Kindschaftsrechtsreform


 

 

 

 

Mit dringenden Reformen ist dass so eine Sache. Nichts haben Politiker/innen so ungern, wie notwendige Reformen. Da wird jahrzehntelang ausgesessen oder Reförmchen praktiziert oder Scheinreformen durchgeführt oder Errungenschaften des Rechtsstaat werden unter dem Vorwand des Bürgerwohls wieder rückgängig gemacht.

Die größte Aussitzaktion im Kindschaftsrecht wird beim sturen, ja pathologischen Festhalten bei der Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder gepflegt. Bedenkenträger/innen aller Fraktionen und zuständigen Bundesministerien, murmeln etwas in ihren vorhandenen oder nichtvorhandenen Bart. Es fehlen nur noch die Mohammedaner, die bei Bart des Propheten, Kaffeesatz lesen.

Man muss die Politiker/innen förmlich zur Reform tragen, so faul und unwillig erscheinen sie einem mitunter. Wenn sie Sozialhilfeempfänger wären, hätte ihnen das Sozialamt wegen "fehlender Mitwirkung" vermutlich schon längst die Sozialhilfe gekappt  

 

 

 


 

 

Vorschläge für notwendige Veränderungen im Kindschaftsrecht

 

 

1. Grundgesetz

Grundgesetz Artikel 6, Absatz (4) "Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft"

ist zu ändern auf:

"Jede Mutter und jeder Vater eines minderjährigen Kindes haben Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft"

 

Hinzugefügt wird folgender Artikel:

"Jedes minderjährige Kind hat Anspruch auf den Schutz und  die Fürsorge der Gemeinschaft."

 

 

 

2. Sorgerecht

 

2.1. Sorgerecht nicht verheirateter Eltern

 

Ersatzlos gestrichen wird §1626a BGB  (siehe Petition)

 

Statt dessen tritt der Vater des nichtehelichen Kindes mit der Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft in die gemeinsame elterliche Sorge ein. Die Mutter des Kindes hat die Möglichkeit dem Eintreten der Gemeinsamen Sorge zu widersprechen. Der Widerspruch ist gegenüber dem Familiengericht abzugeben. Das Familiengericht prüft, ob die Beibehaltung der alleinigen Sorge für die Mutter dem Kindeswohl dient. Dem Kind wird vom Gericht ein Verfahrenspfleger (Anwalt des Kindes) beigeordnet, der die Interessen des Kindes im Verfahren zu vertreten hat. 

 

2.2. Entzug oder Ruhen der elterlichen Sorge

 

§ 1671 BGB wird ersatzlos gestrichen.

Statt dessen gibt es nur noch die Möglichkeit das Ruhen der elterlichen Sorge nach § 1674 anzuordnen. Den Elternteilen, bei denen die elterlichen Sorge nach § 1674 BGB ruht, sind durch die Kinder- und Jugendhilfe Möglichkeiten wie z.B. Therapie, Familienberatung, etc. anzubieten, womit die betreffenden Eltern die Möglichkeit erhalten ihre elterliche Kompetenz wieder herzustellen, bzw. überhaupt erst einmal zu erwerben.

 

 

 

 

3. Umgang

 

 

3.1. Umgangsvereitelung durch den betreuenden Elternteil trotz einer gerichtlichen Regelung durch das Familiengericht, wird strafrechtlich wie eine Kindesentführung behandelt. 

Für das Kind und für den von Umgangsvereitelung betroffenen Elternteil ist es in seinen Auswirkungen im wesentlichen egal, ob das Kind ins Ausland entführt worden ist und somit Kind und nichtentführender Elternteil getrennt sind oder ob die gewaltsame Trennung infolge von Umgangsvereitelung stattfindet.

 

derzeit gilt zur Entziehung Minderjähriger

§ 235 Strafgesetzbuch  Entziehung Minderjähriger

(1)           Mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.     eine Person unter 18 Jahren mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List oder

2.     ein Kind, ohne dessen Angehöriger zu sein,

den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger entzieht oder vorenthält.

