Tragweite des Elternrechts des Beschwerdeführers aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verkannt.

17

a) Die von den Fachgerichten getroffenen tatsächlichen Feststellungen und die von ihnen im Einzelnen vorgenommene Abwägung hat das Bundesverfassungsgericht nicht nachzuprüfen. Der verfassungsgerichtlichen Prüfung unterliegt jedoch, ob fachgerichtliche Entscheidungen auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts beruhen (vgl.BVerfGE 18, 85 <92 f.>). Die Intensität dieser Prüfung hängt davon ab, in welchem Maße von der Entscheidung Grundrechte beeinträchtigt werden (vgl. BVerfGE 83, 130 <145>).

18

Der Schutz des Elternrechts erstreckt sich auf die wesentlichen Elemente des Sorgerechts (vgl. BVerfGE 84, 168 <180>; 107, 150 <173>). Für den Fall, dass die Voraussetzungen für eine gemeinsame Wahrnehmung der Sorge fehlen, bedarf das Elternrecht der gesetzlichen Ausgestaltung (vgl.BVerfGE 92, 158 <178 f.>; 107, 150 <169> ). Dem dient § 1671 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 BGB, der bestimmt, dass einem Elternteil auf Antrag die elterliche Sorge oder ein Teil der elterlichen Sorge – wie beispielsweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht – allein zu übertragen ist, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht (vgl. BVerfGK 2, 185 <188>). Bei der Anwendung dieser Vorschrift haben die Richter eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt (vgl.BVerfGE 31, 194 <206 f.>; 64, 180 <188> ). Die Gerichte müssen sich daher im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. Februar 1993 – 1 BvR 692/92 –, FamRZ 1993, S. 662 <663>). Der Wille des Kindes ist zu berücksichtigen, soweit das mit seinem Wohl vereinbar ist (vgl.BVerfGE 55, 171 <182>).

19

Im Falle einer einstweiligen Sorgerechtsregelung ist ferner zu berücksichtigen, dass die hierdurch eröffnete Möglichkeit zur Wahrnehmung der Elternverantwortung faktisch die endgültige Sorgerechtsregelung beeinflussen kann. Eine dem Elternrecht genügende Entscheidung kann daher nur aufgrund der Abwägung aller Umstände des Einzelfalles getroffen werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Dezember 1995 – 1 BvR 1208/92 –, FamRZ 1996, S. 343 <344>), bei der allerdings auch zu berücksichtigen ist, dass die Abwägung nicht an einer Sanktion des Fehlverhaltens eines Elternteils, sondern vorrangig am Kindeswohl zu orientieren ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Juni 2007 – 1 BvR 1426/07 –, FamRZ 2007, S. 1626). Nimmt indes ein Elternteil anlässlich der Trennung ein gemeinsames Kind eigenmächtig mit, so ist häufig zweifelhaft, ob die spontane Herausnahme des Kindes aus seinem bisherigen Lebenskreis in eine neue Umgebung seinem Wohl dient. Es wird vielfach wahrscheinlicher sein, dass gerade in der ersten Phase der räumlichen Trennung der Eltern das Kind besser in seiner alten Umgebung aufgehoben ist, jedenfalls dann, wenn der in der elterlichen Wohnung verbliebene Elternteil die Betreuung des Kindes selbst übernehmen will und dazu in der Lage ist (vgl.BVerfGE 57, 361 <387> ; vgl. auch – zur Problematik bei Verfahren nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1980 – BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. August 1996 – 2 BvR 1075/96 –, FamRZ 1996, S. 1267 und

– zum Fall gegenläufiger Rückführungsanträge – BVerfGE 99, 145 <158 ff.>).

20

b) Diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben hält der angegriffene Beschluss des Amtsgerichts nicht stand.

21

Dadurch, dass es seine Entscheidung allein auf den Gesichtspunkt einer „vorläufigen Kontinuität“ gestützt hat, hat es bedeutsame Umstände des Einzelfalls außer Betracht gelassen und nicht ausreichend angestrebt, einen angemessenen Ausgleich der verschiedenen grundrechtlich geschützten Interessen herzustellen.

