Kindschaftsrechtsreform

Aktuell


 

 

 

 

Weg frei für neues Verfahren in Familiensachen

Das gerichtliche Verfahren in Familiensachen wird grundlegend reformiert. Am 19. September 2008 hat das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) den Bundesrat passiert. Auf Vorschlag von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hatte der Deutsche Bundestag das Gesetz im Juni 2008 beschlossen. Das gerichtliche Verfahren in Familiensachen wird erstmals in einer einzigen Verfahrensordnung zusammengefasst und vollständig neu geregelt. Mit dem neuen Recht werden die Möglichkeiten verbessert, familiäre Auseinandersetzungen vor Gericht so fair und schonend wie möglich auszutragen. Gerade in Kindschaftssachen – etwa bei Streitigkeiten über das Sorge- oder Umgangsrecht – werden Konflikte nicht selten im gerichtlichen Verfahren geklärt. Kinder sind häufig die Opfer familiärer Konfliktsituationen. Das Gesetz berücksichtigt in besonderem Maße die Belange der Kinder. Sie erhalten einen besseren Schutz und mehr Rechte im Verfahren. Die Reform des familiengerichtlichen Verfahrens enthält folgende Kernpunkte: Das Gericht soll den Versuch einer einvernehmlichen Lösung des Konflikts unternehmen, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Einvernehmliche Lösungen der Eltern müssen vom Gericht gebilligt werden. Gelingt eine Einigung nicht, muss das Gericht über eine einstweilige Anordnung nachdenken. Über das Umgangsrecht soll das Gericht in der Regel schnell entscheiden, damit der Kontakt zwischen Kind und einem umgangsberechtigten Elternteil aufrechterhalten bleibt und die Beziehung keinen Schaden nimmt. Die Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte des betroffenen Kindes werden verstärkt. In schwierigen Fällen wird das Kind künftig von einem Verfahrensbeistand unterstützt. Dessen Aufgabe ist es, im gerichtlichen Verfahren die Interessen des Kindes zu vertreten und das Kind über den Ablauf des Verfahrens und die Möglichkeiten der Einflussnahme zu informieren. Im Gegensatz zum bisherigen Verfahrenspfleger kann der Verfahrensbeistand auf Anordnung des Gerichts eine aktive Rolle in dem Konflikt übernehmen und zu einer einvernehmlichen Umgangsregelung – etwa durch Gespräche mit den Eltern – beitragen. Das über 14-jährige Kind kann sich künftig zur Durchsetzung eigener Rechte selbst vertreten.

Die Beteiligung von Pflegepersonen am Verfahren wird erweitert. Pflegepersonen – z. B. Pflegeeltern – können künftig in allen Verfahren, die das Kind betreffen, hinzugezogen werden, wenn das Kind seit längerer Zeit bei ihnen lebt. In solchen Fällen wissen Pflegeeltern häufig besser über das Kind Bescheid als die Eltern. Die Vollstreckung von Sorge- und Umgangsentscheidungen werden effektiver. Bei Verstößen gegen Umgangsentscheidungen kann das Gericht Ordnungsmittel verhängen. Diese können – anders als Zwangsmittel – auch noch nach Ablauf der Verpflichtung wegen Zeitablaufs festgesetzt und vollstreckt werden.

Beispiel: Entgegen vorheriger Vereinbarung lässt eine Mutter das Kind über Ostern nicht zum getrennt lebenden Vater gehen. Wegen der Feiertage verhängt das Gericht erst nach Ostern ein Ordnungsgeld von 200 Euro gegen die Frau. Diesen Betrag muss sie zahlen, obwohl das Kind Ostern nicht mehr beim Vater verbringen kann. Das wird die Mutter davon abhalten, sich nicht an solche Absprachen zu halten. Anders das bislang geltende Zwangsgeld: Dieses kann nur verhängt werden, solange sich die Verpflichtung auch tatsächlich durchsetzen lässt – also nur während der Ostertage, was in der Praxis schwierig sein dürfte. Künftig wird es möglich sein, einen Umgangspfleger zu bestellen. Dieser soll bei schwierigen Konflikten über den Umgang sicherstellen, dass der Kontakt des Kindes zu dem Umgangsberechtigten nicht abbricht.

Beispiel: Aufgrund des Konflikts in der akuten Trennungssituation sind die Eltern nicht in der Lage, die Übergabemodalitäten beim Umgang einzuhalten. Diese Situation kann dadurch entschärft werden, dass der Umgangspfleger Zeit und Ort der Übergabe des Kindes festlegt, dieses von dem betreuenden Elternteil abholt, dem umgangsberechtigten Elternteil übergibt und später zurückbringt. Neuerungen in anderen familiengerichtlichen Verfahren: In Scheidungssachen muss der Antragsteller im Scheidungsantrag künftig angeben, ob die Ehegatten sich über die Regelung der elterlichen Sorge, des Umgangs und des Unterhalts verständigt haben. Das soll die Eltern dazu anhalten, vor Einleitung des Scheidungsverfahrens die künftigen Lebensumstände der Kinder zu klären. In Unterhaltssachen wird die Klärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse durch weitergehende Auskunftspflichten der Beteiligten verbessert. Mit dem Großen Familiengericht soll die sachliche Zuständigkeit der Familiengerichte erweitert werden. Damit wird es den Gerichten ermöglicht, alle durch den sozialen Verband von Ehe und Familie sachlich verbundenen Rechtsstreitigkeiten in einer Zuständigkeit zu entscheiden. Das Vormundschaftsgericht wird aufgelöst. Seine Aufgaben werden vom Familiengericht und vom Betreuungsgericht übernommen. Das führt zu einer Straffung gerichtlicher Zuständigkeiten. Die Reform der freiwilligen Gerichtsbarkeit: Der vorliegende Gesetzesentwurf enthält zugleich eine Reform des Verfahrens in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Das bisher geltende Verfahrensgesetz (FGG) für diese Verfahren (Betreuungs-, Unterbringungs-, Nachlass- und Registersachen) stammt aus dem Jahre 1898 und wurde vielfach geändert. Dieses Gesetz wird durch eine vollständige, moderne Verfahrensordnung mit verständlichen, überschaubaren und einheitlichen Strukturen für die verschiedenen Materien ersetzt. Die neue Verfahrensordnung definiert erstmals umfassend die Verfahrensrechte und die Mitwirkungspflichten der Beteiligten und sichert ihren Anspruch auf rechtliches Gehör. Das zersplitterte Rechtsmittelsystem der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird neu strukturiert und effizienter gestaltet. Um zügig Rechtssicherheit zu erhalten, wird die Beschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen künftig generell befristet. Die bisherige weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht wird ersetzt durch die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof. Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn eine Entscheidung geboten ist, um das Recht zu vereinheitlichen oder fortzubilden. Abweichend davon ist die Rechtsbeschwerde in besonders grundrechtsrelevanten Betreuungssachen, in Unterbringungs- und in Freiheitsentziehungssachen an keine besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen geknüpft. Den Beteiligten wird damit in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit der unmittelbare Zugang zum Bundesgerichtshof eröffnet. Dieser kann dadurch viel stärker als bisher die Materien der freiwilligen Gerichtsbarkeit durch Leitentscheidungen prägen und fortentwickeln. Das bringt mehr Rechtssicherheit für jeden Einzelnen. Die Reform wird am 1. September 2009 in Kraft treten. Die Länder erhalten auf diese Weise ein Jahr Zeit, um die notwendige Neuorganisation der gerichtlichen Abläufe vorzunehmen.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz vom 19.9.2008

 

 


 

 

 

Familiengerichtliches Verfahren - Freiwillige Gerichtsbarkeit

 

Das gerichtliche Verfahren in Familiensachen wird grundlegend reformiert. Auf Vorschlag von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag den Gesetzentwurf zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorgelegt.

