Väternotruf informiert zum Thema
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg wurde am 01.07.2005 aus den vormaligen Landessozialgerichten Berlin und Brandenburg neu errichtet.
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Försterweg 2-6
14482 Potsdam
Telefon: 0331 / 9818–0
Fax: 0331 / 9818-4500
E-Mail: poststelle@lsg.brandenburg.de
Internet: https://sozialgerichtsbarkeit.brandenburg.de/sg/de/landessozialgericht-berlin-brandenburg/
Internetauftritt des Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (01/2024)
Informationsgehalt: akzeptabel
Richterlicher Geschäftsverteilungsplan: vorhanden - mit Stand vom 01.01.2024 - https://sozialgerichtsbarkeit.brandenburg.de/sg/de/landessozialgericht-berlin-brandenburg/geschaeftsverteilung/
Bundesland Berlin und Bundesland Brandenburg
Präsidentin am Landessozialgericht Berlin-Brandenburg: Sabine Schudoma (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1959) - Vorsitzende Richterin am Landessozialgericht Berlin-Brandenburg / Präsidentin am Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (ab 04.08.2017, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2000 ab 28.11.1997 als Richterin am Landessozialgericht Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 02.03.2001 als Präsidentin am Sozialgericht Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 und 2016 ab 07.05.2004 als Präsidentin am Sozialgericht Berlin aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 04.08.2017 als Präsidentin am Landessozialgericht Berlin-Brandenburg aufgeführt.Ab 19.06.2012: Präsidentin am Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin. https://www.berlin.de/gerichte/sozialgericht/ueber-uns/leitung-organisation/lebenslauf.312924.php
Vizepräsident am Landessozialgericht Berlin-Brandenburg:
- Vorsitzender Richter am Landessozialgericht Berlin-Brandenburg / Vizepräsident am Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (ab , ..., 2024) -
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg wurde am 01.07.2005 neu errichtet.
Am Landessozialgericht Berlin-Brandenburg sind 34 Senate eingerichtet.
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg ist zuständig für Beschwerden und Berufungen gegen Entscheidungen der Sozialgerichte:
Sozialgericht Frankfurt (Oder)
Über die Revision im sozialgerichtlichen Verfahren entscheidet das Bundessozialgericht in Kassel.
Väternotruf Deutschland - allgemeine Erreichbarkeit: info@vaeternotruf.de
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Fachkräfte im Gerichtsbezirk
Mit der Benennung der hier angegebenen Fachkräfte treffen wir, wenn nicht gesondert angegeben, keine Aussage über deren fachliche Kompetenzen oder Inkompetenzen. Zu Risiken und Nebenwirkungen von Fachkräften fragen Sie daher Ihren Arzt oder Apotheker oder Ihre örtliche Kontaktstelle vom Väteraufbruch für Kinder e.V. www.vafk.de
Richter am Landessozialgericht Berlin-Brandenburg:
Axel Achilles (Jg. 1961) - Richter am Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (ab 19.12.2002, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 08.08.1997 als Richter am Sozialgericht Berlin aufgeführt.
Hans-Paul Bornscheuer (Jg. 1963) - Richter am Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (ab 21.11.2000, ..., 2008)
Stefanie Braun (Jg. 1965) - Richterin am Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (ab 09.11.2004, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 18.12.1997 als Richterin am Sozialgericht Berlin aufgeführt.
Elisabeth Brähler (Jg. 1960) - Vorsitzende Richterin am Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (ab 01.08.2007, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 04.12.1997 als Richterin am Landessozialgericht Berlin aufgeführt.
Tobias Baumann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Vorsitzende Richter am Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (ab , ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 17.05.1999 als Richter am Landessozialgericht Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 12.07.2004 als Vizepräsident am Sozialgericht Berlin aufgeführt.
Dirk Bumann (Jg. 1964) - Richter am Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (ab 01.08.2007, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 13.01.1999 als Richter am Sozialgericht Berlin aufgeführt.
Wolfgang Düe (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1955) - Vorsitzender Richter am Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (ab 04.01.2002, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 04.01.2002 als Vorsitzender Richter am Landessozialgericht Berlin-Brandenburg aufgeführt. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg - GVP 01.10.2014: Vorsitzender Richter / 9. Senat. 25.04.2013: "Das Landessozialgericht hat die Berliner Wohnkosten-Verordnung (WAV) für unwirksam erklärt, weil sie gegen höherrangiges Recht verstößt. Zu den Kritikpunkten des Gerichts zählten die Werte für Heizkosten, sagte der Vorsitzende Richter Wolfgang Düe am Donnerstag in Potsdam bei der Urteilsverkündung." - http://www.moz.de/nachrichten/berlin/artikel-ansicht/dg/0/1/1141417/. Namensgleichheit mit: Anneliese Düe (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1955) - Richterin am Kammergericht Berlin (ab 25.11.1998, ..., 2010)
Angela Gaudin (Jg. 1955) - Vorsitzende Richterin am Landessozialgericht Brandenburg (ab 01.10.1995, ..., 2002)
Anja Gorgels (Jg. 1966) - Richterin am Landessozialgericht Brandenburg (ab , ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 07.07.1998 als Richterin am Sozialgericht Berlin aufgeführt. Ab 13.08.2007 Richterin am Landessozialgericht Berlin-Brandenburg.
Peter Hagedorn (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Richter am Landessozialgericht Brandenburg (ab 02.10.1995, ..., 2008) - ab 02.10.1995 Richter am Verwaltungsgericht Berlin. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 02.10.1995 als Richter am Landessozialgericht Brandenburg aufgeführt.
Kathleen Heinrich-Reichow (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz 1977) - Richterin am Landessozialgericht Brandenburg (ab , ..., 2021) - im Handbuch der Justiz 2010 unter dem Namen Kathleen Heinrich ab 16.12.2005 als Richterin am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 unter dem Namen Kathleen Heinrich-Reichow ab 16.12.2005 als Richterin am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg - abgeordnet - aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 27.02.2012 als Richterin am Sozialgericht Neuruppin aufgeführt. "Kathleen Heinrich-Reichow (geboren 1977 in Demmin) ist eine deutsche Juristin und Richterin. Kathleen Heinrich-Reichow studierte Rechtswissenschaften in Rostock und Münster. Seit 2002 ist die Juristin Richterin in Brandenburg, seit 2012 am Sozialgericht Neuruppin. Dort ist sie unter anderem auch für Klagen gegen die Hartz-IV-Gesetze zuständig. Im Juni 2021 wurde sie zur Richterin am Landessozialgericht Berlin-Brandenburg ernannt. Am 12. Dezember 2018 wurde Kathleen Heinrich-Reichow für eine zehnjährige Amtszeit auf Vorschlag der Fraktion Die Linke vom brandenburgischen Landtag zur Richterin an das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg gewählt. Sie ist Pressesprecherin des Gerichts (Stand: September 2021). Heinrich-Reichow ist parteilos und fühlt sich nach eigener Aussage vielen Positionen der Linken nahe. Kathleen Heinrich-Reichow war 2020 an der Entscheidung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg beteiligt, mit der das brandenburgische Paritätsgesetz für verfassungswidrig erklärt wurde. Kathleen Heinrich-Reichow lebt in Potsdam." - https://de.wikipedia.org/wiki/Kathleen_Heinrich-Reichow
Dr. Manfred Hintz (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1960) - Vorsitzender Richter am Landessozialgericht Brandenburg (ab 01.08.2003, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.05.2006 als Vorsitzender Richter am Landessozialgericht Berlin-Brandenburg aufgeführt.
