Personenstandsfälschung

Unterschieben eines Kindes


 

 

 

Strafgesetzbuch

§ 169 Personenstandsfälschung

(1) Wer ein Kind unterschiebt oder den Personenstand eines anderen gegenüber einer zur Führung von Personenstandsregistern oder zur Feststellung des Personenstands zuständigen Behörde falsch angibt oder unterdrückt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__169.html

 

 

 

Stellen Sie sich vor, Sie leben als Mann so gemütlich vor sich hin, da kriegen Sie von einem Ihnen bis dato unbekannten Mann die Aufforderung 18..000 Euro an ihn zu zahlen, da dieser bisher für ein Kind, das wie sich nun herausstellt von Ihnen ist und von dem Sie gar nichts wussten, Unterhalt gezahlt hat und den gezahlten Betrag nun von Ihnen als den vermutlich leiblichen Vater zurück haben will. Nun wissen sie auch bald, was der Unterschied zwischen einem Scheinvater und dem leiblichen Vater ist.

Scheinvaterregress bedeutet, dass der bisher rechtlich als Vater geltende Mann gegenüber dem leiblichen Vater einen Regressanspruch hat, wenn er in Unkenntnis der tatsächlichen Vaterschaft für das nicht von ihm stammende Kind Unterhalt geleistet hat. Hat der Scheinvater dagegen Unterhalt geleistet, obwohl er wußte, dass er nicht der Vater ist, so scheint es z.Z. strittig zu sein, ob er dann gegenüber dem wirklichen Vater einen Regressanspruch hat.

Allerdings fragt man sich, wieso eigentlich nicht die Mutter für den Scheinvaterregress aufkommen muss. Sie wahr ja mit Sicherheit darüber informiert, dass noch ein anderer Mann als Vater in betracht kommt (Mehrfachverkehr) oder sie wusste sogar eindeutig, dass der Scheinvater, nicht der wirkliche Vater war. 

Doch in Deutschland herrscht noch immer das obergerichtlich und bundesgerichtlich verfochtene Prinzip "Narrenfreiheit für Mütter"  und "Männer sind Schweine, sie wollen immer nur das Eine"

Frauen werden so für unverantwortlich gehalten, was dann zur Folge hat, dann man sie nicht in Verantwortung nehmen muss und auch nicht darf.

Man kann nur mutmaßen, dass es bei vielen männlichen Richtern an den deutschen Oberlandesgerichten zu Hause so ist, dass die Frau die Hosen anhat und das Sagen hat, aber ansonsten als unverantwortlich agiert. Was das über die betreffenden Männer und Richter aussagt, möge sich jeder selbst denken.

Ob nun der Scheinvater oder der biologische Vater schließlich den Unterhalt bezahlt, am Betrug der Mutter an beiden Männern und an ihrem Kind ändert das nicht.

Schließlich bleibt noch die Feststellung einer Straftat nach §169 Strafgesetzbuch wegen Unterschiebung eines Kindes, denn der Mutter ist in der Regel klar, wer der wirkliche Vater ist. Auf alle Fälle weiß die Mutter normalerweise um einen gegebenenfalls stattgefundenen Mehrfachgeschlechtsverkehr mit mehreren Männern in der Empfängniszeit. Verschweigt sie diese Tatsache einem der beiden Männer und behauptet gleichzeitig dessen nicht bestehende Vaterschaft, die dieser aufgrund der Täuschung anerkennt oder als Ehemann automatisch übernimmt, so liegt mit Sicherheit eine Straftat nach §168 Strafgesetzbuch vor.

 

 

 

Strafgesetzbuch

§ 169 Personenstandsfälschung

(1) Wer ein Kind unterschiebt oder den Personenstand eines anderen gegenüber einer zur Führung von Personenstandsregistern oder zur Feststellung des Personenstands zuständigen Behörde falsch angibt oder unterdrückt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__169.html

 

 

 

Über Verurteilungen von Müttern nach §169 Strafgesetzbuch ist uns allerdings bisher noch nichts bekannt geworden. Das kann aber auch nicht verwundern, denn die deutsche Justiz folgt in der Regel dem sexistischen Grundsatz, ein Mann ist immer schuldig, eine Frau ist immer unschuldig. Doch das muss nicht so bleiben, informieren Sie uns bitte, wenn Sie gemäß § 169 Strafgesetzbuch gegen eine tatverdächtige Mutter wegen des Verdachtes einer Personenstandsfälschung Strafanzeige gestellt haben und halten Sie uns über den Fortgang der Ermittlungen und einer möglichen Anklageerhebung gegen die straftatverdächtige Mutter auf dem laufenden.

 

 


 

 

 

Pressemitteilung Nr. 4/2009

Anklage wegen versuchter Personenstandsfälschung

Die Staatsanwaltschaft Saarbrücken hat vor dem Amtsgericht St. Wendel Anklage gegen eine 21-jährige Saarländerin erhoben.

