Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen - ZSEG
Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (KostRMoG)
Das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen - ZSEG ist seit dem 1.7.04 nicht mehr gültig, statt dessen trat das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (KostRMoG) in Kraft, in dem auch die finanzielle Regelungen für Sachverständige und Zeugen enthalten sind.
Artikel 2
Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richterin, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JEVG)
veröffentlicht in Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004, S. 776ff
Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen - ZSEG
09/2001
§ 3 Abs. 2
Die Entschädigung beträgt für jede Stunde der erforderlichen Zeit 25 bis 52 Euro.
Die Entschädigung für jede Originalseite des schriftlichen Gutachtens beträgt 2 Euro, das Kilometergeld 0,27 Euro.