 

1. Familiengerichtliches Verfahren

Das familiengerichtliche Verfahrensrecht betrifft alle Rechtsstreitigkeiten, die aus der Ehe und der Familie oder aus dem Eltern-Kind-Verhältnis herrühren, z.B. die Ehescheidung, die Regelung von Sorge- und Umgangsrechten, die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie Verfahren über Hausrat und Ehewohnung, das eheliche Güterrecht und den Versorgungsausgleich.

Das Verfahrensrecht in Familiensachen ist derzeit unübersichtlich und wenig anwenderfreundlich in den verschiedensten Gesetzen geregelt: Es ist teilweise in der Zivilprozessordnung, dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG), der Hausratsverordnung und verschiedenen weiteren Gesetzen enthalten. Im Rahmen der Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reform) sollen diese Missstände beseitigt und die inhaltliche Gestaltung des Verfahrens verbessert werden.

 

2. Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Unter dem Begriff der freiwilligen Gerichtsbarkeit werden unterschiedlichste Verfahren zusammengefasst, die der Gesetzgeber der weniger stringenten Verfahrensordnung des FGG zugewiesen hat. Bei den Verfahren wird zwischen Rechtsfürsorgeverfahren (z.B. Vormundschafts-, Betreuungs-, Unterbringunsg-, Nachlass-, Registersachen) und echten Streitverfahren (z.B. Verfahren nach der Hausratsverordnung) unterschieden.

Das in Teilen unvollständig geregelte Verfahrensgesetz für die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit stammt aus dem Jahre 1898 und wurde vielfach geändert. Dieses Gesetz soll durch eine vollständige, moderne Verfahrensordnung mit verständlichen, überschaubaren und – soweit möglich - einheitlichen Strukturen für die verschiedenen Materien ersetzt werden.

 

3. Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Beide Regelungsmaterien wurden in einem Gesetzentwurf der Bundesregierung als eine neue, gemeinsame Verfahrensordnung zusammengefasst.

Der Regierungsentwurf wurde am 9. Mai 2007 vom Bundeskabinett beschlossen. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 6. Juli 2007 zu dem Gesetzentwurf Stellung genommen (Bundesrats-Drucksache Nr. 309/07 [Beschluss] vom 6. Juli 2007) . Zu dieser Stellungnahme hat sich die Bundesregierung im September 2007 geäußert (Bundestagsdrucksache Nr. 16/6308 vom 7. September 2007, S 403 ff.). Der Bundestag hat das Gesetz am 27. Juni 2008 in 2. und 3. Lesung verabschiedet.

Das Gesetz soll Mitte 2009 in Kraft treten.

 

www.bmj.bund.de/enid/Rechtspflege/Familiengerichtliches_Verfahren_-_Freiwillige_Gerichtsbarkeit_1ds.html

 

 

 


 

 

 

FGG-Reformgesetz

Aktuelle Stand unter

http://dip.bundestag.de/extrakt/16/019/16019440.htm

 

25.01.2008

 

 


 

Donnerstag, 11. Oktober 2007

 

Großes Familiengericht Scheiden wird einfacher

 

Familienstreitigkeiten vor Gericht sollen vereinfacht werden. Künftig sollen sämtliche Streitigkeiten zwischen Ehepartnern vor einem einzigen Großen Familiengericht ausgetragen werden. Bislang waren Familiengerichte für Scheidungs- und Unterhaltsfragen zuständig, Amts- und Landgerichte aber für vermögensrechtliche Streitigkeiten, die bei der Unterhaltspflicht von Bedeutung sind. Ferner ist vorgesehen, dass Kindschaftsangelegenheiten - etwa Streitigkeiten über das Umgangsrecht der Eltern - vorrangig und beschleunigt bearbeitet werden müssen.

 

Die von der Bundesregierung geplante Vereinfachung gerichtlicher Familienstreitigkeiten stößt im Bundestag auf breite Zustimmung. Neben der großen Koalition signalisierten bei der ersten Lesung im Bundestag auch FDP, Linke und Grüne grundsätzliche Unterstützung. So lobte der rechtspolitische Sprecher der Grünen-Fraktion, Jerzy Montag, die Schaffung eines einheitlichen Familiengerichts werde von Experten schon seit langem gefordert.

 

Während Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) von einem "richtigen Weg zum Wohle der Kinder" sprach, äußerte die Opposition Kritik in Einzelfragen. So bemängelten Grüne und Linke, dass häusliche Gewalt nicht ausreichend berücksichtigt werde, wenn es um das Ziel einer gütlichen Einigung gehe. Die FDP äußerte Zweifel an dem Vorhaben, bei Verstößen im Sorge- und Umgangsrecht nachträglich Ordnungsgelder verhängen zu können.

 

Auch Vaterschaftstests sollen einfach werden. Nach Zypries' Gesetzentwurf soll die Zustimmung des Betroffenen durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt werden können, ohne dass dadurch das Unterhaltsrecht des Kindes erlischt. Die rechtspolitische Sprecherin der FDP-Fraktion, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, sagte, die Zahl von 50.000 heimlichen Vaterschaftstests im Jahr zeige die Notwendigkeit einer Gesetzesänderung. Der CDU-Rechtspolitiker Jürgen Gehb bezweifelte allerdings, dass heimliche Vaterschaftstest dadurch obsolet werden.

 

http://www.n-tv.de/864806.html

 

 

 


 

 

 

