Hausmann


 

 

 

"Hausmänner“ können zum Unterhalt für ihre von ihnen getrennt lebenden Kinder verpflichtet werden

 

Berlin (DAV). Der Wechsel in die „Hausmann-Rolle“ entbindet nicht von der Unterhaltsleistung für Kinder aus erster Ehe, entschied das Oberlandesgericht Koblenz am 27. Juli 2005 (AZ: 9 UF 51/05). Bei der Überprüfung der Leistungsfähigkeit zur Unterhaltszahlung wird das Einkommen der berufstätigen neuen Ehefrau berücksichtigt, teilt die Deutsche Anwaltauskunft mit.

In dem entschiedenen Fall war der Vater zu Unterhalt gegenüber seinen Kindern aus der ersten Ehe verpflichtet. Wegen der Geburt eines weiteren Kindes mit seiner neuen Ehefrau wollte er keinen Unterhalt mehr zahlen. Zur Begründung führt er aus, dass er nunmehr Hausmann sei, da seine neue Ehefrau jährlich rund 20.000 € mehr verdient als er. Einer Nebentätigkeit gehe er nicht nach.

Auch „Hausmänner“ sind zum Unterhalt verpflichtet, entschied hingegen das Gericht. Dies gelte selbst dann, wenn der Wechsel in die Hausmann-Rolle zu billigen ist. Die Voraussetzung für einen solchen Hausrollentausch seinen eng, sind aber dann erfüllt, wenn der Mehrverdienst der neuen Ehefrau die Einkommensverhältnisse der Familie an sich besser darstellt. Ein solcher Fall liege hier vor. Gleichwohl sei der Vater trotz Wegfall eigener Einkünfte gegenüber seinen Kindern aus erster Ehe unterhaltspflichtig. Bei der Berechnung des Unterhalts sei auf das Nettoeinkommen der neuen Ehefrau und den damit verbundenen Werten für den Ehemann abzustellen. Zusätzlich müsse sich der Beklagte monatlich 100 € netto als fiktive Einnahme aus einer möglichen Nebentätigkeit anrechnen lassen. Eine solche Tätigkeit sei jedenfalls an den Samstagen, an denen ein Umgang mit den Töchtern aus der ersten Ehe nicht stattfindet, zumutbar.

 

http://www.anwaltverein.de/06/01/2006/Tipp19-06.html

 

 

 


 

 

"Festlegung der Geschlechterrollen durch Unterhaltspflichten.

- Die Hausmann-Rechtsprechung im Lichte soziologischer Untersuchungen - "

Prof. Dr. Christina Eberl-Borges

in: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", Heft 19, 2004, S. 1521-1526

 

 

 


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