Privatgutachten
BGH: Beschluss vom 12.01.2011 (Az: IV ZR 190/08)
Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 11. Juli 2008 zugelassen.
Das vorgenannte Urteil wird nach § 544 Abs. 7 ZPO im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gründe:
Die Klägerin verlangt Leistungen aus zwei bei der Beklagten zugunsten ihres Geschäftsführers K. -H. R. gehaltenen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen. Der Versicherte, der zusammen mit seinem Bruder als einer von zwei mitarbeitenden Geschäftsführern einen Viehhandel mit angeschlossener Landwirtschaft betreibt, erlitt im Mai 1998 einen Bandscheibenvorfall. Aufgrund des insoweit rechtskräftigen Berufungsurteils steht fest, dass er infolgedessen jedenfalls bis April 2003 aus beiden Verträgen Ansprüche auf Versicherungsleistungen nach Maßgabe einer Berufsunfähigkeit von jedenfalls 50% hatte.
Für die Zeit danach hat das Berufungsgericht die Beklagte für leistungsfrei gehalten und die Klage abgewiesen. Dem liegt zugrunde, dass das im Rechtsstreit vom Landgericht eingeholte Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. S. zu dem Ergebnis gelangt war, der Gesundheitszustand des Versicherten habe sich bis zum November 2002 so weit gebessert, dass er lediglich noch zu 35% berufsunfähig sei. Dies hatte die Beklagte zum Anlass für eine Leistungsablehnung im Nachprüfungsverfahren nach § 7 der Versicherungsbedingungen genommen und diese Entscheidung der Klägerin mit einem im Rechtsstreit eingereichten Schriftsatz vom 10. März 2003 bekannt gegeben.
Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde, soweit das Berufungsgericht zu ihrem Nachteil entschieden hat.
Die Beschwerde hat Erfolg und führt im Umfang der Anfechtung gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die angefochtene Entscheidung verletzt den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Die Beschwerde rügt mit Recht, dass das Berufungsgericht Ausführungen eines von der Klägerin vorgelegten Privatgutachtens nicht berücksichtigt hat.
Legt eine Partei ein medizinisches Gutachten vor, das im Gegensatz zu den Erkenntnissen des gerichtlich bestellten Sachverständigen steht, so ist vom Tatrichter besondere Sorgfalt gefordert. Er darf in diesem Fall - wie auch im Fall sich widersprechender Gutachten zweier gerichtlich bestellter Sachverständiger - den Streit der Sachverständigen nicht dadurch entscheiden, dass er ohne einleuchtende und logisch nachvollziehbare Begründung einem von ihnen den Vorzug gibt. Einwände, die sich aus einem Privatgutachten gegen das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen ergeben, muss das Gericht ernst nehmen, ihnen nachgehen und den Sachverhalt weiter aufklären. Dazu kann es den Sachverständigen zu einer schriftlichen Ergänzung seines Gutachtens veranlassen. Insbesondere bietet sich die mündliche Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen gemäß § 411 Abs. 3 ZPO an. Ein Antrag der beweispflichtigen Partei ist dazu nicht erforderlich. Gegebenenfalls hat das Gericht den Sachverständigen unter Gegenüberstellung mit dem Privatgutachter anzuhören, um dann entscheiden zu können, wieweit es den Ausführungen des Sachverständigen folgen will. Wenn der gerichtlich bestellte Sachverständige weder durch schriftliche Ergänzung seines Gutachtens noch im Rahmen seiner Anhörung die sich aus dem Privatgutachten ergebenden Einwendungen auszuräumen vermag, muss der Tatrichter im Rahmen seiner Verpflichtung zur Sachaufklärung gemäß § 412 ZPO ein weiteres Gutachten einholen.
Diese Vorgaben hat das Berufungsgericht nicht beachtet.
