Menschenrechtsverletzung


 

 

 

 

Brosa ./. Deutschland

Denk ich an Deutschland und Karlsruhe in der Nacht, bin ich um meinen Schlaf gebracht

http://www.internet-law.de/2014/04/die-meinungsfreiheit-in-der-politischen-auseinandersetzung.html

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: Ulrich Brosa [mailto:brosa-gmbh@t-online.de]

Gesendet: Dienstag, 22. April 2014 18:55

An: undisclosed-recipients:

Betreff: Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte über die Amöneburger Flugblatt-Affäre

2005 wollte ein gewisser Freddy Greib Amöneburger Bürgermeister werden.

Das wollte ich nicht. Ich fabrizierte ein Flugblatt und verteilte es. Es war anstrengend. Amöneburg besteht aus fünf Dörfern. Greib erhielt vom Amtsgericht Kirchhain flugs eine einstweilige Verfügung, mit der mir das Verteilen des Flugblatts verboten wurde. Und doch kam die Verfügung erst, als schon genug Exemplare im Umlauf waren. Greib, zunächst bei Weitem aussichtsreichster Kandidat, wurde nicht gewählt.

Die einstweilige Verfügung wurde durch diverse Urteile und Beschlüsse bestätigt - zuletzt durch das Landgericht Marburg.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat am 17.4.2014 festgestellt, dass dieses Verbot die Europäische Menschenrechtskonvention, insbesondere Artikel 10, verletzt hat. Das Urteil bindet die Bundesrepublik Deutschland und enthält Kritik am Bundesverfassungsgericht.

Man kann das Urteil vom 17.4.2014 von der Site des EuGHMR holen - auf

Englisch: BROSA v. GERMANY (Application no. 5709/09):

http://hudoc.echr.coe.int/sites/eng/pages/search.aspx?i=001-142422

Wer Englisch nicht mag, findet auf ein paar Juristen-Blogs deutsche Inhaltsangaben und Kommentierungen z.B.

http://www.internet-law.de/2014/04/die-meinungsfreiheit-in-der-politischen-auseinandersetzung.html

http://www.verfassungsblog.de/de/egmr-schuetzt-meinungsfreiheit-von-anti-neonazi-aktivisten/#.U1Vb5lLOlIB

http://www.blog-rechtsanwael.de/europaischer-gerichtshof-stutzt-meinungsfreiheit-im-kampf-gegen-rechts/

Ich habe das grundlegende Material auf

http://www.althand.de/flugblatt.html

zur Verfügung gestellt. Jede(r) kann von dort die Urteile und Beschlüsse

- vom Amtsgericht Kirchhain bis zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte - runterladen. Man kann außerdem die meisten anderen Schriftstücke erklicken, auf die der EuGHMR seine Entscheidung gestützt hat.

Derartige Urteile des EuGHMR sind sehr selten. Der EuGHMR ist für mehr als 800 Millionen Menschen zuständig, weil nicht nur die EU, sondern auch Russland, die Ukraine, die Türkei, die Balkan-Staaten, die Schweiz und Norwegen und sogar etliche Kaukasus-Staaten Mitglieder des Europa-Rats sind. Den über 800 Millionen Einwohnern stehen 47 Richterinnen und Richter gegenüber. Jedes Jahr gehen ca. fünfzigtausend Beschwerden ein. Vor ein paar Jahren wurde die Konvention insofern geändert, als der EuGHMR sogar offensichtlich berechtigte Beschwerden abweisen darf, wenn sie ihm nicht wichtig genug erscheinen.

Warum hat der EuGHMR die Flugblatt-Affäre wichtig genommen? Ich meine, weil dem EuGHMR das Umfeld der Affäre bekannt ist: Die Staatsanwaltschaft hat ungefähr vierzig Ermittlungs- und Strafverfahren gegen mich eingeleitet. Hinzu kamen zahlreiche zivilrechtliche Unterlassungsverfahren. Stets ging es darum, ob ich bestimmten Amtspersonen, besonders solchen bei Polizei und Justiz, Strafvereitlung zugunsten von Neonazis vorwerfen darf. Tags also die tägliche Anklageschrift und nachts die Randale hier am Haus: Haustür viermal eingeschlagen, Fenster zerschlagen, überall Löcher in der verschmierten Fassade. Anfangs auch Schlägereien, die allerdings aufhörten, als die "heimischen" Aktivisten mehr Blut verloren als ich. Es ging 1995 los und wurde ab 2000 virulent.