22

Das Amtsgericht hat nicht erwogen, dass für den Beschwerdeführer, der bis zum Auszug der Mutter die Hauptbetreuungsperson des Kindes war, der Kontinuitätsgrundsatz streitet, der die Einheitlichkeit und Gleichmäßigkeit des Erziehungsverhältnisses umfasst (vgl.BVerfGE 61, 358 <367> ). Es hat sich daher nicht damit auseinandergesetzt, welches Gewicht dieser in der einvernehmlichen Rollenverteilung der Eltern angelegten Kontinuität im Vergleich zu der von der Mutter eigenmächtig hergestellten – sogenannten ertrotzten – Kontinuität unter Kindeswohlaspekten zukommt. Hierzu hat das Amtsgericht nur ausgeführt, dass es das Verhalten der Mutter nicht billige, ohne aber darauf einzugehen, dass ein solches Verhalten eines Elternteils, der plötzlich den Aufenthalt eines Kindes dauerhaft und ohne vorherige Absprache mit dem anderen, mitsorgeberechtigten Elternteil verändert, ein gewichtiger Aspekt im Rahmen der Beurteilung der Erziehungseignung eines Elternteils ist, die das Gericht auch schon im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit den ihm in der zwangsläufigen Kürze der Zeit zur Verfügung stehenden Erkennntnismöglichkeiten vorläufig beurteilen muss, zumal wenn – wie hier – der das Kind eigenmächtig verbringende Elternteil dem zurückgelassenen Elternteil zunächst keinen Umgang mit dem Kind gewährt, was auf mangelnde Bindungstoleranz hinweisen kann.

23

Vor diesem Hintergrund hätte die Annahme des Amtsgerichts, im Hinblick auf die Erziehungseignung der Eltern bestünden „keine offenkundigen Unterschiede“, näherer Darlegung bedurft. Dies gilt umso mehr, als – bei im Übrigen gleichwertigen äußeren Erziehungsumständen und Bindungen des Kindes – eine bessere Erziehungseignung auch dann den Ausschlag geben kann, wenn diese nicht offenkundig ist. Wenn und weil sich vorläufige Sorgerechtsentscheidungen regelmäßig faktisch zugunsten des Elternteils auswirken, der das Kind anlässlich der Trennung eigenmächtig mitnimmt, darf der Umstand, dass diese Kontinuität ertrotzt wurde, nicht erst in der Hauptsacheentscheidung, sondern muss schon im Eilverfahren angemessen berücksichtigt und insbesondere auch zu den Auswirkungen eines erneuten Wechsels des Kindes ins Verhältnis gesetzt werden. Gerade wenn das Kind – wie hier – plötzlich aus der Obhut seines bislang hauptsächlich betreuenden Elternteils entrissen und aus seinem bisherigen örtlichen und sozialen Umfeld entfernt wird, entspricht eine rasche Rückkehr des Kindes an den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts regelmäßig dem Kindeswohl. Dies gilt umso mehr, wenn das Kind – wie vorliegend – einer Rückkehr gegenüber offen eingestellt ist – das Kind hat erklärt, den Vater wieder sehen und in den alten Kindergarten gehen zu wollen – und die vom Amtsgericht angenommene „vorläufige Kontinuität“ gerade einmal zwei Monate angedauert hat.

24

Die Perspektive einer solchen Rückkehr des Kindes hängt freilich eng mit der Verfahrensdauer zusammen. Mit jeder Verfahrensverzögerung drohen das Fortschreiten einer Entfremdung zwischen dem zurückgelassenen Elternteil und dem Kind und eine Verstärkung der ertrotzten Kontinuität. Dies kann rein faktisch zu einer (Vor-)Entscheidung führen, noch bevor ein richterlicher Spruch vorliegt. Hinzu kommt, dass das kindliche Zeitempfinden nicht den Zeitmaßstäben eines Erwachsenen entspricht. Dies und der Umstand, dass solche Verfahren für die betroffenen Familienmitglieder, deren persönliche Beziehungen hierdurch unmittelbar beeinflusst werden, in der Regel von höchst persönlicher Bedeutsamkeit sind, machen eine besondere Sensibilität für die Problematik der Verfahrensdauer in diesen Verfahren erforderlich (vgl. BVerfGK 2, 140 <142> m.w.N.).

25

Es ist daher – im Einzelfall wie auch unter generalpräventiven Aspekten – von großer Bedeutung, in Fällen wie dem vorliegenden Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz vorrangig und beschleunigt zu bearbeiten, um zu vermeiden, dass der Elternteil, der ein Kind eigenmächtig innerstaatlich an einen anderen Ort als den des vormaligen gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes verbringt, aus seinem Verhalten ungerechtfertigte Vorteile ziehen kann. Dies bedingt eine unverzügliche und kurzfristige Terminierung der Sache. Das Vorgehen des Amtsgerichts, das den Beteiligten den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zunächst nur zur schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen übersandt hat, dann aber in seiner Entscheidung selbst ausgeführt hat, dass zwei Monate im Erleben eines vierjährigen Kindes „kein nur ganz kurzer Zeitraum“ sei, erscheint demgegenüber widersprüchlich.

