Ordnungshaft


 

 

 

Sorgerechtsstreit in Hannover: Mutter soll 30 Tage in den Knast

09.02.2023

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HAMBURG taz | Extrem verfahren ist ein Sorgerechtsstreit in Hannover. Vorläufiger Höhepunkt ist, dass das Oberlandesgericht (OLG) Celle jetzt 30 Tage Haft für die Mutter Anette W. verfügte, weil diese im Zeitraum vom 9. Dezember 2021 bis zum 9. Februar 2022 ihre zehnjährige Tochter nicht an den Vater herausgab. Die Frau muss nun damit rechnen, vom Gerichtsvollzieher verhaftet und in die Justizvollzugsanstalt Vechta gebracht zu werden.

Die Situation, in der Mutter und Tochter seit anderthalb Jahren leben, ist schwierig: Das Mädchen fuhr im Juni 2021 allein mit der Straßenbahn zur Wohnung der Mutter und sagt seither, sie wolle dort bleiben und nicht zum Vater zurück. Bei ihm lebt noch die jüngere Schwester. Für beide hat der Vater allein das Sorgerecht. Das hat das OLG jetzt noch mal bestätigt. Die Mutter gilt den Richtern als nicht erziehungsfähig, weil sie die Bindung der Kinder zum Vater zu wenig toleriere.

Die Mutter sagt der taz, sie habe dem Vater mehrfach angeboten, das Kind abzuholen, das habe er nicht getan. Sie respektiere aber den Willen des Kindes. „Meine Tochter ist für mich kein Gegenstand, den ich rauszugeben habe. Sie ist ein Mensch mit Rechten.“ Die Richter setzten in dem Beschluss Ende Januar dagegen, die Mutter hätte die Tochter durch aktives Tun in die Obhut des Vaters geben müssen.

Kurios ist: Selbst wenn Frau W. ihre Tochter jetzt sofort beim Vater absetzt, bleibt ihr die Haft nicht erspart. „Diese Ordnungsmittel haben auch Sanktionscharakter, weshalb ihnen nicht entgegensteht, dass der maßgebliche Zeitraum verstrichen ist“, sagt OLG-Sprecher Andreas Keppler. Allerdings gibt es diese Art von Strafe erst seit einer Gesetzesreform von 2009, obwohl Frauen protestierten.

Die Schule ist ein Problem

Die Frage ist ferner, warum das Gericht nicht zunächst als milderes Mittel ein Ordnungsgeld verlangt. Dagegen spricht laut Keppler nach Einschätzung der Richter, dass es sich hier um einen Wiederholungsfall handele und das Kind auch dem Schulbesuch entzogen werde. Zudem habe man der ­Mutter schon im Juni 2021 gesagt, dass bei solchen Verstößen Ordnungshaft drohe.

In der Tat ist die Schule ein Problem. Wie die taz berichtete, war es W. vergangenen Sommer nicht möglich, ihre Tochter für eine 5. Klasse anzumelden – weil sie das Sorgerecht nicht hatte. Bereits zuvor wollte das Mädchen ihre Grundschule nicht mehr besuchen. Sie war dort im Januar 2020 schon einmal von der Polizei abgeholt und zum Vater gebracht worden. Wie auch ein Kinderpsychiater in einem Attest schrieb, hatte sie Angst, das passiere wieder.

Wegen der festgefahrenen Situation plädierte im September wohl auch die Verfahrensbeiständin der Kinder dafür, der Mutter das Sorgerecht für die Tochter zu übertragen. Kinder sollten als Subjekte und nicht als Objekte gesehen werden; alle Prozessbeteiligten sollten die Gesamtsituation in den Blick nehmen.

Doch die Richter am OLG Celle beeindruckte das nicht. Zeitgleich mit der Ordnungshaft erging ein Beschluss zum Sorgerecht. Die Beschwerde der Mutter und der Verfahrensbeiständin dagegen, dass der Vater dies allein hat, wurde abgewiesen. Sollte das Mädchen den Vater ablehnen, könnte es vorübergehend in eine Einrichtung.
Initiative beklagt „moderne Hexenjagd“

Der Anwalt von Anette W., Stefan Nowak, sagt, das OLG habe in seiner Entscheidung „beachtliche Kritikpunkte in keiner Weise gewürdigt“, etwa, dass das Mädchen mehrfach zur Mutter flüchtete, bevor es bei ihr blieb. Er will deshalb gegen den Beschluss vorgehen. W. hofft, dass es noch gelingt, die Haft abzuwenden.

