Mutterrecht


 

 

 

Das Mutterrecht ist eine Erfindung des 20. Jahrhunderts. Im Mutterrecht hat die Mutter mehr Rechte gegenüber ihren Kindern als der Vater. Dies ging so weit, dass im 20. Jahrhundert in Deutschland dem nichtverheirateten Vater kein einziges Recht gegenüber seinen eigenen Kindern zugestanden wurde. Er galt als nicht verwandt mit seinem Kind. Einzig und allein über eine ihm staatlich auferlegte Unterhaltspflicht (Zahlvater) stand er in einem bestimmten staatlich geregelten Verhältnis zu seinem Kind.

Anfang des 21. Jahrhundert gilt in der Bundesrepublik Deutschland für nichtverheiratete Väter weiterhin Mutterrecht. Damit seine Vaterschaft rechtlich wirksam wird, muss die Mutter in öffentlich beglaubigter Form zustimmen. Damit der Vater in die rechtliche elterliche Verantwortung der elterlichen Sorge eintreten kann, muss die Mutter seiner einseitig abgegebenen Sorgeerklärung zustimmen. Tut sie dies nicht, wird dies staatlicherseits als Recht bezeichnet. Die Mutter ist auch niemanden rechenschaftspflichtig, warum sie dem Vater das ihm immerhin verfassungsrechtlich zustehende Elternrecht verweigert.

 

 

Einer der bekanntesten Mutterrechtler war übrigens der Muttersohn Adolf Hitler. Dies kann auch nicht verwundern, wenn man erfährt wie abgöttisch er seine Mutter geliebt zu haben schien und wie wohltuend er es empfand von deutschen Frauen umschwärm zu werden. 

 

">In inniger Liebe hing er an seiner Mutter, jede ihrer Bewegungen beobachtend, um rasch ihr kleine Hilfeleistungen angedeihen lassen zu können. Sein sonst traurig in die Ferne blickendes Auge hellte sich auf, wenn die Mutter sich schmerzfrei fühlte.<. Am 23. Dezember 1907, einen Tag vor Heiligabend, läßt Hitler seine Mutter auf dem Friedhof in Leonding neben seinem Vater bestatten. Bloch erinnert sich: >Ich habe in meiner beinahe 40jährigen ärztlichen Tätigkeit nie einen jungen Menschen so schmerzgebrochen und leiderfüllt gesehen, wie es der junge Adolf Hitler gewesen ist.<" 

aus "Adolf Hitler", von Werner Maser, Bechtle-Verlag 1971). 

 

 

Dies schlug dann bei Hitler auch in praktische Politik um: 

Dabei "betonte der Führer (Adolf Hitler) mit aller Entschiedenheit, daß nicht die Sorge für das Wohl des Kindes in erster Linie ausschlaggebend sei, sondern das ethische Recht der Mutter auf das Kind"

zitiert nach Schubert, Das Familien- und Erbrecht unter dem Nationalsozialismus, 1993, 703,704

 

Glücklicherweise ist der Mutterrechtler Adolf Hitler am 30. April 1945 eines unnatürlichen Todes gestorben.

Gleiches wünscht man den nach ihm in beiden Teilen Deutschlands wirkenden Mutterrechtlern beiderlei Geschlechts natürlich nicht. Ihnen wünscht man vielmehr einen baldigen natürlichen Tod, ein solcher Wunsch ist ja hoffentlich nicht verboten. Um so eher diese Leute auf natürliche Weise sterben, um so eher wird der Rechtsstaat sich auf natürliche Weise auch mit Recht Rechtsstaat nennen können, da das Unrecht gegenüber Vätern dann bald der Vergangenheit angehören wird.

 

 

 


 

 

 

 

 

Kursbuch 155

Neue Rechtsordnung

 

von Christian Gampert

 

Draußen vor der Tür

Das Bundesverfassungsgericht benachteiligt uneheliche Kinder und grenzt ihre Väter aus

 

Seltsame Koalition von Feminismus und Konservativismus: das Bundesverfassungsgericht feiert die „biologische Verbundenheit“ zwischen Mutter und Kind und grenzt den unehelichen Vater aus

 

 

 

 

"...

Die Affäre um das Kindschaftsrecht offenbart ein Manko des bundesdeutschen politischen Systems, das immer gravierender wird: eine Gewaltenteilung findet kaum noch statt. Die Parteien selbst nämlich kungeln die Besetzung von Verfassungsrichter-Posten unter sich aus – in der Hoffnung auf wohlgefällige Urteile. Diese Hoffnung erfüllt sich nicht immer, aber doch erstaunlich oft. So wurde 1998 die Klage der PDS gegen den Kosovo-Krieg gar nicht erst angenommen, obwohl jedes Kind sehen konnte, dass es sich um einen vom Grundgesetz verbotenen Angriffskrieg handelte. Es mag in der Perspektive der Regierung Gründe für diesen Krieg gegeben haben – aber das höchste Gericht hat über die Verfassungstreue zu wachen und nicht politischen Gehorsam zu leisten. Wahrscheinlich war einfach der Absender der Klage nicht genehm.

