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Landgericht Berlin: Mord an Amani - Mutter im psychiatrischen Krankenhaus untergebracht (PM 26/2008)

Pressemitteilung Nr. 26/2008 vom 24.06.2008

Die Präsidentin des Kammergerichts

- Pressestelle der Berliner Strafgerichte -

 

 

Eine Schwurgerichtskammer des Landgerichts Berlin hat heute die Mutter der getöteten achtjährigen Amani vom Vorwurf des heimtückischen Mordes wegen nicht auszuschließender Schuldunfähigkeit freigesprochen. Zugleich ordnete das Gericht die Unterbringung der heute 33 Jahre alten Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus an.

Das kleine Mädchen war am Vormittag des 5. Mai 2007 in einer Grünanlage in Berlin- Schmargendorf von einer Spaziergängerin mit durchschnittener Kehle tot aufgefunden worden. Am Abend des 6. Mai 2007 war die Mutter des Kindes unter dringendem Tatverdacht festgenommen worden.

Die Angeklagte hatte von Beginn an zum Tatvorwurf geschwiegen; Tatzeugen waren nicht ermittelt worden. In der Hauptverhandlung hatte ihre Verteidigerin für sie eine Erklärung abgegeben, in der die Angeklagte die Liebe zu ihrem Kind beschwor und zugleich auf Erinnerungslücken die Tatzeit betreffend verwies. Sie könne sich aber nicht vorstellen, ihre Tochter getötet zu haben.

Zur Überzeugung der 32. großen Strafkammer des Landgerichts Berlin ist aber genau dies der Fall:

Richtig sei zwar, dass es keine unmittelbaren Beweismittel gebe. Eine Gesamtschau aller Indizien im Zusammenspiel mit richterlicher Überzeugungsbildung führe aber zu dem Schluss, dass es letztlich nur die Mutter gewesen sein konnte, die Amani getötet habe.

Ein „enges Zeitfenster“ und die Tatsache, dass Amani sich nie ohne ihre Mutter außerhalb des Geländes des Wohnheims aufgehalten habe, in dem beide zuletzt gelebt hatten, wiesen auf die Täterschaft der Angeklagten hin. Zeugen hatten das Mädchen zunächst alleine vor dem Haus gesehen. Die Kammer ging davon aus, dass sie- wie gewöhnlich- dort auf ihre Mutter gewartet habe. Wenig später habe ein weiterer Zeuge den noch leeren Tatort wahrgenommen. Wiederum nur kurze Zeit darauf habe eine Zeugin das getötete Mädchen aufgefunden.

Eine erhebliche Gegenwehr des Kindes habe es nach dem Gutachten der Gerichtsmedizin zudem nicht gegeben, dies spreche dafür, dass das Kind Vertrauen zu der Person gehabt habe, die es getötet habe. Blutanhaftungen an der Unterseite der Handtasche der Mutter seien des Weiteren Indiz für deren Täterschaft. Es sei wahrscheinlich, dass die Angeklagte die Tasche noch am Tatort in die Blutlache gestellt habe. Im Rückenbereich der Kleidung des Kindes waren zudem Fasern der Kleidung der Mutter gesichert worden, die sich auch in deren Wohnung und Tasche gefunden hatten. Die Reise der Angeklagten nach Hamburg bleibe rätselhaft, sei aber auch Indiz für deren Täterschaft. Die Angeklagte war erst rund 36 Stunden nach der Tat wieder an ihrer Wohnanschrift erschienen. Dazwischen hatte sie sich ausweislich bei ihr aufgefundener Fahrkarten in Hamburg aufgehalten. Sie war dabei im Besitz ihrer Wohnungsschlüssel und hätte ihre Tochter völlig unbeaufsichtigt zurückgelassen, wenn diese noch am Leben gewesen wäre.

Die Ermittlungen hätten weder die Tatwaffe zutage gebracht noch ein echtes Motiv ergründet, erklärte der Vorsitzende der Schwurgerichtskammer im Rahmen der mündlichen Urteilsbegründung. Dieses sei wohl in der psychischen Störung zu sehen, unter der die Angeklagte leide. Freunde und Bekannte der Angeklagten hatten während der Beweisaufnahme als Zeugen ausgesagt und bekundet, dass diese in den letzten Jahren psychisch auffällig gewesen sei, so habe sie u.a. erzählt, dass sie vergiftet und ihre Tochter von einem Menschenhändlerring missbraucht werde.

Eine Bestrafung der Angeklagten scheide aber aus, da diese nach dem Gutachten einer psychiatrischen Sachverständigen etwa seit dem Jahre 2005 unter Verfolgungswahn leide, der im Gegensatz zu einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis nicht auf den ersten Blick zu erkennen gewesen sei. Die Angeklagte habe es im Rahmen einer Art „doppelten Buchführung“ vermocht, ihre Ängste und Verfolgungsideen weitgehend zu verbergen. Dem Gutachten einer weiteren psychiatrischen Sachverständigen, die eine Täterschaft der Angeklagten ausgeschlossen habe, war die Kammer nicht gefolgt. Dieses sei „wertlos“, denn die Sachverständige habe sich dazu verstiegen, ihr Fachwissen mit der Frage zu verknüpfen, ob eine bestimmte Person als Täter in Frage komme.

Die Angeklagte sei in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen, da von ihr weitere erhebliche Taten zu erwarten seien; ihr Wahnsystem beziehe sich nicht nur auf ihre Tochter, sondern weitere Personen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann binnen einer Woche mit dem Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof angegriffen werden.

 

Iris Berger

Pressesprecherin

 

http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/kg/presse/index.html

 

 

 

 

 


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