Bundesregierung plant Reform des familiengerichtlichen Verfahrens

Die Bundesregierung plant eine Reform des familiengerichtlichen Verfahrens. Dazu hat sie einen Gesetzentwurf (16/6308) vorgelegt. Sämtliche Streitigkeiten über Trennung und Scheidung sollen künftig von einem so genannten Großen Familiengericht verhandelt werden. Beispielsweise sollen Verfahren zur Pflegschaft für Minderjährige oder die Adoption oder Schutz vor Gewalt, für die bislang das Vormundschaftsgericht bzw. das Zivilgericht zuständig ist, Sache des Familiengerichtes werden. Unter anderem sei im Interesse des Kindes vorgesehen, dass ein früherer erster Termin (einen Monate nach Eingang der Antragsschrift) und eine ausdrückliche Frist, bis wann ein Sachverständigengutachten vorzuliegen hat, gesetzlich geregelt werden. Das Gesetz definiert außerdem, wer Verfahrensbeteiligter sei und welche Rechte damit verbunden seien, die Verfahrensgarantien der Beteiligten werden erstmals ausdrücklich geregelt. Die Regierung schreibt, einvernehmliche Konfliktlösungen zwischen den Beteiligten würden gefördert und auf eine klare Rechtsgrundlage gestellt. Die im Moment geltende Rechtsordnung, so die Regierung, könne dazu führen, dass in ihren Rechten betroffene Personen am Verfahren nicht oder nicht rechtzeitig beteiligt würden. Ferner soll anstelle des Vormundschaftsgerichts künftig das Familiengericht für Adoptionssachen zuständig sein. Die Regierung begründet ihr Vorhaben damit, das bisherige Recht sei den betroffenen Bürgern kaum vermittelbar. Auch die professionellen Rechtsanwender hätten oft Probleme. Das neue Gesetz solle deshalb das familiengerichtliche Verfahren und das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit in einem Gesetz zusammenfassen – als eine neue, gemeinsame Verfahrensordnung. Der Bundesrat verlangt unter anderem, dass er über das Gesetz mitentscheiden darf. Die Bundesregierung verneint dies. Ferner, so argumentiert die Länderkammer, fehle es an einer konkreten Erfassung der tatsächlichen Be- und Entlastungen der öffentlichen Haushalte. Die finanziellen Auswirkungen auf die Länder könne nicht nachvollzogen und beurteilt werden. Die Bundesregierung werde daher aufgefordert, dies nachzuholen. Die Länder sähen die finanziellen Risiken des Gesetzentwurfes „mit äußerster Sorge“. Die Bundesregierung erwidert, insbesondere die Abschaffung der weiteren Beschwerden und die Verbesserung der Einnahmestruktur in den Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit führten zu einer Entlastung der Länderhaushalte. Hierdurch werde nach ihrer Auffassung die Kosten verursachenden Maßnahmen des Entwurfs gegenfinanziert. Die Regierung sei aber bereit, im weiteren Verfahren insbesondere im Bereich des Verfahrensbeistandes (der zur Wahrung der Interessen des betroffenen Kindes bestellt wird) und der Prozesskostenhilfe weitere Maßnahmen zur Kostendämpfung zu prüfen.

Quelle: heute im Bundestag vom 25.9.2007

 


 

Zügige Entscheidungen in Familiensachen

Das Bundeskabinett hat am 9. Mai eine grundlegende Reform familienrechtlicher Verfahren beschlossen. Darüber hinaus wird das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Betreuung, Unterbringung, Nachlass, Register, Freiheitsentziehung) neu geregelt. Das Gesetz soll Mitte 2009 in Kraft treten.

(I) Reform des familiengerichtlichen Verfahrens: Das gerichtliche Verfahren in Familiensachen wird erstmals in einer einzigen Verfahrensordnung zusammengefasst und inhaltlich vollständig neu geregelt. „Ein familiengerichtliches Verfahren ist wie kein anderes Gerichtsverfahren von Gefühlen geprägt. Mit unserer Reform wollen wir weitere Möglichkeiten schaffen, um familiäre Auseinandersetzungen vor Gericht so fair und schonend wie möglich auszutragen“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.

Im Hinblick auf familiengerichtliche Verfahren sind u.a. folgende Änderungen vorgesehen: Dringliche Kindschaftssachen, insbesondere Streitigkeiten über das Umgangsrecht müssen vorrangig und beschleunigt bearbeitet werden. Beiden Elternteilen soll der Umgang mit dem Kind auch während eines anhängigen Verfahrens möglich sein, damit die Beziehung nicht leidet. Die Verfahrensdauer in umgangsrechtlichen Verfahren (2005: im Schnitt 6,8 Monate) soll verkürzt werden. Einvernehmliche Lösungen der Eltern werden gefördert und auf eine klare Rechtsgrundlage gestellt.

Die Verfahren sollen zeitnah verhandelt werden. Das Gericht soll den Fall spätestens einen Monat nach Eingang des Antrags mit allen Beteiligten erörtern. Erste Priorität soll die einvernehmliche Lösung des Konflikts haben. Gelingt dies nicht, muss das Gericht über eine einstweilige Anordnung nachdenken. Gerade in Fragen des Umgangsrechtes muss schnell entschieden werden, damit der Kontakt zwischen Kind und nicht betreuendem Elternteil aufrechterhalten wird und die Beziehung keinen Schaden nimmt.

In Fällen von Kindeswohlgefährdung kann das Gericht früher als bisher eingeschaltet werden. Es kann mit den Eltern ein so genanntes „Hilfegespräch“ führen, um zu klären, wie die Familie unterstützt werden kann. Auch diese Fälle müssen im Interesse der Kinder vorrangig und beschleunigt bearbeitet werden.

Die Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte des betroffenen Kindes werden verstärkt. In schwierigen Fällen wird das Kind künftig von einem Verfahrensbeistand unterstützt. Dessen Aufgabe ist es, im gerichtlichen Verfahren die Interessen des Kindes zu vertreten und das Kind über den Ablauf des Verfahrens und die Möglichkeiten der Einflussnahme zu informieren. Im Gegensatz zum bisherigen Verfahrenspfleger kann der Verfahrensbeistand eine aktive Rolle in dem Konflikt übernehmen und zu einer einvernehmlichen Umgangsregelung – etwa durch Gespräche mit den Eltern – beitragen.

Die Beteiligung von Pflegepersonen am Verfahren wird erweitert. Pflegepersonen – z.B. Pflegeeltern – können künftig in allen Verfahren, die das Kind betreffen, hinzugezogen werden, wenn das Kind seit längerer Zeit bei ihnen lebt. In solchen Fällen wissen Pflegeeltern häufig besser über das Kind Bescheid als die Eltern.

Die Vollstreckung von Sorge- und Umgangsentscheidungen wird schneller und effektiver. Bei Verstößen gegen Sorge- und Umgangsentscheidungen werden nicht mehr Zwangsmittel, sondern Ordnungsmittel verhängt. Diese können – anders als Zwangsmittel – auch noch nach Ablauf der Verpflichtung wegen Zeitablaufs festgesetzt und vollstreckt werden. Beispiel: Trotz entsprechender Vereinbarung lässt eine Mutter das Kind über Ostern nicht zum getrennt lebenden Vater gehen. Wegen der Feiertage verhängt das Gericht erst nach Ostern ein Ordnungsgeld von 200 Euro gegen die Frau. Diesen Betrag muss sie zahlen, obwohl das Kind Ostern nicht mehr beim Vater verbringen kann. Anders beim Zwangsgeld: Dieses kann nur verhängt werden, solange sich die Verpflichtung auch tatsächlich durchsetzen lässt – also nur während der Ostertage, was in der Praxis schwierig sein dürfte.

Künftig soll es möglich sein, einen Umgangspfleger zu bestellen. Dieser soll bei schwierigen Konflikten über den Umgang sicherstellen, dass der Kontakt des Kindes zu dem Umgangsberechtigten nicht abbricht. Beispiel: Aufgrund des Konflikts in der akuten Trennungssituation sind die Eltern nicht in der Lage, die Übergabemodalitäten beim Umgang einzuhalten. Diese Situation kann dadurch entschärft werden, dass der Umgangspfleger Zeit und Ort der Übergabe des Kindes festlegt, dieses von dem betreuenden Elternteil abholt, dem umgangsberechtigten Elternteil übergibt und später zurückbringt.