Nach den von den Vorinstanzen für glaubhaft erachteten Bekundungen der als Zeugin vernommenen Ehefrau des Versicherten gehört es zu dessen beruflicher Tätigkeit, einmal wöchentlich von seinem Wohnort aus ca. 700 km weit in die neuen Bundesländer, vorwiegend in den Raum um C. , zu fahren, um Tiere, meistens Rinder, anzukaufen, die er sodann - teilweise auch allein und unter erheblichem Kraftaufwand - in seinen LKW oder einen Viehanhänger verladen muss. Ausweislich ärztlicher Stellungnahmen aus den Jahren 1998 und 1999 litt der Versicherte seinerzeit unter einer akuten Lumboischialgie links mit Wurzelkompression und abgestorbenem Gewebe (Sequester) bei Nucleusprolaps zwischen den Lendenwirbeln 4 und 5, ferner einem älteren Nucleusprolaps zwischen dem Lendenwirbel 5 und dem Kreuzbein mit Retrospondylose. Er war nach zwei stationären Behandlungen im Sommer 1998 als arbeitsunfähig entlassen worden. Damaliger ärztlicher Einschätzung zufolge war der Versicherte zu 60% berufsunfähig.
Aufgrund einer im Oktober 2002 von ihm veranlassten Computertomographie hat der gerichtlich bestellte Sachverständige festgestellt, der Gesundheitszustand des Versicherten habe sich insoweit deutlich gebessert, als sich nunmehr zwischen den Lendenwirbeln 4 und 5 kein Sequester und auch keine deutlichen Wurzeltangierungen mehr zeigten. Offenbar sei der Sequester geschrumpft, weshalb nunmehr keine höhergradige nervale Kompression mehr nachweisbar sei. Der Sachverständige hat daraus und aus den von ihm vorgenommenen klinischen Untersuchungen gefolgert, der Versicherte könne nunmehr wieder leichte und mittelschwere körperliche Tätigkeiten verrichten, solange er länger andauernde oder häufige Arbeiten in Zwangshaltung vermeide. Autofahrten solle er alle 2 Stunden unterbrechen. Das Heben von Lasten über 20 kg müsse der Versicherte vermeiden, kurzfristige Überschreitungen dieser Belastungsgrenze - etwa auch beim Verladen von Rindern - seien aber zumutbar. Nach allem hat er den Grad der Berufsunfähigkeit des Versicherten auf nur noch 35% eingeschätzt.
Die Klägerin hat, nachdem der gerichtlich bestellte Sachverständige bereits im Verhandlungstermin vom 29. September 2004 ergänzend zu seinem schriftlichen Gutachten vom 19. November 2002 mündlich angehört worden war, am 15. März 2005 das in einem vom Versicherten gegen die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte geführten Rechtsstreit vom Sozialgericht Mainz eingeholte Gutachten des Facharztes für Orthopädie Dr. G. zur Akte gereicht. Darin gelangt dieser Sachverständige aufgrund einer im Januar 2005 vorgenommenen Untersuchung des Versicherten und der Auswertung diverser Krankenunterlagen zu der Auffassung, der Versicherte könne infolge der festgestellten Veränderungen an der Lendenwirbelsäule seinen früheren Beruf als Viehhändler mit Be- und Entladen von Rindern und mehrstündigen LKW-Fahrten nicht mehr ausüben. Dieses "festgestellte Leistungsvermögen" bestehe seit 1998 und lasse eine Verbesserung keinesfalls erwarten.
Das Berufungsgericht hat weder den gerichtlich bestellten Sachverständigen mit diesem Gutachten konfrontiert noch sich selbst in den Urteilsgründen damit auseinandergesetzt. Im Hinblick auf die Widersprüche zwischen dem im sozialgerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachten und den Ausführungen des hier bestellten Sachverständigen hätte es letzteren dazu anhören müssen, gegebenenfalls unter Gegenüberstellung beider Sachverständigen. Erforderlichenfalls hätte es ein weiteres Sachverständigengutachten einholen müssen, was die Klägerin auch ausdrücklich beantragt hatte.