Axel Hutschenreuther (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Richter am Landessozialgericht Brandenburg (ab 02.10.2002, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 26.03.1996 als Richter am Verwaltungsgericht Berlin aufgeführt. Ab 02.10.2002 Richter am Landessozialgericht Berlin-Brandenburg. GVP 01.10.2014: stellvertretender Vorsitzender Richter / 9. Senat.
Jes Albert Möller (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz 1961) - Vorsitzender Richter am Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (ab , ..., 2019, 2020) - im Handbuch der Justiz 2000 ab 06.02.1998 als Richter im Beamtenverhältnis auf Probe am Verwaltungsgericht Potsdam aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 06.02.2001 als Richter am Verwaltungsgericht Potsdam - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.01.2006 als Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Frankfurt an der Oder aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.11.2010 als Direktor am Sozialgericht Neuruppin aufgeführt. Ab 2009 auf Vorschlag der SPD ehrenamtlicher Richter am Verfassungsgericht des Landes Brandenburg. 17.05.2020: "Es ist Zeit für einen Richter ostdeutscher Herkunft. Mit Jes Möller steht ein kompetenter Jurist bereit. Die West-SPD muss über ihren Schatten springen ... Denn bei Jes Möller geht es nicht um den Friedhofsgärtner, der er vor der Wende war, weil der DDR-Staatsapparat ihn nichts anderes machen lassen wollte. ..." - https://www.tagesspiegel.de/gesellschaft/besetzung-bundesverfassungsgericht-es-ist-zeit-fuer-einen-richter-ostdeutscher-herkunft/25837692.html. Na, da hat der Tagessspiegel wohl einen guten Fake platziert, grad so, als ob Jes Möller in der DDR nur als Friedhofsgärtner arbeiten durfte und sonst nichts. Das ist grad so, als ob man behaupten würde, Erich Honecker hätte nur als Dachdecker arbeiten dürfen. 07.05.2020: "Sabine Schudoma, die Präsidentin des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg, hat heute in Potsdam Herrn Martin Brockmeyer die Ernennungsurkunde für das Amt des Präsidenten des Sozialgerichts Neuruppin überreicht. Der bisherige Richter am Landessozialgericht Martin Brockmeyer ist damit Nachfolger des vormaligen Präsidenten Jes Möller, der 2019 als Vorsitzender Richter an das Landessozialgericht gewechselt war. ..." - http://lsg.berlin.brandenburg.de/sg/de/presseansicht/~07-05-2020-sozialgericht-neuruppin-unter-neuer-leitung
Alexander Monjé (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1975) - Richter am Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (ab , ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.10.2008 als Richter am Sozialgericht Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.10.2008 als Richter am Sozialgericht Berlin - abgeordnet, 9/10 Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.10.2008 als Richter am Landessozialgericht Berlin-Brandenburg abgeordnet, 9/10 Stelle - aufgeführt. Namensgleichheit mit: Ulrich Monjé (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1944) - Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (ab , ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 15.02.1999 als Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 15.02.1999 als Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg aufgeführt. Namensgleichheit mit: Dr. Aaltje Monjé (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1976) - Richterin am Amtsgericht Charlottenburg (ab 01.01.2009, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2006 unter dem Namen Aaltje Kaper ab 01.07.2005 Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Bremen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 unter dem Namen Aaltje Monjé ab 01.07.2005 Richterin auf Probe im Kammergerichtsbezirk Berlin aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.01.2009 als Richterin am Amtsgericht Charlottenburg - beurlaubt - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.01.2009 als Richterin am Amtsgericht Charlottenburg - 3/4 Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.01.2009 als Richterin am Amtsgericht Charlottenburg - beurlaubt - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 und 2018 ab 01.01.2009 als Richterin am Amtsgericht Charlottenburg - 7/10 Stelle - aufgeführt. Amtsgericht Bremerhaven - 2006: Richterin auf Probe. Amtsgericht Charlottenburg - GVP 17.01.2011, 01.06.2012.
Sabine Schudoma (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1959) - Vorsitzende Richterin am Landessozialgericht Berlin-Brandenburg / Präsidentin am Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (ab 04.08.2017, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2000 ab 28.11.1997 als Richterin am Landessozialgericht Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 02.03.2001 als Präsidentin am Sozialgericht Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 und 2016 ab 07.05.2004 als Präsidentin am Sozialgericht Berlin aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 04.08.2017 als Präsidentin am Landessozialgericht Berlin-Brandenburg aufgeführt.Ab 19.06.2012: Präsidentin am Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin. https://www.berlin.de/gerichte/sozialgericht/ueber-uns/leitung-organisation/lebenslauf.312924.php
Wolfgang Seifert (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1966) - Richter am Landessozialgericht Brandenburg (ab 01.04.2008, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 29.10.2001 als Richter am Sozialgericht Potsdam aufgeführt. GVP 01.10.2014: Richter / 9. Senat.
# Rolf Hill
# Jürgen Ney
# Reinhard Pfeifer
# Dr. Hermann Reimers
# Dirk Vallentin
Richter auf Probe:
Deprins (geb. ...) - Richterin auf Probe im Bezirk des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (ab , ..., 2021) - im Handbuch der Justiz 2016 unter dem Namen Deprins als Richterin auf Probe im Bezirk des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg nicht aufgeführt. Sozialgericht Neuruppin - GVP 01.10.2021: Richterin auf Probe / 22., 27. und 42. Kammer.
Dreesen (geb. ...) - Richter auf Probe im Bezirk des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (ab , ..., 2021) - im Handbuch der Justiz 2016 unter dem Namen Dreesen als Richter auf Probe im Bezirk des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg nicht aufgeführt. Sozialgericht Neuruppin - GVP 01.10.2021: Richter auf Probe / 43. und 44. Kammer.
Kratz (geb. ...) - Richterin auf Probe im Bezirk des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (ab , ..., 2021) - im Handbuch der Justiz 2016 unter dem Namen Kratz als Richterin auf Probe im Bezirk des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg nicht aufgeführt. Sozialgericht Neuruppin - GVP 01.10.2021: Richterin auf Probe / 5. und 37. Kammer.