Freundliche Grüße Ulrich Brosa

P.S. Freddy Greib dreht jetzt bei der katholischen Kirche Amöneburgs ein ganz großes Rad. Er gibt sich als Heiliger Bonifatius aus und sagt: "Ich bin ein Werkzeug, durch das Christus wirkt“. (Tatsache!) http://bloegi.wordpress.com/2014/04/18/brosca-v-germany/

 

 

 


 

 

03.12.2009

Pressemitteilung des Kanzlers

Kammerurteil 1

 

Zaunegger gegen Deutschland (Beschwerde-Nr. 22028/04)

AUSSCHLUSS EINER GERICHTLICHEN EINZELFALLPRÜFUNG DER SORGERECHTS-REGELUNG DISKRIMINIERT VATER EINES UNEHELICHEN KINDES

Verletzung von Artikel 14 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Artikel 8 (Recht auf Achtung des Familienlebens) der Europäischen Menschenrechtskonvention

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer, Horst Zaunegger, ist deutscher Staatsangehöriger, 1964 geboren, und lebt in Pulheim. Er hat eine uneheliche Tochter, die 1995 geboren wurde und bei beiden Eltern aufwuchs bis diese sich 1998 trennten. Danach lebte das Kind bis zum Januar 2001 beim Vater. Nach dem Umzug des Kindes in die Wohnung der Mutter trafen die Eltern unter Vermittlung des Jugendamtes eine Umgangsvereinbarung, die regelmäßigen Kontakt des Vaters mit dem Kind vorsah.

Gemäß § 1626 a Absatz 2 BGB hatte die Mutter das alleinige Sorgerecht für das Kind. Da sie nicht bereit war, einer gemeinsamen Sorgeerklärung zuzustimmen, beantragte der Beschwerdeführer die gerichtliche Zuweisung des gemeinsamen Sorgerechts. Das Amtsgericht Köln lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass nach deutschem Recht Eltern unehelicher Kinder die gemeinsame Sorge nur durch eine gemeinsame Erklärung, durch Heirat oder durch gerichtliche Übertragung mit Zustimmung der Mutter nach § 1672 Absatz 1 erlangen können. Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Entscheidung im Oktober 2003.

Beide Gerichte bezogen sich auf ein Leiturteil des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Januar 2003, das § 1626 a BGB im Wesentlichen für verfassungsgemäß erklärt hatte. Für Paare mit unehelichen Kindern, die sich nach dem Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 getrennt hatten, findet die Bestimmung Anwendung.

Am 15. Dezember 2003 wies das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zurück.

Beschwerde, Verfahren und Zusammensetzung des Gerichtshofs

Der Beschwerdeführer beklagte sich insbesondere unter Berufung auf Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8, dass die Anwendung von § 1626 a Absatz 2 BGB unverheiratete Väter wegen ihres Geschlechts und im Verhältnis zu geschiedenen Vätern diskriminiere.

Die Beschwerde wurde am 15. Juni 2004 beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingelegt.

Das Urteil wurde von einer Kammer mit sieben Richtern gefällt, die sich wie folgt zusammensetzte:

Peer Lorenzen (Dänemark), Präsident,

Karel Jungwiert (Tschechien),

Rait Maruste (Estland),

Mark Villiger (Liechtenstein),

Isabelle Berro-Lefèvre (Monaco),

Mirjana Lazarova Trajkovska (“ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien”), Richter,

Bertram Schmitt (Deutschland), Richter ad hoc

und Stephen Phillips, Stellvertretender Sektionskanzler.