Mit dem Großen Familiengericht soll die sachliche Zuständigkeit der Familiengerichte erweitert werden. Damit können künftig alle Streitigkeiten, die Ehe und Familie betreffen, von einem Gericht entschieden werden. Derzeit sind die Familiengerichte zwar für Scheidungsverfahren, Unterhaltsfragen und Streitigkeiten aus ehelichem Güterrecht zuständig. Zahlreiche vermögensrechtliche Streitigkeiten, die für die Unterhaltspflicht oder den Zugewinnausgleich bedeutsam sind, fallen aber in die Zuständigkeit der Amts- und Landgerichte. Typische Fälle sind Streitigkeiten über den Ausgleich untereinander, wenn ein Ehepartner aus einem gemeinsamen Darlehen in Anspruch genommen wird, oder die Frage der Nutzungsentschädigung, wenn ein Ehegatte nach der Trennung die Wohnung allein weiter nutzt.

Das Bundesjustizministerium hatte darüber hinaus vorgeschlagen, das Scheidungsverfahren in bestimmten Fällen auch ohne Rechtsanwalt zu ermöglichen. Eine entsprechende Regelung ist im Kabinettentwurf nicht mehr enthalten, da die Vorbehalte im Bundestag dagegen zu groß sind. Vorgesehen war, dass Ehegatten ohne gemeinsame Kinder im gerichtlichen Scheidungsverfahren dann keinen Anwalt brauchen, wenn sie sich über den Ehegattenunterhalt (notariell beglaubigt) sowie über Hausrat und Ehewohnung (formfrei) geeinigt hatten. Es bleibt abzuwarten, ob die Länder, die sich mehrheitlich für das vereinfachte Scheidungsverfahren ausgesprochen haben, eine entsprechende Ergänzung des Reformentwurfs vorschlagen. Die Stellungnahme ist für Juli vorgesehen.

 

(II) Reform der freiwilligen Gerichtsbarkeit: Das geltende Verfahrensgesetz (FGG) für die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Betreuungs-, Unterbringungs-, Nachlass- und Registersachen) stammt aus dem Jahre 1898 und wurde vielfach geändert. Dieses Gesetz wird durch eine vollständige, moderne Verfahrensordnung mit verständlichen, überschaubaren und – soweit möglich – einheitlichen Strukturen für die verschiedenen Materien ersetzt.

Die neue Verfahrensordnung definiert erstmals umfassend die Verfahrensrechte und die Mitwirkungspflichten der Beteiligten und sichert ihren Anspruch auf rechtliches Gehör.

Das zersplitterte Rechtsmittelsystem der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird neu strukturiert und effizienter gestaltet. Um zügig Rechtssicherheit zu erhalten, wird die Beschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen künftig generell befristet. Die bisherige weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht wird ersetzt durch die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof. Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn eine Entscheidung geboten ist, um das Recht zu vereinheitlichen oder fortzubilden. Den Beteiligten wird damit in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erstmals der unmittelbare Zugang zum Bundesgerichtshof eröffnet. Dieser kann dadurch viel stärker als bisher die Materien der freiwilligen Gerichtsbarkeit durch Leitentscheidungen prägen und fortentwickeln, was mehr Rechtssicherheit für jeden Einzelnen bringt.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz vom 9.5.2007

 

 

 


 

 

 

 

Kleine Anfrage der Abgeordneten Cerstin Richter-Kotowski (CDU)

Abgeordnetenhaus von Berlin

Drucksache 15/13623

vom 06.07.2006

 

 

"Erfahrungen mit der Kindschaftsrechtsreform im Land Berlin"

 

PDF Datei

 

 

 


 

 

 

Ergänzter Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 14.02.2006 (FGG-Reformgesetz) - Achtung längere Ladezeit der PDF-Datei, da Dateiumfang 3,55 MB

 

 

Referenten-Entwurf zum FGG-Reformgesetz

 Stand 04/2006

 

 

Interessant im Hinblick auf Kindschaftssachen (Umgang und elterliche Sorge), insbesondere §§ 101-104, 161-174

 

 

Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz):

 

 

§ 102 Ordnungsmittel

(1) Bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Herausgabe von Personen und zur Regelung des Umgangs soll das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, soll das Gericht Ordnungshaft anordnen.

 

 

 

§ 164 Abgabe bei einseitiger Änderung des Aufenthalts des Kindes

Das nach §162 Abs. 2 zuständige Gericht kann ein Verfahren an das Gericht des früheren gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Kindes abgeben, wenn ein Elternteil den Aufenthalt des Kindes ohne vorherige Zustimmung des anderen geändert hat. Dies gilt nicht, wenn dem anderen Elternteil das Recht der Aufenthaltsbestimmung nicht zusteht.

 

 

 

§165 Beschleunigungsgebot, Hinwirken auf Einvernehmen

(1) Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, sind vorrangig durchzuführen.

(2) Das Gericht erörtert in Verfahren nach Absatz 1 die Sache mit den Beteiligten in einem Termin. Der Termin soll spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden. Das Gericht hört in diesem Termin auch das Jugendamt an.

(3) Ist eine Antragschrift eingegangen, hat das Gericht diese mindestens eine Woche vor dem Termin den übrigen Beteiligten sowie dem Jugendamt bekannt zu geben. Eine Aufforderung, sich auf den Antrag schriftlich zu äußern, ist nicht erforderlich.

(4) Das Gericht soll in diesem Termin und in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinwirken. Es weist auf die Möglichkeiten der Beratung durch Beratungsstellen und - dienste der Träger der Jugendhilfe insbesondere zur Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge und der elterlichen Verantwortung hin. Das Gericht soll in geeigneten Fällen auf die Möglichkeit der Mediation oder der sonstigen außergerichtlichen Streitbeilegung hinweisen. Es kann anordnen, dass die Eltern an einer Beratung nach Satz 2 teilnehmen; die Anordnung ist unanfechtbar. § 104a ist nicht anzuwenden.

(5) Kann in den Fällen des Absatz 1 eine einvernehmliche Regelung im Termin nicht erreicht werden, hat das Gericht mit den Beteiligten und dem Jugendamt den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erörtern.

 

 

 

§171 Fristsetzung bei schriftlicher Begutachtung: Inhalt des Gutachtenauftrags

(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen zugleich eine Frist, innerhalb derer er das Gutachten einzureichen hat.

(2) Das Gericht kann in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, anordnen, dass der Sachverständige bei der Erfüllung des Gutachtenauftrags auch auf die Herstellung des Einvernehmens zwischen den Beteiligten hinwirken soll.

 

 

 


 

 

 

Bundesjustizministerin Zypries will Umgangsrecht und Unterhalt bei Scheidungen neu regeln

Die Bundesregierung will im Zuge der Reform des Scheidungsrechtes auch die gerichtliche Entscheidung über den Verbleib der Kinder stark beschleunigen und den nachehelichen Unterhalt neu regeln. Justizministerin Brigitte Zypries (SPD) sagte dem Darmstädter Echo, derzeit dauere es sieben bis acht Monate bis die Gerichte über das Umgangs- und Sorgerecht entschieden hätten. „Wir wollen, dass diese Fragen sofort, spätesten einen Monat nach Eingang des Antrags, vor Gericht erörtert werden“.