Zudem gibt es am 16. Februar wieder einen Termin vor dem Amtsgericht, wo über einen Antrag Nowaks verhandelt wird, ob die Tochter auch ohne Sorgerecht durch eine sogenannte Verbleibensanordnung bei der Mutter bleiben kann – so wie bei Pflegeeltern möglich. Christina Mundlos, die ein Buch zur Praxis der Familiengerichte schrieb, sagt, es drohe hier die Inhaftierung der Mutter „aufgrund ihres Geschlechts und ihrer Kritik am OLG Celle“.

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https://taz.de/Sorgerechtsstreit-in-Hannover/!5911008/

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Ja, da ist sie wieder die Taz, die väterfeindliche Schwurbelzeitung.

Ohne die Gegenseite zu Wort kommen zu lassen, wird wieder Stimmung gemacht, das einem normalen Menschen nur übel werden kann.

Dann noch diese typisch grüne Unlogik, wer einen Banküberfall begeht, soll nach der Logik der Taz - Kaija Kutter - offenbar nicht bestraft werden, wenn er oder sie das erbeute Geld der Bank wieder zurückgibt.

Im übrigen ist es typischer grüner Taz-Schwachsinn, zu suggerieren, die Mutter müsste auf Grund ihres Geschlechtes oder ihrer Kritik am OLG in Ordnungshaft. Das Gesetz - § 89 FamFG - unterscheidet bei Ordnungsmitteln nicht zwischen Vätern und Müttern. Auch Väter müssen mit Ordnungsmitteln rechnen, wenn sie gegen Gerichtsbeschlüsse verstoßen.

Nichtverheiratete Väter werden aber im BGB beim Sorgerecht noch immer diskriminiert, aber darüber spricht man in dem Schwurbelblatt Taz natürlich nicht.

Die Taz fordert aber nichts anderes als Narrenfreiheit für Mütter.

 

 

 


 

 

 

Ordnungshaft gegen umgangsvereitelnde Mutter

Oberlandesgericht Schleswig - Beschluss vom 16.07.2014 - 12 WF 67/14 - Amtsgericht Husum 23 F 85/14: Anordnung des Amtsgerichts Husum von 5 Tage Ordnungshaft gegen umgangvereitelnde Mutter bestätigt.

 

Dr. Michael Mönke (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Richter am Oberlandesgericht Schleswig (ab 01.08.2007, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 15.08.2001 als Richter am Amtsgericht Elmshorn aufgeführt. GVP 01.01.2011: Richter / 12. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen. GVP 01.01.2012, 01.01.2014: stellvertretender Vorsitzender Richter / 12. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen. Oberlandesgericht Schleswig - Beschluss vom 16.07.2014 - 12 WF 67/14 - Amtsgericht Husum 23 F 85/14: Anordnung des Amtsgerichts Husum von 5 Tage Ordnungshaft gegen umgangvereitelnde Mutter bestätigt.

 

 


 

Abschrift

5 F 370/09

Erlassen / Verkündet am: 22. 12. 2010

Amtsgericht Wetter

Familiensache

Beschluss

In der Familiensache

1. Des Kindes ... , geb. am ... .

2. Des Kindes ... , geb. am ...

3. Des Kindes ... , geb. am ...

4. Des Kindes ... , geb. am ...,

Sämtlich gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter gesetzlich Frau ... , 58300 Wetter,

Antragssteller,

Verfahrensbevollmächtigte zu 2, 4: Rechtsanwältin Heidenreich-Nestler, Ulrike, Neustr. 5, 58285 Gevelsberg,

?

?

