Öffentliches Interesse


 

 

 

Öffentliches Interesse

Die staatliche Zensur in Deutschland in Gestalt sogenannter "Datenschutzbeauftragter" und Richtern an diversen Amts- und Landgerichten, versucht ihre Unterdrückung der Informationsfreiheit oft mit dem "Argument" zu rechtfertigen, es gäbe für diese oder jene im Internet veröffentlichte Infomation kein "öffentliches Interesse".

Der Väternotruf musse hier unliebsame Erfahrungen mit staatlichen Zensurbehörden, wie etwa dem "Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit" machen. Dessen Aktivitäten der Zensur im Internet können Sie hier aufrufen.

Zum Glück hat das Verwaltungsgericht Berlin dem Zensurbedürfniss des "Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit" einen Dämpfer gegeben, dafür springt man nun offenbar am Landgericht Berlin in der Sache Birgit Heyer . / . Väternotruf in die Bresche.

Ab wann ein "öffentliches Interesse bestünde, verrät die staatliche Zensur nicht, sie bestimmt damit selber über die Frage, was von "öffentlichen Interesse" sei und was nicht. Grad wie in der DDR, wo die SED darüber bestimmte, was der Bürger wissen sollte und was nicht. Das Volk hat die SED-Führung zum Teufel gejagt, das Volk wird auch die derzeitigen Zensurbehörden auf Dauer nicht dulden.

Väternotruf, 02.11.2015

 

 

 


 

 

Karl Marx

Herr Vogt

Geschrieben von Januar bis November 1860.
Erschienen im Dezember 1860 in London.
Nach der Erstausgabe.

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Seitenzahlen verweisen auf: Karl Marx/Friedrich Engels - Werke, (Karl) Dietz Verlag, Berlin. Band 14, 4. Auflage 1972, unveränderter Nachdruck der 1. Auflage 1961, Berlin/DDR. S. 614-649.

1. Korrektur
Erstellt am 31.08.1998.

X. Patrone und Mitstrolche | Inhalt | XII. Beilagen

XI. Ein Prozeß

<614> Ende Januar 1860 langten zu London 2 Nummern der Berliner "National-Zeitung" an mit 2 Leitartikeln, der erste betitelt: "Karl Vogt und die 'Allgemeine Zeitung'" (No. 37 der "National-Zeitung"), der zweite: "Wie man radikale Flugblätter macht". (No. 41 der "National-Zeitung".) Unter diesen verschiednen Titeln brachte F. Zabel eine in usum delphini verarbeitete Ausgabe von Vogts "Hauptbuch". Letzteres selbst traf viel später in London ein. Ich beschloß sofort eine Verleumdungsklage wider den F. Zabel in Berlin anhängig zu machen.

Massenhafte, während 10 Jahren in der deutschen und deutseh-amerikanischen Presse gegen mich aufgetürmte Schimpfereien hatte ich nur in ganz seltnen Ausnahmsfällen, wo ein Parteiinteresse im Spiel schien, wie bei Gelegenheit des Kölner Kommunistenprozesses, literarisch berücksichtigt. Nach meiner Ansicht besitzt die Presse das Recht, Schriftsteller, Politiker, Komödianten und andre öffentliche Charaktere zu beleidigen. Achtete ich den Angriff einer Notiz wert, so galt mir in solchen Fällen der Wahlspruch: a corsaire, corsaire et demi <auf einen Schelmen anderthalbe>.

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Mein Rechtsanwalt, Herr Justizrat Weber, formulierte meine Klage dahin:

"Der Redakteur der 'National-Zeitung', Dr. Zabel, hat mich in den in den diesjährigen Nummern 37 und 41 dieser Zeitung enthaltenen Leitartikeln wiederholt öffentlich verleumdet und mich insbesondere beschuldigt: l. auf unehrenhafte und verbrecherische Weise Geld zu erwerben und erworben zu haben; 2. das anonyme Flugblatt 'Zur Warnung' geschmiedet und der 'Allgemeinen Zeitung' gegenüber, wider besseres Wissen, nicht nur einen gewissen Blind als den Verfasser ausgegeben, sondern auch den Beweis dafür durch ein Dokument, von dessen unrichtigem Inhalt ich hätte überzeugt sein müssen, versucht zu haben."

