Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen - ZSEG


 

 

 

 

 

Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (KostRMoG)

Das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen - ZSEG ist seit dem 1.7.04 nicht mehr gültig, statt dessen trat das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (KostRMoG) in Kraft, in dem auch die finanzielle Regelungen für Sachverständige und Zeugen enthalten sind.

 

 

Artikel 2

Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richterin, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JEVG)

 

veröffentlicht in Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004, S. 776ff

 

 


 

 

 

 

Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen - ZSEG

09/2001

 

§ 3 Abs. 2

Die Entschädigung beträgt für jede Stunde der erforderlichen Zeit 25 bis 52 Euro.

Die Entschädigung für jede Originalseite des schriftlichen Gutachtens beträgt 2 Euro, das Kilometergeld 0,27 Euro.

 

 

 

 


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