Inzestkinder
Inzest (zu lateinisch incestus "unrein, frevelhaft, blutschänderisch"), sexuelle Beziehungen (insbesondere Geschlechtsverkehr) zwischen Eltern und Kinder oder zwischen Geschwistern. Bei Naturvölkern ist das Inzesttabu offenbar nicht biologisch definiert, z.B. erstreckt es sich auf Angehörige desselben Totems, ist also sozial bestimmt.
Meyers Grosses Taschenlexikon, Mannheim 1981
Entgegen landläufiger Auffassungen die Inzest auf ein Männerproblem reduzieren, dürften tatsächlich auch Frauen in großem Umfang inzestuöse Handlungen und Inzesthandlungen, insbesondere an ihren Söhnen, vollziehen. Beim Inzest kann man psychologisch gesehen zwischen latenten und manifesten Inzest unterscheiden. Latenter Inzest dürfte relativ häufig vorkommen. Zum latenten Inzest kann man alle sexuell gefärbten Handlungen, Stimmungen, u.ä. zählen, ohne, dass es zum Beischlaf kommt, die zwischen nahen Verwandten passieren. Erschreckend viele Jungen dürften sich in einer solchen latent inzestuösen Beziehung zur Mutter befinden. Der Vater des Jungen spielt in solchen Familien meist eine Nebenrolle oder ist überhaupt nicht da.
Vom Inzest zwischen Erwachsenen und Kind ist der Inzest zwischen Erwachsenen, z.B. Bruder und Schwester abzugrenzen. Hier fehlt das Moment der Gewalt und des emotional-sexuellen Missbrauchs des Erwachsenen gegenüber dem Kind. Einziges Argument, dass hier gegen den Inzest zu sprechen mag, ist die Gefahr von genetischen Störungen bei eventuell gezeugten Kindern. Allerdings haben auch ältere Frauen, die Mutter werden, ein höheres Risiko eines fehlgebildeten Kindes, ohne dass es deswegen diesen Frauen verboten wäre, ein Kind mit einem Mann zu zeugen.
§ 173 Strafgesetzbuch Beischlaf zwischen Verwandten
(1) Wer mit einem leiblichen Abkömmling den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer mit einem leiblichen Verwandten aufsteigender Linie den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; dies gilt auch dann, wenn das Verwandtschaftsverhältnis erloschen ist. Ebenso werden leibliche Geschwister bestraft, die miteinander den Beischlaf vollziehen.
"Realer Inzest: Psychodynamik des sexuellen Mißbrauchs in der Familie"
Matthias Hirsch
Springer Verlag New York, Berlin, Heidelberg, 2. überarbeitete Auflage
ISBN 0-387-52172-0
Mein Bruder ist mein Vater
Wenn eine Mutter mit ihrem Sohn Inzest begeht und es infolge dessen zur Geburt eines Kindes kommt, so ist der Vater dieses Kindes gleichzeitig der Bruder des Kindes.
Es liegt Inzucht vor:
Inzucht, Paarung von Individuen, die näher miteinander verwandt sind, als dies bei einem zufällig ausgewählten Individuenpaar einer Population der Fall wäre. Bei Inzucht nimmt Reinerbigkeit (Homozygotie, siehe Genetik) zu, und die Merkmalsausprägungen liegen oft in erbreinen Stämmen vor. Dies ist bei der Zucht von Nutztieren und Kulturpflanzen von großer Bedeutung. Die Gefahr bei Inzucht ist jedoch, dass unerwünschte Anlagen ebenfalls homozygot (reinerbig) weitergegeben werden und in Erscheinung treten (z.B. Albinismus). Fortgesetzte Inzucht führt zur Degeneration, die beispielsweise verminderte Leistung und Vitalität mit sich bringt und im schlimmsten Fall letal wirken kann, d.h. der Träger dieser Erbinformation ist nicht lebensfähig. Auch in der freien Natur ist Inzucht möglich, wenn beispielsweise eine Kleinstpopulation von nur einem begatteten Weibchen begründet wird. Diese Gründerpopulation hat eine niedrigere genetische Variabilität als die Ursprungspopulation, und es wird sich zunächst der Homozygotiegrad erhöhen. Es können sich nun auch nachteilige Mutanten, die zufällig unter den Gründern sind, ausbreiten, wenn keine Individuen mit höherer Fitness vorhanden sind. Inzucht muss aber nicht immer negativ sein, so haben z.B. vom Menschen mit wenigen Gründertieren nach Neuseeland eingeführte Arten wie Fasan, Kaninchen, Rothirsch oder Honigbiene erfolgreich diese Inseln besiedeln können.
Verfasst von:
Sabine Schwarz
Inzest ist o.k. - mit freundlichem Gruß Ihr Gesetzgeber
"Die Behandlung mit Spendersamen ( sog. heterologe Insemination, richtiger donogene Insemination DI ) ist in Deutschland seit 1986 eine legale Behandlungsmethode der künstlichen Befruchtung. Ungeachtet der rechtlichen Zulässigkeit , und des Stellenwertes innerhalb der Riege aller Verfahren ( immerhin verdanken ca 70.000 Kinder in Deutschland seither der DI ihr Leben), bestehen vielerorts noch rechtliche Bedenken gegen die Erzeugung von Kindern mit "gespaltener Vaterschaft". Die Problematik sozialer versus genetischer Vater ist vom Gesetzgeber bisher nicht geregelt.
