Kindesentführung

Strafrecht - Strafgesetzbuch


 

 

Strafgesetzbuch

 

 

§ 235 Entziehung Minderjähriger.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. eine Person unter achtzehn Jahren mit Gewalt, durch Drohung mit empfindlichen Übel oder durch List oder

2. ein Kind, ohne dessen Angehöriger zu sein, den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger entzieht vorenthält.

(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind den Eltern, einem Elternteil,

Vormund oder dem Pfleger

1. entzieht, um es in das Ausland zu verbringen, oder

2. im Ausland vorenthält, nachdem es dorthin verbracht worden ist oder sich dorthin begeben hat.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 2 Nr. 1 ist Versuch strafbar.

(4) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen wenn der Täter

1. das Opfer durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt oder

2. die Tat gegen Entgelt oder in der Absicht begeht, sich oder einen Dritten zu bereichern.

(5) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 4 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 5 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(7) Die Entziehung Minderjähriger wird in den Fällen der Absätze 1 bis 3 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

 

 

 

 

Dass es sich in den meisten Fällen um weibliche Täterinnen (meist Mütter) handelt sind, wird aus der derzeit noch im Strafgesetzbuch verwendeten männlichen Bezeichnung "Täter" natürlich nicht deutlich. Das Strafgesetzbuch muss daher geändert werden. 

Es würde dann heißen: 

(4) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen wenn die Täterin oder der Täter 

...

 

 

da nach allgemeinen Sprachgebrauch Frauen immer zuerst genannt werden, so etwa in der Anrede "Sehr geehrte Damen und Herren", kann auch im Strafgesetzbuch dieser Regel gefolgt werden und getreu dem Grundsatz - Ladys first - die weibliche Täterin zu erst angesprochen werden.

 

28.06.2007

 

 

 

 

 

 

 


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