Eine Auseinandersetzung mit dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten war auch nicht deshalb entbehrlich, weil im sozialgerichtlichen Verfahren nicht die Frage der Berufs-, sondern der Erwerbsunfähigkeit des Versicherten zu klären war. Zwar sind beide Begriffe rechtlich nicht deckungsgleich. Der Sachverständige Dr. G. hatte im sozialgerichtlichen Verfahren aber Aussagen dazu getroffen, ob der Versicherte noch in seinem Beruf als Viehhändler arbeiten könne, die auch für die Frage der Berufsunfähigkeit von Bedeutung waren. Sein Gutachten durfte das Berufungsgericht - anders als die Beschwerdeerwiderung meint - auch nicht deshalb außer Acht lassen, weil es erst aufgrund einer im Jahre 2005 vorgenommenen Untersuchung erstellt worden war. Die Ausführungen des Privatgutachters waren vielmehr auch für den Gesundheitszustand des Versicherten Anfang 2003 von Bedeutung, denn der Privatgutachter hatte angenommen, nach Aktenlage seien die von ihm bestätigten Wirbelsäulenschäden bereits seit Jahren nachgewiesen und es bestehe hinsichtlich seiner aktuellen Einschätzung eine weitgehende Konkordanz zu orthopädischen Gutachten aus den Jahren 1999 und 2001. Zu alldem verhält sich das Berufungsurteil nicht. Da das Berufungsgericht sich insoweit aufdrängende Aufklärungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft hat, ist das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt worden.
Die Gehörsverletzung ist entscheidungserheblich. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Berufungsgericht nach erneuter Anhörung des gerichtlich bestellten Sachverständigen oder nach Einholung eines weiteren Gutachtens zu einem höheren Grad der Berufsunfähigkeit des Versicherten gelangt wäre. Eine Verweisung des Versicherten auf den Beruf eines Viehkaufmannes im Innendienst hat das Berufungsgericht ausgeschlossen.
Im angefochtenen Umfang ist das Berufungsurteil nach § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat darauf hin, dass das Berufungsgericht bei der Bestimmung des Grades der Berufsunfähigkeit unter Beachtung der im Senatsurteil vom 26. Februar 2003 (IV ZR 238/01) aufgestellten Grundsätze auch prüfen muss, ob und inwieweit die aus gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Versicherten möglicherweise folgenden Einschränkungen für die Tätigkeit als Viehhändler lediglich abtrennbare Einzelverrichtungen oder aber untrennbare Bestandteile eines beruflichen Gesamtvorgangs betreffen, der jeweils aus einer sich über mehrere Tage erstreckenden Geschäftsreise mit mehrstündiger Anfahrt zum Viehkauf, der Verladung erworbener Tiere auf LKW oder in Viehanhänger, der Rückfahrt und der Entladung der Transportfahrzeuge besteht.
Privatgutachten
In Deutschland haben sich im Laufe der Jahre einige Anbieter zur Erstelljung von "Privatgutachten" für den familiengerichtlichen Bereich etabliert.
Der Begriff "Privatgutachten" sollte aber mit Vorsicht benutzt werden, denn in der Regel handelt es sich nicht um "Gutachten" im familiengerichtlichen Sinne, diese kann nur das Gericht selbst einholen, sondern um kritische Stellungnahmen oder fachliche Expertise zu bereits von Familiengerichten eingeholten Gutachten.
Ziemlich bekannt und seit vielen Jahren in diesem Bereich tätig dieser recht seriöse Anbieter
Seit 2020 ist uns auch der unter dem Namen "Wissenschaftliche Dienst für Familienfragen" firmierende Anbieter bekannt geworden.