Entscheidung des Gerichtshofs

Der Gerichtshof stellte fest, dass der Beschwerdeführer mit der Ablehnung des Antrags auf gerichtliche Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts ohne weitere Prüfung, ob dadurch die Interessen des Kindes gefährdet würden, anders behandelt worden war als die Mutter und als verheiratete Väter. Um zu prüfen, ob es sich dabei um eine Diskriminierung im Sinne von Artikel 14 handelte, erwog der Gerichtshof zunächst, dass § 1626 a BGB, auf dessen Grundlage die deutschen Gerichte entschieden hatten, auf den Schutz des Kindeswohls abzielt. Die Regelung soll gewährleisten, dass das Kind ab seiner Geburt eine Person hat, die klar als gesetzlicher Vertreter handeln kann, und Konflikte zwischen den Eltern über Sorgerechtsfragen zum Nachteil des Kindes vermeiden. Die Gerichtsentscheidungen hatten demnach einen legitimen Zweck verfolgt.

Weiterhin nahm der Gerichtshof zur Kenntnis, dass es stichhaltige Gründe geben kann, dem Vater eines unehelichen Kindes die Teilhabe an der elterlichen Sorge abzusprechen, etwa wenn ein Mangel an Kommunikation zwischen den Eltern droht, dem Kindeswohl zu schaden. Diese Erwägungen ließen sich auf den vorliegenden Fall aber nicht anwenden, da der Beschwerdeführer sich weiterhin regelmäßig um sein Kind kümmert.

Der Gerichtshof teilte die Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts nicht, dass ein gemeinsames Sorgerecht gegen den Willen der Mutter grundsätzlich dem Kindeswohl zuwiderlaufe. Gerichtsverfahren zur Regelung der elterlichen Sorge könnten auf ein Kind zwar verstörend wirken, allerdings sieht das deutsche Recht eine gerichtliche Überprüfung der Sorgerechtsregelung in Trennungsfällen vor, in denen die Eltern verheiratet sind, oder waren, oder eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben. Der Gerichtshof sah keine hinreichenden Gründe, warum die Situation im vorliegenden Fall weniger gerichtliche Prüfungsmöglichkeiten zulassen sollte.

Folglich war der generelle Ausschluss einer gerichtlichen Prüfung des alleinigen Sorgerechts der Mutter im Hinblick auf den verfolgten Zweck, nämlich den Schutz der Interessen des unehelichen Kindes, nicht verhältnismäßig. Der Gerichtshof kam daher mit sechs Stimmen zu einer Stimme zu dem Schluss, dass eine Verletzung von Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 vorlag.

Richter Schmitt äußerte eine abweichende Meinung, die dem Urteil angefügt ist.

Der Gerichtshof vertrat außerdem einstimmig, dass die Feststellung einer Verletzung der Konvention eine ausreichende gerechte Entschädigung für den erlittenen immateriellen Schaden darstellt.

***

Das Urteil liegt nur auf Englisch vor. Diese Pressemitteilung ist von der Kanzlei erstellt und für den Gerichtshof nicht bindend. Die Urteile des Gerichtshofs stehen auf seiner Website zur Verfügung (http://www.echr.coe.int).

Pressekontakte:

Nina Salomon (Tel. + 33 (0)3 90 21 49 79)

Stefano Piedimonte (Tel. + 33 (0)3 90 21 42 04) or

Tracey Turner-Tretz (Tel. + 33 (0)3 88 41 35 30)

Kristina Pencheva-Malinowski (Tel. + 33 (0)3 88 41 35 70)

Céline Menu-Lange (Tel. + 33 (0)3 90 21 58 77)

Frédéric Dolt (Tel. + 33 (0)3 90 21 53 39)

 

1 Gemäß Artikel 43 der Konvention kann jede Partei innerhalb von drei Monaten nach dem Datum eines Urteils der Kammer in Ausnahmefällen die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer mit siebzehn Richtern beantragen. In diesem Fall berät ein Ausschuss von fünf Richtern, ob die Rechtssache eine schwerwiegende Frage der Auslegung oder Anwendung der Konvention oder ihrer Zusatzprotokolle, oder eine schwerwiegende Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft; in diesem Fall entscheidet die Große Kammer durch endgültiges Urteil. Wenn keine solche Frage aufgeworfen wird, lehnt der Ausschuss den Antrag ab, womit das Urteil rechtskräftig wird. Anderenfalls werden Kammerurteile entweder nach Ablauf der Drei-Monats-Frist rechtskräftig oder früher, sobald die Parteien erklären, dass sie die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer nicht beantragen werden.

