Politische Gefangene in der Bundesrepublik Deutschland


 

 

 

 

"Die heutige politische Justiz judiziert aus dem gleichen gebrochenen Rückgrat heraus, aus dem das Sondergerichtswesen (Hitlers) zu erklären ist."

Dr. h.c. Max Güde (geb. 06.01.1902) - ehemaliger Generalbundesanwalt

 

 

 

Politische Gefangene in der Bundesrepublik Deutschland

Angeblich gibt es keine politischen Gefangenen in der BRD, gleiches behauptete die Führung der DDR. Der Trick bei der Sache, von Staats wegen wird politischer Widerstand von Bürgerinnen und Bürgern einfach umgedeutet in kriminielles oder sonstiges unrechtmäßige Verhalten, das geahndet werden müsste.

In der BRD kommen Bürgerinnen und Bürger allein schon dann in Haft, wenn sie sich weigern, staatlich angeordnete Zwangsabgaben für das Staatsfernsehen (GEZ) zu bezahlen.

In der BRD wurden Männer wegen Verweigerung des Wehrdienstes zu Gefängnisstrafen verurteilt.

In der BRD kamen Tausende Männer wegen ihre Homosexuellen Orientierung ins Gefängnis

Die politische Kaste der BRD ist sich dann auch nicht zu schade, viel Geld der Steuerzahler/innen dafür auszugeben, politische Aktivisten hinter Gitter zu bringen.

Ziel der Aktion, die Bürgerinnen und Bürger der BRD zu verpflichten ein aufgeblähtes Staatsfernsehen zu finanzieren, das zunehmend Schwierigkeiten hat, seine Legitmität zu erklären.

Pfui Deibel.

 

 


 

 

 

 

Politaktivistin 61 Tage in Haft wegen Verweigerung der Zwangsabgabe für das bundesdeutsche Staatsfernsehen 

Die Bundesrepublik Deutschland ist ja angeblich ein Staat der Demokratie und der Menschenwürde. Verhältnisse wie in der DDR, wo politische Gefangene im Gelben Elend in Bautzen in Haft einsaßen, gibt es angeblich nicht. Doch die Realität ist anders. Wer sich zum Beispiel in der BRD weigert die Zwangsabgabe für das Staatsfernsehen zu bezahlen, der kommt früher oder später in Haft. Wenn dann noch von deutschen Politikern mit nackten Finger auf die Türkei verwiesen wird, in der Menschenrechte missachtet werden, dann ist das schon Heuchelei übelsten Grades, solches kannte man früher nur von katholischen Priestern, die öffentlich Wasser predigten und heimlich Wein tranken.

Und wenn dann noch das Bundesverwaltungsgericht die staatlich verordnete Zwangsabgabe als Rechtens erklärt 

http://www.bverwg.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.php?jahr=2016&nr=21 

dann weiß man dass man mit Sicherheit nicht in dem Land lebt, in dem ein freier Mensch gerne leben möchte und eine Richterschaft vorgesetzt bekommen hat, die sich wohl eher dem Grundsatz "Wes Brot ich ess, des Lied ich sing", als dem Grundsatz von Artikel 1 Grundgesetz "Die Würde des Menschen ist unantastbar" verpflichtet sehen.

 

 

 

Verweigerter Rundfunkbeitrag: "GEZ-Rebellin" wird nach 61 Tagen aus Haft entlassen

Eine 46-Jährige weigerte sich, GEZ-Gebühren zu bezahlen - und musste in Erzwingungshaft. Nun ist sie frei, weil der MDR seinen Antrag überraschend zurückzog. 

Seit dem 4. Februar saß eine Thüringerin in Erzwingungshaft, weil sie sich weigerte, die GEZ-Gebühren zu bezahlen. Nun ist die 46-Jährige wieder auf freiem Fuß, wie das Frauengefängnis in Chemnitz mitteilte.

Der Grund für die Entlassung: Der Mitteldeutsche Rundfunk (MDR) hat den Antrag auf Erlass des Haftbefehls zurückgezogen. Der Grund für diese Kehrtwende ist nicht bekannt. Der Haftbefehl sei am Montag aufgehoben worden, sagte Gerichtssprecher Hans-Otto Burschel. "Für uns ist das Verfahren damit zu Ende."

Die Frau aus dem thüringischen Geisa besitzt weder Fernseher noch Radio. Sie hatte seit 2013 keinen Beitrag für die öffentlich-rechtlichen Sender gezahlt und sich geweigert, eine vom Gerichtsvollzieher geforderte Vermögensauskunft abzugeben. Die "Welt am Sonntag" hatte ihren Fall bekannt gemacht.

Mahnverfahren könnte von vorn beginnen

Der Zahlungsrückstand beläuft sich bis heute auf rund 191 Euro. "Der Anspruch ist erst in 30 Jahren verjährt", so Burschel.

...

Ende 2014 waren laut Beitragsservice insgesamt 4,5 Millionen Konten von Bürgern, Unternehmen, Institutionen und Einrichtungen im Mahnverfahren oder in Vollstreckung.

In sozialen Netzwerken solidarisierten sich unterdessen zahlreiche Beitragsgegner mit der "GEZ-Rebellin", die durch die Festnahme auch ihren Job in einer Metallfabrik verlor.

http://www.spiegel.de/panorama/justiz/gez-gebuehren-nicht-bezahlt-frau-nach-zwei-monaten-aus-gefaengnis-entlassen-a-1085585.html

 

 

 


 

 

Wer ist die Rote Hilfe?

Die Rote Hilfe ist eine Solidaritätsorganisation, die politisch Verfolgte aus dem linken Spektrum unterstützt. Sie konzentriert sich auf politisch Verfolgte aus der BRD, bezieht aber auch nach Kräften Verfolgte aus anderen Ländern ein. Unsere Unterstützung gilt allen, die als Linke wegen ihres politischen Handelns, z.B. wegen presserechtlicher Verantwortlichkeit für staatsverunglimpfende Schriften, wegen Teilnahme an spontanen Streiks, wegen Widerstand gegen polizeiliche Übergriffe oder wegen Unterstützung der Zusammenlegungsforderung für politische Gefangene ihren Arbeitsplatz verlieren, vor Gericht gestellt, verurteilt werden. Ebenso denen, die in einem anderen Staat verfolgt werden und denen hier politisches Asyl verweigert wird.

 

 

Bundesvorstand

 

Rote Hilfe e.V.

Bundesgeschäftsstelle

Postfach 3255

37022 Göttingen

 

Tel.: +49 (05 51) 7 70 80 08

Fax: +49 (05 51) 7 70 80 09

bundesvorstand@rote-hilfe.de

 

 

http://www.rote-hilfe.de

 

 

 


 

 

 

Wittenberg Das Königreich von Peter Fitzek schrumpft

15.10.2013 08:50 Uhr | Aktualisiert 26.11.2013 21:19 Uhr

Bei der Selbstkrönung vor einem Jahr: Peter Fitzek nimmt im Mantel der Geschichte Huldigungen an. 