Gegen

Herrn ... , 58300 Wetter,

Antragsgegner,

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Heitkötter, Konkordiastrasse 24, 58095 Hagen,

Hat das Amtsgericht Wetter

Auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 2010

Durch den Richter am Amtsgericht Potthast

B e s c h l o s s e n:

Gegen den Antragsgegner werden wegen des andauernden Verstoßes gegen das mit Beschluss des Amtsgerichts vom 15. Juli 2009 (Az. 5 F 183/09) aufgegebene Unterlassungsgebot 14 Tage Ordnungshaft festgesetzt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

I.

Die Antragsteller sind die leiblichen Kinder des Antragsgegners aus der am 21. Juli 1989 geschlossenen Ehe mit der Kindesmutter. Die Eltern trennten sich am 01. Mai 2002. Die Ehe der Kindeseltern wurde durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Wetter (Ruhr) vom 08. März 2006 geschieden (5 F 396/05). Der Scheidungsausspruch ist seit dem 18. April 2006 rechtskräftig. Der Kindesvater, der an einer schizoaffektiven Psychose mit manischen Wahninhalten in Form von Größenwahn und Selbstüberschätzung leidet, war bereits vor der Trennung seit Beginn des Jahres 2002 stationär im Gemeinschaftskrankenhaus Herdecke behandelt worden. Aufgrund seiner Erkrankung wurde für den Kindesvater eine gesetzliche Betreuung eingerichtet (6 XVII Sch 179), die zuletzt beim Amtsgericht Köln geführt wurde (53 XVII Sch 734). Die Betreuung wurde nach einem tätlichen Angriff auf den Betreuer beendet, da nach Einschätzung der zuständigen Richterin der Kindesvater nicht betreubar war. Ein auch auf Anregung des Familiengerichtes eingeleitetes erneutes Betreuungsverfahren (6 SVII Sch 362) wurde eingestellt, da dem Kindesvater ein freier Wille attestiert wurde und dieser der Einrichtung einer Betreuung widersprochen hatte. Zwischen den Kindeseltern bestanden seit der Trennung Differenzen über Art und Umfang der Umgangskontakte. Mit dem Schriftsatz vom 02. September 2005 beantragte die Kindesmutter, ihr die alleinige elterliche Sorge für die gemeinsamen Kinder zu übertragen und festzustellen, dass dem Kindesvater bis auf weiteres ein Umgangsrecht nicht zusteht (5 F 336/07). Nach Verbindung diese Verfahrens mit dem Verfahren 5 F 423/02 verständigen sich die Kindeseltern in der mündlichen Verhandlung vom 02. Dezember 2005 darauf, dass Umgangskontakte zwischen dem Kindesvater und den gemeinsamen Kindern nur in Begleitung und nach Vorgabe des Jugendamtes stattfinden sollten. Mit Beschluss vom gleichen Tage wurde der Kindesmutter die elterliche Sorge für die gemeinsamen Kinder allein übertragen. In der Folgezeit kam es bei der Umsetzung der begleiteten Umgangskontakte zu erheblichen Konflikten mit den Mitarbeitern des Jugendamtes. Die Umgangskontakte an sich verliefen jedoch beanstandungsfrei, wie sich aus der Sitzungsniederschrift vom 08. November 2006 (5 F 209/06) ergibt. Mit Beschluss vom 15. Juli 2009 (5 F 183/09) wurde dem Kindesvater untersagt, außerhalb der vom Jugendamt Wetter festgesetzten und begleiteten Umgangskontakte Kontakt zu den minderjährigen Kindern aufzunehmen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass die Kinder durch das Verhalten des Kindesvaters erheblich verunsichert würden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss des Amtsgerichtes Wetter vom 15. Juli 2009 Bezug genommen. Da der Kindesvater in der Folgezeit auch weiterhin Kontakt mit den gemeinsamen Kindern aufnahm und sich z.T. täglich vor dem in unmittelbarer Nähe der Wohnung der Kindesmutter befindlichen PLUS- (nunmehr Netto-) Markt aufhielt, wurde ihm mit Beschluss vom 19. Februar 2010 (5 F 370/09) die Verhängung von Ordnungsmitteln zur Durchsetzung der gerichtlichen Anordnung angedroht. Die Kindesmutter berichtete in der Folgezeit über zahlreiche Verstöße des Antragsgegners gegen das ausgesprochene Kontaktverbot. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berichte der Kindesmutter Bezug genommen.