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Das muss man sich einmal vorstellen, in Deutschland fanden in der Vergangenheit staatlich betriebene Menschenrechtsverletzungen gegenüber nichtverheirateten Vätern und ihren Kindern mit Billigung des Bundesverfassungsgerichts und unter den Augen des von Brigitte Zypries (SPD) geleiteten Bundesjustizministeriums statt. Da hat man mit den 2003 urteilenden Richtern am Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe offenbar den Bock zum Gärtner gemacht, grad so als wenn Erich Honecker Menschenrechtsbeauftragter der DDR bei den Vereinten Nationen gewesen wäre. Die 2005 bis 2009 herrschende SPD/CDU Regierung unter Bundeskanzlerin Angela Merkel hätte die peinliche Blamage der 2003 urteilenden Verfassungsrichter verhindern können, wenn sie die notwendigen Gesetzesänderung zur Beendigung der Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder auf den Weg gebracht hätte. Doch statt dessen war SPD/CDU Tiefschlaf unter Federführung von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) angesagt. Statt endlich seine Hausaufgaben zu machen, blies Frau Zypries lieber zur Jagd auf Väter, die heimlich - und völlig zu Recht - die Abstammung ihres Kindes klären wollen und widmete sich ihrem Steckenpferd dem Adoptionsrecht für die Partnerinnen lesbischer Mütter, die sogenannte Doppelmutter-ohne-Vater-Familie. 

 

 

 

 

 


 

 

Streit um Sorgerecht: EU-Gericht stärkt Rechte von ledigen Vätern

Acht Jahre lang kämpfte ein lediger Vater aus Köln um das Sorgerecht für seine Tochter. Er zog dafür bis vor den Europäischen Gerichtshof. Der hat jetzt entschieden: Die Bevorzugung unverheirateter Mütter gegenüber den Vätern verstößt gegen die Menschenrechtskonvention.

Nach geltender Rechtslage können in Deutschland Single-Väter ihre Kinder nur mit dem Einverständnis der Mutter sehen

© Frank Rumpenhorst/DPA

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat das Sorgerecht lediger Väter in Deutschland gestärkt. Die Straßburger Richter gaben am Donnerstag einem 45-jährigen Kläger aus Köln recht, der seit acht Jahren vergeblich um ein Sorgerecht für seine Tochter kämpft. Die Bevorzugung von unverheirateten Müttern gegenüber den Vätern verstoße gegen das Diskriminierungsverbot in der Europäischen Menschenrechtskonvention, heißt es in dem Urteil.

Bislang konnte der 45-Jährige seine Tochter nur mit dem Einverständnis der Mutter sehen. "Mein Status als nichtehelicher Vater ist eine Katastrophe, ich bin acht Jahre gegen die Wand gelaufen", sagte der Kläger vor der Urteilsverkündung in Straßburg.

Der Vorsitzende Der Interessenverbands Unterhalt und Familie begrüßte die Entscheidung des EU-Gerichts. Nun müsse der deutsche Gesetzgeber die Konsequenzen ziehen und das Sorgerecht reformieren, sagte der Verbandsvorsitzende Josef Linsler. "Wir erwarten, dass Deutschland das Urteil des Menschrechtsgerichtshofs möglichst schnell umsetzt."

Frau lehnte gemeinsame Sorgerechtserklärung ab

Der Vater der heute 14-jährigen Tochter lebt seit 1998 von der Mutter getrennt, damals war das Mädchen drei Jahre alt. Seine Forderung nach einem gemeinsamen Sorgerecht wies das Kölner Oberlandesgericht 2003 zurück. Obwohl sich das Paar in vielen Dingen einig war und die Mutter auch mit großzügigen Besuchen einverstanden war, lehnte sie eine gemeinsame Sorgerechtserklärung ab.

