Jugendamt und Familiengericht


 

 

 

Kinder- und Jugendhilfegesetz KJHG (SGB VIII)

 

§ 50 Mitwirkung in Verfahren vor den Vormundschafts- und den Familiengerichten

(1) Das Jugendamt unterstützt das Vormundschaftsgericht und das Familiengericht bei allen Maßnahmen, die die Sorge für die Person von Kindern und Jugendlichen betreffen. Es hat in Verfahren vor dem Vormundschafts- und Familiengericht mitzuwirken, die in den §§ 49 und 49a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit genannt sind.

(2) Das Jugendamt unterrichtet insbesondere über angebotene und erbrachte Leistungen, bringt erzieherische und soziale Gesichtspunkte zur Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen ein und weist auf weitere Möglichkeiten der Hilfe hin.

(3) Hält das Jugendamt zur Abwendung einer Gefährdung des Wohls des Kindes oder des Jugendlichen das Tätigwerden des Gerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen. Absatz 2 gilt entsprechend.

 

 


 

 

PRESSEINFORMATION

 

11.09.2003

 

Soeben erschienen:

Zusammenarbeit zwischen Familiengerichten und Jugendämtern bei der Verwirklichung des Umgangs zwischen Kindern und Eltern nach Trennung und Scheidung

Dokumentation einer Veranstaltungsreihe

 

Mit der Dokumentation der gemeinsam mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesministerium der Justiz veranstalteten Seminare über die Zusammenarbeit zwischen Familiengerichten und Jugendämtern bei der Verwirklichung des Umgangs zwischen Kindern und Eltern nach Trennung und Scheidung legt das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) einen Tagungsreader vor, der einen höchst informativen Überblick über effektive und individuelle Gestaltungsmöglichkeiten der Kooperation zwischen Jugendämtern und Familiengerichten liefert.

Neben den Beiträgen der Fachleute und Referenten aus Wissenschaft und Praxis macht der Band mit der aktuellen Rechtsprechung, mit verschiedenen Modellprojekten der Zusammenarbeit zwischen Ämtern und Gerichten sowie mit Konzepten zur Ausgestaltung des betreuten Umgangs bekannt. Ausführliche Literaturhinweise beschließen das lesenswerte, 159 Seiten umfassende Kompendium.

 

BESTELLUNG:

Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht

Postfach 10 20 20

69010 Heidelberg

Fax: 0 62 21/98 18-28

E-Mail: christa.kern@dijuf.de

 

Die Kosten betragen 8 EUR (für Nichtmitglieder 10 EUR) zzgl. Versand.

 

 


 

 

Familiengerichtshilfe eine Erfindung von Dr. Salzgeber

 

"... Parteien sollen vom JA informiert werden; ... auch darüber,  daß durch eine personelle Trennung der Beratung gemäß §17 SGB VIII und der  Familiengerichtshilfe gem. § 50 SGB VIII der Vertrauens- und Datenschutz gewährleistet wird.

Nur die strikte Trennung nach §§17, 50 SGB VIII erfüllt die Voraussetzungen des Datenschutzes. Keinesfalls darf es im Rahmen des §50 SGB VIII zu einer  Absprache zwischen Jugendamt und Eltern kommen, die dem Gericht wichtige Informationen vorenthält."

 

SALZGEBER, J.

"Familienpsychologische Gutachten"

 C.H. Beck-Verlag, München 2001, S. 88

 

 

 

Nun kann man sicher nicht von jedem erwarten, dass er die Bestimmungen im Familienrecht und im Kinder- und Jugendhilferecht kennt.

Von Joseph Salzgeber, seines Zeichens Gutachter und Führungskopf bei der GWG in München, Vorstandsmitglied im Deutschen Familiengerichtstag und so etwas wie ein örtlicher Papst des Gutachterwesens in Bayern darf und muss das aber erwartet werden.

Tatsächlich gibt es keine Familiengerichtshilfe. Es gibt lediglich eine Jugendgerichtshilfe, die hat aber nichts mit kindschaftsrechtlichen Fragen zu tun. Das Jugendamt ist zwar zur Mitwirkung im familiengerichtlichen Verfahren verpflichtet (§50 KJHG / SGB VIII). Es ist aber kein Erfüllungsgehilfe des Gerichtes, noch kann es vom Gericht beauftragt oder angeleitet werden. Benötigt das Gericht einen solchen Erfüllungsgehilfen, kann es einen Sachverständigen bestellen.

Da das Jugendamt kein Erfüllungsgehilfe des Gerichtes ist, liegt es auch in alleiniger Zuständigkeit des Jugendamtes, mit den Eltern Absprachen zu treffen, wenn diesen das Ziel der Förderung des Kindeswohls zugrunde liegen. Das Jugendamt ist nicht verpflichtet, dem Gericht solche Absprachen mitzuteilen.

Das einzige richtige an der Darstellung Salzgebers ist, dass beratende Mitarbeiter des Jugendamtes in der Regel nicht im familiengerichtlichen Verfahren mitwirken sollen, um somit eine Verletzung des Datenschutzes auszuschließen und nicht in einen Rollenkonflikt zwischen Berater und Berichterstatter zu kommen. Denkbar wäre das allenfalls, wenn die Eltern oder andere Verfahrensbeteiligte dem zustimmen würden.

 

 

 

 


 

 

"Aufgaben und Selbstverständnis der Jugendhilfe bei der Mitwirkung im familiengerichtlichen Verfahren"

 

Doris Kloster-Harz, Fachanwältin für Familienrecht, München

Wolfgang Haase, Richter am Amtsgericht München

 

in: "Zentralblatt für Jugendrecht", 2/2001, S. 42-48

 


 

 

"Zur Kooperation von Jugendhilfe und Justiz. Neue Perspektiven nach der Kindschaftsrechtsreform"


Siegfried Willutzki in "Kind-Prax", 5/98, S.135-138

Prädikat: gut


 


 

"Besorgnis der Befangenheit für das Jugendamt? Jugendamt und familiengerichtliche Verfahren"


Ernst Sarres, Rechtsanwalt, Düsseldorf
in: "Jugendhilfe" 38 1/2000, S.29-32


 


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