Riese (geb. ...) - Richterin auf Probe im Bezirk des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (ab , ..., 2021) - im Handbuch der Justiz 2016 unter dem Namen Riese als Richterin auf Probe im Bezirk des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg nicht aufgeführt. Sozialgericht Neuruppin - GVP 01.10.2021: Richterin auf Probe / 25. und 32. Kammer.
Richter am aufgelösten Landessozialgericht Berlin
# Adelheid Harthun-Kindl
# Norbert Hucke
# Sabine Jucknat
# Karen Krauß
# Dr. Konrad Kärcher
# Jörg-Peter Lindner
# Dr. Monika Majerski
# Dr. Renate Martin
# Stephan Niewald
# Hartmut Rentel
# Gabriele Scheffler
# Klaus Simon
# Guido Spohn
# Antje Turanli
# Janna Wiesekoppsieker
# Walter Wolf
# Bernd Zimmer
Nicht mehr als Richter am Landessozialgericht Berlin-Brandenburg tätig:
Tobias Baumann (Jg. 1961) - Vizepräsident am Sozialgericht Berlin (ab 12.07.2004, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 17.05.1999 als Richter am Landessozialgericht Berlin aufgeführt.
Jürgen Blaesing (Jg. 1943) - Präsident am Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (ab , ..., 2008) - ab 01.05.1997 Präsident am fusioniertem Landessozialgericht Brandenburg.
Martin Brockmeyer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz 1965) - Richter am Sozialgericht Neuruppin / Präsident am Sozialgericht Neuruppin (ab 07.05.2020, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.04.2008 als Richter am Landessozialericht Berlin-Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 07.05.2020 als Präsident am Sozialgericht Neuruppin aufgeführt. 07.05.2020: "Nach dem Referendariat in Berlin trat er im August 1997 zunächst als Proberichter in den richterlichen Dienst bei dem Sozialgericht Berlin ein. Dort wurde er im September 2000 zum Richter auf Lebenszeit ernannt. Im Jahr 2007 wechselte Herr Brockmeyer an das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg und wurde dort 2008 zum Richter am Landessozialgericht ernannt. Während dieser Zeit war Herr Brockmeyer von Juni 2012 bis Mai 2013 an das Sozialgericht Neuruppin und von April 2019 bis Januar 2020 an das Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg abgeordnet. Neben seiner richterlichen Tätigkeit war er mehrere Jahre Leiter der IT-Abteilung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg, knapp zwei Jahre Präsidialrichter und langjährig IT-Referent und IT-Sicherheitsbeauftragter." http://lsg.berlin.brandenburg.de/sg/de/presseansicht/~07-05-2020-sozialgericht-neuruppin-unter-neuer-leitung. Sozialgericht Neuruppin - GVP 01.10.2021: 6., 11., 21., 31. und 33. Kammer.
Heinz Droßel (geb. 21.09.1916 - von
der Zensur des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" nicht erfasst)
- Präsident am Sozialgericht Freiburg (ab 01.04.1975, ..., 1980) - im Handbuch
der Justiz 1958 ohne Angabe Dienstantritt als Richter am Landessozialgericht
Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1964 ohne Angabe Dienstantritt als
Richter am Sozialgericht Stuttgart aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1974 ab 01.04.1972
als aufsichtführender Richter am Sozialgericht Konstanz aufgeführt. Im
Handbuch der Justiz 1980 ab 01.04.1975 als Präsident am Sozialgericht
Freiburg aufgeführt. Heinz Droßel, auch Heinz Drossel (* 21. September 1916 in
Berlin; † 28. April 2008 in Waldkirch) war im Zweiten Weltkrieg Oberleutnant der
deutschen Wehrmacht. Er wurde nach dem Krieg Richter und wurde als Gerechter
unter den Völkern ausgezeichnet. Im November 1939, einen Tag nach der
juristischen Staatsprüfung, wurde Heinz Droßel zum Dienst in der Wehrmacht
eingezogen. Sein Auswanderungsversuch ein Jahr zuvor war gescheitert. Er nahm
1940 am Westfeldzug und von 1941 bis 1945 am Deutsch-Sowjetischen Krieg teil. Im
Sommer 1941 nahm seine Einheit einen sowjetischen Offizier gefangen. Statt ihn
zur weiter hinten liegenden Kompanie zu bringen, wo er nach dem
völkerrechtswidrigen Kommissarbefehl hingerichtet worden wäre, ließ Droßel ihn
in der Nähe der sowjetischen Truppen heimlich laufen. Auf Heimaturlaub im Jahr
1942 half Droßel in Berlin einer jüdischen Frau, die, zunächst von seiner
Uniform in Angst versetzt, flüchten und von einer Brücke springen wollte. Er
beruhigte die Frau, ließ sie bei sich zu Hause ausruhen und gab ihr auch Geld,
um ihr die Suche nach einem Versteck zu erleichtern. Kurz nach Kriegsende traf
er sie zufällig wieder und sie heirateten.[1] Ein Heimaturlaub im Februar 1945
brachte ihn zu seinen Eltern nach Senzig. Eine jüdische Familie hatte dort unter
dem Decknamen „Hesse“ seit Jahren Unterschlupf gefunden. Als ein Nachbar im
Begriff war, die Familie zu verraten, bat diese die Familie Droßel um Hilfe.
Heinz Droßel gab der Familie den Schlüssel zu seiner Berliner Wohnung, gab ihr
eine Pistole und vernichtete verräterische Dokumente.
Am 4. Mai 1945, vier
Tage vor Kriegsende, weigerte sich Heinz Droßel, seine Einheit auf ein
Selbstmordkommando zu schicken. Er wurde deshalb zum Tode verurteilt. Die
bedingungslose Kapitulation der Wehrmacht rettete ihm das Leben. In der
Nachkriegszeit beendete Heinz Droßel seine juristische Ausbildung. Er wurde
Richter und spezialisierte sich auf Sozialrecht. Ab 1962 war er am Sozialgericht
Stuttgart tätig, ab 1972 Direktor des Sozialgerichts Konstanz, wechselte 1975
nach Freiburg und beschloss seine Laufbahn als Präsident des Sozialgerichts
Freiburg. Bis zu seinem Tod lebte er in Simonswald. Am 27. April 2008 wurde er
ins Krankenhaus eingeliefert, in dem er in der Nacht einer schweren
Lungenentzündung erlag.
https://de.wikipedia.org/wiki/Heinz_Dro%C3%9Fel
Joachim Dumlich (Jg. 1950) - Vorsitzender Richter am Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (ab 01.11.2000, ..., 2002) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.11.2000 als Vorsitzender Richter am Landessozialgericht Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 nicht aufgeführt.
Stefan Forch (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1953) - Richter am Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (ab , ..., 2004, ..., 2013) - im Handbuch der Justiz 1994 ab 07.01.1994 als Richter am Arbeitsgericht Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1998 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Richter am Landessozialgericht Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 ohne Angabe Geburtsdatum ab 18.09.1996 als Richter am Landessozialgericht Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2006, 2008 und 2012 ohne Angabe Geburtsdatum ab 18.09.1996 als Richter am Landessozialgericht Berlin-Brandenburg aufgeführt.