In den meisten Ländern Europas gilt ein gemeinsames Sorgerecht. "Das Vetorecht von Müttern gegenüber dem Recht der Väter gibt es außer in Deutschland nur noch in Österreich, der Schweiz und Liechtenstein", erläuterte der Anwalt des Vaters, Georg Rixe. Bei ehelichen Kindern ist die Rechtslage klar: in der Regel gilt das gemeinsame Sorgerecht.

3. Dezember 2009, 11:46 Uhr

http://www.stern.de/politik/deutschland/streit-um-sorgerecht-eu-gericht-staerkt-rechte-von-ledigen-vaetern-1526561.html

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

"Das Bundesverfassungsgericht hatte 2003 das Veto der Mütter und den Status der Väter mit der Begründung festgeschrieben, dass durch eine klare Entscheidung ständiger Streit der Eltern vermieden würde. Doch die Verfassungsrichter forderten gleichzeitig den Gesetzgeber auf, diesen Zustand zu überprüfen."

Eine kräftige Ohrfeige vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in  Straßburg für die im Jahr 2003 die sorgerechtliche Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kind für vereinbar mit dem Grundgesetz - Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichtes vom 29. Januar 2003 - 1 BvL 20/99 und 1 BvR 933/01 - meinenden damals urteilenden Richterinnen und Richter am Ersten Senat des Bundesverfassungsgericht:

Präsident Prof. Dr. Papier - heute leider noch im Amt

BVR'in Jaeger - zwischenzeitlich Richterin am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

Dr. h.c. Renate Jaeger (Jg. 1940) - Richterin am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (ab 28.04.2004, ..., 2009) - war im Handbuch der Justiz 1988 ab 23.07.1987 als Richterin am Bundessozialgericht  aufgeführt. War im Handbuch der Justiz 2002 ab 24.03.1994 als Richterin des Ersten Senats am Bundesverfassungsgericht Karlsruhe aufgeführt. Ab 28.04.2004 Richterin beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Straßburg

BVR'in Prof. Dr. Haas - zwischenzeitlich nicht mehr im Amt

Prof. Dr. Evelyn Haas (geb. 07.04.1949) - Richterin am Bundesverfassungsgericht / Erster Senat / 3. Kammer des 1. Senates - 03/2001 (ab 14.09.1994, ..., 02.10.2006) -  ab 28.05.1986 bis 1990 Richterin am Oberverwaltungsgericht Lüneburg. 1990 bis 1994 Richterin am Bundesverwaltungsgericht

BVR Dr. Hömig - zwischenzeitlich nicht mehr im Amt

Dr. Dieter Hömig (* 15. März 1938 in Sigmaringen) - Richter am Bundesverfassungsgericht Karlsruhe / Erster Senat (ab 13.10.1995, ... bis 25. 04.2006) 

BVR Prof. Dr. Steiner - zwischenzeitlich nicht mehr im Amt

Prof. Dr. Udo Steiner (geb. 16.09.1939 in Bayreuth) - Richter am Bundesverfassungsgericht / Erster Senat (ab 13.10.1995, ..., 30.09.2007)

BVR'in Dr. Hohmann-Dennhardt - heute leider noch im Amt

Dr. Christine Hohmann-Dennhardt (geb. 30.04.1950 in Leipzig - DDR) - Richterin am Bundesverfassungsgericht / Erster Senat / 3. Kammer des 1. Senates - 03/2001 (ab 11.01.1999, ..., 2009) - Dr. Christine Hohmann-Dennhardt wirkte - möglicherweise federführend - mit am väterdiskriminierenden Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichtes vom 29. Januar 2003 - 1 BvL 20/99 und 1 BvR 933/01  

BVR Prof. Dr. Hoffmann-Riem - zwischenzeitlich nicht mehr im Amt

Prof. Dr. Wolfgang Hoffmann-Riem (Jg. 1940) - Richter am Bundesverfassungsgericht / Erster Senat (ab 16.12.1999, ..., 2008)

BVR Prof. Dr. Bryde

Prof. Dr. Brun-Otto Bryde (geb. 12.01.1943) - Richter am Bundesverfassungsgericht / Erster Senat (ab 23.01.2001, ..., 2009) - Bryde gehört dem Bundesverfassungsgerichts auf Vorschlag von Bündnis 90/Die Grünen an. 

