Gerichtsstand


 

 

 

 

§ 2 Örtliche Zuständigkeit

(1) Unter mehreren örtlich zuständigen Gerichten ist das Gericht zuständig, das zuerst mit der Angelegenheit befasst ist.

(2) Die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts bleibt bei Veränderung der sie begründenden Umstände erhalten.

(3) Gerichtliche Handlungen sind nicht deswegen unwirksam, weil sie von einem örtlich unzuständigen Gericht vorgenommen worden sind.

http://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__2.html

 

 

 

 


 

 

 

Gerichtsstand

Als Gerichtsstand wird in der Rechtssprache der Ort des zuständigen Gerichts bezeichnet. Von der örtlichen Zuständigkeit ist die Rechtswegzuständigkeit und die sachliche Zuständigkeit zu unterscheiden, d.h. die Frage, welches der an einem Ort vorhandenen Gerichte (z. B. Amtsgericht oder Landgericht) zuständig ist.

Deutsches Zivilverfahrensrecht [Bearbeiten]

Allgemeiner Gerichtsstand [Bearbeiten]

Allgemeiner Gerichtsstand einer Person ist derjenige, der für alle Klagen gegen diese Person gilt, soweit nicht im Einzelfall ein besonderer oder ausschließlicher Gerichtsstand bestimmt ist. Er wird bei einer natürlichen Person durch den Wohnsitz oder den Aufenthaltsort und bei einer juristischen Person oder Behörde durch den Sitz bestimmt (§§ 12 bis 19a ZPO). Allgemeine Gerichtsstände für verschiedene Personen sind wie folgt geregelt:

Wohnsitz (allgemeiner Aufenthaltsort einer Partei) gem. § 13 ZPO,

Exterritoriale Deutsche gem. § 15 ZPO,

wohnsitzlose Personen gem. § 16 ZPO,

juristische Personen gem. § 17 ZPO (wonach der Sitz der Verwaltung maßgeblich ist),

Fiskus gem. § 18 ZPO.

Besonderer Gerichtsstand [Bearbeiten]

Besondere Gerichtsstände sind für einzelne bestimmte Klagen im Gesetz ausdrücklich vorgesehene Gerichtsstände, bei Unterhaltsklagen z. B. der Wohnsitz des Klägers (§§ 20 bis 34 ZPO). Für den Kläger besteht hier die Möglichkeit zwischen dem allgemeinen und dem besonderen Gerichtsstand zu wählen. Besondere Gerichtsstände sind:

Arbeitsort gem. § 48 Abs. 1a ArbGG,

Aufenthaltsort gem. § 20 ZPO,

Niederlassung gem. § 21 ZPO,

Mitgliedschaft gem. § 22 ZPO,

Vermögen und Gegenstand gem. § 23 ZPO,

Erbschaft gem. § 27 ZPO,

Erfüllungsort gem. § 29 ZPO,

unerlaubte Handlung gem. § 32 ZPO bzw. § 20 StVG

Kostenklagen gem. § 34 ZPO.

Ausschließlicher Gerichtsstand [Bearbeiten]

Diese besonderen Gerichtsstände sind teilweise als ausschließlicher Gerichtsstand, teilweise als nicht ausschließlicher Gerichtsstand bestimmt. Ein ausschließlicher Gerichtsstand ist zwingend (was insofern eine Abweichung von der sonst im Zivilprozess vorherrschenden Dispositionsmaxime darstellt), zwischen mehreren nicht ausschließlichen kann der Kläger wählen (§ 35 ZPO). Wenn kein ausschließlicher Gerichtsstand vorgegeben ist, können die Parteien eines künftigen Rechtsstreits einen Gerichtsstand vereinbaren (§ 38 ZPO). Ausschließliche Gerichtsstände sind:

dinglicher gem. § 24 ZPO (forum rei sitae),

Mietsachen gem. § 29a ZPO,

Umweltsachen gem. § 32a ZPO,

Kapitalmarktsachen gem. § 32b ZPO,

Ehesachen gem. § 606 ZPO, mittlerweile abgelöst durch das FamFG

Mahnverfahren gem. § 689 ZPO,

Gerichtsstände in der Zwangsvollstreckung gem. § 802 ZPO.

Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte (Gerichtsstandsvereinbarung) [Bearbeiten]

Ein an sich unzuständiges Gericht der ersten Instanz wird nach § 38 Abs. 1 ZPO durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung (Prorogation) zuständig, wenn die Vertragsparteien:

Kaufleute,

juristische Personen des öffentlichen Rechts oder

öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

Darüber hinaus kann eine Gerichtsstandsvereinbarung für die erste Instanz unter gewissen Einschränkungen getroffen werden, wenn einer der Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

Sonderregelungen bestehen für eine Vereinbarung nach dem Entstehen der Streitigkeit oder für den Fall einer Verlegung bzw. eines unbekannten Aufenthaltsortes einer Partei.

„Fliegender Gerichtsstand“ [Bearbeiten]

Nach Urteilen der Obergerichte wird in Anschluss an die Rechtsprechung zu den Pressedelikten durch eine unerlaubte Handlung ein sogenannter „fliegender Gerichtsstand“ nach § 32 ZPO an den Orten begründet, an denen ein Druckwerk zur Kenntnis gelangt (so dass der Kläger sich den Gerichtsort aussuchen kann). Eine Übertragung dieser Ansicht auf Internet-Veröffentlichungen war vom OLG Bremen, 2 U 139/99, abgelehnt worden[1]: Der Kläger könne sich den Gerichtsort nicht beliebig aussuchen.

Die Entscheidung des OLG Bremen hat sich bislang nicht durchgesetzt; nach wie vor entscheiden die Landgerichte, so in Hamburg (ZK24), Berlin (ZK27), Nürnberg (ZK11) und Köln (ZK28), gemäß § 32 ZPO und sehen sich für Internet-Veröffentlichungen als zuständig an, auch bei Veröffentlichungen im Ausland, wobei der Bundesgerichtshof, VI ZR 23/09, hier allerdings einen besonderen "Inlandsbezug" verlangt[2].

Das Bundesministerium der Justiz hat sich des Problems angenommen und will mit einer Gesetzesänderung reagieren.

Der fliegende Gerichtsstand bewirkt, dass Klagen gegen Medien wegen der zu erwartenden betroffenenfreundlicheren Rechtsprechung besonders gerne bei den Pressekammern in Hamburg oder Berlin eingebracht werden. Dies auch dann, wenn beispielsweise ein Münchner ein Münchner Medienunternehmen verklagt. Es gab auch ein Verfahren, bei dem das Dresdner Landgericht der lokalen Dresdner Morgenpost die Printveröffentlichung nicht untersagte, das Hamburger Landgericht aber denselben Artikel im Internet verbot, da er auch in Hamburg zu lesen war. Auch Klagen wegen der Namensnennungen von ehemaligen Stasi-Mitarbeitern werden gerne an diese Gerichtsorte verlegt. Es ist auch möglich, wegen ein und derselben Veröffentlichung bei mehreren Gerichten gleichzeitig Unterlassungsklagen einzubringen, in der Hoffnung, dass wenigstens ein Gericht im Sinne des Antrags entscheiden werde.[3]

Deutsches Strafprozessrecht [Bearbeiten]

Im Strafrecht kann sich der Gerichtsstand aus mehrerlei ergeben:

Tatort: „Der Gerichtsstand ist bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk die Straftat begangen wurde.“, § 7 Abs. 1 StPO

Erscheinungsort (bei Druckschriften, Pressedelikten), § 7 Abs. 2 StPO

Wohnort oder Aufenthaltsort des Angeschuldigten, § 8 StPO

Ergreifungsort, § 9 StPO

Heimathafen, § 10 StPO

Einzelnachweise [Bearbeiten]

http://www.jur-abc.de/cms/index.php?id=686

http://www.ferner-alsdorf.de/?p=5126 Übersicht über die einschränkende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, Anwaltskanzlei Ferner

↑ Gita Datta, Josy Wübben: Journalistenfrust - Gerichtsurteile behindern Berichterstattung, ndr.de, Zapp, 27. Mai 2009

Weblinks [Bearbeiten]

Wiktionary Wiktionary: Gerichtsstand – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

EU-Regeln zum Gerichtsstand (Brüssel I)

 

http://de.wikipedia.org/wiki/Gerichtsstand

 

 

 


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