26

2. Indes ist die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts unzulässig, weil sie durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 4. März 2008 prozessual überholt worden ist (vgl. dazu BVerfGK 7, 312 <316>) und die Verfassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung jedenfalls unbegründet ist.

27

a) Zwar erscheint sehr zweifelhaft, ob die vom Oberlandesgericht als seine „ständige Rechtsprechung“ bezeichnete Übung, vollzogene amtsgerichtliche Entscheidungen zur elterlichen Sorge, die nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten und Einschaltung der Jugendämter ergangen sind, im Beschwerdeverfahren nur abzuändern, wenn die Beschwerde konkrete Umstände aufzeigt und glaubhaft macht, aus denen sich für den verbleibenden Zeitraum bis zur Hauptsacheentscheidung eine Kindeswohlgefährdung oder die Gefahr sonstiger schwerwiegender Unzulänglichkeiten für dessen Versorgung ableiten lassen, verfassungsrechtlicher Prüfung standhält.

28

Denn eine solche schematische (Selbst-)Begrenzung des Prüfungsmaßstabes des Beschwerdegerichts kann sich zum einen auf keine einfachrechtliche Norm des Familienverfahrensrechts stützen, zum anderen kann eine solche Handhabung zur – kindeswohlwidrigen – Folge haben, dass dem Kind in Fällen wie dem vorliegenden allein aus Gründen der vorläufigen und ertrotzten Kontinuität die Betreuung durch den nach vorläufiger Würdigung erziehungsgeeigneteren Elternteil versagt bleibt. Dann aber wären die Umstände des Einzelfalls nicht hinreichend berücksichtigt, deren stete Maßgeblichkeit es verbietet, eine bestimmte Sorgerechtsregelung mit der Spruchpraxis eines Gerichts in vergleichbaren Fällen zu begründen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. Februar 1993 – 1 BvR 692/92 –, FamRZ 1993, S. 662 <663>).

29

b) Eine Rüge mit dieser Stoßrichtung hat der Beschwerdeführer indessen nicht näher ausgeführt und somit nicht substantiiert (§ 92 BVerfGG) erhoben. Dies gegeben, hält die Entscheidung des Oberlandesgerichts einer Überprüfung im Lichte des Elternrechts des Beschwerdeführers stand.

30

Das Oberlandesgericht ist aufgrund eigener Prüfung nach persönlicher Anhörung der Eltern und des Kindes und Beteiligung des Jugendamts zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Abänderung der vom Amtsgericht erlassenen einstweiligen Anordnung nicht dem Kindeswohl entspreche, weil es dem Kind nicht zuzumuten sei, sich für den in der Regel kurzen Zeitraum bis zum Erlass einer Entscheidung in der Hauptsache wiederum auf eine Veränderung einzustellen.

31

Das Oberlandesgericht konnte sich dabei einerseits auf die Äußerungen des Kindes stützen, das – nunmehr – bekundet hat, dass es sich nicht freute, müsste es den jetzt von ihm besuchten Kindergarten wieder verlassen, andererseits auf die inzwischen verstrichenen rund vier Monate, in denen sich das Kind ersichtlich weiter in S. integriert hat. Ferner durfte es davon ausgehen, dass nun zeitnah das bereits vom Amtsgericht in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten erstellt werden und daher die Hauptsacheentscheidung ergehen würde.

32

3. Soweit der Beschwerdeführer sich in seinen Grundrechten aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG sowie in seinem rechtlichen Gehör verletzt sieht, sind diese Rügen unsubstantiiert, weil der Beschwerdeführer die Möglichkeit, in diesen Rechten verletzt zu sein, nicht gehaltvoll aufzeigt. Insoweit wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer weiteren Begründung abgesehen.