Dr. Christine Fuchsloch (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Vorsitzende Richterin am Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht / Präsidentin am Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht (ab 12.07.2010, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.05.1995 als Richterin am Sozialgericht Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 04.05.2004 als Richterin am Landessozialgericht Berlin-Brandenburg aufgeführt. Ab 2009 auf Vorschlag der SPD ehrenamtliche Richterin am Verfassungsgericht des Landes Brandenburg.
Bernd Götze (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1952) - Vorsitzender Richter am Landessozialgericht Brandenburg (ab 01.08.2003, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.11.1994 als Richter am Landessozialgericht Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.08.2003 als Vorsitzender Richter am Landessozialgericht Berlin-Brandenburg aufgeführt. Namensgleichheit mit: Bernd Götze (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Richter am Amtsgericht Marienberg (ab , ..., 2013, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2012 ab 14.06.1996 am zwischenzeitlich aufgelösten Amtsgericht Annaberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 und 2016 nicht aufgeführt. Amtsgericht Marienberg - GVP 01.04.2016.
Martina Jüngst (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Richterin am Sozialgericht Berlin / Vizepräsidentin am Sozialgericht Berlin (ab , ..., 2020, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.05.2005 als Direktorin am Sozialgericht Neuruppin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 unter dem Namen Martina Nischalke ab 01.11.2009 als Richterin am Landessozialgericht Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 und 2020 unter dem Namen Martina Jüngst ab 01.11.2009 als Richterin am Landessozialgericht Brandenburg aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden. Im Handbuch der Justiz 2022 nicht aufgeführt. Landessozialgericht Brandenburg - GVP 01.01.2011, 01.10.2013: Richterin am Landessozialgericht Brandenburg. Sozialgericht Berlin - GVP 01.12.2021: 26. Kammer. "Martina Jüngst ist 1963 in Uelzen/Niedersachsen geboren und studierte Rechtswissenschaften in Berlin. Das erste Juristische Staatsexamen legte sie 1990 ab. Anschließend leistete sie den Referendardienst bis 1994 in Berlin ab. Ihre richterliche Tätigkeit begann sie 1994 am Sozialgericht Neuruppin im Land Brandenburg. 1998 war sie im Wege der Abordnung als Referentin bei dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen des Landes Brandenburg tätig. Nach ihrer Rückkehr zum Sozialgericht Neuruppin wurde sie im Mai 2005 als Direktorin des Sozialgerichts ernannt. Im November 2009 wechselte sie zum Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, wo sie neben ihrer richterlichen Tätigkeit auch als Präsidialrichterin und Datenschutzbeauftragte tätig war. Seit Oktober 2020 ist Martina Jüngst Vizepräsidentin des Sozialgerichts Berlin." - https://www.berlin.de/gerichte/sozialgericht/ueber-uns/leitung-organisation/lebenslauf.998392.php. Namensgleichheit mit: Wolfgang Jüngst (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz 1959) - Richter am Sozialgericht Neuruppin / Vizepräsident am Sozialgericht Neuruppin (ab 01.01.2019, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.01.1994 als Richter am Sozialgericht Neuruppin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.02.2011 als stellvertretender Direktor am Sozialgericht Neuruppin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.01.2019 als Vizepräsident am Sozialgericht Neuruppin aufgeführt. Sozialgericht Neuruppin - GVP 01.10.2021: 2. und 49. Kammer.
Christoph Kahl (Jg. 1939) - Vorsitzender Richter am Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (ab 01.04.1992, ..., 2002) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.04.1992 als Vorsitzender Richter am Landessozialgericht Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 nicht aufgeführt.
Rainer Kuhnke (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1955) - Vorsitzender Richter am Landessozialgericht Berlin-Brandenburg / Vizepräsident am Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (ab 14.02.2017, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 31.07.2009 als Vorsitzender Richter am Landessozialgericht Berlin-Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 14.02.2017 als 14.02.2017 als Vizepräsident am Landessozialgericht Berlin-Brandenburg aufgeführt. Namensgleichheit mit: Dr. Sibylle Kuhnke (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Richterin am Sozialgericht Potsdam / Vizepräsidentin am Sozialgericht Potsdam (ab 01.01.2019, ..., 2024) - im Handbuch der Justiz 2006 und 2008 unter dem Namen Kuhnke nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.08.2008 als Richterin am Sozialgericht Potsdam aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.01.2019 als Vizepräsidentin am Sozialgericht Potsdam aufgeführt.
Martin Laurisch (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1952) - Vorsitzender Richter am Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (ab , ..., 2006, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.11.2001 als Vorsitzender Richter am zwischenzeitlich aufgelöstem Landessozialgericht Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2006 ab 01.11.2001 als Vorsitzender Richter am Landessozialgericht Berlin-Brandenburg aufgeführt. GVP 01.10.2014: Vorsitzender Richter / 9. Senat.
Johann Müller-Gazurek (Jg. 1947) - Vorsitzender Richter am Landessozialgericht Brandenburg (ab 01.01.1994, ..., 2010) - ab 01.01.1994 Vorsitzender Richter am Landessozialgericht Berlin-Brandenburg. 2010: Richter am Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin.
Herbert Oesterle (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1952) - Vorsitzender Richter am Landessozialgericht Berlin-Brandenburg / Vizepräsident am Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (ab 01.11.2013, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.12.1995 als Vorsitzender Richter am zwischenzeitlich aufgelöstem Landessozialgericht Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2006 ab 20.12.1995 als Vorsitzender Richter am Landessozialgericht Berlin-Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.11.2013 als Vizepräsident am Landessozialgericht Berlin-Brandenburg aufgeführt. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg - GVP 01.10.2013: Vorsitzender Richter.
Monika Paulat (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1948) - Präsidentin am Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (ab 09.06.2009, ..., 2013) - ab 1978 Richterin in Niedersachsen. Direktorin der Sozialgerichte in Oldenburg und Hannover. Im Handbuch der Justiz 1988 ab 01.05.1985 als Richterin am Landessozialgericht Niedersachsen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1994 ab 09.09.1992 als Direktorin am Sozialgericht Hannover aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1998 ab 01.04.1996 als Präsidentin am Landessozialgericht Bremen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2000 ab 01.04.1999 als Präsidentin am Landessozialgericht Niedersachsen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.04.2002 als Präsidentin am Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen aufgeführt. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg - GVP 01.10.2013: Präsidentin. GVP 01.01.2014: nicht aufgeführt.
