Petitionsausschuss

des Deutschen Bundestages


 

 

 

"Deshalb rede ich zu ihnen in Gleichnissen, weil sie sehen und doch nicht sehen, weil sie hören und doch nicht hören und nichts verstehen ... Denn das Herz dieses Volkes ist hart geworden und mit ihren Ohren hören Sie nur schwer, und ihre Augen halten Sie geschlossen, damit sie mit ihren Augen nicht sehen und mit ihren Ohren nicht hören, damit sie mit ihrem Herzen nicht zur Einsicht kommen, damit sie sich nicht bekehren und ich sie nicht heile" (Matthäus 13, 13/15)

 

 

 

 

(Und) Hast Du Kummer oder Sorgen

dann schreib gleich morgen

an Frau Puppendokter Pille

mit der großen klugen Brille.

 

   

Deutscher Bundestag, Petitionsausschuss, Platz der Republik 1

11011 Berlin

Telefon 0228/16-22797

oder 030-227-35257

 

www.bundestag.de

 


Artikel 17 Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland:

 

Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.

 

„Kein Staat, keine Gesellschaft, keine Bürokratie und keine politische Institution kann unfehlbar sein. Jedes noch so ausgefeilte Gesetz und jede noch so gründlich durchdachte Regierungsverordnung kann in der Praxis Mängel zeigen. Selbst eine sorgfältig überlegte Entscheidung, auch die bestgemeinte Beratung in einer Behörde, kann fehlerhaft sein, ganz zu schweigen davon, daß jeder bürokratische Apparat dazu neigt, Sonderfälle als belastend anzusehen, Unrecht oder Ungerechtigkeit sind nicht selten die Folge.

Das Eingabenrecht ist ein außergerichtlicher Rechtsbehelf für den Fall, daß der Bürger sonst nirgendwo Gehör findet: Wenn eine Behörde bei ihrer Haltung bleibt, die der Bürger als ungerechtfertigt betrachtet, wenn Lücken in gesetzlichen Bestimmungen oder Verordnungen nur den Appell an die höchste Instanz einer Demokratie, an das Parlament übriglassen. Weil das Petitionsrecht ein allgemeines Recht ist, muß es auch mühelos in Anspruch genommen werden können. Deshalb gilt für den Petenten nur die Auflage, sich schriftlich (mit Adresse und Unterschrift) zu äußern. Es gibt weder Vordrucke noch Formvorschriften. Die Unterschrift muß nicht beglaubigt sein. Einzelangaben zur Person sind unnötig, wenn die Aufklärung des Sachverhalts das nicht erfordert.

Adressaten von Petitionen können sein: Alle Ämter und Behörden der Gemeinden, Kreise, Länder und des Bundes - auch Bürgermeister, Landräte, Landesregierungen, die Bundesregierung und der Bundespräsident -, alle Gemeinde- und Kreisvertretungen, alle Länderparlamente und nicht zuletzt der Deutsche Bundestag. Der Petitionsausschuß des Deutschen Bundestages ist für alle Anliegen zuständig, die die Gesetzgebungskompetenz des Bundes oder Bereiche bzw. Einrichtungen der Bundesverwaltung betreffen." zitiert aus: „Petitionen", Herausgeber: Deutscher Bundestag, Referat Öffentlichkeitsarbeit, 53113 Bonn, Bundeshaus, 1995

 

Je nach Ihrem Anliegen wird der Adressat Ihrer Petition auszuwählen sein.

a) im Landkreis/Stadt - die Kreisversammlung, Bezirksverordnetenversammlung

(in Berlin), z.B. bei einer unangemessenen fachliche Beteiligung des örtlichen Jugendamtes

b) im Bundesland - Landtag, Abgeordnetenhaus (in Berlin), z.B. bei überlanger Verfahrensdauer des Gerichts

c) auf Bundesebene - der Bundestag, z.B. bei Veränderungsbedarf auf der Ebene der Bundesgesetzgebung oder der Arbeit der Bundesministerien

 

Den vorliegenden Mustertext für eine Petition können Sie entweder im Original absenden oder nach Ihrer Problemlage abändern, bzw. ergänzen, z.B. durch die Darlegung Ihrer konkreten Problematik. Sie können auch die Textvorlage kopieren und Ihre Freunde und Bekannten bitten, die Petition ebenfalls abzuschicken, um so stärker wird damit der politische Druck auf die verantwortlichen Politiker/innen.

Neben der Versendung Ihrer Petition an den zuständigen Petitionsausschuss können Sie sich mit Ihrem Anliegen auch direkt an die politischen Parteien im Kreis/Stadt, dem Bundesland oder an die im Bundestag vertretenen Parteien (Fraktionen) schicken und um eine Antwort bitten.

