Jugendarrest


 

 

 

 





Tödlicher Sturz von 15-Jähriger in Halle Jugendarrest für Schulschwänzer: "Dann sind schon einige Züge abgefahren"

In Halle ist eine 15-Jährige vom heimischen Balkon in den Tod gestürzt. Das Mädchen hatte am Donnerstag von der Polizei in Jugendarrest gebracht werden sollen – als letztes Mittel, weil das Mädchen wiederholt die Schule geschwänzt hatte. Ob solche Maßnahmen die richtigen sind und wieso manche Kinder überhaupt zu notorischen Schulschwänzern werden, darüber hat MDR SACHSEN-ANHALT mit der Chefärztin der Kinder- und Jugendpsychatrie in Halle, Manuela Elz, gesprochen.

Manuela Elz, Ärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie in Halle Manuela Elz ist Chefärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie am Krankenhaus St. Elisabeth und St. Barbara in Halle. Bildrechte: MITTELDEUTSCHER RUNDFUNK

MDR SACHSEN-ANHALT: Frau Elz, wie kommt es überhaupt dazu, dass Kinder so hartnäckig die Schule verweigern, dass sie mit einem Aufenthalt im Arrest bestraft werden?

Manuela Elz: Wir sind in den letzten Jahren in der Klinik zunehmend betroffen von Patienten, die über längere Zeit die Schule aus verschiedenen Gründen verweigern. Wir Kinder- und Jugendpsychiater unterscheiden bei der Schulvermeidung zwei Stränge: Das eine ist der klassische Schulschwänzer. Das sind diejenigen, die einfach keine Lust haben, zur Schule zu gehen. Die bleiben zu Hause, machen sich einen schönen Tag und haben kein schlechtes Gewissen.

Dann gibt es die andere Seite: Das sind Kinder und Jugendliche, die haben Angst, in die Schule zu gehen. Da gibt es wieder zwei Untergruppen: Die einen fürchten etwas, was sie in der Schule vorfinden: einen strengen Lehrer oder auch Mitschüler, unter denen sie leiden, also das Thema Mobbing. Manche fürchten auch, den Leistungsanforderungen nicht gerecht werden zu können. Oder sie haben vor bestimmten Unterrichtsfächern Angst: Sport oder Kunst, oder wo sie vor dem Lehrer frei reden müssen. Da spielen schon auch soziale Themen eine Rolle.

Dann gibt es die letzte Untergruppe und das sind diejenigen, die wir häufig als Patienten bekommen: Das nennen wir Schulphobie. Das sind Menschen, die gehen nicht in die Schule, weil sie Angst vor der Schule haben und das geben sie auch als Grund an. Aber der eigentliche Hintergrund für ihren Nicht-Schulbesuch ist die Tatsache, dass sie nicht mehr von Zuhause wegkommen.

Die Kinder- und Jugendpsychiatrie in Halle An der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie, -psychosomatik und -psychosomatik am Krankenhaus St. Elisabeth und St. Barbara in Halle – so der vollständige Name – werden in der Regel Kinder und Jugendliche zwischen sechs und 18 Jahren behandelt. Sie kommen nach Angaben der Klinik meist auf Empfehlung oder Überweisung vom Haus- oder Kinderarzt. Experten der Klinik behandeln demnach unter anderem Angst-, Ess-, oder Persönlichkeitsentwicklungsstörungen.

Die Schulphobie hat also eigentlich gar nicht die Schule als wahren Grund?

Die Kinder oder Jugendlichen schaffen es nicht, sich von Zuhause zu lösen. Wir kennen das ähnlich aus dem Erwachsenenbereich, wo Menschen es nicht mehr schaffen, zur Arbeit oder einkaufen zu gehen. Und dann ist da die Frage, warum schafft es dieses betroffene Kind nicht mehr, das Elternhaus zu verlassen – trotz Bemühungen. Häufig stehen die Kinder morgens normal auf und versuchen es, schaffen es dann aber wieder nicht. Irgendwann resignieren sie. Da kommen dann wochen-, monate- und teilweise jahrelange Schulfehlzeiten zusammen. Da ist typisch, dass es dann auch den Familien nicht gelingt, das Kind in die Schule zu bringen.