Johannes Graf von Pfeil (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1966) - Richter am Sozialgericht Potsdam / Direktor am Sozialgericht Potsdam (ab , ..., 2008, ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 2000 ab 01.02.1998 als Richter/Staatsanwalt auf Probe - abgeordnet an das Arbeitsgericht Senftenberg - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 26.03.2001 als Richter am Arbeitsgericht Cottbus aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 ab 26.03.2001 als Richter am Arbeitsgericht Brandenburg - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2006 ab 26.03.2001 als Richter am Sozialgericht Potsdam - abgeordnet - aufgeführt. Ab 01.05.2006 Richter am Landessozialgericht Berlin-Brandenburg. Im Handbuch der Justiz 2008 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Direktor am Sozialgericht Potsdam aufgeführt.
Christina Sailer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1947) - Vorsitzende Richterin am Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (ab , ..., 2006, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 29.12.1999 als Vorsitzende Richterin am Landessozialgericht Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2006 ab 29.12.1999 als Vorsitzende Richterin am Landessozialgericht Berlin-Brandenburg aufgeführt.
Susanne Schuster (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1951) - Vorsitzende Richterin am Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (ab 30.11.2004, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 17.10.1994 als Richterin am Sozialgericht Berlin aufgeführt.
Monika Weisberg-Schwarz (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1949) - Vizepräsidentin am Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (ab 01.11.2006, ..., 2013) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 16.10.1982 als Richterin am Landgericht Itzehoe - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1994 ab 06.01.1993 als Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2006 ab 29.01.1997 als Vizepräsidentin am Landesarbeitsgericht Brandenburg aufgeführt.
Marcus Wittjohann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Richter am Sozialgericht / Direktor am Sozialgericht Cottbus (ab 28.07.2015, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.07.2009 als Richter am Landessozialgericht Berlin-Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 28.07.2015 als Direktor am Sozialgericht Cottbus aufgeführt.
Gutachter:
Väteraufbruch für Kinder e.V.
Kontaktstelle im Gerichtsbezirk
Wenn Sie Interesse haben als Ansprechpartner für eine Kontaktstelle zur Verfügung zu stehen, melden Sie sich bitte beim Bundesverein Väteraufbruch für Kinder e.V. - www.vafk.de
Nach erfolgter Registrierung können wir Sie hier mit Adresse, Mail und Telefon als Ansprechpartner für Betroffene anführen.
Sonstige:
Elternverband begrüßt Gerichtsentscheidung zu Frühgeborenen
Pressemitteilung
Datum: 01. Februar 2011
AKIK Bundesverband e.V.
Theobald-Christ-Strasse 10-16
D-60318 Frankfurt/Main
Tel: 01805 - 25 45 28 (gebpfl.).
Fax: 01805 – 25 45 39 (gebpfl.)
Elternverband begrüßt Gerichtsentscheidung zu Frühgeborenen
„Landessozialgericht schützt nicht nur Frühgeborene, sondern alle kranken Kinder“
Frankfurt am Main/Regensburg, 01. Februar 2011 – Am 26.01.2011 hat der 7. Senat des Landessozialgerichtes Berlin-Brandenburg den Eilanträgen von ca. 30 Kliniken entsprochen, die gegen den Mindestmengenbeschluss des G-BA klagten.
Entsprechend diesem G-BA-Beschluss vom 17. Juni 2010 sollten ab dem
1. Januar 2011 nur noch die Kliniken zur Versorgung von Frühgeborenen zugelassen sein, die pro Jahr mehr als 30 Frühgeborene unter einem Geburtsgewicht von 1250 gr. behandeln. Die konkrete Folge wäre gewesen: von ca. 270 deutschen Perinatalzentren sollten von einem Tag auf den anderen über 200 Einrichtungen von der Versorgung ausgeschlossen werden, ungeachtet ihres Versorgungsvertrags für ihren Einzugsbereich und nachweislich guter Leistungen.
Schon im Sommer 2010 hatte sich der Bundeselternverband AKIK gegen Bestrebungen gewandt, die Behandlungsqualität von Frühgeborenen allein am Geburtsgewicht festzumachen und dadurch die Zerschlagung guter medizinischer Kinderversorgungsstrukturen einzuleiten.
(siehe AKIK Pressemeldung vom 09.06.2010).
AKIK begrüßt besonders, dass das Landessozialgericht eine Folgenabschätzung vorgenommen hat. Nicht nur die Mindestmengenbefürworter im G-BA und einige möglicherweise von Eigeninteressen getriebene Gruppierungen, sondern auch die Politik habe
es bisher versäumt, die Konsequenzen und Strukturauswirkungen eines solchen Mindestmengenbeschlusses zu bedenken und zukunftswirksam abzuwägen. Wie auch das LSG in seiner Begründung klar herausstellte,
gibt es derzeit keine wissenschaftlichen Beweise, dass die
Erfüllung von Mindestmengen zu einer besseren Behandlungsqualität
führen würde.
"Wir sind sehr erleichtert über die LSG-Entscheidung. Damit sind nicht nur die Frühgeborenen vor einem willkürlichen Beschluss geschützt, sondern auch die hervorragenden Versorgungsstrukturen für alle kranken Kinder in Deutschland", so Julia v. Seiche, Sprecherin des AKIK-Elternverbandes.
"Wir erwarten nun von allen Beteiligten diese Atempause und Chance zu nutzen, um sachlich mit Weitblick und Tiefenschärfe die tatsächliche Versorgungsqualität von Frühgeborenen in den Vordergrund zu rücken und von Scheinargumenten Abstand zu nehmen.“
AKIK: Der AKIK-Bundesverband und seine Ortsgruppen setzen sich für die bestmögliche medizinische, pflegerische, therapeutische, pädagogische und psychosoziale Behandlung akut und chronisch-kranker Kinder im Krankenhaus ein. Zahlreiche Aktivitäten verfolgen das Ziel, kranke Kinder und ihre Familien in deren schwieriger Situation zu unterstützen. Der AKIK verfasste zusammen mit anderen europäischen Schwesterverbänden die EACH (European Association for Children in Hospital)-Charta. Darin werden basierend auf entsprechenden Artikeln der UN-Kinderrechtskonvention in zehn Punkten die Rechte von kranken Kindern im Krankenhaus und deren Umsetzung beschrieben. Der AKIK ist initiativ sowohl für die Zeit vor als auch während und nach dem Krankenhaus-Aufenthalt eines Kindes.
Ansprechpartner:
Julia von Seiche-Nordenheim, Bundesvorsitzende/Presse-Sprecherin,
Harzstrasse 34 a, 93057 Regensburg;
Tel: 0941 – 62 767, Fax: 0941 – 67 206
Mobil: 0172–862 19 66; E-Mail: presse@akik.de; Web: www.akik.de
Gericht: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat
Entscheidungsdatum: 08.12.2010
Aktenzeichen: L 4 R 715/08
Dokumenttyp: Urteil
Quelle: juris Logo
Normen: § 56 Abs 1 S 2 SGB 6, § 56 Abs 2 S 8 SGB 6, § 56 Abs 2 S 9 SGB 6, § 57 SGB 6, § 149 Abs 5 S 1 SGB 6 ... mehr
Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung - Kindererziehung zu gleichen Teilen - Zuordnung zur Kindesmutter im Zweifelsfall - Verfassungsmäßigkeit
Leitsatz
Die Regelung des § 56 Abs. 2 Satz 8 und Satz 9 SGB VI, die im Zweifel die Mutter bevorzugt, verstößt nicht gegen Verfassungsrecht.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. Februar 2008 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung.
