Kriminelle Vereinigung


 

 

 

Neulich fragte bei uns ein nichtverheirateter Vater an, ob es sich beim 1. Senat, 3. Kammer des Bundesverfassungsgerichtes und der dieser angehörenden Richter des Bundesverfassungsgerichtes

 

Präsident Prof. Dr. Papier

BVR'in Jaeger

BVR'in Prof. Dr. Haas

BVR Dr. Hömig

BVR Prof. Dr. Steiner

BVR'in Dr. Hohmann-Dennhardt

BVR Prof. Dr. Hoffmann-Riem

BVR Prof. Dr. Bryde

 

 

um Mitglieder einer kriminellen Vereinigung handeln würde. Der Vater bezog sich dabei auf das Urteil des ersten Senat am Bundesverfassungsgericht vom vom 29. Januar 2003 - 1 BvL 20/99 und 1 BvR 933/01Gemeinsame elterliche Sorge nichtverheirateter Eltern für nichteheliche Kinder. 

Wir waren ganz erstaunt, wie denn dieser Vater auf so eine Meinung kommen würde. Denn bis dahin war uns das Bundesverfassungsgericht geradezu als das Gegenteil einer kriminellen Vereinigung erschienen, nämlich dem obersten deutschen Gericht, das auf die Einhaltung des Grundgesetzes und damit die Grundrechte der Menschen in Deutschland achtet, in der immerhin so bedeutsame Rechtsgüter wie:

 

Artikel 1 Satz 1 Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

 

Artikel 3 (Gleichheit vor dem Gesetz)

Artikel 3 Satz 2: "Männer und Frauen sind gleichberechtigt."

Artikel 3 Satz 3: "Niemand darf wegen seines Geschlechts, ... benachteiligt oder bevorzugt werden."

 

Artikel 6 (Ehe und Familie, nichteheliche Kinder)

Artikel 6 Satz 2: „Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuförderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.“

 

 

zu finden sind. Der Vater meinte darauf hin, dass der 1. Senat, 3. Kammer des Bundesverfassungsgericht mit seinem Urteil vom 29.01.2003 zum Ausdruck gebracht habe, dass die sorgerechtliche Diskriminierung nichtverheirateter Väter nach §1626a BGB mit dem Grundgesetz vereinbar wäre, obwohl jeder der lesen kann, doch in Artikel 3 und 6 Grundgesetz genau das Gegenteil feststellen würde.

Da wurden wir sehr nachdenklich und auch uns überkamen ernsthafte Zweifel an der Kompetenz der an dem Urteil vom 20.01.2003 beteiligten Richter. Doch eine strafrechtliche Relevanz konnten wir bei allem Zweifel an der richterlichen Kompetenz der Verfassungsrichter nicht erkennen. Wir teilen dem Vater daraufhin mit, dass wir davon überzeugt sind, dass beim Bundesverfassungsgericht nur kompetente Menschen als Richter tätig sind und von daher nur Urteile getroffen werden, die von Weisheit und Verstand zeugen. Über diesen Witz mussten wir beide herzlich lachen. auch der Vater hatte gleich verstanden, dass wir von einer Fiktion ausgegangen sind, so wie im Unterhaltsrecht das Gericht von einem fiktiven Einkommen des Unterhaltsschuldners ausgehen kann, dass es aber in Wirklichkeit gar nicht gibt.

Der Vater meinte darauf hin, es wäre doch eine Rechtsbeugung, wenn die urteilenden Richter sich mit ihrem Urteil über die, jedem halbwegs intelligenten und einsichtigen Leser verständlichen Vorgaben im Grundgesetz hinwegsetzen würden. Da wurden wir nachdenklich. Sollte hier tatsächlich eine Rechtsbeugung vorliegen? Doch wir informierten uns in der Folge und konnten feststellen, dass keiner der urteilenden Richter wegen Rechtsbeugung angeklagt, geschweige denn verurteilt sein soll. Lediglich gegen Richter des Oberlandesgerichtes Naumburg sollen staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfes der Rechtsbeugung laufen. Wenn aber keine strafrechtlichen Ermittlungen laufen oder gar Verurteilungen wegen Rechtsbeugung ausgesprochen wurden, dann gibt es auch keine Rechtsbeugung. Gehen Sie doch mal in einen Laden und klauen eine Stange Zigaretten. Wenn das Verkaufspersonal dem offenen Auges zusieht und keine Strafanzeige stellt, so liegt hier auch keine Straftat vor, sondern sie helfen dem Verkaufspersonal lediglich, die Lagerbestände auf ein übersichtliches Maß zu reduzieren. So ähnlich ist das auch mit dem Bundesverfassungsgericht.

Wir konnten den Vater also mitteilen, dass gegen keinen der hier genannten, am Bundesverfassungsgericht tätigen Richter ein Verfahren wegen Rechtsbeugung anhängig ist (so weit uns das jedenfalls bekannt ist). Von daher könne auch keine Rechtsbeugung vorliegen, denn wie der Volksmund sagt, wo kein Kläger, da auch kein Richter. Im übrigen wäre es doch schon reichlich frech, überhaupt daran zu denken, gemeinschaftliche kriminelle Handlungen der obersten Verfassungsrichter könne es in Deutschland geben, denn was nicht sein darf, das nicht sein kann - so der Volksmund. Ein Glück, dass dieser Vater seine Meinung nicht als Tatsache in die Welt trompetet, er müsste sonst gewärtigen wegen Verleumdung in Konflikt mit dem Strafrecht zu kommen.