(1)           Ebenso wird bestraft, wer ein Kind den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger

  1. entzieht, um es in das Ausland zu verbringen, oder
  2. im Ausland vorenthält, nachdem es dorthin verbracht worden ist oder es sich dorthin begeben hat

(3... (7)

 

 

In Anlehnung an den Artikel "Kindesentführung: Ins Ausland verboten - im Inland erlaubt?"

von Werner Gutdeutsch, Richter am OLG München und Rechtsanwalt Jürgen Rieck, München

in: "FamRZ" H 23 / 1998, S. 1488-1491

 

Zitat: "Wenn ein Sorgeberechtigter unter Beeinträchtigung des Sorgerechts des Partners das Kind mitnimmt, fehlt es am Strafrechtstatbestand. Der Frau wird deshalb meist geraten, im Fall eines Auszugs aus der Ehewohnung die Kinder mitzunehmen. ..."

wird folgende Neuregelung vorgeschlagen:

"Das Kindesentführungsabkommen ist über §1532 I  BGB auch auf entsprechende Sorgerechtsverletzungen im Inland anzuwenden, insbesondere in dem Fall, daß ein Elternteil ohne Zustimmung des anderen bei der Trennung die Kinder mitnimmt, obgleich die Betreuung der Kinder auch in der Wohnung möglich ist, und wenn ein Mitsorgeberechtigter sein Kind nach Ablauf des vereinbarten Umgangsrechts nicht zurückgibt."

 

3.2. Hol- und Bringepflicht

 

Als Regelfall ist die gemeinsame Verantwortung der Eltern für das Holen und Bringen des Kindes zwischen beiden Elternhäusern anzusehen. Zu begründende Ausnahmen davon wird es geben, so z.B. bei einer Mutter, die allein drei kleine Kinder zu betreuen hat.

 

 

 

 

4. Vertretung der Beteiligen vor Gericht durch nichtanwaltliche Beistände

 

 

Angehörige sozialer Berufe wie Sozialpädagogen, Psychologen, Pädagogen mit entsprechender Zusatzqualifikation werden in Streitigkeiten, die den Umgang, die elterliche Sorge oder  das Wohl des Kindes betreffen, gleichberechtigt mit Rechtsanwälten als Vertreter eines oder beider Elternteile vor dem Familiengericht zugelassen. Die Bezahlung erfolgt nach Fachleistungsstunden. 

Der Vorteil liegt auf der Hand, Angehörige dieser Professionen besitzen im Gegensatz zu vielen Rechtsanwälten in der Regeln ein lösungsorientiertes und konfliktverminderndes Herangehen an die familiären Probleme. Damit bestehen bessere Chancen auf Klärung und Lösung des Konfliktes. Neben den positiven Effekten für Kinder und Eltern wird auch die Staatskasse nachhaltig entlastet.  

 

 

 

 

5. Rechtsanwälte

 

Es kann nicht hingenommen werden, dass streitende Parteien auf Staatskosten (Prozesskostenhilfe) konfliktverschärfend, bzw. lösungsbehindernd prozessieren, sich dafür die entsprechenden streitwütigen Anwälte aussuchen und ihnen der Staat dafür noch die finanziellen Mitteln aus Steuermitteln bereitstellt. 

Wird einer streitenden Partei Prozesskostenhilfe bewilligt, so muss der/die die Partei vertretende Rechtsanwalt/Rechtsanwältin eine vom Berufsverband für Mediation anerkannte Mediationsausbildung nachweisen können. Dies schließt nicht aus, dass diese/r Anwalt/Anwältin bei Notwendigkeit die Vertretung des/der Klient/Klientin unter Ausschluss mediativer Kriterien führt. Es sichert aber, das diese Anwältin überhaupt mit der Methodik in Technik der Mediation vertraut ist.

Bezahlt der/die Klientin den Anwalt aus eigener Tasche, so können auch Anwälte ohne Mediationsausbildung tätig zu werden, so wie sich bekanntlich auch jeder ein Messer im Laden kaufen kann, wenn er das dafür nötige Geld hat. 

 

Der Vorteil liegt auf der Hand. Verkürzung aller familiengerichtlichen Verfahren um schätzungsweise der Hälfte der bisherigen Dauer. Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls durch Konflikteskalation durch militante Anwälte/Anwältinnen. Kostenreduzierung bei der Prozesskostenhilfe in Millionenhöhe. Senkung der Krankenkassen- und Sozialausgaben im dreistelligen Millionenbereich.