Die Regelung ist besonders für Väter wichtig, die im Trennungsfall bisher häufig ihre Kinder längere Zeit nicht sehen konnten. „Wenn ein zweijähriges Kind seinen Vater so lange nicht sehen darf, ist das problematisch für die Beziehung. Schließlich hat das Kind dann fast sein halbes Leben ohne Vater verbracht“, sagte Zypries.

Neu regeln will die Ministerin auch den nachehelichen Unterhalt, kündigte sie in dem Interview an. Der Unterhalt für Kinder, auch aus einer neuen Ehe, soll künftig generell erstrangig eingestuft werden, der ehemalige Ehepartner auf den zweiten Rang zurückfallen. Dies hatte schon die rot-grüne Regierung geplant, allerdings war das Gesetz wegen der Neuwahlen nicht mehr verabschiedet worden. Es soll nun im April erneut ins Kabinett kommen.

Energisch verteidigte Zypries in dem Interview ihr Vorhaben, bei kinderlosen Paaren eine vereinfachte notarielle Scheidung ohne Einschaltung von Anwälten möglich zu machen. Kritikern aus der Union und auch aus Teilen der SPD entgegnete sie, dass es sich lediglich um ein Angebot handelte. Jeder könne sich auch weiter scheiden lassen wie bisher. „Die Kritiker sollten das eigentlich wissen, schließlich lag ihnen unser Entwurf lang genug vor“, betonte die Ministerin.

Quelle: ots-Originaltext vom 28.2.2006

 

 


 

 

 

 

 

Berlin, 15. Februar 2006

Reform des Verfahrens in Familiensachen und den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

I. Reform des familiengerichtlichen Verfahrens

Das gerichtliche Verfahren in Familiensachen ist in vielen verschiedenen Verfahrensordnungen geregelt: Es ist teilweise in der Zivilprozessordnung, dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, der Hausratsverordnung und verschiedenen weiteren Gesetzen niedergelegt. Diese Unübersichtlichkeit soll mit der Reform beseitigt werden, darüber hinaus wird die inhaltliche Gestaltung des Verfahrens verbessert.

„Das familiengerichtliche Verfahren ist wie keine andere gerichtliche Auseinandersetzung von Gefühlen geprägt. Diese emotionalen Konflikte lassen sich nicht durch ein Gericht aus der Welt schaffen – sie haben aber einen maßgeblichen Einfluss auf den Verlauf eines Verfahrens und die Möglichkeiten zu einer gütlichen Einigung. Mit unserer Reform wollen wir daher weitere Mittel zur Verfügung stellen, um familiäre Auseinandersetzungen vor Gericht so fair und schonend wie möglich auszutragen. Dazu sollen vor allem Konflikt vermeidende und Konflikt lösende Elemente im Verfahren gestärkt werden“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.

Folgende Elemente sollen dabei eine Rolle spielen:

Erleichterung der einverständlichen Scheidung bei kinderloser Ehe,

Beschleunigung von Verfahren über das Umgangs- und Sorgerecht durch Einführung von Elementen des sog. Cochemer Modells,

Verstärkung der Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte betroffener Kinder durch Präzisierung der Funktionen des Verfahrenspflegers (künftig: Verfahrensbeistand),

Effizientere Gestaltung der Durchsetzung von Entscheidungen zum Sorgerecht, zur Kindesherausgabe und zu Umgangsregelungen, sowie

Zuständigkeit des „Großen Familiengerichts“ insbesondere für alle Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung.

 

1. Vereinfachtes Scheidungsverfahren

An die Stelle der bisherigen einverständlichen Scheidung soll ein vereinfachtes Scheidungsverfahren treten. Scheidungswillige Ehegatten ohne gemeinsame Kinder können dieses Verfahren durch übereinstimmende, notariell beurkundete Erklärung wählen, wenn sie sich – ebenfalls in notarieller Form – über den Ehegattenunterhalt sowie – formfrei – über Hausrat und Ehewohnung geeinigt haben. Die Ehegatten brauchen sich dann im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren nicht durch einen Anwalt vertreten zu lassen.

Dieses Verfahren hat ein beachtliches Anwendungsfeld. Fast 71% aller Scheidungen (146.125) erfolgen nach dem Trennungsjahr einvernehmlich (2002). Rund 50% aller geschiedenen Ehen sind kinderlos. Für solche Paare, die sich einvernehmlich scheiden lassen und keine gemeinsamen Kinder haben, kommt künftig das vereinfachte Scheidungsverfahren in Betracht.

Das vereinfachte Scheidungsverfahren bietet gegenüber dem geltenden Recht in mehrfacher Hinsicht Vorteile:

Es fördert die Einvernehmlichkeit durch die gemeinsame Beauftragung des Notars und die im Rahmen der notariellen Beratung und Beurkundung erfolgenden gemeinsamen Erarbeitung von Regelungen für die Scheidungsfolgen (Unterhalt und Verteilung des Hausrats).

Es vermeidet Folgestreitigkeiten. Die Ehegatten brauchen keine Scheidungsfolgen offen zu lassen, nur um eine günstige und schnelle Scheidung zu erreichen.

Beispiel: Um so schnell und kostengünstig wie möglich geschieden zu werden, verzichten die Ehegatten darauf, neben der Scheidung auch den Unterhalt vor Gericht anhängig zu machen, und einigen sich auf eine freiwillige Zahlung. Dies ist nach geltendem Recht möglich. Nachdem die ehemalige Ehefrau weitere Zahlungen verweigert, klagt der Mann zwei Jahre später in einem neuen Verfahren auf Unterhalt. Beim vereinfachten Scheidungsverfahren würde ein solches Folgeverfahren vermieden, denn es setzt eine notarielle Einigung über den Unterhalt zwingend voraus und schafft so einen Anreiz, diese Frage sofort verbindlich zu klären.

Es vereinfacht das gerichtliche Verfahren, weil außer dem Versorgungsausgleich keine weiteren Scheidungsfolgen gerichtlich verhandelt werden müssen.

Der Wegfall der Rechtsanwaltsgebühren führt – auch unter Berücksichtigung der Gebühren für einen Notar – zu einer erheblichen Kostenersparnis für die Beteiligten. D.h. die Kosten einer Scheidung betragen im Durchschnitt weniger als die Hälfte der Kosten einer Scheidung nach geltendem Recht mit einseitiger anwaltlicher Vertretung.

Das vereinfachte Scheidungsverfahren kann zeitnah abgeschlossen werden. Die Beteiligten haben die Möglichkeit, nach sechs Monaten die Abtrennung des Versorgungsausgleichs zu beantragen und die Scheidung durchzuführen. Nach geltendem Recht ist eine Abtrennung des Versorgungsausgleichs regelmäßig erst nach zwei Jahren möglich. In aufwändigen Verfahren kann daher eine Scheidung erst nach Ablauf dieses Zeitraums ausgesprochen werden.

