Meineid


 

 

§ 154 Meineid

(1) Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch schwört, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__154.html

 

 


 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: Ulrich Brosa [mailto:brosa-gmbh@t-online.de]

Gesendet: Dienstag, 6. März 2012 10:36

Betreff: Meineid-Prozess am 22.3.2012 im Landgericht Frankfurt a.M.

X-Envelope-From: <brosa-gmbh@t-online.de>

X-Envelope-To: <info@vaeternotruf.de>

...

Meineid-Prozesse sind selten. Nach Meinung aller bisher beteiligten Vorsitzenden Richter ist dieser hier einmalig. Genaue Daten:

22.03.2012 ab 10:30 in Raum 20 1. Stock Gebäude E Landgericht Frankfurt a.M.

Aktenzeichen 5/05 Ns - 3330 Js 236541/09 (119/09)

Was bisher geschah:

15.04.2005 Anklage

Die Staatsanwaltschaft Marburg bescheinigt dem Angeklagten zwar, dass er den Gründer eines Neonazi-Vereins zu Recht beschuldigt habe. Da der Angeklagte aber falsche Angaben darüber gemacht habe, wann er Kenntnis von den Straftaten des Neonazis erlangt habe, wird er wegen Meineides angeklagt. Meineid ist ein Verbrechen.

20.10.2005 Rechtsgespräch

Das Amtsgericht Marburg - Schöffengericht - stellt dem Angeklagten die Einstellung des Meineid-Verfahrens in Aussicht, wenn er einen Strafbefehl mit Strafvorbehalt wegen zweier Vergehen akzeptiert. Die angeblichen Vergehen: Der Angeklagte hat

1) den Bundeszentralregister-Auszug eines Neonazi-Anführers im Internet veröffentlicht,

2) Fotos im Internet veröffentlicht, die einen anderen Neonazi-Anführer beim Randalieren zeigen.

Der Angeklagte lehnt den Deal ab.

01.06.2006 Erstes Urteil

Das Amtsgericht Marburg - Schöffengericht - verurteilt den Angeklagten wegen des BZR-Auszuges. Zu Beginn der Verhandlung ist das Meineid-Verfahren nach § 154 StPO eingestellt worden. Ebenso wird im Lauf der Verhandlung des Verfahren wegen der Fotos eingestellt.

08.06.2007 Wiederaufnahme

Das Amtsgericht Marburg - Schöffengericht - beschließt die Wiederaufnahme des Meineid-Verfahrens: "Der Angeklagte verhöhne vielmehr auf Internetseiten zunehmend die Staatsanwaltschaft".

25.07.2007 Zweites Urteil

Das Amtsgericht Marburg - Schöffengericht - verurteilt den Angeklagten wegen Meineides.

22.08.2008 Drittes Urteil

Das Landgericht Marburg hebt das Urteil des Amtsgerichts auf. "Verhöhnung der Staatsanwaltschaft" sei "kein wichtiger Grund" für die Wiederaufnahme eines Meineid-Verfahrens.

03.03.2009 Viertes Urteil

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hebt das Urteil des Landgerichts auf. Die Strafsache wird zur erneuten Verhandlung an das Landgericht Frankfurt verwiesen, "da es in Marburg Spannungen gegeben habe".

01.02.2012 ff. Prozess am Landgericht Frankfurt a.M.

An den bisherigen Verhandlungstagen ist substanziell wenig geschehen. Am 22.3.2012 dürfte es Überraschungen geben.

 

Einen Bericht über die drei bisherigen Verhandlungstage mit Links zu den gerichtlichen Dokumenten und mehr finden Sie auf http://bloegi.wordpress.com/2012/03/05/grose-meineid-festspiele-diesmal-in-frankfurt-am-main/

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Dr. Ulrich Brosa 06422 7616

Am Brücker Tor 4

35287 Amöneburg

 

 

 

 

 

 


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