Das Gericht hat die gesetzliche Vertreterin der Antragssteller und den Antragsgegner persönlich angehört. Von einer persönlichen Anhörung der Antragssteller selber hat das Gericht abgesehen, da sich diese durch die gegenwärtige Situation bereits in einem erheblichen Loyalitätskonflikt befinden, der durch eine weitere Stellungnahme im Rahmen einer gerichtlichen Anhörung weiter vertieft werden würde und angesichts der angespannten Situation eine unzumutbare Belastung der noch minderjährigen Antragsteller mit sich bringen würde. Die Beteiligten hatten im Termin vom 11. August 2010 einen Vergleich geschlossen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 11. August 2010 (Az. 5 F 138/10) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 19. November 2010 übersandte das Jugendamt der Stadt Wetter eine ärztliche Stellungnahme der Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie ... aus ... betreffend das Kind ... und wies auf weitere psychische Auffälligkeiten bei den übrigen Kindern hin.

Die Antragsteller beantragen,

Gegen den Antragsgegner wegen des andauernden Verstoßes gegen das mit Beschluss des Amtsgerichtes Wetter vom 15. Juli 2009 (Az. 5 F 183/09) aufgegebene Unterlassungsverbot Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, hilfsweise ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichtes gestelltes Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, festzusetzen.

Der Antragsgegner stellt keinen Antrag.

Das Gericht hat den Antragsgegner persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 15. Dezember 2010 Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist begründet.

Gegen den Antragsgegner war gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 4 FamFg in Verbindung mit § 890 Abs. ! ZPO wegen des andauernden Verstoßes gegen das mit Beschluss des Amtsgerichts Wetter vom 15. Juli 2009 (Az. 5 F 183/09) aufgegebene Unterlassungsgebot Ordnungshaft von zwei Wochen festzusetzen. Gemäß § 890 Abs. 1 ist der Schuldner, der einer Verpflichtung, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, zuwider handelt, auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszugs wegen einer Zuwiderhandlung zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, das dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft zu verurteilen.

Die gemäß § 890 Abs. 2 BGB erforderliche Androhung erfolgte mit Beschluss des erkennenden Gerichtes vom 19. Februar 2010.

Das Gericht hat bei seiner Entscheidung nur die Verstöße des Antragsgegners berücksichtigt, die nach dem Vergleich vom 11. August 2010 lagen. Die vorherigen Verstöße sind durch den Vergleich erledigt, in welchem sich der Antragsgegner verpflichtete, zunächst für sechs Wochen keinen Kontakt mit seinen Kindern aufzunehmen. Hintergrund dieser Vereinbarung war, unter Vermittlung und Begleitung des Jugendamtes nach dieser “Wohlverhaltensphase” eine ebenso strukturierte wie behutsame Widerannäherung der Beteiligten zu versuchen mit dem Ziel, regelmäßige Umgangskontakte einzurichten. Bereits am 02. September 2010 nahm der Antragsgegner jedoch anlässlich der Eröffnung des “Ruhrtalcenters” in Alt-Wetter erneut Kontakt mit seinen Kindern auf. Die im Vergleich vom 11. August 2010 vereinbarte Frist von 6 Wochen hätte am 22. September 2010 geendet. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Kindesmutter übergab der Antragsgegner seinem Sohn ... 50,00 Euro und gab ihm auf, ihn nicht zu verraten, da er andernfalls bestraft werde. Am 20., 21. Und 22. September 2010 stieg der Antragsgegner zu ... in den Bus, als dieser auf dem Rückweg von der Schule war, und lud diesen zum Eisessen ein. Am 28. September 2010 wartete ... in Wetter auf den Bus, als sich der Antragsgegner, der zuvor in der gegenüberliegenden Eisdiele gesessen hatte, ihm erneut näherte. ... lief nach Hause. Am 5. Oktober traf ... auf dem Nachhauseweg auf seinen Vater. Dieser schenkte ihm 50,00 Euro. Am 15. Oktober 2010 hielt sich der Antragsgegner im Bereich der Königstraße in Wetter auf und begleitete ... , als dieser mit dem Hund spazieren ging. Am 02. November 2010 wartete der Antragsgegner erneut in der Königstraße, lief hinter der Kindesmutter und ... her, rief ... zu sich und übergab ihm 50,00 Euro. Anfang Dezember 2010 übergab der Antragsgegner erneut 50,00 Euro an ... , wobei die genauen Umstände nicht geklärt werden konnten. Am 13. Dezember 2010 wartete Herr ... erneut an der Bushaltestelle in Wetter-Wengern auf den Bus, in dem ... sitzen sollte. Zum direkten Kontakt kam es lediglich deshalb nicht, weil die Kindesmutter ... seit Mitte September 2010 von der Schule abholt.

