Informationelle Selbstbestimmung


 

 

 

Informationelle Selbstbestimmung

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist im bundesdeutschen Recht das Recht des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu bestimmen. Es handelt sich dabei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts um ein Datenschutz-Grundrecht, das im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland nicht ausdrücklich erwähnt wird. Der Vorschlag, ein Datenschutz-Grundrecht in das Grundgesetz einzufügen, fand bisher nicht die erforderliche Mehrheit. Personenbezogene Daten sind jedoch nach Art. 8 der EU-Grundrechtecharta geschützt.

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http://de.wikipedia.org/wiki/Informationelle_Selbstbestimmung

 

 

 


 

 

 

Informationelle Selbstbestimmung - beim VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs offenbar kein ernst genommenes Thema

 

 

 

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

VII ZB 59/09

vom

23. Februar 2012

in dem

Zwangsvollstreckungsverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

BGHR:

ja

ZPO § 836 Abs. 3 Satz 1, § 857

a)

Hat der Gläubiger Ansprüche des Schuldners gegen ein Kreditinstitut gepfändet, die sowohl auf Auszahlung der positiven Salden gerichtet sind als auch auf Auszahlung des dem Schuldner eingeräumten Kredits, muss in den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf Antrag des Gläubigers die Pflicht zur Herausgabe sämtlicher Kontoauszüge aufgenommen werden.

 

b)

Eine Anordnung des Vollstreckungsgerichts im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss dahingehend, dass dem Schuldner gestattet wird, Schwärzungen in den Kontoauszügen vorzunehmen, kommt nicht in Betracht. Etwaige Verletzungen seiner Recht e auf Gemeinhaltung oder informationelle Selbstbestimmung durch Preisgabe der in den Kontoauszügen enthaltenen Informationen muss der Schuldner im Wege der Erinnerung geltend machen (Fortführung von BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 - VII ZB 49/10, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

BGH, Beschluss vom 23. Februar 2012 - VII ZB 59/09 - LG Ingolstadt

AG Pfaffenhofen

 

 

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Halfmeier und den Richter Prof. Leupertz 

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubiger wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ingolstadt vom 20.Mai 2009 aufgehoben, soweit dem Schuldner dort gestattet wird, sämtliche Angaben in den von ihm herauszugebenden Kontoauszügen zu den einzelnen Buchungsvorgängen - mit Ausnahme der sich zu seinen Gunsten bzw. Ungunsten ergebenden Tagessalden - zu schwärzen.

Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Gläubiger zu 2/3 und der Schuldner zu 1/3.

 

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat wegen einer titulierten Forderung der Gläubiger über 2.121,48 € zuzüglich Kosten in Höhe von 57,96 € einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen, mit dem alle Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin aus den dort geführten Konten, Kontokorrentverhältnissen, Sparverträgen, Kreditverträgen, Stahlkammerfächern und Depots gepfändet und den Gläubigern zur gesamten Hand zur Einziehung überwiesen wurden.

Die darüber hinaus beantragte Pfändung angeblicher Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf Erteilung von Kontoauszügen und Rechnungsabschlüssen über die bei ihr geführten Konten hat das Amtsgericht ab gelehnt.

Den Antrag der Gläubiger, den Schuldner zur Herausgabe der aktuellen Kontoauszüge für die bei der Drittschuldnerin unterhaltenen Spar, Giro- und sonstigen Konten ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zu verpflichten, hat es zurück gewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubiger hat das Beschwerdegericht das Amtsgericht angewiesen, den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu ergänzen und die Herausgabe von Kontoauszügen in Kopie durch den Schuldner mit der Maßgabe anzuordnen, dass es dem Schuldner gestattet sei , sämtliche Angaben zu den einzelnen Buchungsvorgängen - mit Ausnahme des sich zu seinen Gunsten bzw. Ungunsten ergebenden Tagessaldos - zu schwärzen. Hinsichtlich der mit der sofortigen Beschwerde darüber hinaus weiter verfolgten Pfändung angeblicher Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf Erteilung von Kontoauszügen und Rechnungsabschlüsse n hat es das Rechtsmittel zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Gläubiger ihr Vollstreckungsbegehren in dem Umfang weiter, in dem das Beschwerdegericht zu ihrem Nachteil entschieden hat.

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http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2012-2-23&Seite=1&nr=59615&pos=36&anz=38

 

 

 

 

Dr. Rolf Kniffka (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1949) - Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof (ab 06.11.2008, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 24.01.1983 als Richter am Landgericht Dortmund aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1994 ohne Angabe Vornamen ab 20.12.1991 als Richter am Oberlandesgericht Hamm aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 02.06.1998 als Richter am Bundesgerichtshof aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010und 2012 ab 06.11.2008 als Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof aufgeführt. VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs - Beschluss vom 23. Februar 2012 - VII ZB 59/09 - durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Halfmeier und den Richter Prof. Leupertz. VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs öffnet Datenschutzverletzungen Tür und Tor - für die Gläubigerbefriedigung wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung Unbeteiligter ausgehebelt - mehr dazu hier.

 

 

 

Kommentar Väternotruf: 

Dass nun ausgerechnet der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Halfmeier und den Richter Prof. Leupertz mit seinem Beschluss vom 23. Februar 2012 - VII ZB 59/09 - Datenschutzverletzungen Tür und Tor öffnet, denn nichts anderes ist es, wenn ein Gläubiger sich im Wege der Zwangsvollstreckung die dienstliche und private Daten über Personen und Kunden des Schuldners herausgeben lassen darf, lässt zweifeln, ob es den Rechtsstaat wirklich gibt oder ob dieser lediglich deshalb so heißt, weil die werte Richterschaft kraft ihrer Wassersuppe immer Recht hat. 

Die in den Kontoauszügen des gepfändeten Schuldners aufgeführten Kunden und in die Auseinandersetzung zwischen Gläubiger und Schuldner nicht involvierte Personen werden selbstverständlich nicht um ihre Meinung gefragt, das wäre ja noch schöner, wenn der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs diesen an der Auseinandersetzung zwischen Gläubiger und Schuldner Unbeteiligten das Recht auf informationelle Selbstbestimmung einräumen würde.

Von den Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder hört man wie immer, wenn die Obrigkeit es mit dem Datenschutz nicht so genau nimmt, nichts. Statt dessen üben sich Behörden wie der sogenannte "Berliner Beauftragten für Datenschutz" lieber in unsäglichen Versuchen, die Informationsfreiheit zu beschränken. Armes Deutschland, kann man da nur sagen. Bezahlt wird dieser Unsinn zumeist aus dem Geld der Steuerzahler. Diese sind gleich zwei mal die Dummen, erst greift der Staat ihnen in die Tasche und dann wird mit dem eingetriebenen Geld der Steuerzahler, selbiger kujoniert. Wie sagte doch Bert Brecht so treffend: Im Gleichklang der Trommeln marschieren die Kälber, das Fell für die Trommeln liefern sie selber. 

 

 


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