Hauptmann von Köpenick
Kennen Sie die Geschichte vom Hauptmann von Köpenick? Der hatte keine Arbeit. Ohne Arbeit bekam er keine Wohnung, und ohne Wohnung bekam er keine Arbeit. Kein Wunder, dass der falsche Hauptmann daraufhin in einer Uniform aus dem Kostümverleih mit einer Truppe "geklauter" Soldaten die Stadtkasse im Köpenicker Rathaus beschlagnahmte und damit den preußischen Staat der Lächerlichkeit preisgab.
Nun wissen alle, in der Bundesrepublik im Jahr 2003 sind die Staatskassen leer. Da liegen nur noch Schuldscheine drin. Deswegen kommt heute auch keiner mehr auf die Idee, beim Staat klauen zu gehen, das wäre ja der finanzielle Ruin.
Doch trotz leerer Kassen, Dummheit stirbt bekanntlich nicht aus und so treiben die Erben und Erbinnen des wilhelminischen Staates noch heute ihr Unwesen in diversen Behörden, aber auch in Bundesministerien und im Bundestag.
Will ein nichtverheirateter Vater das Sorgerecht für sein Kind haben, muss er die Mutter des gemeinsamen Kindes um Zustimmung bitten. Stimmt die Mutter nicht zu, tritt die gemeinsame Sorge nach dem Willen namentlich bekannter Bundestagsabgeordneter und Bundesministerinnen nicht in Kraft. Stellt der Vater einen Antrag auf gemeinsame Sorge beim Familiengericht, so kriegt er von dort Bescheid: Da er sich offensichtlich nicht freiwillig mit der Mutter auf das Gemeinsame Sorgerecht einigen kann, muss davon ausgegangen werden, dass die gemeinsame elterliche Sorge auf Grund der Meinungsverschiedenheiten der Eltern, die sich dadurch dokumentieren, dass der Vater das gemeinsame Sorgerecht möchte, die Mutter dagegen nicht, nicht funktionieren kann. Denn sonst würde ja die Mutter freiwillig zustimmen und der Vater bräuchte keinen Antrag beim Gericht stellen.
Alles verstanden? Nein? Macht nichts, der Familienrichter versteht es auch nicht. Ist halt so wie beim Hauptmann von Köpenick, ohne Arbeit keine Wohnung, ohne Wohnung keine Arbeit.
Egon Schunck
Prof. Dr. Egon Schunck (geb. 1890) - Richter am Bundesverfassungsgericht / II. Senat (ab 1952, ..., 1963) - im Handbuch der Justiz 1958 als Richter am Bundesverfassungsgericht / II. Senat aufgeführt. Über seine Tätigkeit in der Zeit des Nationalsozialismus, Mitgliedschaften in nationalsozialistischen Organisationen, eventuelle Beteiligungen an nationalsozialistischen Unrecht oder eine eventuelle Teilnahme an Justizverbrechen in der Zeit des Nationalsozialismus liegen uns derzeit keine Informationen vor. War 1945 bei Kriegsende 54 Jahre alt. Über eine eventuelle Teilnahme an Kriegshandlungen in der Zeit des Nationalsozialismus informiert auf Anfrage die Deutsche Dienststelle.
Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" vom 19.11.2010 gegenüber dem Inhaber von www.vaeternotruf.de das Geburtsdatum von Prof. Dr. Egon Schunck zu löschen. Prof. Dr. Egon Schunck ist zu diesem Zeitpunkt 119 Jahre alt, wenn er denn noch lebte, er wäre dann der älteste noch lebende deutsche Mensch. Der "Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit" begründet seinen Zensurbeschluss mit der fehlenden Einwilligung des 119-jährigen Prof. Dr. Egon Schunck zur Veröffentlichung seines Geburtsdatums auf unserer Internetseite - au weia, das tut weh.