In welcher Situation befindet sich so eine Familie? Häufig sind die Eltern auch zu Hause und bekommen mit, dass ihr Kind schwänzt.

Es ist nicht unbedingt so, dass in den Familien etwas falsch läuft, wobei familiäre Faktoren häufig eine Rolle spielen. Wir erleben häufig, dass es sich um Familien handelt, die seelisch miteinander sehr verbunden sind. An sich eigentlich etwas Gutes, aber häufig sind es Familien, die doch irgendwie belastet sind. Und letztlich kommt immer heraus, dass so ein Kind oder Jugendlicher innerseelisch die Sorge verspürt, wenn er das Haus verlässt, könnte zu Hause irgendetwas passieren. Oft ist ihnen das so nicht bewusst und sie erleben das als Angst vor der Schule.

Der wahre Grund, warum sie sich nicht trauen, von zu Hause wegzugehen, muss in der Behandlung herausgearbeitet werden. Das kann zum Beispiel eine innerfamiliäre Konfliktsituation sein. Da geben Kinder an, sie haben Angst, dass der Mutter zu Hause etwas passiert, dass die Eltern sich streiten oder dass es im schlimmsten Fall Gewalt gibt. Aber häufig haben wir auch psychisch kranke, depressive Elternteile, denen es selbst schwer fällt, das Haus zu verlassen. Das überträgt sich dann auf die Kinder.

Ehe diese ganzen staatlichen Institutionen, diese Mühlen, anfangen zu mahlen, vergeht nach unserer Beobachtung doch recht viel Zeit. Wir appellieren eigentlich immer, dass schneller reagiert werden müsste – nicht im Sinne von Bestrafung, sondern im Sinne von Hilfe.
Manuela Elz, Chefärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie am Krankenhaus St. Elisabeth und St. Barbara in Halle

Wir haben in Deutschland eine Schulpflicht. Da gibt es doch ein Bündel an Maßnahmen, bevor es wegen des Schulschwänzens überhaupt zum Jugendarrest kommt.

Ja, es gibt die Schulpflicht und in der Hinsicht funktioniert der deutsche Staat auch recht gut. Aber ehe diese ganzen staatlichen Institutionen, diese Mühlen, anfangen zu mahlen, vergeht nach unserer Beobachtung doch recht viel Zeit. Wir appellieren eigentlich immer, dass schneller reagiert werden müsste – nicht im Sinne von Bestrafung, sondern im Sinne von Hilfe.

Der Weg ist, dass erstmal die Schule eine Meldung macht, dann gibt es Einträge, dann gibt es Tadel, dann gibt es eine Strafandrohung an die Eltern: Es wird also mit einem Ordnungsgeld gedroht bei Nicht-Schulbesuch. Dann wird diese Strafe verhängt und die Eltern müssen Geld bezahlen. Handelt es sich um Jugendliche, die selbst schon durch Strafen erreichbar sind, als 14 Jahre und älter, bekommen auch sie Strafen, müssen Arbeitsstunden leisten. Und der Jugendarrest, das ist die letzte Konsequenz. Also die Umsetzung geschieht eher sehr spät.

https://www.mdr.de/sachsen-anhalt/halle/halle/therapeutin-zu-schulverweigerung-100.html

 

 

 

Kommentar:

Nicht anders als in der DDR im Jugendwerkhof, werden Jugendliche in der BRD wegen Schuleschwänzen auf Befehl eines Richters eingesperrt, um staatlich gewünschtes Verhalten zu erzwingen.

Völlig krankes System. Pfui Deibel.

 

 

 

Jugendarrest

Jugendarrest ist ein im deutschen Jugendstrafrecht als Folge einer Jugendstraftat vorgesehenes Zuchtmittel (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 Jugendgerichtsgesetz – JGG), mit dessen Anordnung und Vollzug einem jugendlichen Straftäter eindringlich bewusst werden soll, dass er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat – wenn einerseits die Anordnung von Erziehungsmaßregeln nicht ausreicht, andererseits eine Jugendstrafe (noch) nicht geboten ist.