33

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Hohmann-Dennhardt Gaier Kirchhof

 

http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20080627_1bvr126508.html

 

 


 

 

BVerfG: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen 1-jährigen Umgangsausschluss 

In einem von Rechtsanwalt Georg Rixe geführten Verfassungsbeschwerdeverfahren hat das BVerfG mit Beschluss vom 05.12.2008 – 1 BvR 746/08 einen 1-jährigen Umgangsausschluss wegen schwerwiegenden Verstoßes gegen das Elternrecht des Kindesvaters gem. Art. 6 II GG beanstandet. Das BVerfG rügte vor allem, dass die Gerichte den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt hatten. Denn es war kein Sachverständigengutachten zu den maßgeblichen Fragestellungen eingeholt worden, das Kind war von keinem der entscheidenden Richter persönlich angehört worden und die Eltern waren in der Beschwerdeinstanz auch nicht zu den Möglichkeiten eines - ggf. begleiteten - Umgangs gehört worden. Das BVerfG beanstandete darüber hinaus, dass die Gerichte nicht die Frage eines begleiteten Umgangs oder der Einrichtung einer Umgangspflegschaft geprüft hatten, bevor sie zu einem Ausschluss des Umgangs gelangten. Schließlich hob das BVerfG die Entscheidung des Kammergerichts insoweit auf, als sie dem Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe für die Beschwerdeinstanz versagt hatte.

Download… des Beschlusses des BVerfG vom 05.12.2008 – 1 BvR 746/08 (neutralisierte Fassung)

http://www.baltesundrixe.de/index.php?option=com_content&task=view&id=64&Itemid=67

 

 

 


 

 

Bundesverfassungsgericht rügt Oberlandesgericht Rostock

Fast hatte es den Anschein, als ob das Bundesverfassungsgericht sich nur noch für Mütter zuständige fühlt, seit es die rechtspolitisch wenigstens peinliche Entscheidung zur sorgerechtlichen Diskriminierung von nichtverheirateten Vätern vom 29.1.2003 getroffen hatte. Nun kann man wieder hoffen. Offenbar ist es in Karlsruhe zu einer deutlichen Wiederbelebung des Rechtsstaates auch für Männer und Väter gekommen. Dies lässt jedenfalls das Urteil der 3. Kammer des 1. Senats, Beschluss vom 9.6.2004 - 1 BvR 487/04 vermuten.

 

"Der Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock vom 28. Januar 2004 - 11 UF 57/01 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht Rostock zurückverwiesen.

http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20040609_1bvr048704.html

 

Einem Vater wurde vom OLG Rostock bis zum 31.12.2007 der Umgang mit seiner Tochter untersagt (FamRZ 2004, 968). Dies geschah offenbar auch gegen eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vom 19.6.2003 - Beschwerde Nr. 4615/99 Nekvedacicius/Deutschland, welche vorsieht, dass bei einem Umgangsausschluss jährlich das Gericht zu prüfen hat, ob die Voraussetzungen für den Umgangsauschluss noch bestehen.

Das Bundesverfassungsgericht rügt, dass die Belange des Kindes und das Elternrecht des ausgeschlossenen Elternteils zu wenig berücksichtigt wurden. Außerdem hätte das Gericht zu prüfen, welche Konsequenzen für das gerichtliche Verfahren sich aus Haltung der die Aufklärung des Sachverhaltes verweigernden Mutter ergäben.

Das Bundesverfassungsgericht hob den Beschluss des OLG Rostock auf.

 

Das Urteil ausführlich in: "FamRZ", Heft 15, S. 1166-1168

Dorthin eingesandt von Rechtsanwalt Georg Rixe, Bielefeld

 

 

Das Urteil des Oberlandesgericht Rostock ausführlich in "FamRZ", Heft 12, S. 968-970

eingesandt von Rechtsanwältin F. Nickelsen, Stralsund, und von Verfahrenspfleger H. Partikel, Berlin

 

 

 

Zitierung: BVerfG, 1 BvR 487/04 vom 9.6.2004, Absatz-Nr. (1 - 20), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20040609_1bvr048704.html

Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.

 

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 487/04 -

Bundesadler

Im Namen des Volkes

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

 

des Herrn A...

 

- Bevollmächtigter:

Rechtsanwalt Georg Rixe,

Hauptstraße 60, 33647 Bielefeld -

 

gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock vom 28. Januar 2004 - 11 UF 57/01 -

und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

 

hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

den Präsidenten Papier,

den Richter Steiner

und die Richterin Hohmann-Dennhardt

 

am 9. Juni 2004 einstimmig beschlossen:

 

1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock vom 28. Januar 2004 - 11 UF 57/01 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht Rostock zurückverwiesen.

2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

3. Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu ersetzen.

 

Gründe:

1

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen gerichtlichen Ausschluss des persönlichen Umgangs mit seiner Tochter.