Von Markus Wagner

Peter Fitzek verhandelt übers Abbezahlen seines Staatsgebiets“.

...

 

Verhandlung in Neustadt

Für die droht Fitzek das nächste Bußgeld. Die Aufforderung zur Gewerbeanmeldung hat er offenbar verstreichen lassen, nun werde der Bußgeldbescheid erstellt, sagte am Montag Jörg Bielig, Leiter des städtischen Ordnungsamtes. Fitzek sei vom Amtsgericht schon einmal zu einem Bußgeld von 500 Euro verurteilt worden, weil er für einen anderen Laden kein Gewerbe angemeldet hatte.

Vors Amtsgericht muss Fitzek am Donnerstag wieder - in Neustadt am Rübenberge. Fitzek war dort ohne gültigen Führerschein angetroffen worden.

...

http://www.mz-web.de/wittenberg-graefenhainichen/wittenberg-das-koenigreich-von-peter-fitzek-schrumpft,20641128,24630864.html

 

 

 

 

Der Angeklagte wird wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis

zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.

 

Die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf

von 12 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

 

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Angewendete Vorschriften: §§ 2, 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, § 69a Abs. 1 S. 3 StGB.

 

 

Gründe:

 

I.

Der geschiedene Angeklagte wurde am 12.08.1965 in Halle (Saale) geboren. Er betrachtet sich als Staatsoberhaupt eines vermeintlichen Staates Königreich Deutschland“. Nachdem der Angeklagte zunächst einen Wohnsitz unter #### behauptete, gab er im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung seinen Aufenthaltsort mit #### an. Nach eigenen Angaben verfügt er über kein geregeltes Einkommen. In den vergangenen Monaten habe er für seinen Lebensunterhalt aus dem Staatshaushalt“ lediglich Beträge in Höhe von 403 Euro und 424 Euro entnommen.

 

Der Angeklagte ist wie folgt vorbestraft:

 

Am 08.05.2003 verurteilte ihn das Amtsgericht Wittenberg wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, deren Vollstreckung für die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde.

 

Am 11.06.2003 verhängte das Amtsgericht Wittenberg gegen ihn wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15 Euro.

 

Am 16.01.2008 verhängte das Amtsgericht Wittenberg gegen ihn wegen Urkundenunterdrückung eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 20 Euro.

 

Am 15.06.2009 verhängte das Amtsgericht Wittenberg gegen ihn wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu je 20 Euro.

 

Am 15.09.2011 verhängte das Amtsgericht Wittenberg gegen ihn wegen vorsätzlicher Körperverletzung eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 15 Euro.

 

Der Verkehrszentralregisterauszug enthält folgende Eintragungen:

 

Am 05.08.1997 hat der Landkreis Wittenberg dem Angeklagten die Fahrerlaubnis für die Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5 aufgrund nicht ausgeräumter Eignungsmängel entzogen. Die Entscheidung ist seit 06.09.1997 unanfechtbar.

 

Am 11.06.2003 verurteilte ihn das Amtsgericht Wittenberg wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Tatzeit: 07.02.2003) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15 Euro. Die Entscheidung ist rechtskräftig seit 03.07.2003.

 

Am 27.10.2003 hat ihm der Landkreis Wittenberg die Fahrerlaubnis der Klassen B, M, L erteilt.

 

Am 08.11.2008 ordnete die Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises Wittenberg gegen den Angeklagten die sofort vollziehbare Entziehung der Fahrerlaubnis für die Klassen B, L, M, S an, nachdem er ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nicht beigebracht hatte.

 

Am 06.11.2008 hat die Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises Wittenberg dem Angeklagten die Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M, S aufgrund eines nicht beigebrachten Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung entzogen. Die Entscheidung ist seit 09.12.2008 unanfechtbar.

 

Am 28.10.2008 verurteilte ihn das Amtsgericht Halle (Saale) wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 31 km/h (Tatzeit: 12.12.2007) zu einer Geldbuße von 75,00 Euro. Die Entscheidung ist rechtskräftig seit 24.01.2009.

 

Am 15.06.2009 verurteilte ihn das Amtsgericht Wittenberg wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Tatzeit: 03.12.2008) zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu je 20 Euro. Die Entscheidung ist seit 23.06.2009 rechtskräftig.

 

Am 05.11.2009 hat ihm der Landkreis Wittenberg die Fahrerlaubnis der Klassen B, M, L, S erteilt.

 

Am 11.08.2010 verhängte die Bußgeldbehörde Polizei Thüringen, ZBS Artern, gegen den Angeklagten wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 25 km/h (Tatzeit: 23.04.2010) eine Geldbuße von 70,00 Euro. Die Entscheidung ist seit 31.08.2010 rechtskräftig.

 

Am 28.10.2010 verhängte die Bußgeldbehörde Polizei Thüringen, ZBS Artern, gegen den Angeklagten wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 23 km/h (Tatzeit: 20.07.2010) eine Geldbuße von 105,00 Euro. Die Entscheidung ist rechtskräftig seit 17.11.2010.

 

Am 01.04.2011 verurteilte ihn das Amtsgericht Wittenberg wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 28 km/h (Tatzeit: 18.03.2010) zu einer Geldbuße von 80,00 Euro. Die Entscheidung ist rechtskräftig seit 21.04.2011.

 

Am 20.10.2010 verhängte die Bußgeldbehörde ZBS Magdeburg gegen ihn wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 58 km/h (Tatzeit: 11.05.2010) eine Geldbuße von 240,00 Euro und ein einmonatiges Fahrverbot. Die Entscheidung ist seit 19.10.2011 rechtskräftig. Das Fahrverbot endete am 29.04.2012.

 

Am 31.05.2012 verhängte die Bußgeldbehörde ZBS Magdeburg gegen ihn wegen unzulässigen Überholens mit Gefährdung Anderer (Tatzeit: 13.03.2012) eine Geldbuße von 120,00 Euro. Die Entscheidung ist seit 19.06.2012 rechtskräftig.

 

Am 13.09.2012 erklärte der Angeklagte gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises Wittenberg den Verzicht auf die Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, B, BE, L, M, S.

 

Am 04.09.2012 verhängte die Bußgeldbehörde der Stadt Stuttgart gegen ihn wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h (Tatzeit: 20.07.2012) eine Geldbuße von 70,00 Euro. Die Entscheidung ist seit 28.09.2012 rechtskräftig.

 

Am 18.09.2012 verhängte die Zentrale Bußgeldstelle des Landes Brandenburg, Gransee, gegen ihn wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 46 km/h (Tatzeit: 11.08.2012) eine Geldbuße von 390,00 Euro und ein einmonatiges Fahrverbot. Die Entscheidung ist seit 05.10.2012 rechtskräftig. Das Fahrverbot endete am 04.11.2012.

 

Am 20.09.2012 verhängte die Bußgeldbehörde der Stadt Geislingen a. d. Steige gegen ihn wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h (Tatzeit: 17.08.2012) eine Geldbuße von 160,00 Euro. Die Entscheidung ist seit 10.10.2012 rechtskräftig.

