Obhut
Obhut
Beim Begriff der Obhut handelt es sich im Familienrecht um einen unbestimmten Rechtsbegriff.
Da das Grundgesetz Artikel 6 die beiden Eltern als berechtigt und verpflichtet ansieht, ihre Kinder zu pflegen und zu erziehen, muss man davon ausgehen, dass sich bei getrennt lebenden Eltern das Kind immer dann in der Obhut des einen Elternteils befindet, wenn es sich bei diesem aufhält und beim anderen Elternteil, wenn es sich bei diesem aufhält. Die Obhut alterniert also mit dem Wechsel des Kindes von einem Elternteil zum anderen.
Artikel 6 (Ehe und Familie, nichteheliche Kinder)
Artikel 6 Satz 2 Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuförderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
Im BGB wird diese einsichtige Logik missachtet, das BGB ist ohnehin ein einziger Irrgarten, wo grad das in Gesetze gefasst ist, was die Blockparteien im Bundestag oder das Bundesjustizministerium für richtig halten. So liest man in den Parargraphen zur sogenannten Beistandschaft des Jugendamtes in Angelegenheiten des Unterhalts des Kindes:
§1712 Beistandschaft des Jugendamtes; Aufgaben
(1) Auf schriftlichen Antrag eines Elternteils wird das Jugendamt Beistand des Kindes für folgende Aufgaben
1. die Feststellung der Vaterschaft
2. die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen ...
(2) ...
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1712.html
§ 1713 BGB Antragsberechtigte
(1) Den Antrag kann ein Elternteil stellen, dem für den Aufgabenkreis der beantragten Beistandschaft die alleinige elterliche Sorge zusteht oder zustünde, wenn das Kind bereits geboren wäre. Steht die elterliche Sorge für das Kind den Eltern gemeinsam zu, kann der Antrag von dem Elternteil gestellt werden, in dessen Obhut sich das Kind befindet. ...
(2) ...
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1713.html
Wenn das Kind sich nun aber abwechselnd bei Mutter und Vater aufhält, wechselt auch die Obhut, mithin wären beiden Eltern berechtigt, für das Kind eine Beistandschaft beim Jugendamt zu beantrage. In der Praxis der Jugendämter läuft das natürlich nicht so, da bastelt man sich seine Rechtsauffassungen zusammen, wie Behördenlogik das am liebsten hat, alles schön eindeutig, deswegen wird Elternteil der weniger Betreuungsleistung erbringt, als zu bekämpfender "Unterhaltszahler" deklariert und der andere als "alleinerziehender Elternteil" mit Karrierchancen auf das Bundesverdienstkreuz. Grad wie in der DDR, wer nicht für den Sozialismus ist, ist ein Staatsfeind, wer für den Sozialismus ist, kriegt die Goldene Eins.
Gericht:
Brandenburgisches OLG
Datum:
17. Februar 2015
Aktenzeichen:
10 WF 9/15
Typ:
Beschluss
Fundstelle:
openJur 2016, 1882
Verfahrensgang:
Lebt das unterhaltsberechtigte Kind in einem Internat, ist kein Elternteil
Obhutselternteil i.S.v. § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB, wenn die Kontakte des Kindes
zu den Eltern außerhalb des Internats im Verhältnis von 53 % zu 47 % liegen.
Denn ein leichtes Übergewicht eines Elternteils bei der tatsächlichen Fürsorge
für das Kind reicht in einer solchen Konstellation nicht aus.
...
https://openjur.de/u/874669.html