2
Der am 22. März 19 geborene Kläger und die Beigeladene, die nicht verheiratet waren, sind die Eltern des 1989 geborenen Sohnes S W, für den die Beigeladene das Sorgerecht hatte. Die Eltern lebten nach der Geburt ihres Sohnes zusammen, bis sie sich etwa im Dezember 1989 oder im Januar 1990 trennten und der Kläger aus der gemeinsamen Wohnung auszog. Die Eltern betreuten den Sohn bis zum sechzehnten Lebensjahr zu gleichen Teilen. Ab dem Zeitpunkt der räumlichen Trennung betreuten sie ihn im täglichen Wechsel. An den Tagen, an denen sich der Sohn beim Kläger aufhielt, erfolgte die überwiegende Erziehung durch den Kläger, an den übrigen Tagen durch die Beigeladene.
3
Die Beklagte stellte hinsichtlich der Beigeladenen mit Bescheiden vom 6. Februar 1991 und vom 15. April 2002 die Zeit vom 1. Oktober 1989 bis zum 30. September 1990 als Kindererziehungszeit und die Zeit vom 3. September 1989 bis zum 2. September 1999 als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung fest.
4
Der Kläger beantragte am 21. März 2005 die Klärung seines Versicherungskontos einschließlich der Feststellung von Kindererziehungszeiten beziehungsweise von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung. Hierbei gab er an, dass er seinen Sohn S W gemeinsam mit der Mutter erzogen habe, ohne dass eine überwiegende Erziehung eines Elternteiles vorgelegen habe. Die Beigeladene hat diese Angaben schriftlich bestätigt. In einer gemeinsamen Erklärung, die am 18. Juli 2005 bei der Beklagten einging, bestimmten der Kläger und die Beigeladene, dass die Zeit vom 1. April 1990 bis zum 30. September 1990 und vom 1. November 1994 bis zum 31. Oktober 1999 dem Vater zugeordnet werden soll.
5
Mit Bescheid vom 28. Dezember 2005 entschied die Beklagte, dass die Zeit vom 1. Oktober 1989 bis zum 30. September 1990 nicht als Kindererziehungszeit des Klägers anerkannt werden könne, da ein anderer Elternteil das Kind überwiegend erzogen habe, während die Zeit vom 3. September 1989 bis zum 2. September 1999 nicht als Berücksichtigungszeit anerkannt werden könne, da sie bereits bei einem anderen Elternteil anerkannt worden sei. Den am 23. Januar 2006 eingelegten Widerspruch, der mit der entgegenstehenden gemeinsamen Erklärung des Klägers und der Beigeladenen sowie mit der Erziehung zu gleichen Teilen begründet wurde, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. August 2006 zurück, in dem es zur Begründung hieß, die gemeinsame Erklärung könne keine Berücksichtigung finden, weil sie nicht rechtzeitig erfolgt sei. Da auch keine überwiegende Erziehung des Klägers feststellbar sei, müssten die streitigen Zeiten der Mutter zugeordnet werden.
6
Zwischenzeitlich stellte die Beigeladene am 29. Dezember 2005 wegen der Zuordnung der Kindererziehungszeit und der Berücksichtigungszeit einen Antrag auf Überprüfung der Bescheide vom 6. Dezember 1991 und vom 15. April 2002, den die Beklagte mit Bescheid vom 17. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juni 2006 ablehnte. Klage erhob die Beigeladene nicht.
7
Der Kläger hat am 11. September 2006 beim Sozialgericht Berlin Klage erhoben. Die Klage, die ursprünglich auf die Feststellung der durch die gemeinsame Erklärung dem Kläger zugeordneten Zeiten gerichtet war, ist auf die Feststellung der Zeit vom 1. April 1990 bis zum 30. September 1990 als Kindererziehungszeit und der Zeit vom 1. November 1994 bis zum 2. September 1999 als Berücksichtigungszeit beschränkt worden. Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 21. Februar 2008 abgewiesen und ist in seiner Begründung im Wesentlichen der Beklagten gefolgt.
8
Der Kläger hat gegen die ihm am 7. März 2008 zugestellte Entscheidung am 4. April 2008 Berufung eingelegt, und zwar mit der Begründung, das sozialgerichtliche Urteil berücksichtige nicht hinreichend die Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles, der sich dadurch auszeichne, dass der Kläger und die Beigeladene seit der Geburt des Kindes in der festen Absicht gehandelt hätten, nicht der traditionellen Rollenverteilung zu folgen, sondern die gesamte Erziehungsarbeit zu gleichen Teilen zu erbringen, woraus aus ihrer Sicht auch folge, dass die sich aus der Erziehung ergebenden Rechte - also auch die Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten - gleichmäßig zu verteilen seien. Soweit eingewandt werde, dass keine überwiegende Erziehung des Klägers feststellbar sei, müsse dem entgegengehalten werden, dass nach der Trennung jeweils im Tageswechsel eine überwiegende Erziehung vorgelegen habe.
9
Der Kläger beantragt,
10
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. Februar 2008 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 28. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2006 zu verpflichten, die Zeit vom 1. April 1990 bis zum 30. September 1990 als Kindererziehungszeit und die Zeit vom 1. November 1994 bis zum 2. September 1999 als Berücksichtigungszeit wegen der Erziehung des Kindes S W festzustellen.
11
Die Beklagte beantragt,
12
die Berufung zurückzuweisen.
13
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrages der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten sowie auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten hinsichtlich des Klägers und der Beigeladenen, die vorgelegen haben und Grundlage der Entscheidung gewesen sind.
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Entscheidungsgründe
14
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 28. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2006 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung der Zeit vom 1. April 1990 bis zum 30. September 1990 als Kindererziehungszeit und der Zeit vom 1. November 1994 bis zum 2. September 1999 als Berücksichtigungszeit wegen der Erziehung des Kindes, wobei als Anspruchsgrundlage nur § 149 Abs. 5 Satz 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) in Verbindung mit den §§ 56 Abs. 1 Satz 2, 57 SGB VI in Betracht kommt, deren Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
15
Nach § 56 Abs. 1 SGB VI sind Kindererziehungszeiten die Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Für einen Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches [SGB I]) wird eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn (1.) die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist, (2.) die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und (3.) der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist.
16
Nach § 57 Satz 1 SGB VI ist die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr bei einem Elternteil eine Berücksichtigungszeit, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen.