 

 

 

6. Prozesskostenhilfe

 

Prozesskostenhilfe (PKH) muss zur Zeit innerhalb eines Zeitraums von 4 Jahren an die Staatskasse zurückgezahlt werden. Danach erlischt die prinzipiell auch bei derzeitiger Leistungsunfähigkeit bestehende Rückzahlungspflicht. Üblicherweise verjähren Schulden aber erst nach 30 Jahren. Bei Unterhaltsschuldnern kann der Gläubiger also noch 30 Jahre lang zur Kasse bitten. 

Dies ist auch für die PKH zu fordern. Damit wird streitsüchtigen Parteien, die jahrelang auf Staatskosten prozessieren, insbesondere auch umgangsvereitelnde und von Sozialhilfe lebende Mütter ein Stück Verantwortung für ihr Streitverhalten wieder zurückgegeben. Es wird geschätzt, dass dadurch ca. in der Hälfte aller Streitfälle erreicht werden kann, dass die streitenden Parteien mit professioneller beraterischer Unterstützung eine außergerichtliche Konfliktlösung erreichen.

 

 

 

 

7. Forderungen zur partnerschaftlichen Betreuung von Kindern durch Vater und Mutter an Politik und Professionelle

 

Zu fordern ist eine partnerschaftliche Arbeitsteilung der Eltern bei der Betreuung gemeinsamer Kinder. Bei einer Trennung soll dies nach Möglichkeit beibehalten werden, wenn dies die Eltern vorher praktiziert haben. Maßgebend dabei sind örtliche Bedingungen (keine zu langen Fahrwege für das Kind) und auch die Wünsche und objektiven Interessen der Kinder. Die bisherige Praxis bei den Gerichten, Jugendämtern etc. entspricht dem häufig nicht. Die häufig von Gerichten angeordnete Wochenend"besuchsregelung" für den einen Elternteil (zumeist den Vater) entspricht unserer Forderung nach partnerschaftlicher Betreuung und Erziehung nicht. Hier sind die Gerichte, Jugendämter, Gutachter, etc. aufgefordert mehr als bisher Regelungen zu unterstützen, die eine partnerschaftliche Teilung der Erziehung und Betreuung auch nach einer Trennung sicherstellen. Auch für Elternteile, die nur kurz oder gar nicht in einer Partnerschaft gelebt haben, sind dabei zu unterstützten, zukünftig eine partnerschaftliche Betreuung ihrer Kinder wahrnehmen zu können.

 

 

 

 

8. Abstammung 

 

Abgeändert wird:

 

§ 1592 BGB

 

Vater eines Kindes ist der Mann,

  1. der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
  2. der die Vaterschaft anerkannt hat oder
  3. dessen Vaterschaft nach § 1600d gerichtlich festgestellt ist.

 

in folgende Neuregelung:

Vater eines Kindes ist der Mann, der das Kind gezeugt hat.

 

 

 

 

 

9. Unterhalt 

 

Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) wird geändert in:

 

§18 (1)

angefügt wird folgender Satz: "Unterhaltspflichtige Mütter und Väter können über ihr Kind betreffende Unterhaltsfragen beraten werden."

 

 

 

 

10. Namensrecht

Im Kindschaftsrecht muss endlich mit der skandalösen Praxis Schluss machen, dass ein Kind den Familiennamen eines mit ihm nicht verwandten Menschen anzunehmen hat. Dies geschieht nicht selten dann, wenn eine alleinsorgeberechtigte Mutter wieder heiratet und das Kind den Namen dieses Mannes annehmen muss. Hier drängt sich der Verdacht auf, ob damit das Kind für Zwecke missbraucht wird, die überhaupt nichts mit dem Kindeswohl zu tun haben, sondern möglicherweise mit dem Bedürfnis der Mutter dem neuen Mann ihre absolute Loyalität zu demonstrieren, in dem sie symbolisch die Identität des eigenen Kindes zugunsten des neuen Mann opfert.

 

 


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