Herr Justizrat Weber wählte zuerst das Untersuchungsverfahren, d.h. er denunzierte Zabels Verleumdungen dem Staatsanwalt, damit nun von Amts wegen gegen Zabel eingeschritten werde. Am 18. April 1860 erfolgte nachstehende "Verfügung":

"Urschriftlich an den Herrn Dr. Karl Marx, zu Händen des Herrn Justizrats Weber, mit dem Eröffnen zurück, daß kein öffentliches Interesse vorliegt, welches mir Anlaß gäbe einzuschreiten. (Artikel XVI des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 14. April 1851,) Berlin, den 18. April.

Der Staatsanwalt beim Königl. Stadtgericht
gez. Lippe"

Mein Verteidiger appellierte an den Oberstaatsanwalt und erzielte am 26. April 1860 eine zweite "Verfügung" des Wortlauts:

"An den königl. Justizrat Herrn Weber als Mandatar des Herrn Dr. Karl Marx zu London hier. Sie erhalten die mit der Beschwerde vom 20. April c. in der Denunziationssache wider den Dr. Zabel hierselbst eingereichten Schriftstücke mit dem Bemerken zurück, daß allerdings die einzige Rücksicht, durch welche der Staatsanwalt <623> in dem ihm durch Artikel XVI des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuche gewährten diskretionären Ermessen sich nur leiten lassen kann, die Frage ist, ob die Verfolgung durch irgendein erkennbares öffentliches Interesse gefordert werde? Diese Frage muß ich im vorliegenden Fall übereinstimmend mit dem königl. Staatsanwalt verneinen und weise daher Ihre Beschwerde zurück. Berlin, den 26. April 1860.

Der Oberstaatsanwalt bei dem Königl. Kammergericht
gez. Schwarck"

Diese beiden abschlägigen Bescheide von Staatsanwalt Lippe und Oberstaatsanwalt Schwarck fand ich völlig berechtigt. In allen Staaten der Welt, also wohl auch im pr[eußischen] Staat, versteht man unter öffentlichem Interesse das Regierungsinteresse. "Irgendein erkennbares öffentliches Interesse", den "Demokrat" Zabel wegen Verleumdung gegen meine Person zu verfolgen, lag nicht auf seiten der pr[eußischen] Regierung und konnte nicht vorliegen. Das Interesse lag vielmehr umgekehrt. Zudem besitzt der Staatsanwalt nicht die richterliche Befugnis zu urteilen; er hat, selbst wider seine Überzeugung oder Ansicht, der Vorschrift seines Vorgesetzten, in letzter Instanz des Justizministers, blind zu folgen. Tatsächlich stimme ich also durchaus überein mit den Bescheiden der Herren Lippe und Schwarck, hege jedoch einen juristischen Skrupel über Lippes Berufung auf Artikel XVI des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 14. April 1851. Zur Angabe der Motive, weshalb sie von ihrer Gewalt einzuschreiten keinen Gebrauch macht, ist die Staatsanwaltschaft durch keine Vorschrift des preußischen Gesetzbuchs verpflichtet. Auch der von Lippe zitierte Artikel XVI enthält keine Silbe in dieser Beziehung. Wozu ihn also zitieren?


http://www.mlwerke.de/me/me14/me14_614.htm

 

 


 

 

 

Abteilung Agitation und Propaganda

Was in der DDR die "Abteilung Agitation und Propaganda" bestimmte, was der Bürger wissen darf und was nicht, das bestimmen heute deutsche Gerichte, z.B. mittels der Floskel

"Bei der Entscheidung waren daher insbesondere der Persönlichkeitsschutz der Verfügungsklägerin mit dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den in ihrem Schutzbereich eröffneten Grundrechten der Verfügungsbeklagten gegeneinander abzuwägen.  

Ein öffentliches Interesse an der Namensnennung der Verfügungsklägerin ist nicht ersichtlich."