 

Am 01.11.2012 verhängte die Zentrale Bußgeldstelle des Landes Brandenburg, Gransee, gegen ihn wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 62 km/h (Tatzeit: 08.09.2012) eine Geldbuße von 835,00 Euro und ein zweimonatiges Fahrverbot. Die Entscheidung ist seit 20.11.2012 rechtskräftig. Das Fahrverbot endete am 19.01.2013.

 

Am 01.11.2012 verhängte die Bußgeldbehörde Polizei Thüringen, ZBS Artern, gegen ihn wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 25 km/h (Tatzeit: 29.08.2012) eine Geldbuße von 140,00 Euro. Die Entscheidung ist seit 21.11.2012 rechtskräftig.

 

Am 23.10.2012 verhängte die Bußgeldbehörde der Stadt Köln gegen ihn wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 36 km/h (Tatzeit: 05.09.2012) eine Geldbuße von 180,00 Euro. Die Entscheidung ist seit 11.12.2012 rechtskräftig.

 

Am 20.02.2013 verhängte die Bußgeldbehörde Polizei Thüringen, ZBS Artern, gegen ihn wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 29 km/h (Tatzeit: 22.12.2012) eine Geldbuße von 200,00 Euro sowie ein einmonatiges Fahrverbot. Die Entscheidung ist seit 19.04.2013 rechtskräftig. Das Fahrverbot endete am 18.05.2013.

 

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf den Angaben des Angeklagten sowie den verlesenen Auskünften des Bundesamts für Justiz vom 23.09.2013 und des Kraftfahrtbundesamtes vom 24.09.2013.

 

II.

Am 08.01.2013 gegen 10:30 Uhr befuhr der Angeklagte mit dem Personenkraftwagen BMW, amtliches Kennzeichen ..., öffentliche Straßen, und zwar unter anderem die Bundesstraße 6 in Fahrtrichtung Hannover in der Gemarkung Garbsen Meyenfeld, Abschnitt 470, obwohl er wusste, dass er die zum Führen des Fahrzeugs benötigte Erlaubnis der Verwaltungsbehörde nicht besaß. Auf seine Fahrerlaubnis der Bundesrepublik hat er am 13.09.2012 gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises Wittenberg wirksam verzichtet und seinen Führerschein zurückgegeben. Darüber hinaus bestand gegen ihn aufgrund des Bußgeldbescheides der Zentralen Bußgeldstelle des Landes Brandenburg, Gransee, vom 01.11.2012 im Zeitraum vom 20.11.2012 bis 19.01.2013 ein Fahrverbot nach § 25 StVG.

 

III.

Die Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen auf den Angaben des Angeklagten, soweit ihnen gefolgt werden konnte, dem verlesenen Verkehrszentralregisterauszug sowie der Inaugenscheinnahme des Lichtbildes der am Tatort aufgestellten Geschwindigkeitsüberwachungsanlage.

 

Der Angeklagte gab an, sich an das Ziel seiner Fahrt nicht mehr erinnern zu können. Er gehe aber davon aus, in Staatsgeschäften unterwegs gewesen zu sein. Auf dem Lichtbild der Geschwindigkeitsüberwachungsanlage erkenne er sich wieder. Offenbar sei er zu schnell gefahren. Weiter behauptete der Angeklagte, im Besitz einer Fahrerlaubnis der Bundesrepublik Deutschland zu sein. Er habe zwar seinen Führerschein am 13.09.2012 abgegeben, hierbei aber nicht auf seine Fahrerlaubnis verzichten wollen. Eine vom Landkreis vorgelegte Verzichtserklärung habe er nicht unterschrieben. Vielmehr habe er seinen Führerschein mit einem selbst erstellten Schreiben vom 13.09.2012 an der Informationsstelle des Landkreises abgegeben.

Darüber hinaus behauptet der Angeklagte, aufgrund einer Fahrerlaubnis des Staates Königreich Deutschland sowie des Staates Paraguay zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik berechtigt zu sein.

 

Das Lichtbild der Geschwindigkeitsüberwachungsanlage wurde in Augenschein genommen. Der vergrößerte Ausschnitt des Lichtbildes weist ausreichende Details auf, anhand derer der Angeklagte als Fahrzeugführer des an der Messstelle abgelichteten BMW, amtliches Kennzeichen ..., zu erkennen ist. Sowohl die Gesichtszüge als auch der Haaransatz stimmten mit dem in der Hauptverhandlung anwesenden Angeklagten überein.

 

Ausweislich der im Verkehrszentralregister erfassten Mitteilung der Zentralen Bußgeldbehörde des Landes Brandenburg, Gransee, vom 05.12.2012, welche verlesen wurde, hat die vorbezeichnete Bußgeldbehörde gegen den Angeklagten am 01.11.2012 wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 62 km/h unter anderem ein zweimonatiges Fahrverbot verhängt. Die Entscheidung ist seit 20.11.2012 rechtskräftig. Das Fahrverbot erstreckte sich danach seit Rechtskraft Bußgeldbescheides bis 19.01.2013.

 

IV.

Der Angeklagte hat sich des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach §§ 2, 21 Abs. 1 Nr. 1 StGB schuldig gemacht.

 

Der Angeklagte war nicht im Besitz der zum Führen des Kraftfahrzeugs erforderlichen Fahrerlaubnis.

 

Der Angeklagte hat wirksam am 13.09.2012 auf die ihm von der Fahrerlaubnisbehörde Wittenberg ausgestellte Fahrerlaubnis verzichtet. Nach eigenen Angaben wurde der Angeklagte über die Wirkungen eines Verzichts auf die Fahrerlaubnis aufgeklärt. Dem wirksamen Verzicht steht auch nicht entgegen, dass er ein vorgefertigtes Formular der Fahrerlaubnisbehörde nicht unterzeichnet hat. Der Angeklagte habe seinen Führerschein nach eigenen Angaben mit Schreiben vom 13.09.2012 an der Informationsstelle der Fahrerlaubnisbehörde abgegeben. Damit sind die Verzichtserklärung und der Führerschein an die für den Verzicht zuständige Stelle, und zwar an die Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises Wittenberg, gelangt. Auf seinem vorgefertigten Schreiben ließ sich der Angeklagte durch die Fahrerlaubnisbehörde bestätigen, dass Herr #### den Führerschein der Bundesrepublik Deutschland mit dem heutigen Datum zurückgab und die Vertraglichkeit, die durch Antragstellung bestand, damit aufgelöst ist.“ Auch wenn der Angeklagte in seinem Schreiben die jeweiligen Fahrerlaubnisklassen nicht ausdrücklich aufführte, wird jedoch zweifelsfrei erkennbar, dass der Angeklagte die Rechte aus seiner Fahrerlaubnis aufzugeben beabsichtigte.

 

Weder sein selbst erstellter Fantasieführerschein des vom Angeklagten behaupteten Königreichs Deutschland noch eine etwaige Fahrerlaubnis des Staates Paraguay berechtigten den Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland.

