Kindesunterhalt
Jugendamt
Eine wesentliche Grundlage für die Arbeit im Jugendamt soll das Kinder- und Jugendhilfegesetz KJHG sein.
Kinder- und Jugendhilfegesetz KJHG
§ 18 Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge
(1) Mütter und Väter, die allein für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge einschließlich der Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen des Kindes oder Jugendlichen.
Bedauerlicherweise sind im KJHG Beratungsansprüche im Fragen des Kindesunterhaltes nur für den sogenannten "sorgenden oder tatsächlich sorgenden" Elternteil vorgesehen. Das ist bei 85 Prozent der getrenntlebenden Eltern die Mutter. So kommt es, dass das Jugendamt automatisch in eine parteiliche Rolle gerät. Statt beide Elternteile im Hinblick auf Fragen des Kindesunterhalt zu beraten, wird dies zur Exklusivleistung für den "sorgenden" Elternteil. Der andere muss zusehen, woher er sich seine seine Informationen beschafft und gegebenenfalls eine teuere Rechtsanwaltsberatung in Anspruch nehmen. Ist er mittellos hat er Glück, er kann dann Beratungshilfe bekommen und sich so auf Kosten der Steuerzahler kostenlos beraten lassen. Der Vater mit ausreichenden Einkommen muss dagegen die Beratung beim Anwalt bezahlen. Nicht selten 100-200 DM. Es zeigt sich auch hier wieder, Leistung lohnt sich nicht. Man könnte glatt zum FDP-Wähler werden, wenn man den Eindruck hätte, diese Partei meint es Ernst mit ihren Losungen.
In der herrschenden Praxis wird unterstellt, dass der barunterhaltspflichtige Elternteil sich nicht "sorgt" und im natürlichen Gegensatz oder sogar Feindschaft zum Kind steht. Die Folge dessen ist, dass viele Väter frustriert sind, dass sie vom Staat und seinen Institutionen nicht ernst genommen werden. Frustration aber erzeugt Streit, Widerstand und Demotivation bei den betroffenen Vätern. Das Jugendamt produziert sich so selbst die Väter, an denen es leidet. Die Jugendamtsmitarbeiter reiben sich so an einer unsichtbaren Front auf, die Krankenstände in den Jugendämter spiegeln den Stress der Mitarbeiter/innen wieder.
Politisch ist eine Änderung des KJHG zu fordern. Die Neuformulierung könnte lauten:
§ 18 Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge
(1) Mütter und Väter haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und in Fragen zum Kindesunterhalt. Der überwiegend betreuende Elternteil hat einen Anspruch auf Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen des Kindes oder Jugendlichen. Ein junger Volljähriger hat bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen.
"Verarbeitung von Angaben über das Einkommen und Vermögen der potenziell Unterhaltspflichtigen durch die Jugendämter im Rahmen der Beratung und Unterstützung der Personensorge nach § 18 SGB VIII"
Sabine Rudolph:
in: "Zentralblatt für Jugendrecht", 2004, Heft 12, S. 455