Jugendgerichtshilfe

Familiengerichtshilfe


 

 

"... Parteien sollen vom JA informiert werden; ... auch darüber,  daß durch eine personelle Trennung der Beratung gemäß §17 SGB VIII und der  Familiengerichtshilfe gem. § 50 SGB VIII der Vertrauens- und Datenschutz gewährleistet wird.

Nur die strikte Trennung nach §§17, 50 SGB VIII erfüllt die Voraussetzungen des Datenschutzes. Keinesfalls darf es im Rahmen des §50 SGB VIII zu einer  Absprache zwischen Jugendamt und Eltern kommen, die dem Gericht wichtige Informationen vorenthält."

 

SALZGEBER, J.

"Familienpsychologische Gutachten"

 C.H. Beck-Verlag, München 2001, S. 88

 

 

 

Nun kann man sicher nicht von jedem erwarten, dass er die Bestimmungen im Familienrecht und im Kinder- und Jugendhilferecht kennt.

Von Joseph Salzgeber, seines Zeichens Gutachter und Führungskopf bei der GWG in München, Vorstandsmitglied im Deutschen Familiengerichtstag und so etwas wie ein örtlicher Papst des Gutachterwesens in Bayern darf und muss das aber erwartet werden.

Tatsächlich gibt es keine Familiengerichtshilfe. Es gibt lediglich eine Jugendgerichtshilfe, die hat aber nichts mit kindschaftsrechtlichen Fragen zu tun. Das Jugendamt ist zwar zur Mitwirkung im familiengerichtlichen Verfahren verpflichtet (§50 KJHG / SGB VIII). Es ist aber kein Erfüllungsgehilfe des Gerichtes, noch kann es vom Gericht beauftragt oder angeleitet werden. Benötigt das Gericht einen solchen Erfüllungsgehilfen, kann es einen Sachverständigen bestellen.

Da das Jugendamt kein Erfüllungsgehilfe des Gerichtes ist, liegt es auch in alleiniger Zuständigkeit des Jugendamtes, mit den Eltern Absprachen zu treffen, wenn diesen das Ziel der Förderung des Kindeswohls zugrunde liegen. Das Jugendamt ist nicht verpflichtet, dem Gericht solche Absprachen mitzuteilen.

Das einzige richtige an der Darstellung Salzgebers ist, dass beratende Mitarbeiter des Jugendamtes in der Regel nicht im familiengerichtlichen Verfahren mitwirken sollen, um somit eine Verletzung des Datenschutzes auszuschließen und nicht in einen Rollenkonflikt zwischen Berater und Berichterstatter zu kommen. Denkbar wäre das allenfalls, wenn die Eltern oder andere Verfahrensbeteiligte dem zustimmen würden.

 

 


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