Diese hatte Ende Januar ihr kurz zuvor geborenes Baby am frühen Abend auf der obersten Treppenstufe eines Wohnhauses in Freisen abgelegt.

Das Verfahren war zunächst wegen des Anfangsverdachts der Aussetzung geführt worden. Nach der nicht widerlegbaren Einlassung der Angeklagten war dieser Tatvorwurf nicht zu halten. Danach wollte die junge Mutter das Baby in einer Babyklappe ablegen. Da es weder in der Gemeinde Freisen, noch in St.Wendel eine solche Einrichtung gibt, legte sie das in eine Fleecedecke gewickelte Kind auf die beleuchtete Treppe eines Hauses in der Nachbarschaft der eigenen Wohnung. In dem Haus brannte zu diesem Zeitpunkt nachweisbar Licht, die Temperaturen waren knapp unter dem Gefrierpunkt. Nach ihrer Einlassung beobachtete sie das Kind die ganze Zeit, bis es 20 Minuten später von Passanten entdeckt wurde. Sie hätte das Kind nach eigenen Angaben wieder an sich genommen, wenn dieses eine längere Zeit dort gelegen hätte.

Aufgrund der festgestellten Körpertemperatur des Säuglings erscheinen die Angaben auch plausibel. Das Kind trug keine gesundheitlichen Schäden davon.

Aufgrund dieser Umstände kann eine hilflose Lage des ausgesetzten Säuglings oder die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung nicht angenommen werden.

Das Verhalten erfüllt nach Auffassung der Staatsanwaltschaft aber den Tatbestand der versuchten Personenstandsfälschung. Die Mutter wäre verpflichtet gewesen, den zuständigen Behörden die Tatsache der Geburt des Kindes mitzuteilen.

Die Staatsanwaltschaft weist ausdrücklich darauf hin, dass das Urteil über die Schuld nur den Gerichten zusteht und dass jemand solange als unschuldig zu gelten hat, wie ihm nicht durch rechtskräftiges gerichtliches Urteil seine Schuld nachgewiesen ist.

 

Meiners

Staatsanwalt

 

http://www.sta-sb.saarland.de/aktuelles_10801.htm

 

 

 


 

 

17. April 2008, 14:59 Uhr

Bundesgerichtshof: Väter bekommen Geld für "Kuckuckskinder"

Seine Frau schob ihm drei "Kuckuckskinder" unter, jahrelang merkte der Mann aus Niedersachsen nichts. Doch nun fordert er Geld vom biologischen Vater und hat den Bundesgerichtshof auf seiner Seite.

Der Bundesgerichtshof stärkte die Rechte von vermeintlichen Vätern

© AP

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Regressansprüche eines vermeintlichen Vaters gestärkt, der jahrelang Unterhalt für drei "Kuckuckskinder" gezahlt hat. In einem Urteil gab das Karlsruher Gericht einem Mann aus Niedersachsen Recht, der vom vermutlichen Kindsvater - dem jetzigen Lebensgefährten seiner Ex-Frau - seine Unterhaltsleistungen für die inzwischen 12, 14 und 15 Jahre alten Kinder zurückfordert. Der Kläger hatte die spätere Mutter der Kinder 1989 geheiratet und wähnte sich als Vater - bis das Gegenteil gerichtlich festgestellt wurde.

Lücke im Gesetz

Damit kann er zwar theoretisch die Zahlungen vom biologischen Vater zurückverlangen. Nach der bisherigen Rechtslage scheiterte die Durchsetzung des Anspruchs aber an einer Lücke im Gesetz. Denn nur die Mutter, die Kinder oder der wahre Erzeuger können ein Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft in Gang bringen; dem Jugendamt, das sich früher in solchen Fällen einschalten konnte, sind seit der Kindschaftsrechtsreform von 1998 die Hände gebunden. "Dies würde den Scheinvater faktisch der Willkür der Kindesmutter und des wahren Erzeugers ausliefern und ihn rechtlos stellen", befand der BGH. (Az: XII ZR 144/06 vom 16. April 2008)

Mit seinem Urteil hat das Karlsruher Gericht nun Abhilfe geschaffen. In Ausnahmefällen wie diesem darf die Vaterschaft fortan auch im Prozess über den Unterhaltsregress festgestellt werden. Das war den Beteiligten bisher wegen eines BGH-Urteils von 1993 verwehrt - die Vaterschaft durfte nur in einem eigens dafür vorgesehenen Verfahren ermittelt werden. Der BGH verwies den Fall an das Oberlandesgericht Celle zurück.