Da die genauen Umstände der Kontaktaufnahme Anfang Dezember zu ... nicht aufklärbar sind und es am 13. Dezember 2010 nicht zu einer direkten Kontaktaufnahme gekommen ist, geht das Gericht bei der Bemessung des Ordnungsgeldes von sieben Verstößen des Antragsgegners gegen den Beschluss vom 15. Juli 2009 in der Zeit vom 02. September 2010 bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung aus.

Bei der Bemessung des Ordnungsmittels ist dem Unwertgehalt der Verletzungshandlung (Schwere und Ausmaß der Zuwiderhandlung, Dauer des Verstoßes sowie Folgen für die Gläubiger) und dem Grad des Verschuldens des Zuwiderhandelnden ebenso Rechung zu tragen wie dem Umstand, dass dem Schuldner erkennbar werden soll, dass die Titelverletzung (wirtschaftlich) nicht lohnend erscheint, so dass weitere Zuweiderhandlungen auch deshalb unterbleiben (Zöller/Stöber ZPO, 27. Auflage, § 890 Rn. 18).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kam vorliegend alleine eine Festsetzung von Ordnungshaft in Betracht. Allein die Häufigkeit der Verstöße und die durch das Jugendamt Wetter mitgeteilten psychischen Auffälligkeiten der Antragsteller lassen die Verhängung von Ordnungsgeld als nicht (mehr) geeignet erscheinen, zumal angesichts des sehr beschränkten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragsgegners ein Zwangsgeld von vornherein uneinbringlich erscheint. Hinzu kommt, dass der Antragsgegner die gerichtlichen Anordnungen, wie sich aus den wiederholten Anhörungen ergab, vorsätzlich ignoriert und sich dabei immer wieder aus sein aus der Bibel abgeleitetes Recht, als Vater seine Kinder zu sehen und zu erziehen, beruft. Auch den Hinweis des erkennenden Gerichts in einer der zahlreichen Verhandlungen, dass gerade die Evangelien des neuen Testamentes die staatlichen Autoritäten bejahen und von einem Nebeneinander von religiösen und weltlichen Verpflichtungen ausgehen, vermochte der Antragsgegner nicht zum Einlenken zu bewegen. Aus den beigezogenen Betreuungsakten ergab sich kein Hinweis darauf, dass der Antragsgegner krankheitsbedingt nicht in der Lage sein könnte, das Unrecht seines Verhaltens einzusehen und danach zu handeln. Vielmehr deuten zahlreich Umstände darauf hin, dass der Antragsgegner zu jedem Zeitpunkt in der Lage ist, sein Verhalten zu steuern. Hierfür sprechen, insbesondere die Berichte des Jugendamtes in den vorangegangenen Verfahren, nach denen der Antragsgegner, der sich gerade noch ein massives Wortgefecht mit dem Jugendamtsmitarbeiter geliefert hat, bei Ankunft der Kinder wie ausgewechselt erscheint und der Umgangskontakt selbst ohne Beanstandung verlief. Auch bei anderen Gelegenheiten entstand der Eindruck, dass der Antragsgegner sich jederzeit und uneingeschränkt in der Gewalt hat. Auch im Rahmen der Anhörungen ergaben sich keine Anhaltspunkte für eine formale Denkstörung beim Antragsgegner, die auf eine möglicherweise eingeschränkte Schuldfähigkeit hindeuten könnten. Vielmehr deuten die Umstände darauf hin, dass es dem Antragsgegner vornehmlich darum geht, durch gezielte Provokation (z.B. das Rufen von Nazi-Parolen während des Vorbeigehens am Amtsgericht oder das Rauchen von Joints vor dem Jugendtreff oder gegenüber dem Eingang des Gerichts) Aufmerksamkeit zu bekommen. Der Antragsgegner äußerte wiederholt, er sei einsam. Wenn er etwas mache kümmere man sich um ihn. Ein weiterer Anhaltspunkt dafür, dass es dem Antragsgegner vorrangig um seiner eigenen Belange geht, ergibt sich aus seiner Aussage in der letzten mündlichen Verhandlung, er suche Kontakt zu seinen Kindern, weil er ein Bedürfnis danach habe. Etwaige Bedürfnisse seiner Kinder spielten und spielen demgegenüber in seiner gesamten Argumentation allenfalls eine untergeordnete Rolle, wenn es ausführt, die Kinder bräuchten den Vater.