 

 

Die SPD / CDU Bundesregierung hat übrigens seit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes im Jahr 2003 praktisch nichts unternommen, um den vom Bundesverfassungsgericht eingeforderten Bericht über die tatsächlichen Zustände beizubringen. Gegründet wurde lediglich eine Kommission und ein Alibi-Forschungsauftrag erteilt, ein beliebtes politisch-bürokratisches Mittel, um so zu tun, als ob etwas getan wird und tatsächlich damit nur die eigene Untätigkeit und den eigenen Unwillen zur politischen Neugestaltung zu verstecken. Wer solche Spaßparteien wie die CDU und SPD wählt, darf sich hinterher nicht beklagen, dass er nach Strich und Faden zum Narren gehalten wird.

 

Horst Zaunegger - staatlich entsorgter Vater und erfolgreiche Kläger vor dem Europäische Gerichtshof für Menschenrechte gegen die sorgerechtliche Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder zu verantworten durch die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Bundestagsabgeordneten des Deutschen Bundestages

 

03.12.2009: Radiointerview mit Günter Mühlbauer zum Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

03.12.2009 Hessischer Rundfunk: Radiointerview zum Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte 

 

 


 

 

 

 

03. Juli 2009 - Pressemitteilung 04/09

Gegen Menschenverachtung Widerstand geleistet

Vertreter der Bamberger Justizbehörden und der Rechtsanwaltschaft sowie zahlreiche Gäste fanden sich am Freitag, 03.07.2009, zu einer Feierstunde im Justizgebäude am Wilhelmsplatz ein, um des 65. Todestages des von den Nationalsozialisten ermordeten Rechtsanwalts Hans Wölfel zu gedenken. In seiner Begrüßung hob OLG-Präsident Michael Meisenberg hervor, wie wichtig es sei, angesichts zahlreicher sich in aller Welt breit machender Diktaturen immer wieder aufs Neue an mutige Persönlichkeiten zu erinnern, die gegen Diktatur und Menschenverachtung Widerstand geleistet haben.

Stellvertretend für die Bamberger Anwaltschaft ging der Vorsitzende des Anwaltsvereins Bamberg, Rechtsanwalt Hans-Jörg Lemke, in einer kurzen Ansprache auf das Schicksal von Hans Wölfel ein und würdigte dessen Lebensleistung.

Im Haupttreppenhaus des Justizgebäudes ist zu Ehren von Hans Wölfel eine Gedenktafel angebracht.

 

gez.

Truppei

Richter am Oberlandesgericht

Leiter der Justizpressestelle

http://www.justiz.bayern.de/gericht/olg/ba/presse/archiv/2009/02115/index.php

 

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Wozu in die Ferne schweifen, sieh, das üble liegt so nah. Schwere Menschenrechtsverletzung gibt es nicht nur in fernen Diktaturen, sondern auch in Deutschland, verübt von der Bundesregierung, dem deutschen Bundestag und diversen deutschen Gerichten, die wir hier nicht nennen, da wir sonst Strafverfolgungen seitens der ach so demokratischen Staatsgewalt befürchten müssen. Ja wir dürfen in diesem Land noch nicht einmal sagen, dass Richterinnen und Richter am Bundesgerichtshof und dem Bundesverfassungsgericht mit ihrer "Rechtsprechung" die Menschenrechte verletzen, wollen wir nicht riskieren, dass uns übereifrige deutsche Staatsanwälte in der Tradition der Nationalsozialisten die freie Rede verbieten,

Konkret geht es um die seit 1949 bis heute anhaltende sorgerechtliche Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder nach dem verfassungswidrigen BGB Schandparagraphen 1626a, bis 1998 konnten den nichtverheirateten Vätern in Deutschland sogar die eigenen Kinder wegadoptiert werden. Hunderttausende Väter haben seit 1949 bis heute auf Grund der staatlichen Unrechtspraxis den Kontakt zu ihren Kinder verloren. Pfui Deibel Deutschland.