Die wenigen Behandlungszentren in Deutschland , die dieses Verfahren anbieten ,müssen sich auf den gesunden Menschenverstand der Rechtsinstanzen und auf Musterrechtsprechungen verlassen.
Sowohl die Empfängerpaare als auch die Spender werden vor Behandlungsbeginn über die aktuelle Rechtslage informiert. Diese ist auch Grundlage und Inhalt der Verträge, die mit allen Beteiligten geschlossen werden.
Das Empfängerpaar verzichtet auf alle Ansprüche gegenüber dem Spender wie z.B. der Offenbarung seiner Identität oder der Forderung nach Unterhalt. Demgegenüber besteht auch keine Möglichkeit des Spenders an das Empfängerpaar heranzutreten.
Der Spender ist vor allen Ansprüchen des Empfängerpaares geschützt. Umgekehrt verzichtet er selbst auf alle Forderungen, wie z.B. nach Auskunft über Zahl und Identität von mit seinem Samen gezeugten Kindern. Da der soziale Vater in Deutschland automatisch der vermutete genetische Vater ist, ist dieser auch unterhalts- und "erbpflichtig". Allerdings kann der Spender nicht vollständig vor möglichen Forderungen der von ihm gezeugten Kinder geschützt werden, sobald die Identität des genetischen Vaters bekannt ist. Es besteht die Möglichkeit, daß ein volljähriger Nachkomme , das durch seine sozialen Eltern über seine Entstehung aufgeklärt wurde- gerichtlich die Preisgabe der Spenderidentität erzwingt.
Dies hatte aber, nach bisheriger Erfahrung , keine Unterhaltsverpflichtungen zur Folge. Bisher war es prinzipiell möglich die Vaterschaft anzufechten. Hieraus ergab sich das Risiko für den Samenspender ggf. zu Unterhaltszahlungen herangezogen zu werden. Dieses ist nun , seit das sogenannte KINDERRECHTEVERBESSERUNGSGESETZ den Bundesrat am 01.03.2002 passiert hat, nicht mehr möglich. Somit ist dieses Risiko für den Spender nicht mehr existent. Anders ist es aber weiterhin im Bezug auf das Erbrecht. Jedes Kind hat Anspruch auf ein Erbpflichtanteil. So kann also das Kind, welches mit Hilfe von Spendersamen gezeugt wurde, von den Hinterbliebenen seinen Pflichtanteil einfordern. Voraussetzung ist selbstverständlich, daß dem Kind der spezielle "Zeugungsvorgang" und die Spenderidentität bekannt ist."
Soweit die Werbung der Berliner Samenbank - www.berliner-samenbank.de
Der Gesetzgeber und seine Zuarbeiter in den einschlägigen Ministerien haben es bisher versäumt, den durch Spendersamen gezeugten Kindern ein eigenständiges Recht auf Kenntnis seiner Abstammung einzuräumen. Verheimlichen Mutter und Scheinvater dem Kind seine Herkunft wird das Kind in der Regel nicht erfahren, dass es nicht vom Scheinvater abstammt. Gleichwohl haben Kinder ein feines Gespür für Familiengeheimnisse. Ungeklärte Familiengeheimnisse bewirkten jedoch immer eine Identitätsstörung eines heranwachsenden Menschen. Dies hat der Gesetzgeber offenbar im Kauf genommen und muss sich damit vorwerfen lassen, die Kindeswohlorientierung, die bisher die Gesetzeslage bestimmt zugunsten eines fragwürdigen Erwachsenenwohls auszuhebeln.
Zum anderen kommt noch hinzu, dass der Gesetzgeber Beihilfe zum Inzest begeht, da bei bisher 70.000 durch Samenspende gezeugte Menschen die Gefahr nicht gering ist, dass viele dieser Menschen vom gleichen biologischen Vater abstammen, es aber nicht wissen. Halbbruder und Halbschwester können somit Geschlechtsverkehr haben und ein durch Inzest gezeugtes Kind bekommen.
Durch die Möglichkeit anonymer Samenspenden kann es zu folgender Situation kommen, Ein 40-jähriger Mann vollzieht dem Beischlaf mit einer 18-jährigen Frau. Die Frau ist aber die durch die vor 19 Jahren durch Samenspende entstandene Tochter des selben Mannes. Ein typischer Fall von Inzest, kann nach § 173 StGB mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden.
Oder ein 20-jähriger Mann vollzieht mit einer 20-jährigen Frau den Beischlaf, beide sind aber leibliche Abkömmlinge eines anonymen Samenspenders.
Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren.
Nun könnten die Befürworter von Inzest sich auf den Artikel 3 Grundgesetz (Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich) berufen und auch für sich die Möglichkeit der Straffreiheit von Inzest einfordern, denn warum sollte diese nur anonymen Samenspendern stillschweigend zugebilligt werden.
7.8.02
Kontakte:
IGC & M.E.L.I.N.A Inzestkinder e.V.
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