Ihre Petition schicken sie bitte an:

 

Deutscher Bundestag, Petitionsausschuss, Platz der Republik 1

11011 Berlin

 

Kurze Zeit nachdem Sie Ihre Petition an den Petitionsausschuß abgeschickt haben bekommen Sie vom Ausschußdienst eine Empfangsbestätigung mit der Mitteilung, dass Sie über die weitere Bearbeitung Ihrer Petition auf dem laufenden gehalten werden, bzw. eine Stellungnahme zu dem von Ihnen vorgetragenen Anliegen. Nach ca. 2 Monaten erhalten Sie eine standardisierte Antwort, die vermutlich aus dem Bundesjustizministerium kommt. Die Bundestagsabgeordneten selber machen sich offensichtlich nicht die Mühe, eigene Gedanken beizusteuern. Auch wenn die Antwort keine individuelle sein wird, ist ihr Protest wichtig und wird wahrgenommen. Wenn Sie mit der Ihnen auf Ihre Petition mitgeteilten Antwort nicht zufrieden sind, können Sie einen begründeten Widerspruch einreichen, der dann gegebenenfalls weiter bearbeitet wird.

 

 


 

 

 

heute im Bundestag Nr. 294 - Pressedienst des Deutschen Bundestages

Mi, 14. November 2007 Redaktionsschluss: 09:10 Uhr

Untätigkeitsbeschwerde wegen überlanger Verfahrensdauer einführen

...

 

 

 

1. Untätigkeitsbeschwerde wegen überlanger Verfahrensdauer einführen

Petitionsausschuss

Berlin: (hib/MIK) Für die Einführung einer Untätigkeitsbeschwerde wegen überlanger Verfahrensdauer bei Gericht hat sich der Petitionsausschuss eingesetzt und die zugrundeliegende Eingabe am Mittwochmorgen einstimmig dem Bundesministerium der Justiz (BMJ) "als Material" überwiesen und den Fraktionen des Deutschen Bundestages "zur Kenntnis" gegeben. In seiner Eingabe beklagt der Petent die lange Verfahrensdauer vor Gericht. Seit drei Jahren führe er einen Zivilprozess wegen Baumängeln. Der beklagte Baukonzern unternehme alles, um den Prozess nach Einholung von zwei Gutachten, die Baumängel bestätigten, weiter in die Länge zu ziehen. Er möchte nun wissen, wie er das Verfahren beschleunigen könne. Dem Petenten ist unverständlich, warum er als Geschädigter zunächst einen Gerichtskostenvorschuss leisten muss, damit das Gericht überhaupt tätig wird, und warum für die Einholung von Sachverständigengutachten zusätzlich ein Auslagenvorschuss fällig sei. Bei der vom Ausschuss eingeholten parlamentarischen Prüfung führte das BMJ aus, dass die Justiz im Allgemeinen "durchaus zügig" arbeite. Statisch habe die durchschnittliche Erledigungsdauer im Jahr 2004 bei den Arbeitsgerichten in Zivilsachen bei 4,4 Monaten, in Familiensachen bei etwa 10,5 Monaten, in Strafsachen bei 4,3 und in Bußgeldsachen unter drei Monaten gelegen. Gleichwohl würden sich angesichts der hohen Belastung der Justiz und der beschenkten Haushaltsmittel in Einzelfällen längere Verfahrensdauern nicht immer vermeiden lassen. Die Ausstattung der Instanzgerichte sei Sache der Länder. Auf die Dauer gerichtlicher Verfahren könne nur insoweit Einfluss genommen werden, als der Gesetzgeber die Schaffung rechtlicher Rahmenbedingungen oder Regelungen vorschlage, die den Gerichten ein zügiges Verfahren erlauben würden. Derzeit sieht das Prozessrecht keinen ausdrücklichen Rechtsbehelf vor, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen langsam verlaufe, so das BMJ. Diese Situation soll durch einen Gesetzentwurf der Bundesregierung verbessert werden, der als neuen Rechtsbehelf "die Untätigkeitsbeschwerde wegen überlanger Verfahrensdauer" vorsehe. Ein Bürger könne danach Beschwerde bei dem Gericht einlegen, bei dem sein Verfahren anhängig sei und verlangen, dass seine Sache rasch und effektiv vorangebracht werde. Wenn das Gericht keine Maßnahmen treffen wolle, um dem zu entsprechen, könne es die Beschwerde nicht selbst zurückweisen, sondern müsse die Angelegenheit dem nächst höheren Gericht vorlegen. Wenn das Eingangsgericht zwar Abhilfe leiste, der Betroffene aber den Eindruck habe, dass die getroffenen Maßnahmen eine Verfahrensförderung nicht bewirken könne, könne er auch die Vorlage an das nächst höhere Gericht erzwingen. Das BMJ will den Gesetzentwurf "zügig" in den Bundestag einbringen.