17
Der Anspruch des Klägers scheitert daran, dass keine der geltend gemachten Zeiten ihm zuzuordnen ist. Die begehrte Zuordnung scheidet allerdings nicht bereits deshalb aus, weil die Zeiten schon bestandskräftig bei der Beigeladenen als rentenrechtliche Zeiten festgestellt wurden. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sind die Gerichte bei einer Entscheidung zugunsten des Klägers nicht an frühere Feststellungen zum Versicherungsverlauf des anderen Elternteils gebunden (Urteil vom 17. April 2008, B 13 R 131/07 R; vgl. auch Urteil vom 25.10.1984, 11 RA 60/83; diese und die nachfolgend zitierten Entscheidungen sind bei der Datenbank Juris abrufbar).
18
Gemäß § 56 Abs. 2 SGB VI ist eine Erziehungszeit dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. Haben mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet. Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, können sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist. Die Zuordnung kann auf einen Teil der Erziehungszeit beschränkt werden. Die übereinstimmende Erklärung der Eltern ist mit Wirkung für künftige Kalendermonate abzugeben. Die Zuordnung kann rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen, es sei denn, für einen Elternteil ist unter Berücksichtigung dieser Zeiten eine Leistung bindend festgestellt, ein Versorgungsausgleich oder ein Rentensplitting durchgeführt. Für die Abgabe der Erklärung gilt § 16 SGB I über die Antragstellung entsprechend. Haben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, ist die Erziehungszeit der Mutter zuzuordnen. Haben mehrere Elternteile das Kind erzogen, ist die Erziehungszeit demjenigen zuzuordnen, der das Kind überwiegend erzogen hat, soweit sich aus Satz 3 nicht etwas anderes ergibt. Nach § 56 Abs. 5 Satz 1 SGB VI beginnt die Kindererziehungszeit nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten.
19
Diese Vorschriften sind gemäß § 300 Abs. 1 SGB VI auch dann anzuwenden, wenn es um einen bereits vor dem Inkrafttreten - also vor dem 1. Januar 1992 - bestehenden Sachverhalt oder Anspruch geht. Eine abweichende Regelung erfolgt durch die Übergangsvorschrift des § 249 Abs. 1 SGB VI, wonach die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind bereits zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt endet. Eine zusätzliche Übergangvorschrift enthielt § 249 Abs. 7 Satz 1 und Satz 2 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung, wonach Eltern, die vor dem 1. Januar 1992 ihr Kind für einen Zeitraum, für den eine Kindererziehungszeit nicht anzurechnen ist, gemeinsam erzogen hatten, bis zum 31. Dezember 1996 durch übereinstimmende Erklärung bestimmen konnten, dass die Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung dem Vater zuzuordnen ist, wobei eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausdrücklich ausgeschlossen war.
20
Eine rechtzeitige übereinstimmende Erklärung über die Zuordnung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten nach § 56 Abs. 2 Satz 3 SGB VI oder nach § 149 Abs. 7 SGB VI a. F. liegt nicht vor. Die dahingehende Erklärung des Klägers und der Beigeladenen kann keine Wirkung mehr entfalten, da sie erst am 18. Juli 2005 bei der Beklagten einging. Die Erklärungsfrist bis zum 31. Dezember 1996 aus § 249 Abs. 7 Satz 1 SGB VI wurde versäumt. Die Regelung des § 56 Abs. 2 Satz 6 SGB VI ermöglicht lediglich eine Rückwirkung für bis zu zwei Kalendermonate vor der Abgabe der Erklärung, so dass die streitigen Zeiten von der hier vorliegenden Erklärung nicht erfasst werden können.
21
Die streitgegenständlichen Zeiten sind gemäß § 56 Abs. 2 Satz 8 SGB VI der Beigeladenen zuzuordnen. Ist eine Erklärung über die Zuordnung überhaupt nicht, nicht übereinstimmend oder nicht rechtswirksam abgegeben, hat nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts der Versicherungsträger und im Streitfall das Gericht zu ermitteln, wer das Kind nach objektiven Gesichtspunkten überwiegend erzogen hat (§ 56 Abs. 2 Satz 9 SGB VI). Ist eine überwiegende Erziehung durch den Vater in dem erforderlichen Beweisgrad nicht feststellbar, ist die Zeit der Mutter zuzuordnen (Urteil vom 17. April 2008, B 13 R 131/07 R; Urteil vom 31. August 2000; B4 RA 28/00 R; Urteil vom 16. Dezember 1997, 4 RA 60/97). Das ist hier der Fall, da der Kläger und die Beigeladene den Sohn in den streitgegenständlichen Zeiten nach eigenen Angaben zu gleichen Teilen betreut haben. Soweit der Kläger und die Beigeladene nach ihrer Trennung den Sohn jeweils im Tageswechsel überwiegend erzogen haben, führt dieser Gesichtpunkt nicht zu einem anderen Ergebnis. Aus § 56 Abs. 2 Satz 5 und Satz 6 SGB VI ergibt sich, dass die kleinste zu berücksichtigende Zeiteinheit der Kalendermonat ist. Bei der somit gebotenen monatlichen Betrachtung ist auch eine täglich wechselnde überwiegende Betreuung als eine Erziehung zu gleichen Anteilen anzusehen.