 

Unabhängig von der Echtheit des nicht übersetzt vorgelegten Führerscheins des Staates Paraguay liegen die Voraussetzung für eine Anerkennung als ausländische Fahrerlaubnis nach § 29 Abs. 1 FeV nicht vor, weil der Angeklagte seinen ordentlichen Wohnsitz zum Zeitpunkt der Erteilung im Inland hatte, § 29 Abs. 3 Nr. 1 FeV. Ein Wohnsitz in Paraguay zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis wird weder vom Angeklagten behauptet noch ist ein solcher sonst ersichtlich. Darüber hinaus ist in Anbetracht der über das Jahr 2012 verteilt im Verkehrszentralregister dokumentierten Verkehrsverstöße des Angeklagten, auf einen dauerhaften Wohnsitz in der Bundesrepublik zumindest im Jahr 2012 zu schließen, zumal der Angeklagte am 16.09.2012 in #### sein eigenes Königreich gegründet haben will.

 

Außerdem führte der Angeklagte das Kraftfahrzeug während eines gegen ihn zum Tatzeitpunkt nach § 25 Abs. 2 StVG mit Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle des Landes Brandenburg, Gransee, vom 01.11.2012 verhängten Fahrverbots. Rechtskraft des Bußgeldbescheides ist am 20.11.2012 eingetreten. Das Fahrverbot dauerte bis 19.01.2013 an.

 

Auch wenn sich der Angeklagte als Staatsoberhaupt seines Fantasiestaates Königreich Deutschland“ sieht, liegen keine konkreten Anhaltspunkte für eine Einschränkung bzw. Aufhebung seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB vor.

 

V.

Der Strafrahmen ist dem Strafrahmen des § 21 Abs. 1 StVG zu entnehmen, der von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von einem Jahr reicht.

 

Zugunsten des Angeklagten war allenfalls zu würdigen, dass er seine Fahrereigenschaft zum Tatzeitpunkt eingeräumt hat. Gleichwohl ließ der Angeklagte nicht ansatzweise eine Unrechtseinsicht erkennen.

 

Demgegenüber war erschwerend zu berücksichtigen, dass der Angeklagten sowohl straf- als auch verkehrsrechtlich bereits erheblich, teilweise auch einschlägig, in Erscheinung getreten ist. Beim Angeklagten handelt es sich um einen notorischen Verkehrssünder, der die Gesetze der Bundesrepublik als für sich nicht geltend betrachtet. Mit der Erschaffung eines Fantasiestaates und Erstellung vermeintlicher Führerscheine und Personaldokumente eines angeblichen Königreichs Deutschland versucht sich der Angeklagte den Schein rechtmäßigen Handelns zu verleihen. Gleichzeitig sucht er die Öffentlichkeit und beabsichtigt Anhänger für seinen Fantasiestaat mit einer vermeintlich eigenen, dem Einfluss der Bundesrepublik Deutschland entzogenen Rechtsordnung zu gewinnen, wodurch die Gefahr von Wiederholungs- und Nachahmungstaten gegeben ist.

 

Tat- und schuldangemessen ist eine Freiheitsstrafe von drei Monaten.

 

In vorliegender Sache liegen besondere Umstände in der Persönlichkeit des Angeklagten, die die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe nach § 47 Abs. 1 StGB zur Einwirkung auf ihn und zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich machen. Der Angeklagte fällt durch die wiederholte und hartnäckige Begehung von Rechtsverstößen auf. Sowohl die Verhängung von Geldstrafen als auch die Verhängung einer Vielzahl von Bußgeldern wegen Verkehrsverstößen konnten den Angeklagten nicht davon abhalten, nunmehr erneut wegen eines Verkehrsdelikts straffällig zu werden. Er gab vielmehr an, mitunter bewusst Regelverstöße zu begehen, um letztlich auf dem Rechtsweg eine Bestätigung seiner abwegigen politischen Vorstellungen zu erhalten. Der Angeklagte erachtet die Bundesrepublik als nicht existent und betrachtet deren Gesetze als für ihn nicht geltend. Der Angeklagte unterscheidet sich aufgrund seiner beharrlichen Gesetzesverstöße von durchschnittlichen Tätern solcher Art. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist unerlässlich. Durch weitere Geldstrafen erscheint der Angeklagte nicht zu beeindrucken. Zudem ist durch die Verhängung einer Freiheitsstrafe Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahren entgegenzuwirken.

 

Strafaussetzung zur Bewährung kann dem Angeklagten nicht gewährt werden. Die Sozialprognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB ist ungünstig. Dass sich der Angeklagte schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird, kann nicht erwartet werden. Bei der Beurteilung fanden zunächst die vorgenannten Strafzumessungserwägungen, die auch für die Sozialprognose erheblich sind, Berücksichtigung. Zudem ließ der Angeklagte in der Hauptverhandlung erkennen, dass er sich unabhängig von der Entscheidung des Gerichts auch in Zukunft nicht davon abhalten lassen werde, seinen selbst erstellten Führerschein des Fantasiestaates Königreich Deutschland“ zu nutzen. In seinem Schlussvortrag präsentierte der Angeklagte darüber hinaus selbst gebastelte Fahrzeugkennzeichen seines Fantasiestaates, mit denen er künftig sein Fahrzeug statt mit amtlichen Kennzeichen versehen wolle. Der Angeklagte meint, allein durch den Schein eines vermeintlichen Verwaltungshandelns seines Fantasiestaates die Legitimität seines Handelns begründen zu können. Eine Unrechtseinsicht sowie eine Bereitschaft zur Verhaltensänderung sind beim Angeklagten nicht ansatzweise zu erkennen.

 

Aus der von ihm begangenen Tat ergibt sich, dass der Angeklagte nach § 69 Abs. 1 StGB zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Diese Ungeeignetheit ist zwischenzeitlich nicht fortgefallen, sondern besteht auch heute noch fort. Da der Angeklagte keine Fahrerlaubnis hat, ist neben der Strafe eine isolierte Sperre nach § 69a Abs. 1 S. 3 StGB anzuordnen. Eine Sperre von 12 Monaten hält das Gericht unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Angeklagten sowie den Tatumständen und den oben im einzelnen geschilderten Erwägungen zur Strafzumessung sowie Sozialprognose, auf die Bezug genommen wird, für ausreichend aber auch für erforderlich, um bei dem Angeklagten das zutage getretene Verhaltensdefizit zu beseitigen.