In welcher Höhe der Kläger vom biologischen Vater einen Ausgleich für seine seit 15 Jahren laufenden Unterhaltszahlungen zurückverlangen kann, ist nach Angaben seines Anwalts noch offen. Dies hänge auch von der Leistungsfähigkeit des Betroffenen ab. DPA/AP

http://www.stern.de/panorama/bundesgerichtshof-vaeter-bekommen-geld-fuer-kuckuckskinder-617595.html

 

 

 

 

Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle

Nr. 76/2008

Unterhaltsregress des Scheinvaters gegen den Erzeuger des Kindes ohne vorausgegangenes Vaterschaftsfeststellungsverfahren

Der u. a. für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die Unterhaltsklage eines Scheinvaters gegen den mutmaßlichen Erzeuger, dessen Vaterschaft bisher nicht festgestellt worden ist, zu entscheiden.

In einem vorausgegangenen Vaterschaftsanfechtungsverfahren hatte das Familiengericht 2003 rechtskräftig festgestellt, dass der Kläger nicht der Vater der drei Kinder ist, die die Kindesmutter während der 1989 mit ihm geschlossenen Ehe 1992, 1994 und 1995 geboren hatte. Die Ehe wurde 2004 geschieden.

Der Kläger ist überzeugt, dass der Beklagte, der inzwischen mit der Mutter und den drei Kindern zusammenlebt, diese Kinder gezeugt hat. Wegen des den Kindern jahrelang (aufgrund der rückwirkenden Vaterschaftsanfechtung ohne Rechtsgrund) geleisteten Unterhalts macht er den gemäß § 1607 Abs. 3 BGB auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch der Kinder gegen deren biologischen Vater geltend (sog. Scheinvaterregress).

Der Beklagte hat die Vaterschaft nicht anerkannt und lehnt es ab, ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren einzuleiten; hierzu ist auch die allein sorgeberechtigte Mutter weder im eigenen Namen noch als gesetzliche Vertreterin der Kinder bereit. Der Kläger selbst kann eine solche Vaterschaftsfeststellungsklage nicht erheben, § 1600e Abs. 1 BGB.

Beide Vorinstanzen haben der Klage den Erfolg versagt, weil § 1600d Abs. 4 BGB bestimmt, dass die Rechtswirkungen der Vaterschaft erst vom Zeitpunkt ihrer Feststellung an geltend gemacht werden können, und haben sich insoweit auf ein Senatsurteil aus dem Jahre 1993 (BGHZ 121, 299) berufen, demzufolge eine Inzidentfeststellung der Vaterschaft im Rahmen eines Prozesses über den Scheinvaterregress grundsätzlich unzulässig ist.

An dieser Entscheidung hält der Senat nicht mehr uneingeschränkt fest und lässt eine Inzidentfeststellung der Vaterschaft nunmehr in Ausnahmefällen wie dem vorliegenden zu, weil sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen inzwischen in entscheidenden Punkten geändert haben und der Scheinvater andernfalls trotz bestehenden gesetzlichen Anspruchs rechtlos gestellt wäre:

Bis zum 30. Juni 1998 konnte die alleinsorgeberechtigte Mutter ihr nichteheliches Kind nicht vertreten, soweit es um die Feststellung der Vaterschaft ging; insoweit stand die gesetzliche Vertretung dem Jugendamt zu, das in aller Regel ein solches Verfahren im Interesse des Kindes einleitete.

Diese Amtspflegschaft ist durch das am 1. Juli 1998 in Kraft getretene Beistandschaftsgesetz in dem Bestreben abgeschafft worden, die Eigenverantwortung der nichtehelichen Mutter zu stärken. Nach der Neuregelung des § 1629 Abs. 2 Satz 3 BGB kann ihr die Vertretung des Kindes selbst dann nicht durch das Familiengericht entzogen werden, wenn die Nichterhebung der Vaterschaftsfeststellungsklage dem Interesse des Kindes zuwiderläuft.

Dies würde den Scheinvater faktisch der Willkür der Kindesmutter und des wahren Erzeugers ausliefern und ihn rechtos stellen, wenn die Rechtsausübungssperre des § 1600d Abs. 4 BGB weiterhin uneingeschränkt zu beachten wäre.

Der Senat hat das Berufungsurteil deshalb auf die Revision des Klägers aufgehoben und die Sache zur Klärung der Vaterschaft des Beklagten an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Urteil vom 16. April 2008 - XII ZR 144/06

AG Uelzen - 3b F 1022/05

OLG Celle - 15 UF 46/06 (abgedruckt in FuR 2006, 574 ff.)

Karlsruhe, den 17. April 2008

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

76125 Karlsruhe

Telefon (0721) 159-5013

Telefax (0721) 159-5501

 

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2008&Sort=3&Seite=86&anz=3635&pos=2598&nr=43493&linked=pm&Blank=1

 

 

Das Urteil des Bundesgerichtshof können Sie hier aufrufen.

 

 

 


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