 

2. Kindschaftssachen

Der Entwurf des FamFG schafft die Voraussetzungen dafür, dass Kindschaftssachen, die die elterliche Sorge, das Umgangsrecht oder die Herausgabe eines Kindes betreffen, zukünftig noch schneller einer Lösung zugeführt werden können. Zugleich wird die Durchsetzung gerichtlicher Entscheidungen verbessert.

a) Vorrangige und beschleunigte Bearbeitung

Diese Verfahren sollen im Interesse des Kindeswohls durch Einsatz von Elementen des sogenannten „Cochemer Modells“ beschleunigt und verbessert werden:

Im Interesse des Kindeswohls wird ein ausdrückliches und umfassendes Vorrang- gebot für Kindschaftssachen, die den Aufenthalt oder die Herausgabe des Kindes oder das Umgangsrecht betreffen, in das Gesetz aufgenommen. Die bevorzugte Erledigung der genannten Kindschaftssachen hat im Notfall auf Kosten anderer anhängiger Sachen zu erfolgen. In der gerichtlichen Praxis werden sich Prioritäten zugunsten von Kindschaftssachen der genannten Art künftig noch deutlicher als bisher herausbilden. Das Vorrangsgebot gilt dabei in jeder Lage des Verfahrens.

Die Verfahren sollen zeitnah verhandelt werden. Das Gericht soll in Verfahren, die den Aufenthalt des Kindes, seine Herausgabe oder das Umgangsrecht betreffen, spätestens einen Monat nach Eingang des Antrags eine Erörterung mit allen Beteiligten durchführen. Dabei soll es versuchen, eine einvernehmliche Lösung des Konflikts zu erreichen. Gelingt dies nicht, muss es den Erlass einer einstweiligen Anordnung prüfen und mit den Beteiligten erörtern. Gerade hier besteht ein besonderes Bedürfnis für eine schnelle Entscheidung über einen Antrag, der den Umgang nach der Trennung der Eltern klären soll. Nur eine sofortige Regelung vermeidet die Gefahr, dass der Umgang zwischen dem Kind und dem nicht betreuenden Elternteil für lange Zeit unterbrochen wird – und diese Beziehung dadurch möglicherweise nachhaltig gestört wird.

Die Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte des betroffenen Kindes werden verstärkt. In schwierigen Fällen wird dem Kind künftig ein Verfahrensbeistand zur Seite stehen. Dessen Aufgabe ist es, im gerichtlichen Verfahren die Interessen des Kindes zu vertreten und das Kind über den Ablauf des Verfahrens und die Möglichkeiten der Einflussnahme in kindgerechter Weise zu informieren. Im Gegensatz zu dem bisherigen Verfahrenspfleger kann der Verfahrensbeistand eine aktive Rolle in dem Konflikt übernehmen und zu einer einvernehmlichen Umgangsregelung – beispielsweise durch Gespräche mit den Eltern – beitragen.

Insgesamt soll eine Verkürzung der Verfahrensdauer in sorge- und umgangsrechtlichen Verfahren bewirkt werden. Die durchschnittliche Verfahrensdauer ist in diesen Verfahren mit 6,7 Monaten (Umgang) bzw. 7,5 Monaten (Sorgerecht) [Zahlen für das Jahr 2003] unter Kindeswohlaspekten noch verbesserungsbedürftig.

b) Verbesserte Durchsetzung der Entscheidungen zum Sorge- und Umgangsrecht

Die Vollstreckung von Sorge- und Umgangsentscheidungen wird schneller und effektiver ausgestaltet. Bei Verstößen gegen Verpflichtungen aus Sorge- und Umgangsentscheidungen werden künftig nicht mehr Zwangsmittel, sondern Ordnungsmittel verhängt. Diese können – anders als Zwangsmittel – auch noch nach Ablauf der Verpflichtung wegen Zeitablaufs festgesetzt und vollstreckt werden.

Beispiel: Trotz entsprechender Vereinbarung will eine Mutter das Kind über Ostern nicht zum getrennt lebenden Vater gehen lassen. Aufgrund der Feiertage verhängt das Gericht erst nach Ostern ein Ordnungsgeld in Höhe von 200 Euro gegen die Frau. Diesen Betrag muss sie zahlen, obwohl das Kind Ostern dann schon nicht mehr beim Vater verbringen kann. Anders beim Zwangsgeld: Dieses kann nämlich nur verhängt werden, solange sich die Verpflichtung auch tatsächlich durchsetzen lässt – also nur während der Ostertage, was in der Praxis schwierig sein dürfte.

Im BGB wird die Möglichkeit der Bestellung eines Umgangspflegers vorgesehen werden. Dieser soll bei schwerwiegenden Umgangskonflikten sicherstellen, dass der Kontakt des Kindes zu dem Umgangsberechtigten nicht abbricht.

 

3. Großes Familiengericht

Nach geltendem Recht sind die Familiengerichte neben dem Scheidungsverfahren zwar auch für Unterhaltsstreitigkeiten oder Streitigkeiten aus dem ehelichen Güterrecht zuständig. Zahlreiche vermögensrechtliche Streitigkeiten, deren Ausgang für eine Unterhaltspflicht oder den Umfang des auszugleichenden Zugewinns bedeutsam sind, fallen aber in die Zuständigkeit der Zivilabteilungen der Amts- und Landgerichte.

Typische Fälle sind Streitigkeiten über den Ausgleich untereinander, wenn ein Ehepartner aus einem gemeinsamen Darlehen in Anspruch genommen wird, oder die Frage der Nutzungsentschädigung, wenn ein Ehegatte nach der Trennung die Ehewohnung allein weiter nutzt.

Durch die Reform soll die sachliche Zuständigkeit der Familiengerichte erweitert werden, um tatsächlich zusammenhängende Rechtsstreitigkeiten auch zusammenhängend entscheiden zu können.

Ordnungskriterium ist dabei allein die Sachnähe des Familiengerichts zum Verfahrensgegenstand. Im Interesse aller Beteiligten soll es dem Familiengericht möglich sein, alle durch den sozialen Verband von Ehe und Familie sachlich verbundenen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden. Auf diese Weise werden Verfahrensverzögerungen, Aussetzungen und Mehrfachbefassung von Gerichten vermieden. Dies führt im Ergebnis zu einer effektiveren Arbeit der Gerichte und ist für alle Verfahrensbeteiligteten weniger aufreibend.

 

II. Reform der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Das geltende Verfahrensgesetz (FGG) für die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Betreuungs-, Unterbringungs-, Nachlass- und Registersachen) stammt aus dem Jahre 1898 und wurde immer nur punktuell nachgebessert. Die Reform ersetzt das lückenhafte FGG durch eine vollständige, moderne Verfahrensordnung mit verständlichen, überschaubaren und einheitlichen Strukturen für alle Rechtsgebiete. Die Freiheitsentziehungssachen werden in die neue Verfahrensordnung integriert; das eigenständige Verfahrensgesetz für diese Sachen wird überflüssig.

Die neue Verfahrensordnung definiert erstmals umfassend die Verfahrensrechte und die Mitwirkungspflichten der Beteiligten und sichert ihren Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie harmonisiert das zersplitterte Rechtsmittelsystem der freiwilligen Gerichtsbarkeit durch die flächendeckende Einführung der fristgebundenen sofortigen Beschwerde und die Eröffnung der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zur Klärung rechtlicher Grundsatzfragen.

 

 

Herausgegeben vom Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des

Bundesministeriums der Justiz

Verantwortlich: Eva Schmierer; Redaktion: Ulf Gerder, Dr. Henning Plöger, Christiane Wirtz

Mohrenstr. 37, 10117 Berlin

Telefon 01888 580-9030

Telefax 01888 580-9046

presse@bmj.bund.de

 

 

 


 

 

 

Überfällige gesetzliche Veränderungen bezüglich der bisherigen sorgerechtlichen Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder steht an.

