Kindesentführung
Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung - HKÜ
Grundlage für das rechtsstaatliche Handeln bei einer Entführung des Kindes ist das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1980, BGBl 1990 II S. 206
In Deutschland sind 24 von ca. 600 Familiengerichten mit Verfahren nach dem HKÜ befasst. 1999 gab es in Deutschland 125 ausgehende Verfahren und 106 eingehende Verfahren. Leider gibt die Statistik keine Information darüber, welchen Geschlechts die Entführer/innen sind. Es ist zu vermuten, dass es entgegen landläufiger, auch in den Medien wiederzufindender Meinungen, überwiegend Mütter sind, die die Kinder entführen.
Anträge auf Rückführung entführter Kinder sind beim Generalbundesanwalt zu stellen. Der wird dann weiter tätig. Gerichtliche Verfahren sollen in erster Instanz innerhalb von 6 Wochen abgeschlossen sein.
Eine Verweigerung der Rückführung des Kindes ist nur in sehr wenigen Fällen zulässig. Hier muss eine eindeutige Kindeswohlgefährdung vorliegen.
In der Praxis gibt es bedauerlicherweise Fälle, wo Gerichte sich nicht an diese strengen Vorgaben der HKÜ halten, bzw. fachlich völlig inkompetente Gutachter beauftragen, die offenbar "auftragsgemäß" feststellen, dass eine Rückführung aus Gründen des Kindeswohls nicht möglich wäre. Ein solcher Fall, Entführung des Kindes von der Mutter von Deutschland nach Österreich, zuständiges Gericht in Österreich ist dem Väternotruf bekannt.
Datenbank zur HKÜ - www.incadat.com
Hinweise zur Rückführung entführter Kinder und zu grenzüberschreitenden Umgangs- und Sorgerechtskonflikten
https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/HKUE/Hinweise/Hinweise_node.html
Staatenliste
Das Haager
Kindesentführungsübereinkommen (HKÜ) hat inzwischen über 90 Vertragsstaaten.
Staaten, die 1980, als das Übereinkommen auf der Vierzehnten Tagung der Haager
Konferenz für Internationales Privatrecht angenommen wurde, noch nicht Mitglied
der Haager Konferenz – einer zwischenstaatlichen internationalen Organisation –
waren, können das Übereinkommen nicht mit Wirkung für und gegen alle anderen
Vertragsstaaten zeichnen und ratifizieren, sondern ihm „nur“ beitreten. Nach
Artikel 38 Absatz 4 des Übereinkommens wirkt der Beitritt des neuen Staates nur
für und gegen die bisherigen Vertragsstaaten, die ihn annehmen. Daher kann es
vorkommen, dass ein Staat zwar dem HKÜ beigetreten ist, dieser Beitritt aber
noch nicht im Verhältnis zu Deutschland gilt. Das bedeutet, dass Deutschland
diesen Beitritt noch nicht angenommen hat oder die Annahme noch nicht wirksam
geworden ist. Zwischen Deutschland und dem betreffenden anderen Staat ist das
HKÜ in solchen Fällen (noch) nicht anwendbar. Daher sind die betreffenden
Staaten auch (noch) nicht in der Staatenliste aufgeführt. Der aktuelle Stand der
Beitritte lässt sich der Statustabelle auf der Website der Haager Konferenz für
Internationales Privatrecht entnehmen. Bei Kindesentführungen innerhalb der EU
ist ebenfalls das HKÜ die Anspruchsgrundlage für die Rückführung; für seine
Anwendung macht jedoch die sogenannte Brüssel II a-Verordnung im Verhältnis
zwischen den EU-Staaten (mit Ausnahme Dänemarks) einige Vorgaben zum Verfahren.
Die Brüssel II a-Verordnung gilt unmittelbar in allen EU-Staaten mit
Ausnahme Dänemarks, derzeit also in 27 Staaten (Belgien, Bulgarien, Deutschland,
Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien,
Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal,
Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn,
Vereinigtes Königreich und Zypern).
Das Haager Kinderschutzübereinkommen
von 1996 hat über 40 Vertragsstaaten. Im Verhältnis der EU-Staaten untereinander
(mit Ausnahme Dänemarks) richten sich die internationale Zuständigkeit der
Gerichte sowie die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zur
elterlichen Verantwortung jedoch nach der Brüssel II a-Verordnung.
Dem
Europäischen Sorgerechtsübereinkommen (ESÜ) gehören derzeit außer Deutschland
noch über 30 weitere Staaten an. Im Verhältnis zu denjenigen Nicht-EU-Staaten
und Dänemark, die sowohl dem ESÜ als auch dem KSÜ angehören, gelten beide
Übereinkommen nebeneinander. Die Antragsteller haben somit die Wahl, auf welches
Übereinkommen sie sich berufen wollen. Das ESÜ wird hinsichtlich der Anerkennung
und/oder Vollstreckbarerklärung ausländischer Sorge- und
Umgangsrechtsentscheidungen im Verhältnis zwischen den EU-Staaten durch die
Brüssel II a-Verordnung verdrängt und hat für Deutschland insofern nur noch
Bedeutung im Verhältnis zu Staaten, die nicht dem Anwendungsbereich der Brüssel
II a-Verordnung unterfallen.
Stand 08.05.2020
https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/HKUE/Staatenliste/Staatenliste_node.html
Beschluss des Amtsgericht Saarbrücken zur Entführung eines Kindes durch die Mutter von Polen nach Deutschland
im Hinblick auf das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung - HKÜ
vom 21.6.2002 - 40 F 366/02
veröffentlicht in: "FamRZ", 2003, Heft 6, S. 398-401
"Zehn Jahre Haager Kindesentführungsübereinkommen"
Wolfgang Weitzel
in: "Der Amtsvormund", 12/2000, S. 1059-1070
"Das Haager Kindesentführungsübereinkommen in der anwaltlichen Praxis"
Dr. Kerstin Niethammer-Jürgens
in: "Der Amtsvormund", 12/2000, S. 1071-1080