 

 

Herausgeber: Deutscher Bundestag

PuK 2 - Parlamentskorrespondenz

Dorotheenstraße 100

11011 Berlin

Telefon: 030/2 27-3 56 42

Telefax: 030/2 27-3 61 91

E-Mail: vorzimmer.puk2@bundestag.de

 

Verantwortlich: Uta Martensen

Redaktionsmitglieder: Dr. Bernard Bode, Dr. Susanne Kailitz, Michael Klein, Dr. Volker Müller, Monika Pilath, Günter Pursch, Annette Sach, Bernadette Schweda, Sabrina Sperlich, Alexander Weinlein, Siegfried F. Wolf

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

 

Der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages ist so etwas ähnliches wie der Hase in der Geschichte vom Hasen und dem Igel, die um die Wette laufen. Immer wenn der Hase (Petitionsausschuss) ins Ziel kommt, ist der Igel (die Bundesregierung) schon längst da. Das liegt aber nicht daran, dass der Igel sonderlich schnell wäre. Immerhin 62 Jahre nach Ende des nationalsozialistischen Terrorregimes werden in Deutschland nichtverheiratete Väter bezüglich des Sorgerechtes immer noch wie eine Bande Aussätziger behandelt - schlichtweg also faschistoid. In 10 Jahren werden die Schlafmützen im Petitionsausschuss der Bundesregierung empfehlen, die sorgerechtliche Diskriminierung nichtverheiratete Väter und ihrer Kinder zu beenden. Dann wird die Bundesregierung den entsprechenden Gesetzesvorschlag schon lange vorgehalten haben.

Und so eine verschlafene parteienübergreifende Parlamentariertruppe bekommt auch noch über 7.000 Euro aus den Taschen der Steuerzahler/innen.

 

 

 


 

 

 

 

Bericht des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages

 

Bitten und Beschwerden an den Deutschen Bundestag

Bundestagsdrucksache 14/5882

vom 9.5.2001

 

 

 


 

 

 

 

08. Juli 2005

Antwort des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages

bezüglich des Offenen Briefes des Väteraufbruch für Kinder e.V. an die Bundesregierung vom 17.01.05 zum Fall "Görgülü"

 

Brief an den Deutschen Bundestag vom 17.01.05

Antwort des Petitionsausschusses vom 03.07.05:

 

"... Der Prüfauftrag des Bundesverfassungsgericht verpflichtet den Gesetzgeber, sich weiterhin mit dem Sorgerrecht nicht miteinander verheirateter Eltern zu befassen, Zudem nimmt das Bundesministerium der Justiz die Kritik sehr ernst, wonach die geltende gesetzliche Regelung dazu führen kann, dass der Mutter die Alleinsorge zugeordnet wird, obwohl im konkreten Einzelfall die gemeinsame Sorge oder die Alleinsorge des Vaters die für das Kind beste Lösung wäre. Es wird daher gegenwärtig geprüft, ob und ggf. was hier sinnvoll geändert werden könnte. ..."

 

http://www.vafk.de/themen/Tagebuch/50703_Petitionsausschuss.pdf

 

 

Kommentar Väternotruf:

Schön, dass man im Bundesjustizministerium jetzt schon so weit ist, dass dort geprüft wird. Nur weiß leider keiner so recht, wie lange so eine Prüfung dauert. In der DDR hat die Prüfung, ob der real existierende Sozialismus das passende Gesellschaftsmodell ist, bekanntlich 40 Jahre gedauert mit der Folge, dass es dann innerhalb weniger Monate verworfen wurde. Wollen wir hoffen, das die Verantwortlichen im Bundesjustizministerium schneller sind. Im übrigen hätten die Damen und Herren gar nicht auf den Prüfauftrag des Bundesverfassungsgerichts warten brauchen, denn im Grundgesetz findet sich schon längst ein solcher Gestaltungsauftrag:

 

Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland

Artikel 1 Satz 1 Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

Artikel 3 Satz 2: "Männer und Frauen sind gleichberechtigt."

Artikel 3 Satz 3: "Niemand darf wegen seines Geschlechts, ... benachtei-ligt oder bevorzugt werden."

Artikel 6 Satz 2: „Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuförderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.“

Artikel 6 Satz 5: "Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

 

 

 

 

 

 


zurück