Nach eigener Darstellung soll es diesen "Dienst" seit 2018 geben: "Der Wissenschaftliche Dienst für Familienfragen wurde 2018 gegründet und hat den Anspruch, betroffenen Eltern in familienrechtlichen Verfahren mit Rat und Tat zu Verfügung zu stehen. Gemäß Studienlage sind rund 75% der familienpsychologischen Gutachten mangelhaft und somit anfechtbar. Dennoch folgen entscheidungsschwache Familienrichter – wenn keine adäquaten Gegenmaßnahmen ergriffen werden – mangels Fachkompetenz den Empfehlungen der Sachverständigen meist blind. Die Einholung eines Privatgutachtens ist in der Regel der einzige Weg, um ein Sachverständigengutachten wirksam zu erschüttern. ...
...
Darüber hinaus betreibt der Wissenschaftliche Dienst für
Familienfragen die folgenden Informationsseiten:
http://www.familienpsychologisches-gutachten.info
http://www.eilverfahren-familiengericht.info
http://www.inobhutnahme.info
Zudem betreibt der Wissenschaftliche Dienst für Familienfragen die folgenden
Hilfeseiten:
http://www.familienpsychologisches-gutachten-anfechten.de
http://www.familienpsychologisches-gutachten-eilverfahren.de
http://www.inobhutnahme-beenden.de
...
Geschäftsführer: Julien Ferrat
Firma: Wissenschaftlicher Dienst für
Familienfragen
Rechtsform: UG (haftungsbeschränkt)
Registergericht: Amtsgericht Mannheim
Registernummer: HRB 731691
Finanzamt: Mannheim-Neckarstadt
USt-IdNr: DE320434648
"
Auf der Internetseite dieses Anbieters sind einige sogenannte "Privatgutachten" eingestellt,, wobei man den Eindruck gewinnen kann, es wird erst mal mit dem Holzhammer auf das Gutachten gehauen und wenn nac diesem ersten Schlag noch was übrig sein sollte, folgt eine argumenative Auseinandersetzung:
"Privatgutachterliche Stellungnahme
- 72 F 44/17 (AG Bensheim) -
...
Das Verhalten der Diplom-Psychologin Katharina M______ im Verfahren 72 F
44/17
entspricht nicht den Anforderungen an einen neutralen und
unvoreingenommenen
Sachverständigen. Die Anzahl der Verstöße von M______
gegen die gutachterlichen
Pflichten sind schlichtweg erschreckend. Offenbar
verfügt Katharina M______ über
keinerlei Kenntnisse über die Stellung eines
Sachverständigen im gerichtlichen
Verfahren. Die von ihr an den Tag gelegte
Hybris macht einen fast sprachlos
...
Wissenschaftlicher Dienst für Familienfragen
Unternehmergesellschaft
(haftungsbeschränkt)
Rohrkolbenweg 5
68259 Mannheim
Tel.: (06 21)
98 19 00 34
eMail:
kontakt@wissenschaftlicher-dienst-fuer-familienfragen.de
Internet: http://www.wissenschaftlicher-dienst-fuer-familienfragen.de
Wissenschaftliche Dienst für Familienfragen hat sich auf die Erstellung von
Privatgutachten im Familienrecht spezialisiert. Arbeitsproben finden Sie hier:
Privatgutachterliche Expertise
(Az. 50 F 12/20 & 50 F 60/20 Amtsgericht
Neuss)
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(Az. 15 F 272/20 Amtsgericht Menden)
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154/21 Amtsgericht Sonthofen)
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(Az. 56 F 291/20 Amtsgericht Melsungen)
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(Az. 9 F
378/18 Amtsgericht Warendorf)
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Privatgutachterliche Expertise
(Az. 20 UF 66/20 OLG Karlsruhe)
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F 282/19 Amtsgericht Lübben)
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(Az. 5d F 97/20 Amtsgericht Ludwigshafen)
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Privatgutachterliche Expertise
(Az. 10
F 833/19 Amtsgericht Fürstenwalde/Spree)