 

Amtsgericht Neustadt a. Rbge., Urteil v. 17.10.2013 - 60 Cs 7231 Js 21262/13 (59/13)

http://blog.beck.de/2013/11/28/lachen-erlaubt-der-k-nig-von-deutschland-stellt-sich-nat-rlich-selbst-eine-fleppe-aus

 

 

 

Kommentar Väternotruf

Das ist natürlich logisch, wenn der König von Deutschland keine Fahrerlaubnis der Bundesrepublik Deutschland benutzt, sondern die Fahrerlaubnis von seinem Königreich. Napoleon wäre ja auch nicht auf die Idee gekommen, den russischen Zaren um eine Fahrerlaubnis zu bitten, nur weil er über russisches Territorium fuhr, bzw. reitete. Und der Revolutionär Wladimir Iljitsch Lenin fuhr ohne gültige Einreisepapiere in einem plombierten Zug illegal nach Russland und setzte dort den amtierenden Ministerpräsidenten Kerenski ab. So ist das manchmal mit den Königen und den Revolutionären. Selbst die Weimarer Republik ist nicht einfach mal eben so durch freie Wahlen unter Kaiser-Wilhelm II. entstanden, sondern erst in dem Kaiser Wilhelm II, nachdem in westdeutschen Großstädten seltsamer Weise jede zweite Straße heißt, auf Druck der "Straße" seinen Hut nehmen und ins Exil gehen musste.

Und aktuell? Grad ist die Halbinsel Krim noch Teil der Ukraine und am anderen Tag plötzlich ein Teil von Russland. 

Was lernen wir daraus? 

1. Die Leute haben ihren eigenen Kopf.

2. Wer sich der Staatsräson nicht unterwirft, kommt in den Knast. Da kennt die Bundesrepublik Deutschland keine Gnade.

Ein Christenmensch ist ein freier Herr über alle Dinge und niemand untertan. Ein Christenmensch ist ein dienstbarer Knecht aller Dinge und jedermann untertan.

Martin Luther

http://gutenberg.spiegel.de/buch/270/6

 

 


 

 

Diesmal muss Jörg Bergstedt wohl einrücken

Gießen (mö). Vor vier Jahren verhinderte das Bundesverfassungsgericht mit einer aufsehenerregenden Entscheidung in letzter Minute seinen Haftantritt, aber jetzt muss Jörg Bergstedt wohl einrücken. Wie die von ihm gegründete Saasener Projektwerkstatt am Wochenende selbst in einer Presseerklärung mitteilt, hat das Oberlandesgeericht Frankfurt die von Bergstedt angestrebte Revision eines Urteils des Gießener Landgerichts vom Oktober vergangenen Jahres verworfen.

Damit könne der Ökoaktivist, der am 2. Juni 2006 Teile eines Gengerste-Versuchsfelds am Alten Steinbacher Weg zerstört hatte, von der Staatsanwaltschaft Gießen jederzeit zum Antritt seiner sechsmonatigen Haftstrafe aufgefordert werden. Auch eine neuerliche Verfassungsklage, die Bergstedt nach eigenem Bekunden prüft, hätte keine aufschiebende Wirkung, heißt es in der Erklärung.

Bergstedt und drei Mitstreiter/innen hatten an dem besagten Junitag das Forschungsfeld der Justus-Liebig-Universität unerlaubt betreten, um den - ihrer Meinung nach - riskanten und illegalen Versuch mit der transgenen Gerste zu beenden. Dabei wurden etliche Pflanzen zerstört. Es erfolgte eine Anklage und zunächst eine Verurteilung durch das Amtsgericht, dessen Urteil gegen Bergstedt das Landgericht im vergangenen Jahr zweitinstanzlich bestätigte, während die gegen einen Mitangeklagten verhängte Strafe abgemildert wurde.

Das Landgericht hatte den von den Angeklagten für sich reklamierten »Notstand« nicht anerkannt. Keineswegs habe es sich bei der Zerstörung des Feldes um die »mildeste Alternative« gehandelt, wie Bergstedt seinerzeit ausgeführt hatte. Die Angeklagten hätten vielmehr die Grenze einer »Rettungshandlung« überschritten und sich selbst in die Rolle eines Richters aufgeschwungen, hieß es in dem Urteil. Die Gefahren der Gentechnik seien zwar nicht wegzuwischen, entscheidend für das Strafmaß sei allerdings im Besonderen die Motivlage des heute 46-Jährigen. Bergstedt sei ein »politischer Überzeugungstäter«, der jegliche Herrschaft ablehne und das Ziel verfolge, sich als »Berufsrevolutionär« darzustellen.

Der Saasener zeigte sich in der Erklärung der Projektwerkstatt enttäuscht von der Entscheidung des OLG, die ihn andererseits nicht überrasche. Bei der jetzt erfolgten Ablehnung der Rechtsfehlerüberprüfung habe das OLG den »berüchtigten« Paragraphen 394 der Strafprozessordnung genutzt, wonach ein Revisionsgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft eine Revision einfach komplett ablehnen könne, ohne sich damit überhaupt zu beschäftigen. So bestehe der Beschluss des OLG auch nur aus einem Satz. So sei der »erste große Feldbefreiungsprozess in Deutschland mit dem von Justiz, Politik und Gentechniklobbyverbänden erhofften Abschreckungsurteil« zuende gegangen. Bergstedt hat nun einen Monat Zeit, um das Bundesverfassungsgericht anzurufen.

Artikel vom 26.07.2010

http://www.giessener-allgemeine.de/Home/Stadt/Uebersicht/Artikel,-Diesmal-muss-Joerg-Bergstedt-wohl-einruecken-_arid,196094_regid,1_puid,1_pageid,113.html

 

 


 

 

Die Hölle danach

Mathieu Carrière und der Psychoterror um die Scheidungskinder

Der Verein "Väteraufbruch für Kinder" demonstriert vor dem Gefängnis

12. Dezember, 12.12 Uhr: Mathieu Carrière geht für zehn Tage in den Knast. Hintergrund ist ein Foto des Schauspielers mit seiner unehelichen Tochter, das eine Zeitung veröffentlichte. Die Mutter klagte und gewann. Eine neue Runde in dem seit Jahren andauernden Sorgerechtsstreit mit der ehemaligen Lebensgefährtin um seine Tochter. Rückendeckung bekommt Carrière vom Verein "Väteraufbruch für Kinder", Männern, die seit Jahren für ein gemeinsames Sorgerecht kämpfen, auch dann, wenn die Kinder bei der Mutter leben. Und für eine Rechtspraxis, die das auch sicherstellt.

"Wir werden weiter für Gleichberechtigung kämpfen und wir werden weiter für unsere Kinder kämpfen, mit friedlichen Mitteln", sagt Carrière auf dem Weg zum Gefängnis. Ein Vater bestätigt: "Kinder brauchen beide Eltern und jeder, der das alleinige Sorgerecht beantragt, missbraucht das Kind. Daraus kommt immer eine Schädigung des Kindes."

 

Prominenz für Trennungsväter eingesetzt

Matthieu Carrière beim Fotoshooting in seiner Wohnung

Am Abend vor dem Haftantritt hat Carrière Sympathisanten und Pressevertreter in seine Privatwohnung in Hamburg eingeladen. Er nutzt seine Prominenz, um auf die Situation von Trennungsvätern aufmerksam zu machen. Paradox: Die Pressefotografen haben ihm durch das Bild mit seiner Tochter die Gefängnisstrafe eingebrockt - nun braucht er sie, um für die Ziele des Vereins Väteraufbruch zu werben.