 

 


 

 

Der Wert der leiblichen Vaterschaft

Menschenrechtsverletzung durch das OLG Naumburg

Urteil EGHM vom 22.02.2004

 

08.04.2004 von 19.00 Uhr – 19.50 Uhr

auf Radio Corax 95,9 MHZ

http://www.vafk-sa-mitte.de/radio/html/aktuelle_sendung.html

 

 

Ein Vater heute ist nicht mehr das, was er mal war. Der Vaterbegriff ist in den letzten Jahrzehnten erheblich verwässert worden. Rechtlicher Vater, sozialer Vater, biologischer Vater, Ersatzvater, angemieteter Vater, Stiefvater und was es noch alles für Väter geben mag. Schon diese vielen Begriffe machen deutlich, dass die Vaterschaft auswechselbar erscheint und deren Wert nicht wirklich erkannt wird. Elternschaft ist ein menschliches Grundrecht sowohl im Grundgesetz, also auch in der Europäischen Menschenrechtekonvention. Laut Artikel 8 der Konvention ist jeder Staat dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, leibliche Eltern mit ihren Kindern zu vereinen Das Vaterrecht muss also staatlich geschützt werden und darf nicht wie ein Wanderpokal vergeben werden. Das ist aber geschehen, in Sachsen-Anhalt hat eine Mutter ihr Kind zur Adoption freigegeben. Der Vater erfuhr erst zwei Monate später dass die Mutter das Kind weggeben hat. Es war bereits in einer Pflegefamilie. Sein Weg führte durch die gerichtlichen Instanzen in Deutschland. Erst der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg urteilte: Folgender Satz aus dem Urteil:

 

Das Gericht scheint insbesondere nicht überprüft zu haben, ob eine Vereinigung von Kind und Vater unter Umständen durchführbar ist, durch die die Belastung für das Kind minimiert werden könnte. Stattdessen hat sich das Berufungsgericht offensichtlich nur auf die unmittelbar bevorstehenden Auswirkungen konzentriert, die eine Trennung von den Adoptiveltern für das Kind zur Folge hat, und somit die langfristigen Auswirkungen, die eine dauerhafte Trennung von seinem leiblichen Vater auf das Kind haben könnte, unberücksichtigt gelassen.

Gäste:

Frau Celestina und Herr Kazim Görgülü Vater mit Frau, aber Kind bei Pflegeeltern

Frau Azime Zeycan engagierte Rechtsanwältin

Frau Lachs Pressesprecherin und Richterin am Landgericht Dessau

Herr Dr. Hans-Joachim Maaz Psychotherapeut in Halle

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Dietmar Nikolai Webel

www.vaeterradio.de

 

Bundesvorstand des Väteraufbruch für Kinder

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Ein Vater gegen Deutschland

Eine Sendung zum Tag der Menschenrechte

 

www.vaeterradio.de

 

 

Wir werden in den Medien wieder von Menschenrechtsverletzungen in aller Welt hören, aber über die Verletzung der Menschenrechte in Deutschland schweigen sie wieder. Die geschieht aber auch hier, wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg mehrfach feststellen musste.

Eine ganz normale Elterngeschichte beginnt, nach einem Jahr Beziehung wird ein uneheliches Kind geboren. Der Mann erkennt natürlich die Vaterschaft an und zahlt seinen Unterhalt und darüber hinaus gibt er mehr Geld für sein Kind der Mutter. Die Partnerschaft geht nach anderthalb Jahren in die Brüche und die Mutter zieht weg, das Kind nimmt sie mit. Kind und Vater können sich noch drei Jahre treffen und auch in den Urlaub fahren.

Dann verweigert sie den Umgang. Der Vater schaltet das Jugendamt ein mit der Bitte um Unterstützung. Ein halbes Jahr nach dem Umgangsboykott wird das Kind befragt und diese äußert, dass es keinen Kontakt mehr zum Vater wünscht.

Der Vater zieht vor Gericht und muss noch hören, dass das Umgangsrecht des Vaters zu seinem Sohn nur als Ausnahme gedacht war, welche sehr eng auszulegen sei. Aber schon in der ersten Instanz wird auf die Manipulation der Mutter hingewiesen. Das Gericht war der Meinung, dass das Kind keine unbelastete Beziehung zum Kind aufbauen könne und deshalb dem Wohl des Kindes nicht dient.