Der Jugendarrest wurde 1940 durch die Verordnung zur Ergänzung des Jugendstrafrechtes eingeführt und 1943 in das Reichsjugendgerichtsgesetz eingefügt. Seitdem hat sich wenig an den Vorschriften zur Verhängung von Jugendarrest geändert – lediglich die Maximalzahl der Freizeitarreste wurde 1990 von vier auf zwei abgesenkt.

Seit dem 7. März 2013 kann Jugendarrest auch als sog. Warnschussarrest verhängt werden, das heißt, gekoppelt mit einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe. Davon soll abgesehen werden, wenn der Jugendliche schon einmal Dauerarrest verbüßt hat oder sich länger in Untersuchungshaft befunden hat.

Jugendarrest kann auch – als sogenannter „Ungehorsamsarrest“ – nach schuldhafter Zuwiderhandlung gegen richterliche Weisungen (§ 11 Abs. 3 JGG) und bei schuldhafter Nichterfüllung richterlicher Auflagen (§ 15 Abs. 3 JGG) verhängt werden.

Jugendarrest hat nicht die Rechtswirkungen einer Strafe (§ 13 Abs. 3 JGG) und wird auch nicht zur Bewährung ausgesetzt (§ 87 Abs. 1 JGG).
Inhaltsverzeichnis

Arten des Jugendarrests

Jugendarrest kann als Freizeitarrest, Kurzarrest oder Dauerarrest (§ 16 JGG) angeordnet bzw. verhängt werden:

Der Freizeitarrest (umgangssprachlich auch Wochenendarrest) erstreckt sich auf die wöchentliche Freizeit des Jugendlichen und wird auf eine oder zwei Freizeiten bemessen.
Der Kurzarrest wird statt des Freizeitarrestes verhängt, wenn dies aus Erziehungsgründen zweckmäßig ist und Ausbildung oder Arbeit des Jugendlichen nicht beeinträchtigt werden. Zwei Tage Kurzarrest entsprechen einer Freizeit.
Der nach vollen Tagen oder Wochen zu bemessende Dauerarrest dauert mindestens eine Woche und höchstens vier Wochen.

Vollzug des Jugendarrests

Der Vollzug des Jugendarrestes „soll das Ehrgefühl des Jugendlichen wecken und ihm eindringlich zum Bewußtsein bringen, daß er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat“, er „soll erzieherisch gestaltet werden“ und er „soll dem Jugendlichen helfen, die Schwierigkeiten zu bewältigen, die zur Begehung der Straftat beigetragen haben“ (§ 90 Abs. 1 JGG).

Der Jugendarrest wird – für männliche und weibliche Jugendliche getrennt – in Freizeitarresträumen oder in Jugendarrestanstalten (JAA) der Justizverwaltungen der Bundesländer vollzogen – in der Regel unmittelbar nach Rechtskraft des Urteils und nach den näheren Bestimmungen der Jugendarrestvollzugsordnung des betreffenden Bundeslandes. Die früher geltende bundeseinheitliche Jugendarrestvollzugsordnung wurde außer Kraft gesetzt.

In der Praxis kommt es vor, dass angeordneter Jugendarrest wegen der zu geringen Anzahl von Arrestplätzen nicht innerhalb der gesetzlichen Frist des § 87 Abs. 4 JGG vollstreckt werden kann und eine Vollziehung deshalb unterbleibt.
Ausnahmen vom Jugendarrest

Von Jugendarrest wird abgesehen, wenn durch die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt eine Ahndung durch den Jugendrichter entbehrlich ist (§ 5 Abs. 3 JGG).

Wird Hilfe zur Erziehung (§ 12 Nr. 2 JGG in Verbindung mit § 34 SGB VIII) angeordnet, so darf Jugendarrest damit nicht verbunden werden (§ 8 Abs. 1 Satz 2 JGG).

https://de.wikipedia.org/wiki/Jugendarrest

 

 

 

 


zurück