Matthieu Carrière © dpa

 

Doch was auf den ersten Blick wie die Personalityshow eines geltungshungrigen Schauspielers aussieht, hat einen ernsten Hintergrund. Vielen Vätern wird nach einer Trennung der Umgang mit ihrem Kind schlichtweg verwehrt. Und das, obwohl sie ein verbrieftes Besuchsrecht haben. Ein Vater berichtet, dass er zweieinhalb Jahre lang nach seiner verschwundenen Tochter gesucht habe: "Durch glückliche Umstände habe ich meine Tochter wiedergefunden. Sie war von heute auf morgen spurlos verschwunden. Ich bin zur Polizei gegangen, zur Staatsanwaltschaft, ich war beim Familienrichter, beim Jugendamt. Überall ist man abgeblitzt. Man ist von einer Wand zur anderen gelaufen. Ich wusste zweieinhalb Jahre lang nicht, ob meine Tochter noch am Leben ist."

 

Väter häufig benachteiligt

Etwa vier Millionen Trennungskinder gibt es in Deutschland. Die Hälfte von ihnen verliert nach kurzer Zeit den Kontakt zu einem Elternteil, meist ist es der Vater. Bei unverheirateten Paaren hat die Mutter einen natürlichen Anspruch auf das Sorgerecht für das Kind. Doch, auch wenn die Eltern verheiratet waren, bleibt der Vater meist auf der Strecke. Lebt das Kind bei der Mutter, kann sie seinen Aufenthaltsort bestimmen. Auch wenn es eine klare Besuchsregelung gibt - für Mütter ist es nach wie vor nicht schwer, dem Vater das Kind zu entziehen. Ihre Verstöße werden kaum geahndet.

Eine Lösung verspricht das so genannte Cochemer Modell. Gezielt wird danach zwischen den Streitparteien vermittelt. Denn schlicht wie wahr: ein Kind braucht beide Eltern. Bei allem Kampfeswillen der Väter, ist dies kein Krieg gegen Mütter. Betroffene Väter - und auch Großeltern - wollen nur ihr Recht. "Den meisten Familienrichtern werfe ich vor, dass sie die Väter und Großeltern entwürdigen, diskriminieren, indem sie die Kinder einfach nicht gehen lassen", sagt eine Großmutter, die zum Protest der Väter gekommen ist. "Es gibt Beschlüsse genug, aber die Familienrichter sorgen nicht für die Umsetzung."

Ob sein öffentlicher Einsatz für die Rechte der Väter Mathieu Carrière persönlich weiterhilft, ist zweifelhaft. Wie so oft sind die Fronten zwischen ihm und der Mutter seines Kindes hoffnungslos verhärtet. Immerhin ist sein Auftritt ein Denkanstoß und Appell an die Familienrichter, die Praxis des Sorgerechts von getrennt lebenden Eltern endlich zu ändern.

13.12.2004

http://www.3sat.de/dynamic/sitegen/bin/sitegen.php?tab=2&source=/kulturzeit/themen/74043/index.html

 

 

 

 

Sorgerechtsstreit

Mathieu Carrière will ins Gefängnis gehen

Sendung vom 29. November 2004

Aus Protest gegen die deutsche Rechtssprechung will der Schauspieler Mathieu Carrière ins Gefängnis gehen. Der 52-Jährige weigert sich, ein vom Landgericht Hamburg angesetztes Ordnungsgeld über 5000 Euro zu bezahlen. Er wird stattdessen die angedrohte Ordnungshaft antreten. "Ich drücke so meinen Protest gegen die deutsche Rechtssprechung aus." Hinter der Auseinandersetzung steht ein seit Jahren andauernder Sorgerechtsstreit um seine Tochter Elena.

Langjähriger Streit

Carrière versucht seit mehr als vier Jahren, sein Besuchsrecht für die Sechsjährige durchzusetzen. Als bei einer Zaubershow aufgenommene Fotos von ihm und seiner Tochter in einer Zeitung erschienen, habe die Mutter des Kindes Klage wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts eingereicht. "Ich gehe in den Knast weil ich gegen den Missbrauch des Sorgerechts protestieren kann. Wenn eine Frau es schafft, den anderen in den Knast zu bringen, weil er mit dem Kind beim Zauberer war, dann stimmt was nicht", beschwert sich Mathieu Carrière.

Mit Mördern in einer Zelle??

Mit seinem Anwalt bespricht er immer wieder, was ihn im Gefängnis erwartet. Allein bei der Vorstellung daran bricht Ehefrau Susana in Tränen aus. Am dritten Advent muss Mathieu Carrière ins Hamburger Untersuchungsgefängnis. Er wird dort zehn Tage verbringen - vielleicht mit Mördern und Vergewaltigern in einer Zelle. Mathieu Carrière ist sich klar darüber, dass die zehn Tage ohne seine Familie ziemlich hart werden. "Was ich am meisten vermissen werde ist die Stimme meiner Tochter, das Lächeln von Eric - der Kontakt mit meinen Kindern." Eric ist der Sohn seiner zweiten Frau, mit der der Schauspieler in Hamburg lebt. Er versteht sich als Anwalt der Millionen Väter ohne Trauschein, die darum kämpfen, ihre Kinder gleichberechtigt sehen zu dürfen.

Zuletzt aktualisiert: 29. November 2004, 16:58 Uhr

http://www.mdr.de/brisant/promi-klatsch/1712127.html

 

 

 


 

 

Matthieu Carriere "freiwillig" für 10 Tage in ein Gefängnis in Hamburg.

Liebe Leser,

wie in der gesamten Presse (Print und Fernsehen) am Montag ausführlich berichtet wurde, begibt sich der Schauspieler Matthieu Carriere freiwillig für 10 Tage in ein Gefängnis in Hamburg. Hintergrund ist eine Scheidungsangelegenheit. Das Medieninteresse ist sehr hoch. Aus diesem Grund sieht es der Bundesvorstand als sehr sinnvoll an, wenn am Sonntag, den 12. Dezember um 11.30 Uhr vor dem Gefängnis demonstriert wird. Wir können auf unsere Anliegen sehr deutlich, mediengerecht und einfach aufmerksam machen und unterstreichen damit auch die jüngsten Presseveröffentlichungen. Rückendeckung für unser gemeinsames Anliegen haben wir u.a. diese Woche durch den großen SPIEGEL-Artikel "Die Hölle danach" erhalten. Die Gunst der Stunde sollte unbedingt genutzt werden.

Matthieu Carriere lädt neben vielen anderen Menschen auch einige Vereinsmitglieder des Väteraufbruches ein, am Samstag, den 11. Dezember 2004 mit ihm gemeinsam eine "Knast-Party" in seiner Privatwohnung zu feiern. Dies sollte auch als Dankeschön für unsere Unterstützung verstanden werden. Wer Interesse an einer Party-Teilnahme hat, möge dies bitte bis Sonntag, den 5. Dezember 04 bei Rüdiger Meyer-Spelbrink (06627 - 91 50 434, meyer-spelbrink@vafk.de) melden.