Bei der personellen Ausstattung des Gerichts fällt auf, dass hier ein heiteres Bäumchen-wechsle-dich von der Legislative in die Exekutive und dann in die Jurisdiction stattfindet – und in manchen Fällen auch wieder zurück. Der frühere baden-württembergische Innenminister Roman Herzog saß als Verfassungsrichter über Sachverhalte zu Gericht, für die er sich als Politiker verwendet hatte. Dann wurde er Bundespräsident. Der jetzige Vorsitzende des Ersten Senats, Hans-Jürgen Papier, arbeitete vorher für die Bundesregierung. Die Abgeordnete Herta Däubler-Gmelin, die am Zustandekommen des neuen Kindschaftsrechts maßgeblich beteiligt war, sollte vor der 98iger-Bundestagswahl ins Verfassungsgericht weggelobt werden, was damals am Einspruch Wolfgang Schäubles scheiterte. Dann wurde sie Justizministerin und verteidigte vehement jenes Kindschaftsrecht, über das sie als Verfassungsrichterin hätte urteilen müssen. Statt ihrer kam nun Christine Hohmann-Dennhardt ins Amt – eine in Fragen des Kindschaftsrechts vielfach befangene Frau, die mit dem Frankfurter Jura-Professor Ludwig Salgo, Deutschlands einflussreichstem Mütter-Lobbyisten, seit ihrer Studienzeit eng vertraut ist. Die Spuren davon finden sich bis ins jüngste Urteil - zum Beispiel das Argumentieren mit (auf ganz anderen gesellschaftlichen Verhältnissen beruhenden) amerikanischen Studien, die dann angeblich die Unangemessenheit des gemeinsamen Sorgerechts beweisen. Salgo ist ein Spezialist für amerikanisches Recht.

..."

 

 

Kursbuch

Rowohlt Berlin

ISBN 3-87 134-147-9

Verlag: 030 / 2853840

 


 

 

 

Prof. Dr. Ludwig Salgo in Frankfurter Allgemeine Magazin vom 10. Januar 1997, S. 43:

"Frage: Werden im Scheidungsverfahren die Interessen der Eltern gegenüber denen der Kinder bevorzugt?

Die Botschaft der Bundesregierung ist widersprüchlich. Der Justizminister sagt, die Wahrung der Interessen der Kinder sei der Sinn der Reform. Wenn man den Entwurf daraufhin prüft, sieht die Sache anders aus: Es gibt in der Tat eine Elternorientierung. Um es konkret zu sagen: Der Entwurf soll die gekränkte Eitelkeit von Vätern, die das Sorgerecht nicht bekommen haben, befriedigen. Der Bundesregierung scheinen diese Väter sehr wichtig zu sein. Das haben wir beim Unterhaltsrecht gesehen und sehen es jetzt bei der Kindschaftsrechtsreform. Es ist gut, daß es immer mehr Väter gibt, die aktiv am Alltag der Kinder auch nach der Scheidung beteiligt sein wollen. Aber leider geht es nur zu oft darum, daß Väter das Sagen haben wollen, ohne sich am Alltag ihrer Kinder zu beteiligen. Die elterliche Sorge wird vom Recht aber definiert als das Recht und die Pflicht, sich um Kinder zu sorgen."

 

 


 

 

 

Ludwig Salgo

Das neue Kindschaftsrecht.

Die gesetzliche Neuregelung in den Bereichen elterliche Sorge, Umgangsrecht und Vertretung von Kindern in familiengerichtlichen Verfahren

 

...

 

Schlußbetrachtung

"Die Rechte der Kinder sollen verbessert und das Kindeswohl soll auf bestmögliche Art und Weise gefördert werden". Dieser Satz steht am Anfang der regierungsamtlichen Begründung zum KindRG. Prüfen Sie selbst, ob der Familienrechtler Ramm Recht hat, wenn er schreibt, "daß das ganze Reformvorhaben nicht auf das Verhältnis der Kinder zu den Eltern, sondern auf die Beziehung der Eltern zueinander abzielt" und dann fortfährt: "Es wäre daher ehrlicher, nicht vom Kindschaftsrechtsreformgesetz, sondern von einem Elternschaftsreformgesetz zu sprechen". Der renommierte Regensburger Familienrechtler Dieter Schwab - Herausgeber der Zeitschrift für das gesamte Familienrecht - stellt im Zusammenhang des Sorgerechtsmodells des KindRG die Frage: "Geht es um das Kindeswohl, geht es um die "am wenigsten schädliche Alternative" für die Kinder? Oder erhält der verheißene Fortschritt seine Qualität nicht von einem ganz anderen Interessenhorizont her, nämlich dem der Erwachsenen?" Die Beantwortung dieser Fragen überlasse ich Ihnen, so schnell wird eine Antwort gar nicht möglich sein. Bisher vermisse ich Projekte zur Begleitforschung zu dieser weitgehenden Reform. Anscheinend hat bis auf den hessischen Ministerpräsidenten niemand Interesse an Begleitforschung über die konkreten Auswirkungen dieser Reform; erklärte er doch anläßlich der Verabschiedung des KindRG im Bundesrat:

"Hessen begrüßt das grundsätzliche Bemühen, das Kindschaftsrecht umfassend und grundlegend zu reformieren. Gleichwohl bleiben wesentliche Regelungen des Gesetzes, insbesondere diejenigen zum gemeinsamen Sorgerecht, hinter den Forderungen zurück, die aus guten Gründen von den für die Jugendpolitik und die Frauenpolitik zuständigen Institutionen und Verbänden erhoben werden.

Diesen Forderungen sollte jedenfalls dann entsprochen werden, wenn die Erfahrungen beim Vollzug des Gesetzes es nahelegen.

Das Land Hessen wird daher zwei Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes einen Bericht der Bundesregierung über die Erfahrungen der Praxis beantragen. Es erwartet, daß die Bundesregierung eine Novelle zu dem Gesetz einbringt, falls es die jugend- und frauenpolitischen Erwartungen nicht erfüllt."

 

...

 

 

 

 


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