Landgericht München I - Urteil vom 19.11.2009: 35 O 9639/09

 

"Der vormundschaftliche Staat", so hieß ein Buch des SED-Kritikers Rolf Henrich. Das Buch sollte zur Pflichtlektüre und Prüfungsstoff für alle deutschen Richter gemacht werden, damit solche vormundschaflichen Floskeln wie die des Landgerichts München "Ein öffentliches Interesse an der Namensnennung der Verfügungsklägerin ist nicht ersichtlich.", mit der Kritiker durch deutsche Gerichte mundtot gemacht werden sollen, endlich der Vergangenheit angehören. 

 

 

 


 

 

  

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: ...

Gesendet: Sonntag, 1. November 2015 10:03

An: info@vaeternotruf.de

Betreff: Macht weiter so

 

Hallo,

ich möchte gerne euren Newsletter abonnieren.  Ich bin zwar eine Frau und selbst Mutter jedoch gehöre ich zu den sogenannten Zweitfrauen, die sich nun mit einer rachsüchtigen Ex-Frau und manipulierten Kindern seit nunmehr 5 Jahren rumplagen darf.  Da mein jetziger betroffener Mann verständlicherweise beginnt zu resignieren. Ich bin ... und angehende Sozialarbeiterin und trage mich mit dem Gedanken zukünftig Einrichtungen zu fördern oder evtl. auch aufzubauen die Väter schützen& beraten. Daher freue ich mich natürlich immer sehr über Webseiten und Öffentlichkeitsarbeit wie die eure. ?

Bitte macht weiter so!!! herzliche Grüße

 

...

 

 


 

 

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: ...

Gesendet: Donnerstag, 15. Oktober 2015 16:44

An: info@vaeternotruf.de

Betreff: ...

 

Liebe Betreiber der Internetseite Väternotruf, 

zunächst möchte ich mein Lob dafür aussprechen, daß ich mit Hilfe Ihrer Internetseite wesentliche Informationen zum Familiengericht ... finden konnte, die ich ansonsten nur mit größerem Aufwand gefunden hätte. 

Seit ...bin ich erstmals als Verfahrensbeistand in ... bestellt und möchte zukünftig gerne öfter dort tätig sein. Aus meinem Schriftverkehr gehen einige Änderungen hinsichtlich Ihrer Daten hervor. Diese möchte ich gerne mitteilen, damit Sie Ihre Seite aktualisieren können.

 ...

 

Das schließe ich allerdings nur aus dem E-Mailverteiler und kann das also nur ohne Gewähr mitteilen.

 

Mit freundlichen Grüßen

...

 

 

 


 

 

 

Keine Gratisurteile für freie Datenbanken

Richter haben es bequem, wenn sie ein Urteil suchen. Ihr Arbeitsplatz ist meist mit “juris” vernetzt, einer der größten juristischen Datenbanken in Deutschland. Doch solche Dienste kosten hohe Gebühren. Für den Nichtjuristen, der mal schnell ein Urteil googeln will, sind sie viel zu teuer. Umso lobenswerter ist es deshalb, dass es freie Projekte gibt, die interessante Urteile seriös dokumentieren und ins Netz stellen.

Doch der Staat macht es freien Datenbanken nicht immer einfach, an Kopien der Urteile zu kommen. So kassierte jetzt openJur, die Internetseite ist mit 165.000 Urteilen am Start und eines der größten kostenlosen Angebote, eine Niederlage vor dem Amtsgericht Schleswig. Der zuständige Richter meint, die Datenbank habe keinen Anspruch auf kostenlose Urteilskopien. Vielmehr müsse sie für jede Entscheidung eine Pauschale von 12,50 Euro zahlen.

Dabei gibt es durchaus die Möglichkeit, von Kosten abzusehen. Die Gerichte müssten nur ein “öffentliches Interesse” daran bejahen, dass Datenbanken wie openJur Urteile veröffentlichen. Jedoch sieht das Gericht, etwas lapidar, in der Zugänglichkeit von Urteilen für jedermann kein öffentliches Interesse. Vielmehr verlangt es über die bloße Veröffentlichung hinaus “besondere Gründe”.