Es werden umfangreiche organisatorische Dinge notwendig werden, Plakatentwürfe usw. Wir planen außerdem eine "etwas andere Demo". Näheres soll an dieser Stelle noch nicht verraten werden. Laßt Euch überraschen. Trotzdem wird jede Hand bei Vorbereitungen benötigt. Wir danken auf diesem Wege schon mal umliegenden Kreisgruppen für den zu erwartenden Mehraufwand Arbeit.

Als Reaktion auf unseren Aufruf, "Betten für Eltern" bereit zu stellen, haben sich innerhalb von 2 Tagen etwa 60 Neuanmeldungen ergeben. Dafür an dieser Stelle ein herzliches Dankeschön und falls jemand noch nicht dran gedacht hat, sich einzutragen, so sei dies als nette erneute Erinnerung gedacht: http://www.betten-fuer-eltern.de/dbindex.htm

 

Wir freuen uns auf Hamburg!

Herzliche Grüße

 

Rüdiger Meyer-Spelbrink

Bundesvorstand/Koordination

meyer-spelbrink@vafk.de

 

Väteraufbruch für Kinder e.V.

Bundesgeschäftsstelle

Palmental 3, 99817 Eisenach

Tel. 0700-Vaterruf (bzw. 0700 - 82 83 77 83)

Fax 0700-Vaterfax (bzw. 0700 - 82 83 73 29)

eMail bgs@vafk.de

 


 

 

 

Der erste Feldbefreier im Gefängnis

Imker Michael Grolm bereitet sich auf Erzwingungshaft vor

Am 27. August wird der Gentechnikgegner und Berufsimker Michael Grolm im Gefängnis in Suhl erwartet. Statt traurigem Haftantritt steht eine farbenfrohe Demonstration auf dem Programm für den endgültigen Stopp der Gentechnik in der Landwirtschaft.

Da Michael Grolm zunächst in Weimar bei der Gerichtsvollzieherin vorsprechen muss, gibt es dort eine Demo zum Mitmachen, später eine Mahnwache und Soliaktionen in Suhl.

Der Grund für die jetzige Inhaftierung liegt schon eine Weile zurück: Im Jahr 2007 fand die dritte große freiwillige Feldbefreiung auf einem Genmaisfeld in Brandenburg statt. Mit dabei erneut Michael Grolm aus Thüringen. Weil er als Feldbefreier schon bekannt war, ließ ihm der Genmais-Anbauer per Gerichtsvollzieherin eine einstweilige Verfügung überbringen, die ihn aufforderte, das Genmaisfeld zu meiden und ihm ansonsten eine hohe Strafe androhte. Der Imker ließ sich nicht aufhalten, ging mit vielen Gleichgesinnten und zahlreichen Journalisten im Schlepptau auf das Feld und half tatkräftig dabei, Genmaispflanzen unschädlich zu machen.

2008 fand der Zivilprozess um die Missachtung der Verbots- Verfügung in Frankfurt/Oder statt. Kein guter Tag für den Monsanto-Anwalt, der den Genmais-Bauern vertrat. Anstatt Grolm zur Zahlung der geforderten 10.000 Euro zu verurteilen, reduzierte das Gericht auf 1.000 Euro.

Womit auch neun Zehntel der Gerichtskosten beim Kläger verblieben. 1.000 Euro, so hatte es der Gentech-Anwalt gefordert, entsprechen in diesem Urteil zwei Tagen Haft.

Der Feldbefreier war von Anfang an bereit, diese zwei Tage auch im Gefängnis verbringen, um seine Entschlossenheit deutlich zu machen und erneut für die gentechnikfreie Landwirtschaft zu werben. Allerdings verlangte das Gericht einen Offenbarungseid, bevor die Ordnunghaft in Anspruch genommen werden könnte. Den will Grolm nicht ablegen und muss nun in Erzwingungshaft. Wie lange diese dauert, ist ungewiss. Allerdings schreibt das Recht vor, dass die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben muss.

Termine:

Bei der Gerichtsvollzieherin in Weimar wird Micha am 27.8.um 8.00 Uhr morgens erwartet. Wir sind dabei: zur Demo! Treffen um 7.30 Uhr vor der Johann-Sebastian-Bach-Straße 1 a. Traktoren und Solidaritäts-Transparente werden erwartet. Wer einen Übernachtungsplatz benötigt, melde sich bitte bei aktion@gendreck-weg.de

Beim Gefängnis in Suhl: Genaue Ankunft unbekannt. Eine Mahnwache beginnt um 10.00 Uhr vor dem Gefängnisgebäude.

Eine weitere Mahnwache ist geplant für den 29.08. ab 20:00 Uhr

- mit Gentechnik-Vortag vor dem Gefängnis.

Ansprechpartner für die Mahnwachen Frank Schellhorn:

03685 - 77 28 72 oder 0160 - 43 23 04 2

 

** Schreibt Solibriefe nach Suhl!

Michael Grolm freut sich über Post von Gleichgesinnten. Jeder Brief wird auch zeigen, dass er viel Unterstützung für sein Handeln erfährt und wie viele Menschen für gentechnikfreie Landwirtschaft aktiv bleiben. Spätestens nach Michas Knastaufenthalt gibt es einen Bericht für alle, die sich gemeldet haben.

Die Adresse lautet: Michael Grolm, z.Z. JVA Goldlauter, Zellaer Str. 154, 98528 Suhl.

 

** Aufruf Solispenden

Jeder Tag Gefängnis ist einer zu viel. Dennoch: Jeder Tag Gefängnis kann auch ein Tag des Erstarkens des Widerstandes gegen die Agrogentechnik werden. Micha wünscht sich, dass möglichst viele Menschen für jeden Tag, den er im Knast verbringt eine kleine Spende auf das Rechtshilfekonto von Gendreck-weg überweisen. Denn so machen wir ihnen einen Strich durch die Rechnung: Wir werden nicht klein und leise, weil ein Feldbefreier eingesperrt ist, sondern stärker und lauter!

Konto: Rechtshilfe Gendreck-weg, Kontonummer 401 687 1300

bei der GLS Bank Bochum, BLZ 430 609 67

 

http://www.szenepunkt.de/news.php

 

 

 


 

 

 

 

Berliner Justiz verurteilt grünen Totalverweigerer

22.09.1998: "Berliner Justiz verurteilt grünen Totalverweigerer. Fünf Monate soll ..., Landesvorstandsmitglied von Bündnis90/Grüne wegen Dienstflucht in den Knast. Richterin Breyer vom Amtsgericht Tiergarten verhängte die Strafe ohne Bewährung, da die Sozialprognose für den Angeklagten ungünstig sei: ..."

22.09.1998

http://www.andere-zeiten.de/Archiv/5-98/THeller.htm.