Es folgten weitere Gerichtsgänge erneut vor das Amtsgericht, das Landgericht und sogar vor das Bundesverfassungsgericht, weil dieses Verfahren keine grundsätzliche Bedeutung hätte wird ein Verfahren abgelehnt.

So zog der Vater vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte nach Strassburg und erhielt sein Recht neun Jahre nach dem Umgangsboykott. Welche Konsequenzen hat Deutschland bisher gezogen?

Mit dem Vater Egbert Elsholz und seinem Rechtsanwalt Dr. Peter Koeppel werden wir über eine Menschenrechtsverletzung in Deutschland berichten.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Dietmar Nikolai Webel

Bundesvorstand des Väteraufbruch für Kinder

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12.11.2003

 

 


 

Evangelische Akademie Bad Boll

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73087 Bad Boll

Tel.: (07164) 79 300

Fax: (07164) 79 5300

eMail: pressestelle@ev-akademie-boll.de

 

Internet: http://www.ev-akademie-boll.de

 

ViSP: Uwe Walter

 

 

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Dezember 2003

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monatlicher pressedienst der ev. akademie bad boll

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Auch in Zukunft straflos?

Auf einer Tagung der Evangelischen Akademie Bad Boll im Januar 2001 versprach die damalige Justizministerin Herta Daeubler-Gmelin, sich dafuer einzusetzen, dass die Verbrechen der argentinischen Militaerdiktatur nicht ungesuehnt bleiben. Waehrend der Schreckensherrschaft der argentinischen Militaers zwischen 1976 und 1983 wurden Zehntausende ermordet oder "verschwanden" unter ungeklaerten Umstaenden. Zu den Opfern zaehlten auch rund hundert Deutsche oder deutschstaemmige Personen, u. a. Elisabeth Kaesemann, die Tochter des bekannten Tuebinger Theologen. Inzwischen wurden am Landgericht Nuernberg-Fuerth einige Strafverfahren gegen die Verantwortlichen eroeffnet und die neue argentinische Regierung hat sich zur Mithilfe bei der Aufklaerung der Verbrechen bereit erklaert. Mit politischem Druck und eigenen Ermittlungen hat die "Koalition gegen Straflosigkeit", eine Menschenrechtsinitiative, der auch zahlreiche kirchliche Organisationen angehoeren, der juristischen Aufarbeitung der Verbrechen den Weg geebnet. Jetzt hat diese Initiative unter der Ueberschrift "Auswaertiges Amt behindert Verbrechensaufklaerung" eine Erklaerung veroeffentlicht.

Demnach wurde dem ehemaligen Botschafter Deutschlands in Argentinien, Joerg Kastel, nur eine eingeschraenkte Genehmigung zur Aussage vor der Nuernberger Staatsanwaltschaft erteilt. Angaben ueber Inhalte, die als "vertraulich" eingestuft sind, duerfe der ehemalige Botschafter nicht mitteilen.

Fuer Wolfgang Wagner, Akademie-Studienleiter und Organisator der Bad Boller Argentinientagung, ist diese Haltung des Auswaertigen Amtes unverstaendlich. Die Einschraenkung der Aussageerlaubnis widerspricht seiner Meinung nach der wiederholten Zusage, die Strafermittlungen der Staatsanwaltschaft Nuernberg zu unterstuetzen. "Ich betrachte diese Einschraenkungen als schlimmen Rueckschlag fuer die Suche der Angehoerigen nach Wahrheit und Gerechtigkeit." Man muesse sich fragen, erklaert Wagner, was das Ministerium zu verbergen habe. Deshalb schliesse er sich der Forderung der "Koalition gegen Straflosigkeit" an, eine Expertenkommission mit der Untersuchung des Verhaltens der deutschen Regierung waehrend der argentinischen Militaerdiktatur zu beauftragen. An den Aussenminister Joschka Fischer appelliert Wagner, die Aussagebeschraenkung aufzuheben und "mit dazu beizutragen, dass die Morde der argentinischen Militaerdiktatur aufgeklaert werden koennen".

 

 

 


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