Auch hinsichtlich der fixen Idee des Vaters, die Verfassungsrichter könnten womöglich einer kriminellen Vereinigung angehörigen, wuschen wir dem Vater gründlich den Kopf. Denn beim Bundesverfassungsgericht handelt es sich ja nicht um eine in Gründung befindliche Vereinigung, wie vom Strafgesetzbuch beschrieben, sondern um eine Vereinigung, die schon lange existiert und schon von daher keine kriminelle Vereinigung im Sinne von §129 Strafgesetzbuch sein kann. 

 

 

Strafgesetzbuch

 

§129 Bildung krimineller Vereinigungen

(1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zweck oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, für sie wirbt oder sie unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,

1. wenn die Vereinigung eine politische Partei ist, die das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat.

2. wenn die Begehung von Straftaten nur ein Zweck oder eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist oder

3. soweit die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung Straftaten nach dem §§ 84 bis 87 betreffen.

(3) Der Versuch, eine in Absatz 1 bezeichnete Vereinigung zu gründen, ist strafbar.

(4) ...

(5) ...

(6) ...

 

 

 

 

Wenn aber erst einmal eine Vereinigung, die nicht zu dem Zweck gegründet wurde, kriminelle Handlungen zu begehen - und davon kann man bei der Bildung des Bundesverfassungsgericht 1949 ja sicherlich ausgehen -  existiert, dann ist §129 Strafgesetzbuch nicht mehr anwendbar. Denn §129 stellt ja nicht unter Strafe, wenn von einer legal gebildete Vereinigung später kriminelle Handlungen ausgehen.

Wenn man aber einmal unterstellen würde, von Richtern des Bundesverfassungsgericht würden Straftaten begangen - ein für uns völlig unvorstellbarer Vorgang, den wir uns nur für undemokratische Staaten wie der ehemalige DDR und der ehemaligen BRD vorstellen können - so würde dies noch lange nicht dazu führen, dass diese Richter nun einer kriminellen Vereinigung im Sinne des §129 Strafgesetzbuch angehören würden, denn dort wird als Ausschlussgrund für die Anwendung dieses Paragrafen angegeben:

 

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,

1. wenn die Vereinigung eine politische Partei ist, die das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat.

2. wenn die Begehung von Straftaten nur ein Zweck oder eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung  ist oder

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Das Bundesverfassungsgericht ist ja keine Partei und selbst wenn es eine wäre, müsste das Bundesverfassungsgericht über sich selbst urteilen, ob es verfassungswidrig sei. Das wäre so ähnlich wie bei Münchhausen, der sich am eigenen Schopf samt Pferd aus dem Wasser zieht, was physikalisch gesehen, ein Ding der Unmöglichkeit ist.

Selbst wenn die Begehung von Straftaten ein Zweck oder eine Tätigkeit des Bundesverfassungsgerichtes wäre, läge so lange keine strafrechtlich zu verfolgende Bildung einer kriminellen Vereinigung vor, wie sich das Bundesverfassungsgericht nur in untergeordneter Weise mit der Begehung von Straftaten beschäftigen würde. Aber dies ist, wie jeder der schon einmal in der Kantine im Bundesverfassungsgericht gesessen hat, weiß, überhaupt nicht der Fall, denn wie er dort erfahren könnte, kümmern sich die Richter am Bundesverfassungsgericht - mehr oder weniger uneigennützig - von früh bis spät um die Rechtspflege in unserem Land und vergessen darüber hinaus auch oft, überhaupt das Mittagessen zu sich zu nehmen. Wenn die Richter am Bundesverfassungsgericht sich aber überwiegend um das Wohl der Menschen in unserem Land kümmern, so wären nebenbei verübte Straftaten - die natürlich nur mit einer enormen Phantasie  hypothetisch vorstellbar sind - keinesfalls ausreichend, den Vorwurf der Bildung einer kriminellen Vereinigung zu erheben.

Lieber Vater, liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger. Der Väternotruf kann Ihnen aus diesen und aus vielen anderen guten Gründen versichern, dass Sie sich um die Rechtspflege in der Bundesrepublik Deutschland keine Sorgen machen müssen. Sie können ruhig weiterschlafen und alle ungeklärten Fragen dem Bundesverfassungsgericht überlassen. Dieses wird sich spätestens am Sankt-Nimmerleins Tag mit den offenen Rechtsfragen und der Beendigung der staatlichen Diskriminierung von nichtverheirateten Vätern und ihren Kindern beschäftigen. Sie wissen ja, Rom wurde auch nicht an einem Tag erbaut und Karlsruhe bekanntlich auch nicht. Und es ist auch noch kein Meister und keine Meisterin vom Himmel gefallen, außer vielleicht der Gregor Gysi und der Jürgen Möllemann, aber beide sind ja weder in Rom noch in Karlsruhe vom Himmel gefallen und der Jürgen Möllemann ist auf Grund der schnellen Geschwindigkeit bei seinem Fall nun auch tot.

In diesem Sinne wünschen wir Ihnen eine Gute Nacht und träumen Sie schön weiter vom Rechtsstaat.

 

12.07.2007

 

 

 


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