 

 

 

Sabine Breyer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1965) - Richterin am Landgericht Berlin (ab , ..., 2002, ..., 2015) - im Handbuch der Justiz 1994 ab 01.12.1993 als Richterin/Staatsanwältin auf Probe im OLG-Bezirk Jena aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1998 ab 28.11.1997 als Richterin am Amtsgericht Tiergarten aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 und 2014 ab 28.11.1997 als Richterin am Landgericht Berlin aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Landgericht Berlin - GVP 16.08.2010: aufgeführt. GVP 01.01.2011: nicht aufgeführt. GVP 26.08.2015: aufgeführt. http://www.berliner-zeitung.de/archiv/aktion-gegen-autohaendler-ausgeplaudert---7-200-mark-geldstrafe-beim-plausch-am-gartenzaun--beamter-verriet-steuergeheimnisse,10810590,9381232.html. 22.09.1998: "Berliner Justiz verurteilt grünen Totalverweigerer. Fünf Monate soll ..., Landesvorstandsmitglied von Bündnis90/Grüne wegen Dienstflucht in den Knast. Richterin Breyer vom Amtsgericht Tiergarten verhängte die Strafe ohne Bewährung, da die Sozialprognose für den Angeklagten ungünstig sei: ..." - http://www.andere-zeiten.de/Archiv/5-98/THeller.htm.

 

 

Kommentar Väternotruf:

„Schild und Schwert der Partei“ - hieß so was früher in der DDR, wenn es darum ging, Totalverweigerer in den Knast zu stecken. Totalverweigerer landeten in der DDR im Gelben Elend in Bautzen, in der BRD hat man dort nun eine Gedenkstätte eingerichtet, da könnte man auch gleich noch der Opfer der BRD-Justiz erinnern. Man fragt sich, was die BRD eigentlich von der DDR unterscheidet, wahrscheinlich nur die Größe der Gefängniszelle. Im übrigen fragt man sich auch, wie eine Frau die nicht dem Zwangsdienst Militär unterworfen ist, über einen Mann urteilen darf, das ist schon sehr absurd und stinkt bis dort hinaus. 

 

 

 


 

 

 

 

 

 

Josef Angenfort

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Josef Angenfort (genannt: Jupp Angenfort) (* 9. Januar 1924 in Düsseldorf) schloss sich als deutscher Kriegsgefangener in der Sowjetunion dem Nationalkomitee Freies Deutschland (NKFD) an. Nach seiner Rückkehr nach Deutschland wurde er Politiker der KPD und später der DKP.

Angenfort wurde in einer katholischen Eisenbahnerfamilie in Düsseldorf geboren. Nach seiner Schulzeit wurde er in die Wehrmacht eingezogen und geriet als 19-jähriger im Oktober 1943 in der Sowjetunion in Kriegsgefangenschaft.

In Gesprächen mit sowjetischen Soldaten und deutschen Antifaschisten „begann ein Prozess der Erkenntnis“, wie er selber sagte. Er wurde Mitglied des NKFD und leistete unter deutschen kriegsgefangenen Soldaten Überzeugungsarbeit gegen Krieg und Nationalsozialismus.

1949 kehrte er in seine Heimatstadt Düsseldorf zurück, wurde Mitglied und bald darauf Vorsitzender der kommunistischen Jugendorganisation Freie Deutsche Jugend in Westdeutschland. Deren Funktionäre setzten sich aus KPD-Kadern zusammen, die Mitglieder gehörten jedoch nur etwa zur Hälfte der KPD an. Die FDJ beanspruchte die Funktion einer Sammlungsbewegung, war aber zugleich auch eine Kaderreserve für die Partei.

Angenfort wurde 1951 für die KPD der jüngste Landtagsabgeordnete in Nordrhein-Westfalen.

Die Freie Deutsche Jugend in Westdeutschland beteiligte sich 1951 an der Vorbereitung einer Volksbefragung zur Wiederbewaffnung der Bundesrepublik. Am 24. April 1951 erging ein Verbotsbeschluss der Bundesregierung[1], der die Volksbefragung gegen Remilitarisierung, deren Ausschüsse sowie vier namentlich genannte Organisationen (die VVN, die FDJ, den Gesamtdeutschen Arbeitskreis für Land- und Forstwirtschaft und das Deutsche Arbeiterkomitee) beschuldigte, „einen Angriff auf die verfassungsmäßige Ordnung des Bundes“ zu unternehmen bzw. sich gegen die „verfassungsmäßige Ordnung“ zu richten; sie seien „daher durch Artikel 9 Absatz 2 GG kraft Gesetzes verboten“.

Am 26. Juni 1951 entschloss sich die Bundesregierung zu einem weiteren Verbotsbeschluss gegen die FDJ in Westdeutschland[2], der das Verbot vom 24. April noch einmal wiederholte und die Landesregierungen ersuchte, „jede Betätigung im Sinne der FDJ zu unterbinden“. Die FDJ habe gegen die im gesamten Bundesgebiet erlassenen Demonstrationsverbote verstoßen, „zum Ungehorsam gegen geltende Anordnungen aufgerufen“ und damit „den Bundeskanzler und den Bundespräsidenten bei der Ausübung staatlicher und politischer Befugnisse“ behindert.

Seine Immunität als Landtagsabgeordneter der KPD in NRW konnte Jupp Angenfort als Vorsitzenden der FDJ in Westdeutschland im März 1953 nicht vor der Festnahme durch die Sicherungsgruppe Bonn des Bundeskriminalamts bewahren. Er wurde wegen Hochverrats angeklagt und vom Bundesgerichtshof wegen Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens, wegen Geheimbündelei und Zugehörigkeit als Rädelsführer zu einer verfassungsfeindlichen Vereinigung zu einer fünfjährigen Zuchthausstrafe verurteilt. Gegen ihn wurde wohl das erste Zuchthausurteil eines bundesdeutschen Gerichts wegen einer politisch motivierten Straftat nach 1945 gefällt, das höchste Strafmaß, das überhaupt in dieser Zeit gegen Kommunisten verhängt wurde. Im April 1957 wurde Angenfort von Bundespräsident Theodor Heuss begnadigt.

Als er im Februar 1962 erneut festgenommen wurde, floh Angenfort von einem Gefangenentransport, ging in die Illegalität und setzte sich später in die DDR ab.

Nach der Konstituierung der DKP im Jahre 1968 reiste Angenfort mehrfach zu Auftritten auf Parteiveranstaltungen in die Bundesrepublik ein, dabei wurde er im Jahre 1969 festgenommen, jedoch am 25. April wieder auf freien Fuß gesetzt.

Lange Jahre war Jupp Angenfort Mitglied der illegalen Leitung der KPD und dann Präsidiumsmitglied der DKP. Von 1988 bis 2002 war er Landesvorsitzender der Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes - Bund der Antifaschisten (VVN-BdA); heute ist er einer ihrer Landessprecher in Nordrhein-Westfalen und Mitglied des Bundesausschusses der VVN-BdA. An der Schaffung einer einheitlichen gesamtdeutschen VVN-BdA (die VVN war 1953 in der DDR aufgelöst worden) wirkte Jupp Angenfort mit.

http://de.wikipedia.org/wiki/Josef_Angenfort

13.01.2010

 

 

 

 

 


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