 

Wie sich dem Beitrag:

"Verfassungsrechtliche Vorgaben für die gesetzliche Ausgestaltung des Sorgerechtes nicht miteinander verheirateter Eltern"

von

Professor Dr. Michael Coester

Inhaber eines Lehrstuhls für Bürgerliches Recht und Arbeitsrecht an der Universität München

veröffentlicht in: "Familie, Partnerschaft, Recht", 3/2005, S. 60-65

entnehmen lässt, veranstaltete die SPD Fraktion im Deutschen Bundestag am 26.01.2005 in Berlin eine Expertenanhörung zu diesem Thema auf der Professor Coester einen Vortrag hielt, der im hier genannten Aufsatz niedergelegt wurde.

 

Wer sich mit den politischen Gepflogenheiten auskennt, weiß, dass nach solchen Anhörungen in der Regel in absehbarer Zeit eine Gesetzesinitiative folgt. Wenn sich dann nicht bei den Grünen, der CDU, CSU und FDP noch erheblicher Widerstand regt, von den beiden PDS Frauen dürfte man bei der traditionell väterfeindlichen Haltung der PDS (Stichwort Ex-MdB Christina Schenk) nicht viel erwarten, aber auf deren zwei Stimmen kann man auch getrost verzichten, dürfte es in absehbarer Zeit deutliche Verbesserungen der derzeitigen katastrophalen diskriminierenden Rechtslage geben.

 

Dass die Reform nun in Sicht ist, kann nicht verwundern, denn die politisch Verantwortlichen müssen aufpassen, dass sie sich nicht durch weiteres jahrelanges untätiges Warten selbst ins politische Abseits stellen.

Coesters sprachlich intellektuell gute Argumentation zeigt Wege auf, wie zumindest die schlimmsten aktuellen Formen von sorgerechtlicher Diskriminierung rechtlich entschärft werden können.

Wer die Politik kennt, weiß, dass die Damen und Herren in der Regel nur so viel machen, wie sich gerade nicht vermeiden lässt. Fortschritte werden also auf alle Fälle zu verzeichnen sein und der traditionellen deutschen, nationalsozialistisch eingefärbten mythologischen mütterlichen Hybris wird mit Sicherheit eine stärkere Grenze gezeigt, als es bisher der Fall ist.

Der Kampf um rechtliche Gleichstellung wird auch nach der längst überfälligen und jetzt in Aussicht stehenden Reform weitergehen müssen, denn mit großer Sicherheit werden weiterhin diskriminierende rechtliche Bestimmungen erhalten bleiben.

Väternotruf 11.04.2005

 

 

 

 


 

 

 

75. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister vom 17. bis 18. Juni 2004 in Bremerhaven

 

 

TOP I.11

Gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern

 

 

 

Berichterstattung: Berlin und Bundesministerium der Justiz

 

 

Die Konferenz der Justizministerinnen und -minister bittet die Bundesministerin der Justiz, zu prüfen, ob es nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung familienrechtlicher Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Dezember 2003 notwendig ist, nicht miteinander verheirateten Eltern, die sich nach dem 1. Juli 1998 getrennt haben, ein gerichtlich begründetes gemeinsames Sorgerecht zu schaffen, wenn sie längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft mit dem Kind gelebt haben und es dem Kindeswohl dient.

 

 

zitiert nach:

DR. PETER KOEPPELRECHTSANWALT

SÜDLICHE AUFFAHRTSALLEE 66 - D-80639 MÜNCHEN

TEL.: +49-89-178 055-0 - FAX: +49-89-178 055-44

www.koeppel-kindschaftsrecht.de

 

 

Kommentar Väternotruf:

Auch wenn mit diesem längst überfälligen Vorstoß der Bundesjustizministerkonferenz lediglich dem Grundgesetz (Diskriminierungsverbot und Pflichtrecht aller Eltern auf Erziehung und Betreuung ihrer Kinder) entsprochen wird, ist es ein erster Schritt zur vollständigen Beseitigung der Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder. Man kann damit rechnen, dass die Bundesregierung in einem ersten Schritt noch in dieser Legislaturperiode ein gerichtliches Antragsrecht zum Gemeinsamen Sorgerecht für nichtverheiratete Väter ermöglicht. Damit holt die Bundesrepublik ein wenig ihren Rückstand zu sorgerechtlich zivilisierteren Ländern wie z.B. Frankreich und Großbritannien auf, ohne ihn jedoch zu verlieren. Deutschland, bzw. die zuständige Priesterkaste in der Bundesregierung und im Bundestag scheint eben nicht nur im Bereich der Bildungspolitik (Pisa-Studie) den Anspruch zu haben, die rote Laterne gewinnen zu wollen.

 

 


 

 

 

"Durch Deutschland muss ein Ruck gehen. Worauf warten wir."  

Roman Herzog, Bundespräsident a.D.

 

 

 

Antwort der Bundesregierung

auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Michaela Noll, Ute Granold,

Maria Eichhorn, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der CDU/CSU

Kindschaftsrechtsreform

Drucksache 15/2399

 

http://dip.bundestag.de/btd/15/023/1502399.pdf

 

 

Die Bundesregierung deutet endlich an, dass sie die sorgerechtliche Diskriminierung nichtverheirateter Väter zukünftig verringern will. Das wird höchste Zeit. Für viele Hunderttausende von Vätern und ihre Kinder werden Veränderungen leider zu spät kommen. Die Täterinnen und Täter jahrzehntelanger staatlich geförderter Väterausgrenzung werden wohl niemals zur Rechenschaft gezogen werden. Und selbst Verantwortung für ihr Tun und Lassen zu übernehmen, soviel menschliche Reife wird man von den meisten TäterInnen wohl nicht erwarten können. Schade.

 

Anton

19.04.2004

 

 

Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Bundestagsfraktion der CDU/CSU zur Kindschaftsrechtsreform. Drucksache 15/2399 vom 28.01.2004 - PDF Datei

 

 


 

 

Prokschstudie

 

Das Bundesministerium der Justiz schrieb am 21. April 1998 im Bundesanzeiger die Durchführung des Forschungsvorhabens zum Thema: "Begleitforschung zur Umsetzung des Kindschaftsrechts" aus. Die Ausschreibung des Forschungsvorhabens war (auch) die Konsequenz entsprechender Anregungen von Politik, Wissenschaft, Fachkräften und Betroffenen im Rahmen der Gesetzgebungsarbeit zum Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16. 12. 1997 (BGBl I 2942), die Praxis der Neuregelungen wissenschaftlich zu begleiten. Die Begleitforschung soll gesicherte und aussagefähige Informationen ermöglichen zur Bewertung der Praxis und der Auswirkungen der Neuregelungen durch das KindRG. Die Bundesregierung erwartet davon Informationen als Entscheidungshilfe, ob und wie das neue Recht weiterentwickelt werden kann. Gemäß der Koalitionsvereinbarung der beiden Regierungsfraktionen soll das neue Kindschaftsrecht weiterentwickelt werden.

Beginn der Begleitforschung war September 1998. Der Abschlussbericht wurde im März 2002 dem BMJ übergeben.