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Privatgutachterliche Expertise
(Az. 32 F 140/20 Amtsgericht Brühl)
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Privatgutachterliche Expertise
(Az. 4 F
2064/20, 4 F 2205/20, 4 F 2421/20 Amtsgericht Mannheim)
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Privatgutachterliche Expertise
(Az. 16
F 1046/19 Amtsgericht Gütersloh)
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Privatgutachterliche Expertise
(Az. 4 F 126/20 Amtsgericht Traunstein)
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(Az. 56
F 1161/19 Amtsgericht Melsungen)
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Stellungnahme zum Sachverständigengutachten
(Az. 103 F 88/20 & 103 F 116/20
Amtsgericht Oldenburg)
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Stellungnahme
zum Sachverständigengutachten
(Az. 44 F 93/20 Amtsgericht Neuss)
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Privatgutachterliche Stellungnahme im
Beschwerdeverfahren
(Az. 6 F 124/20 Amtsgericht Bad Säckingen)
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Stellungnahme zum
Sachverständigengutachten
(Az. 244 F 215/18 Amtsgericht Gießen)
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Privatgutachterliche Stellungnahme im
Beschwerdeverfahren
(Az. 5 F 451/19 Amtsgericht Lüdenscheid)
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Privatgutachterliche Stellungnahme im
Beschwerdeverfahren
(Az. 31 F 65/19 Amtsgericht Herne, II-3 UF 86/20 OLG
Hamm)
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Stellungnahme zum
Sachverständigengutachten
(Az. 21 F 336/19 & 21 F 363/19 Amtsgericht Düren)
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Stellungnahme zum
Sachverständigengutachten
(Az. 001 F 642/19 Amtsgericht Landsberg am Lech)
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Stellungnahme zum
Sachverständigengutachten
(Az. 4 F 198/19 Amtsgericht Bernburg)
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Stellungnahme zum
Sachverständigengutachten
(Az. 1 F 15/20 Amtsgericht Bad Schwalbach)
Privatgutachten-05-10-2020.pdf
Stellungnahme zum
Sachverständigengutachten
(Az. 5 F 1342/19 Amtsgericht Ludwigsburg)
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Stellungnahme zum
Sachverständigengutachten
(Az. 2 F 389/19 Amtsgericht Bad Liebenwerda)
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Stellungnahme zum
Sachverständigengutachten
(Az. 003 F 746/19 Amtsgericht Coburg)
Privatgutachten-08-08-2020.pdf
Stellungnahme zum
Sachverständigengutachten
(Az. 64 F 109/20 Amtsgericht Wuppertal)
Privatgutachten-01-08-2020.pdf
Stellungnahme zum
Sachverständigengutachten
(Az. 5 F 20/19 Amtsgericht Eschwege)
Privatgutachten-03-07-2020.pdf
Stellungnahme zum
Sachverständigengutachten
(Az. 204 F 2398/19 Amtsgericht Regensburg)
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Stellungnahme zum
Sachverständigengutachten
(Az. 003 F 450/19 Amtsgericht Coburg)
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Stellungnahme zum
Sachverständigengutachten
(Az. 4 F 356/19 Amtsgericht Esslingen)
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Stellungnahme zum
Sachverständigengutachten
(Az. 116 F 256/18 Amtsgericht Meldorf)
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Stellungnahme zum
Sachverständigengutachten
(Az. 32 F 129/19 Amtsgericht Heidelberg)
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Stellungnahme zum
Sachverständigengutachten
(Az. 81 F 150/19 Amtsgericht Achim)
Privatgutachten-03-05-2020.pdf
Stellungnahme zum
Sachverständigengutachten