Vielleicht hätte schon die Überlegung geholfen, dass Urteile “Im Namen des Volkes” ergehen. Nicht zu vernachlässigende Teile des Volkes möchten mit Sicherheit gern wissen, wie stellvertretend für sie Recht gesprochen wird. Insofern stellen Urteilsdatenbanken ebenso Öffentlichkeit her wie das Publikum im Gerichtssaal, das ja auch nur unter engen Voraussetzungen ausgeschlossen werden kann.

Zudem leben wir, das ist sicher nicht übertrieben, in einer immer mehr verrechtlichten Gesellschaft. Wer sich im Arbeits-, aber auch Privatleben vernünftig orientieren will, muss sich mit juristischen Fragestellungen auseinander setzen. Was für eine tolle Sache ist es da, dass man Urteile heutzutage googeln kann. Da könnte der Staat durchaus seinen Beitrag leisten und bei Projekten wie openJur, immerhin ein gemeinnütziger und für seine Arbeit preisgekrönter Verein, einfach mal nicht die Hand aufhalten.

Aber vom Ergebnis überrascht der Beschluss ohnehin nicht. Der Staat und insbesondere die dominante Datenbank juris stehen nämlich in enger geschäftlicher Verbindung. Um was für handfeste finanzielle Interessen es geht, hat der Spiegel im letzten Jahr dokumentiert.

Beschluss des Amtsgerichts Schleswig vom 20. Dezember 2011, Aktenzeichen 1 AR -6- 34

Udo Vetter, 09.01.2012

http://www.lawblog.de/index.php/archives/2012/01/09/keine-gratisurteile-fr-freie-datenbanken/

 

 

Grimme Online Award 2011

Das law blog hat den Grimme Online Award 2011 in der Kategorie “Information” gewonnen.

Nähere Informationen zum Grimme Online Award 2011 gibt es auf der Seite des Grimme Instituts.

 

http://www.lawblog.de/index.php/grimme-online-award-2011/

 

 

Kommentar Väternotruf:

"Nicht zu vernachlässigende Teile des Volkes möchten mit Sicherheit gern wissen, wie stellvertretend für sie Recht gesprochen wird", da können wir Udo Vetter, Fachanwalt für Strafrecht und Lehrbeauftragter an der Fachhochschule Düsseldorf nur Recht geben.

Was "recht" und "was "unrecht" ist, bestimmen in Deutschland bekanntlich nicht die Bürgerinnen und Bürger, sondern - vormundschaftlich - eine kleine Schar von Juristen, genannt Richter. Halbgötter in Schwarz, nannte sie Rolf Bossi (Halbgötter in Schwarz. Deutschlands Justiz am Pranger", Frankfurt/Main, 2005). Grad wie in der DDR, wo die Gerichtsbarkeit zwar nicht so ausgebaut und teuer war wie heutigentags in der Bundesrepublik Deutschland, aber es in jedem popligen Kreis eine Kreisparteileitung gab, an die man sich im Fall des Falles wenden konnte und wo man "recht" bekam oder eben auch nicht. Das ganze hatte damals den Vorteil für die Bürger, ob man kein "recht" bekam oder nicht, man brauchte in keinem Fall zahlen. Heute ist das anders. Wer nicht "recht" bekommt - verliert nicht nur, sondern muss den Verlust auch noch bezahlen.

Was "Öffentliches Interesse" bestimmte in der DDR die SED in ihren Gliederungen, Kreisleitung, Bezirksleitung, Zentralkomitee der SED und Politbüro. Was "Öffentliches Interesse" in der Bundesrepublik Deutschland ist, bestimmt die Richterschaft in ihren Gliederungen Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht, Bundesgerichtshof und Bundesverfassungsgericht. Frau Suhrbier, sehen Sie einen Unterschied? Nein, ist denn da einer? - http://www.youtube.com/watch?v=NpTieYE4i3E

 

 

 

 


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