2

Aus der Beziehung des Beschwerdeführers mit der Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens ist das im Juli 1997 geborene Kind hervorgegangen. Seit ihrer Trennung im Juni 1998 streiten die Eltern um das Umgangsrecht. Das vom Amtsgericht eingeholte psychologische Sachverständigengutachten vom 14. Juli 2000 gelangte zu dem Ergebnis, dass sich der von der Antragsgegnerin gegen den Beschwerdeführer gehegte Verdacht des sexuellen Missbrauchs zu Lasten des Kindes nicht erhärten lasse, der Beschwerdeführer gute persönliche Voraussetzungen zum Umgang mit Kindern besitze und eine Umgangsregelung zum Wohle des Kindes wünschenswert wäre. Das Amtsgericht sprach dem Beschwerdeführer demgemäß - zunächst begleitete - Umgangskontakte zu.

3

Im Beschwerdeverfahren verweigerte die Antragsgegnerin dem vom Oberlandesgericht bestellten Verfahrenspfleger einen Kontakt mit dem Kind, entzog sich und das Kind einer vom Senat angeordneten erneuten Begutachtung und kam der gerichtlichen Aufforderung, ihre neue Anschrift mitzuteilen, nicht nach.

4

Mit dem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss schloss das Oberlandesgericht den persönlichen Umgang des Beschwerdeführers mit seiner Tochter bis zum 31. Dezember 2007 aus. Daneben verpflichtete es die Antragsgegnerin, dem Beschwerdeführer über die Entwicklung des Kindes schriftlich zu berichten. Auch wenn der Senat von der Behauptung der Antragsgegnerin hinsichtlich des sexuellen Missbrauchs des Kindes durch den Beschwerdeführer nicht überzeugt sei, lasse das derzeit zwischen den Eltern bestehende Verhältnis eine Durchsetzung der Umgangskontakte nicht zu. Die Antragsgegnerin sperre sich gegen jeden Kontakt zwischen Kind und Vater. Wenn auch der Senat die eigentlichen Ursachen der bestehenden Situation des Kindes, das nunmehr wiederholt geäußert habe, der Beschwerdeführer sei gemein zu ihm gewesen, nicht zuletzt wegen des Verhaltens der Antragsgegnerin nicht zu klären vermöge, komme es auf eine erneute Begutachtung des Kindes durch die Sachverständige - im Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen - für die zu treffende Entscheidung nicht mehr an. Mit einer zwangsweisen Herbeiführung von Umgangskontakten würde in die Mutter-Kind-Beziehung eingegriffen werden, bei der eine Einflussnahme der Mutter auf das Kind insbesondere hinsichtlich ihrer Erwartung gegenüber dem Kind, den Beschwerdeführer abzulehnen, nicht ausgeschlossen werden könne.

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Mit der hiergegen erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer unter anderem eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG.

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Der Regierung des Landes Mecklenburg-Vorpommern und der Antragsgegnerin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, wovon nur Letztere Gebrauch gemacht hat.

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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr nach § 93 c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG statt.

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Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93 c BVerfGG). Die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zum Umgangsrecht (vgl.BVerfGE 31, 194 <206 f.>; 64, 180 <187 f.> ; vgl. auch Kammerbeschlüsse, FamRZ 1993, S. 662 <663>; 2002, S. 809) und zur Einflussnahme des Grundrechtsschutzes auf die Gestaltung und Anwendung des Verfahrensrechts (vgl.BVerfGE 53, 30 <65>; 55, 171 <182> ; vgl. auch Kammerbeschlüsse, FamRZ 1999, S. 1417 <1418>; 2001, S. 1285 <1286>) sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beantwortet.

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1. Die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts Rostock verletzt den Beschwerdeführer in seinem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG.

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a) aa) Das Umgangsrecht des nichtsorgeberechtigten Elternteils steht ebenso wie die elterliche Sorge des anderen Elternteils unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Beide Rechtspositionen erwachsen aus dem natürlichen Elternrecht und der damit verbundenen Elternverantwortung und müssen von den Eltern im Verhältnis zueinander respektiert werden. Der sorgeberechtigte Elternteil muss demgemäß grundsätzlich den persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil ermöglichen. Können sich die Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen, haben die Gerichte eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt (vgl.BVerfGE 31, 194 <206 f.>; 64, 180 <187 f.> ). Die Gerichte müssen sich daher im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse, FamRZ 1993, S. 662 <663>; 2002, S. 809).