(Az. 1 F 2605/19 Amtsgericht Mannheim)
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Stellungnahme zum
Sachverständigengutachten
(Az. 17 F 7/18 Amtsgericht Bersenbrück)
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Stellungnahme zum
Sachverständigengutachten
(Az. 15 F 235/19 Amtsgericht Siegen)
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Stellungnahme zum
Sachverständigengutachten
(Az. 2 F 515/18 Amtsgericht Northeim)
Privatgutachten-10-04-2020.pdf
Stellungnahme zum
Sachverständigengutachten
(Az. 524 F 2529/19 Amtsgericht Kassel)
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Stellungnahme zum
Sachverständigengutachten
(Az. 53 F 825/18 Amtsgericht Melsungen)
Privatgutachten-01-04-2020.pdf
Stellungnahme zum
Sachverständigengutachten
(Az. 530 F 136/18 Amtsgericht Wiesbaden)
Privatgutachten-25-03-2020.pdf
Stellungnahme zum
Sachverständigengutachten
(Az. 22 F 329/19 Amtsgericht Schwerin)
Privatgutachten-20-03-2020.pdf
Privatgutachterliche Stellungnahme im
Eilverfahren
(Az. 001 F 633/19 Amtsgericht Traunstein)
Privatgutachten-10-02-2020.pdf
Stellungnahme zum
Sachverständigengutachten
(Az. 40 F 78/18 Amtsgericht Jena)
Privatgutachten-01-02-2020.pdf
Stellungnahme zum
Sachverständigengutachten
(Az. 44 F 58/19 Amtsgericht Elmshorn)
Privatgutachten-20-01-2020.pdf
Stellungnahme zur Unverwertbarkeit des
Sachverständigengutachtens
(Az. 17 F 208/19 Amtsgericht Gotha)
Privatgutachten-22-10-2019.pdf
Stellungnahme zur Besorgnis der
Befangenheit des gerichtlich bestellten Sachverständigen
(Az. 001 F 427/18
Amtsgericht Dachau)
Privatgutachten-01-09-2019.pdf
Privatgutachterliche Stellungnahme im Beschwerdeverfahren
(Az. 403 F 2263/18
Amtsgericht Augsburg, 4 UF 161/19 OLG München)
Privatgutachten-30-08-2019.pdf
Stellungnahme zur Besorgnis der Befangenheit des gerichtlich bestellten
Sachverständigen
(Az. 72 F 44/17 Amtsgericht Bensheim)
Privatgutachten-24-08-2019.pdf
Stellungnahme zur Besorgnis der
Befangenheit des gerichtlich bestellten Sachverständigen
(Az. 20 F 188/18
Amtsgericht Erkelenz)
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Privatgutachten
im Beschwerdeverfahren
(16 F 1175/16 Amtsgericht Gütersloh, II-13 UF 177/19
OLG Hamm)
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Stellungnahme zur Besorgnis
der Befangenheit des gerichtlich bestellten Sachverständigen
(Az. 2 F 13/19
Amtsgericht Kirchheim/Teck)
Privatgutachten-15-07-2019.pdf
Stellungnahme zur Besorgnis der Befangenheit des gerichtlich bestellten
Sachverständigen
(Az. 3a F 168/18 Amtsgericht Warstein)
Privatgutachten-05-07-2019.pdf
Stellungnahme zur Unverwertbarkeit des
Sachverständigengutachtens
(Az. 34 F 954/18 Amtsgericht Erfurt)
Privatgutachten-06-05-2019.pdf
Stellungnahme zum Gutachten des
gerichtlich bestellten Sachverständigen
(Az. 2 F 1275/17 Amtsgericht
Mannheim)
Privatgutachten-20-11-2018.pdf
Privatgutachten im
Eilverfahren (Az. 4 F 1366/18 Amtsgericht Mannheim, 16 UF 79/18 OLG Karlsruhe)
Erstinstanzlicher Beschluss: Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts zulasten
der Kindesmutter
Zweitinstanzlicher Beschluss: Rückübertragung des
Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Kindesmutter
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Privatgutachten im Eilverfahren (Az. 2 F
1270/17 Amtsgericht Mannheim, 16 UF 206/17 OLG Karlsruhe)
Erstinstanzlicher
Beschluss: Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts zulasten des Kindesvaters
Zweitinstanzlicher Beschluss: Rückübertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts
auf den Kindesvater
Privatgutachten-25-01-2018.pdf