So machten wir uns denn daran, die Einwilligung des 119-jährigen Prof. Dr. Egon Schunck einzuholen. Bei der von uns durchgeführten Prüfung stellte sich aber heraus, dass Prof. Dr. Egon Schunck offenbar schon tot ist, eine offizielle Todesurkunde liegt uns zwar nicht vor, aber ein Eintrag bei Wikipedia, lässt seinen Tod nicht unwahrscheinlich erscheinen, zumal der älteste deutsche Mann offenbar 110 Jahre ist. Nun haben wir denn eine Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit", der uns verbietet, das Geburtsdatum von Prof. Dr. Egon Schunck zu veröffentlichen, wenn dieser nicht einwilligt. Da Prof. Dr. Egon Schunck aber nicht einwilligen kann, da er schon tot ist, haben wir die paradoxe Situation, dass wir auf Grund der Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" das Geburtdatum eines Toten nichts veröffentlichen dürfen. Ohne Arbeit keine Wohnung, ohne Wohnung keine Arbeit - der Hauptmann von Köpenick lässt grüßen. Haben die Bürgerinnen und Bürger einen solchen Schildbürgerstreich des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" verdient? Wir meinen, nein und fordern Neuwahl des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit".
Nachfolgenden Brief hat uns ein betroffener Vater per E-Mail zugesandt. ein schönes Beispiel zum Thema Hauptmann von Köpenick. Den Namen des Vaters haben wir verändert.
Hallo,
ich hätte bezüglich meines Betreffs mal einige Fragen, und hoffe das Sie für mich evtl. ein paar Antworten haben.
Zu meiner Situation:
derzeit bin ich noch von meiner Frau getrennt Lebend ( insgesamt nun schon seit 6 Jahren ), mittlerweile läuft nun aber unser Scheidungsverfahren ... .
Wir haben einen gemeinsamen Sohn im Alter von 9 Jahren.
Meine noch Frau geht zur Zeit halbtags arbeiten und hat nun seit Januar bei der Unterhaltsvorschusskasse Unterhalt für unseren Sohn beantragt.
Ich selbst befinde mich seit ca. 3 Jahren in einem Kündigungsprozess mit meinem Arbeitgeber, da dieser mir auf Grund meiner Krankheitsdiagnose ( Multipler Sklerose ) gekündigt hat.
Derzeit beziehe ich vom Arbeitsamt Arbeitslosengeld, was vor der Unterhaltskürzung wöchentlich 281,82 € betrug.
Durch meine Krankheit bin ich auf eine Schwerbehinderten Wohnung ( mein GdB ist 60 % ) angewiesen. Leider ist diese Wohnung auch mit recht hohen Kosten verbunden ( 751,60€ )
Da das Jugendamt der Meinung ist das diese Wohnung nicht angemessen sei wird mir nun mein Arbeitslosengeld wöchentlich 29,47 € für Kindesunterhalt abgezogen. So das ich noch auf einen wöchentlichen Betrag von 252,35 € komme. Das Jugendamt ist des weiteren der Meinung das sie lediglich einen Selbstbehalt von 740 € beachten müßen.
Mein Problem ist nun das mir nichts mehr zum Leben bleibt, im Februar hatte ich einen Auszahlbetrag von 1009 € Arbeitslosengeld.
Beim Arbeitsamt habe ich dies selbstverständlich vorgetragen jedoch ist man dort der Auffassung das ich durch den erhöhten Arbeitslosengeld Satz von 67 % sehr wohl in der Lage sei diesen Betrag an Unterhalt zu bezahlen.
Darauf hin ging ich zum Sozialamt, und lies mir eine Mindestbedarfsbescheinigung ausstellen, laut dieser Bescheinigung müßten mir monatlich 1185 € zum Leben bleiben ( dies entspreche auch dem Pfändungsfreibetrag )
Diese Bescheinigung wird aber weder vom Arbeitsamt noch vom Jugendamt anerkannt, beide Ämter werfen mir obwohl ich meine Behinderung offenbart habe eine zu teuere Wohnung vor.
Ich ging darauf hin wieder zum Sozialamt und wollte ergänzende Sozialhilfe beantragen, dies wurde jedoch ebenfalls abgelehnt da mein Arbeitslosen Geld zu hoch ist.
Meine Frage ist nun wie ist das den wenn man arbeitslos ist mit dem Kindesunterhalt ?
Darf mir tatsächlich etwas vom ALG abgezogen werden, wenn ich nach Abzug selbst zum Sozialfall werde ?
Ich habe nun wirklich keinen Ausweg mehr und weiß leider auch nicht mehr weiter, von daher wäre ich wirklich sehr dankbar wenn Sie mir vielleicht in meinem Fall weiter helfen könnten.
mit freundlichen Grüßen
Andreas Olbricht, 19.03.03