Die Berichte des Jugendamtes und der behandelnden Kinder- und Jugendpsychiaterin über psychische Auffälligkeiten der Antragsteller sind auch glaubhaft. Denn das Verhalten des Kindesvaters bringt die Kinder in einen massiven Loyalitätskonflikt, der noch dadurch verstärkt wird, dass der Antragsgegner seine Kinder quasi zu “Komplizen” seines verboten Tuns macht, indem er ihnen einschärft, nichts zu sagen, damit er nicht bestraft werde. Das Gericht verkennt nicht, dass die Antragsteller trotz allem eine tiefe Bindung an den Antragsgegner haben. Der Antragsgegner missachtet allerdings fortgesetzt das Recht der Antragsteller, Umgangskontakte nur in dem gerichtlich festgesetzten Rahmen zu haben und verunsichert diese vollkommen.

Erschwerend kommt hinzu, dass der Antragsgegner offenbar nicht gewillt ist, sich an einmal getroffene Vereinbarungen zu hallten, obwohl diese ihm ein Ausweg aus der aktuellen Situation eröffnen sollen. So sollte der am 11. August 2010 geschlossene Vergleich die damals eskalierende Situation beruhigen und eine tragfähige Grundlage für künftige Umgangskontakte zu schaffen. Allerdings kam es bereits Anfang September 2010 erneut zu Verstößen des Antragsgegners, wodurch grundlegende und dauerhafte Neuausrichtung der Umgangsproblematik (zumindest derzeit) unmöglich gemacht wurde. Soweit der Antragsgegner derzeit offenbar versucht, durch eine Art “Zermürbungstaktik” eine ihm genehme Entscheidung des Gerichts zu erzwingen, muss es zur Kenntnis nehmen, dass allein sein derzeitiges Verhalten einer Lösung entgegensteht.

Vor dem Hintergrund der mittlerweile erheblichen psychischen Belastung der Antragsteller, der Vielzahl von Verstößen und mangelnder Bereitschaft des Antragsgegners, sich an die festgelegten Umgangsregelung zu halten, erachtet das Gericht von einem Ordnungsmittelrahmen von einem Tag bis zu sechs Monaten eine Ordnungshaft von zwei Tagen pro Verstoß, insgesamt also 14 Tage, für ausreichend aber auch erforderlich, um dem Antragsgegner deutlich vor Augen zu führen, dass rechtskräftige gerichtliche Beschlüsse auch für ihn bindend sind. Die Ordnungshaft ist nach Überzeugung des erkennenden Gerichts auch das einzige Mittel, um den Antragsgegner wirklich zu erreichen. Denn dieser hat wiederholt betont, dass ihm materielle Werte im Wesentlichen gleichgültig sind. Wichtig sei nur, dass ihm niemand in seiner Freiheit einschränkt. Zudem erscheint es auch angemessen, den Antragsgegner vorübergehend in seiner Fortbewegungsfreiheit zu beschränken. Denn so erfährt er zumindest kurzzeitig, gleichsam spiegelbildlich in eigener Person, das was für seine Kinder mittlerweile Alltag geworden ist - sich nicht mehr frei und ungezwungen fortbewegen zu können.

Abschrift vom 30.12.2010

 

 

 


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