22
Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 17. April 2008, B 13 R 131/07 R) verstößt die Regelung des § 56 Abs. 2 Satz 8 und Satz 9 SGB VI, die im Zweifel die Mutter bevorzugt, nicht gegen Verfassungsrecht. Als Gründe für die Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung nennt die Begründung zum Entwurf des Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetzes unter anderem, dass damit in der Rentenversicherung ein „entscheidender Beitrag zu einer Verbesserung der eigenständigen sozialen Sicherung der Frau“ geleistet werde (BT-Drucks 10/2677, S. 28). Der Gesetzgeber hat dem Umstand Rechnung getragen, dass in Familien mit kleinen Kindern vielfach ein Ehegatte - in den weitaus häufigsten Fällen die Ehefrau - während der Kindererziehung gar nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, eigene Rentenansprüche aufzubauen. Dieser Zielsetzung wäre die vom Kläger befürwortete Lösung zuwidergelaufen, die kinderbezogenen Zeiten von vornherein beiden Ehegatten hälftig zukommen zu lassen. Dem Gesetzgeber war es nicht verwehrt, die Zuordnung der Erziehungs- und Berücksichtigungszeiten nach dem Überwiegen der Erziehungstätigkeit typisierend und unter Berücksichtigung der Verwaltungspraktikabilität zu regeln. Ausgehend von der gemeinsamen Elternverantwortung geht das Gesetz davon aus, dass sich die einverständlich zusammenwirkenden Eltern auch darüber einig werden, ob sie das Kind gemeinschaftlich erziehen und wer von ihnen dann versichert sein soll. Nur für den Fall des Fehlens einer solchen Vereinbarung und der Nichtfeststellbarkeit einer überwiegenden Erziehung durch den Vater - wie vorliegend - trifft das Gesetz in § 56 Abs. 2 Satz 8 SGB VI eine Auffangregelung, die der eigenständigen sozialen Sicherung der Frau Rechnung trägt. Das Bundesverfassungsgericht hat keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 (allgemeiner Gleichheitssatz) und Abs. 3 GG (Verbot einer Benachteiligung wegen des Geschlechts) darin gesehen, dass Väter der Geburtsjahrgänge vor 1921 von vornherein keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Kindererziehungsleistungsgesetz (KLG) haben, weil sie nach dem für die damalige Zeit typischen Rollenbild der Familie keine Nachteile in der Altersversorgung infolge Kindererziehung hätten hinnehmen müssen (Urteil vom 7. Juli 1992, 1 BvL 51/86, 1 BvL 50/87, 1 BvR 873/90, 1 BvR 761/91). Dann aber kann auch die dargestellte Lösung des Gesetzgebers für später geborene Väter und die hier streitigen Zeiträume keinen Bedenken unterliegen. Denn ihre differenzierende Ausgestaltung gibt in weiten Bereichen Raum dafür, die kinderbezogenen Zeiten auch zugunsten des Vaters anzurechnen. Eine zusätzliche Legitimation für die sich zugunsten der Mütter auswirkenden Regelungen leitet sich aus dem Gleichberechtigungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 2 GG) ab. Auch schon für die Zeit vor Ergänzung dieser Vorschrift durch ihren Satz 2 mit Wirkung ab dem 15. November 1994 durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 27. Oktober 1994 (BGBl. I, S. 3146) galt, dass der Gesetzgeber berechtigt ist, faktische Nachteile, die typischerweise Frauen treffen, durch begünstigende Regelungen auszugleichen (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24. Januar 1995, 1 BvL 18/93, 1 BvL 5/94, 1 BvL 6/94, 1 BvL 7/94, 1 BvR 403/94, 1 BvR 569/94; Urteil vom 28. Januar 1992, 1 BvR 1025/82, 1 BvL 16/83, 1 BvL 10/91). Auch ein Verstoß gegen Art. 6 und Art. 14 GG liegt nicht vor. Dem Schutz von Ehe und Familie aus Art. 6 GG trägt die Möglichkeit der Erziehenden, sich hinsichtlich der Kindererziehungszeiten zu vereinbaren, hinreichend Rechnung. Ein Verstoß gegen den Eigentumsschutz aus Art. 14 GG scheitert daran, dass keine zu schützenden Rentenanwartschaften erworben worden sind. Rentenrechtliche Positionen, die der Gesetzgeber nie eingeräumt hat, können nicht Gegenstand des grundrechtlichen Eigentumsschutzes sein (so auch schon Bundessozialgericht, Urteil vom 12. Dezember 2006, B 13 RJ 22/05 R).
23
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
24
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
Kommentar Väternotruf:
Seltsam, seltsam, wie der Arsch das Geld nahm.
Monika Paulat neue Präsidentin des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg
Pressemitteilung Nr. 18/2009 vom 19.06.2009
Die Berliner Justizsenatorin Gisela von der Aue und ihre Brandenburger Kollegin Justizministerin Beate Blechinger haben heute Monika Paulat in ihr neues Amt als Präsidentin des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg eingeführt. Die 60jährige Juristin aus Norden/Ostfriesland begann ihren Richterdienst 1978 in Niedersachsen. Sie war Direktorin der Sozialgerichte in Oldenburg und Hannover. 1996 wurde sie zur Präsidentin des Landessozialgerichts Bremen ernannt. 1999 übte sie dieselbe Tätigkeit in Niedersachsen aus. Seit dem 1. April 2002 leitete das Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen.
Justizsenatorin Gisela von der Aue:
„Mit Monika Paulat konnten wir eine erfahrene, engagierte und - wie ich finde - auch sehr sympathische Präsidentin für unser gemeinsames Landessozialgericht gewinnen.
Das gemeinsame Landessozialgericht von Berlin und Brandenburg erfreut sich vier Jahre nach seiner Gründung bundesweit eines guten Rufes. Es hat gemeinsam mit den erstinstanzlichen Sozialgerichten einen wesentlichen Beitrag zu einer einheitlichen Rechtsprechung in der Region geleistet. Dies ist das Verdienst aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am Landessozialgericht, die mit großem Engagement und mit Offenheit ein hohes Arbeitsniveau und eine gute Atmosphäre im Gericht sicherstellen.
Trotz dieser erfreulichen Umstände kann ich die Schwierigkeiten nicht schön reden, mit denen unsere Sozialgerichte und das Landessozialgericht derzeit zu kämpfen haben. Sie ächzen unter der stetig wachsenden Zahl von Verfahren, die zum großen Teil Fälle der Anwendung und Auslegung von Vorschriften des SGB II betreffen.
Diese Entwicklung belastet die Sozialgerichte aller Länder. Aber die Statistik zeigt, dass der Gerichtsbezirk des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg von dieser Steigerung besonders betroffen ist. Im Jahr 2005 gingen in den Ländern Berlin und Brandenburg bei den Sozialgerichten erster Instanz noch knapp 36.000 Klagen und Anträge ein. Diese Zahl ist bis zum Jahr 2008 auf mehr als 53.000 angewachsen. Und sie steigt weiter.
Jeder Leistungsberechtigte soll grundsätzlich nicht erst zu Gericht, um seine Ansprüche durchzusetzen. Das ist eine Selbstverständlichkeit. Die ansteigende Klageflut bei den Sozialgerichten beweist aber, dass dies zurzeit in keinem Land gelingt. Um zu gewährleisten, dass wieder mehr Leistungsberechtigte bereits im Verwaltungsverfahren zu ihrem Recht kommen und damit die Gerichte entlastet werden, sind Reformen auf verschiedenen Ebenen denkbar und notwendig.“
http://www.berlin.de/sen/justiz/presse/archiv/20090619.1150.130470.html
Streit um Wohnungsgröße
Ein alleinstehender Arbeitslosengeld II-Empfänger, der aufgrund eines gemeinsamen Sorgerechts regelmäßig sein minderjähriges Kind betreut, hat keinen Anspruch auf eine größere Wohnung. Das hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg mit einem rechtskräftigen Urteil vom 5. Dezember 2008 entschieden (Az.: L 25 B 2022/08 ER).
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In Aachen wäre das nicht passiert
In einem vergleichbaren Fall vertrat das Sozialgericht Aachen einen ganz anderen Standpunkt.
Mit Urteil vom 19.11.2007 (Az.: S 14 AS 80/07) kam das Gericht zu dem Schluss, dass einem Arbeitslosengeld II-Empfänger, der in seiner Wohnung regelmäßig sein von ihm getrennt lebendes Kind betreut, die Kosten für eine größere Wohnung zu zahlen sind (VersicherungsJournal 18.1.2008).
Wolfgang A. Leidigkeit
http://www.versicherungsjournal.de/mehr.php?Nummer=98999