 

 

"Begleitforschung zur Umsetzung der Neuregelungen zur Reform des Kindschaftsrechts. Schlussbericht März 2002"

 

Roland Proksch

"... Das Kindschaftsrechtsreformgesetz erhöht die Chance auf gemeinsame Sorge. Die geS fordert und fördert die Kommunikation wie die Kooperation der Eltern. Sie hilft `Erstarrungen` durch Positionen des `Rechthabens` ebenso zu vermeiden wie erneute Verletzungen. Wenn es für die Eltern nach ihrer Scheidung nicht (mehr) darauf ankommt, den eigenen (Rechts-) Standpunkt vehement zu verteidigen, sondern als wichtig und notwendig erkannt wird, gemeinsam Eltern für ihre Kinder zu bleiben, dann werden sie miteinander und nicht gegeneinander um `das Beste` für ihr Kind ringen. Dies hilft Konfliktverschärfungen konsequent zu vermeiden." (S. 4)

"...Zwar ist richtig, das die geS die Fähigkeit und den Willen der Eltern zur Kommunikation und Kooperation braucht. Vernachlässigt wird bei der Focussierung auf die geS jedoch, dass auch Eltern mit aeS/ohne elterliche Sorge diese Fähigkeit haben müssen, insbesondere, wenn es um die Regelungen von Umgangskontakten, der wechselseitigen Information über die persönlichen Verhältnisse des Kindes oder Unterhaltsleistungen geht. Während jedoch die geS die Kooperation und Kommunikation von Eltern strukturell fördert, fehlt dies bei der aeS.

Gerade bei Eltern, die die alleinige Sorge (streitig) anstreben, bleiben partnerschaftliche Konflikte für ihre nachehelichen Beziehungen sowie Bestrebungen der Ausgrenzung des anderen Elternteils bestimmend. Richterliche Entscheidungen zur eS nach Anhörungen von Eltern, die die aeS anstreben, und ihren Kindern können allein dem nicht beikommen. Die konflikthafte Beziehung der Eltern wird sich nach einer gerichtlichen Entscheidung häufig weiter verschärfen, mindestens aber bestehen bleiben, zum Nachteil der Kinder." (S. 6)

 

 

 

Die Studie steht hier zum download als PDF-File bereit.

 

http://www.vafk.de/veranstaltung/FamKongressHalle/Dokumente/Proksch-Studie/proksch.html

 

 

 


 

 

"Alles o.k. mit dem Kindeswohl?

ein Plädoyer für eine Reform der Reform des Kindschaftsrechts"

Günther Rexilius

in: "Kind-Prax", 4/2001, S. 112-117

 

 

 

Im Gegensatz zu den Roll-back-Argumentationen a-la Anita Heiliger, Christina Schenk und Anhang, die gerne die Mütterprivilegien und deren Alleinvertretungsansprüche  von vor der Kindschaftsrechtsreform von 1998 restaurieren wollen,  kritisiert Rexilius das derzeitige Familienrecht und die dazugehörige Fachpraxis, die elterliche Sorge als ein Recht versteht, das je nach Bedarf einem Elternteil abgesprochen werden kann, nicht aber dass elterliche Sorge bedeutet für das Kind vom Zeitpunkt der Zeugung an Sorge zu tragen. Konsequent zu Ende gedacht heißt dass, dass es die Aufgabe der Professionellen ist, dafür in Krisensituationen und bei Beeinträchtigung der Eltern dafür zu sorgen, dass diese ihre Verantwortungskompetenz wiedererlangen. Wir meinen, dass diese Sichtweise konsequenterweise erfordert, diejenigen Paragrafen im Kindschafts- und Familienrecht zu streichen, bei denen Eltern das "Sorgerecht entzogen werden kann, sei es beim "normalen" Elternkonflikt oder bei "Gefährdung des Kindeswohls". Von dem grundgesetzwidrigen Skandal, dass nichteheliche Kinder nach 1626a BGB nach wie vor kein Anrecht auf elterliche Sorge durch ihren Vater haben, mal ganz abgesehen. 

Statt dessen muß zukünftig bei einer Beinträchtigung der elterlichen Verantwortungsbefähigung auf die Möglichkeit des Ruhens der elterlichen Sorge nach 1674 BGB zurückgegriffen werden. Parallel dazu hätte die öffentliche Jugendhilfe geeignete Hilfen anzubieten, um die Eltern nach Möglichkeit bei der Wiedererlangung der elterlichen Verantwortungsbefähigung zu unterstützen. 

Rexilius zeigt weiter auf, welche wichtige Rolle psychologischen Sachverständigen zukommen sollte und welche Anforderungen diese genügen sollten, nämlich ein systemisches, dialektisches und historisches Selbstverständnis zu besitzen und über psychotherapeutische und familientherapeutische Kompetenzen zu verfügen. Ein Diplom in Psychologie zu besitzen oder Nervenarzt oder Neurologe zu sein befähigt noch lange nicht, als Gutachter in familienrechtlichen Verfahren aufzutreten, in dem es um psycho-soziale Konfliktmuster geht.

 

vaeternotruf.de 16.10.01

 

Wolfgang Rexilius ist Diplom-Psychologe, Privatdozent an der Universität Wuppertal, praktisch tätig als Psychotherapeut, Familientherapeut und Sachverständiger

 


 

Prof. Dr. Roland Proksch

Institut für soziale und kulturelle Arbeit (ISKA) Nürnberg

ist seit vielen Jahren mit Begleitforschung zum Thema Trennung und Scheidung befasst. 1998 wurde das Institut vom Bundesministerium für Justiz mit der Begleitforschung zur Umsetzung der Reform des Kindschaftsrechts beauftragt.

 

 

"Umsetzung der Neuregelung der Reform des Kindschaftsrechts

Zweite Phase der Begleitforschung läuft an."

Roland Proksch

in: "Das Jugendamt", 10/2001, S. 465-467

 

 


 

 

 

Begleitforschung zur Umsetzung der Neuregelungen zur Reform des Kindschaftsrechts

1. Zwischenbericht - Mai 2000, Verfasser: Prof. Dr. Roland Proksch (im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz). Download der PDF-Dateien vom Server des BMJ, benötigt den Acrobat-Reader. Der Text umfaßt rd. 286 Seiten.

Wer bisher nicht wußte, woher er sie bekommen kann, hier der Link.

http://www.vafk.de/news.htm#Proksch

 

 


 

 

Literatur

 

"Stellungnahme des Deutschen Vereins zur Umsetzung und Weiterentwicklung des neuen Kindschaftsrechts"

in: NDV 4/2001, S. 102-107

Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge hat eine Stellungnahme zur Umsetzung und Weiterentwicklung des neuen Kindschaftsrechts vom 07. März 2001 vorgelegt.

Bezug: Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge, Am Stockborn 1-3, 60439 Frankfurt/Main, E-Mail: Kontakt@deutscher-verein.de, Fax (0 69) 9 58 07 - 1 65.

Bedauerlicherweise geht die Stellungnahme mit keinem Wort auf die anhaltende Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder beim Sorgerecht ein.

 

 

"Die nichteheliche Familie - Reformvorschläge für das Familienrecht"

Eva Schumann, ISBN 3-406-43857-1, 448 Seiten, 68,00 DM; Verlag C.H.Beck

 

 


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