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bb) Dabei beeinflusst der Grundrechtsschutz auch weitgehend die Gestaltung und Anwendung des Verfahrensrechts (vgl. BVerfGE 53, 30 <65>; 55, 171 <182>; vgl. auch Kammerbeschlüsse, FamRZ 1999, S. 1417 <1418>; 2001, S. 1285 <1286>). Zwar muss auch in Verfahren mit Amtsermittlungsgrundsatz dem erkennenden Gericht überlassen bleiben, welchen Weg es im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften für geeignet hält, um zu den für seine Entscheidung notwendigen Erkenntnissen zu gelangen (vgl.BVerfGE 79, 51 <62> ). Das Verfahren muss aber grundsätzlich geeignet sein, eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen (vgl.BVerfGE 55, 171 <182>).

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b) Diesen Anforderungen genügt die angegriffene Entscheidung nicht. Das Oberlandesgericht hat das Elternrecht in seinem materiellen Gehalt verkannt (aa). Zudem ist das vom Oberlandesgericht durchgeführte Verfahren nicht geeignet, eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen (bb).

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aa) Das Oberlandesgericht hat bei seiner Entscheidung maßgeblich auf die ablehnende Haltung der Antragsgegnerin abgestellt, ohne aber die Belange des Kindes und das Elternrecht des Beschwerdeführers hinreichend berücksichtigt zu haben. Obgleich der Senat eine negative Beeinflussung des Kindes durch die Antragsgegnerin für möglich gehalten und dieser attestiert hat, sich gegen eine Begutachtung sowie gegen jeden Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kind zu sperren, hat er nicht erwogen, dass das Verhalten der Mutter das Wohl des Kindes womöglich gefährden könnte. Ebenso wenig hat das Oberlandesgericht erörtert, welche positiven Auswirkungen Umgangskontakte für das Kind haben könnten. Eine solche Prüfung wäre nicht zuletzt angesichts der Feststellungen des erstinstanzlich bestellten Sachverständigen, wonach das Kind - jedenfalls seinerzeit - eine positive Beziehung zum Beschwerdeführer gehabt hatte, und der eigenen Erwägungen, denen zufolge das Kind unter der Trennung leiden könnte, geboten gewesen. Schließlich hat das Gericht das Elternrecht des Beschwerdeführers, der nach den Ausführungen des Gutachters gute persönliche Voraussetzungen zum Umgang mit Kindern besitzt, gänzlich außer Acht gelassen. Zwar hat es die Antragsgegnerin verpflichtet, den Beschwerdeführer über die Entwicklung des Kindes auf dem Laufenden zu halten. Dem - Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG innewohnenden - Recht des Beschwerdeführers auf persönlichen Umgang mit dem Kind hat der Senat damit indessen nicht Rechnung getragen.

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bb) Überdies hat sich das Gericht keine zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung verschafft. Obgleich der Senat bei der Abfassung des (ergänzenden) Beweisbeschlusses vom 19. März 2003 ersichtlich noch davon ausgegangen war, die erforderliche Sachkunde nicht zu besitzen, hat er schließlich von der weiteren Begutachtung Abstand genommen. Nachvollziehbare Gründe, die diese Handlungsweise im Lichte des Art. 6 Abs. 2 GG gerechtfertigt erscheinen ließen, erschließen sich weder aus den Gründen der angegriffenen Entscheidung noch aus der Akte. Vielmehr hat der Senat selbst eingeräumt, die eigentlichen Ursachen der bestehenden Situation des Kindes wegen des Verhaltens der Antragsgegnerin nicht klären zu können. Mithin hat sich das Oberlandesgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - auch nicht mit der gemäß Art. 6 Abs. 2 GG gebotenen Frage befasst, welche Konsequenzen aus der Weigerung der Antragsgegnerin, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, für das weitere Verfahren zu ziehen sind.

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c) Die angegriffene Entscheidung beruht auf dem dargelegten Grundrechtsverstoß. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Gericht bei hinreichender Beachtung des Elternrechts, vor allem bei Durchführung der gebotenen Sachverhaltermittlung, zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.

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2. Da der angegriffene Beschluss somit schon wegen Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG aufzuheben ist, kann die Frage, ob auch die weiteren vom Beschwerdeführer gerügten Grundrechtsverletzungen vorliegen, unbeantwortet bleiben.

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3. Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

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4. Nach § 95 Abs. 2 BVerfGG ist die Entscheidung aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht Rostock zurückzuverweisen.

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5. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG.

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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Papier Steiner Hohmann-Dennhardt

 

http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20040609_1bvr048704.html

 

 

 

 

 


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