Gutachten

Qualitätssicherung - Gutachter - Familiengericht 


 

 

Auch wenn manchmal von interessierten Personen (einzelnen Gutachtern) so getan wird, als gäbe es allgemeinverbindliche Richtlinien für die Erstellung psychologischer Gutachten, so ist dies tatsächlich nicht der Fall - und das ist auch gut so. Was es gibt, sind mehr oder weniger gut gelungene Versuche verschiedener Autoren das Thema "Psychologische Gutachten" in Aufsätzen oder mehr oder weniger dicken Büchern  darzustellen und Orientierungen zu geben. Wenn die Autoren dann dick über ihr Buch rüberschreiben "Richtlinien", ist das so ähnlich, als ob ein Arzt an seine Arztpraxis ein Schild mit der Aufschrift "Krankenhaus" anbringt. Man kann das tun, man sollte es aber sinnvoller Weise lassen.

Allgemeinverbindliche Richtlinien kann es schon deswegen nicht geben, da vom Gericht beauftragte Gutachter (häufig Psychologen) den verschiedensten psychologischen Schulen oder Richtungen angehören können, so z.B. Familientherapie (hier auch mit den verschiedensten Theorie- und Arbeitsansätzen), Psychoanalyse, Verhaltenstherapie, Gestalttherapie, NLP usw.

Ein kompetenter Gutachter wird den Beteiligten auf Anfrage theoretischen und praktischen Arbeitshintergrund mitteilen. Dies allein schon deshalb, damit die Klienten die Möglichkeit haben, sich mit diesem für sie in der Regel fremden Thema vertraut zu machen.

 

Die Bestellung und Arbeitsweise von im Auftrag des Familiengerichtes tätigen Sachverständigen (Gutachtern) ist in der Zivilprozessordnung ZPO, insbesondere in den Paragraphen 402-414 geregelt. Im Prinzip steht es dem Richter frei, wen er zum Sachverständigen bestellt. Der Sachverständige braucht also kein Psychologe zu sein. In der Praxis werden häufig Psychologen bestellt. Wobei kein Mensch nachprüft, ob diese überhaupt die Befähigung haben, sich mit  komplizierten und hochstrittigen familiendynamischen Vorgängen ernsthaft und kompetent auseinandersetzen zu können. 

Fachlich muss gefordert werden, dass als Sachverständige nur Personen bestellt werden, die die erforderliche Kompetenz mit der Diagnostik und Intervention  in Familien- und Paarsystemen besitzen. Dies dürften in der Regel Fachkräfte sein, die über eine längere familienberaterische Praxis verfügen und insbesondere in der Trennungs- und Scheidungsberatung tätig waren oder sind. Eine Ausbildung als Familientherapeut ist wünschenswert. "Normale" Psychologen oder Psychiater, die außer dem Diplom keine weiteren Qualifizierungen haben, dürften häufig für die Tätigkeit als Sachverständige in familiengerichtlichen Verfahren ungeeignet, bzw. überfordert sein. Im Ausnahmefall sollten sie darlegen, warum sie sich trotzdem als für die Übernahme einer vom Gericht angestrebten Sachverständigentätigkeit qualifiziert ansehen. Ein Hinweis darauf, schon viele Gutachten für Familiengerichte angefertigt zu haben, ist kein Kompetenznachweis, da es durchaus ein kann, dass all diese Gutachten erhebliche Mängel aufgewiesen haben, und die Sachkunde des bisher bestellenden Richters nicht ausgereicht hat, dies zu erkennen.

Eine unqualifizierte Arbeit von Gutachter/innen kann Anlass für eine Beschwerde gegen die Bestellung des Gutachters durch das Gericht geben.  

 

Bei schwerwiegenden Mängeln der Tätigkeit eines Gutachters/Gutachterin, sollte von den Betroffenen überlegt werden, ob ein zivilrechtlicher Haftungsgrund nach §839a vorliegen könnte. 

In Kraft seit 1.8.2002:

§ 839a BGB

(1) Erstattet ein vom Gericht ernannter Sachverständiger vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten, so ist er zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der einem Verfahrensbeteiligten durch eine gerichtliche Entscheidung entsteht, die auf diesem Gutachten beruht.

(2) § 839 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

 

Ausführlich dazu:

"Die Neuregelung der zivilrechtlichen Haftung des gerichtlichen Sachverständigen für ein unrichtiges Gutachten"

Wolfgang Leesting in: "Recht & Psychiatrie", Heft 4, 2002, S. 224-228

 

Kritisch führt Leesting an, dass Gutachter, im Gegensatz z.B. zu Ärzten und Rechtsanwälten, nach wie vor nicht bei "einfacher Fahrlässigkeit haften müssen. Dies wäre aber zu fordern, um auf Grund eines erhöhten Haftungsdrucks zu einer verbesserten Gutachtenqualität zu kommen.

 

 

Um ein mangelhaftes Gutachten erfolgreich anzufechten, wird es häufig sinnvoll sein, von kompetenter und unabhängiger Stelle eine fachliche Stellungnahme anfertigen zu lassen. 

Dies kann z.B. bei anderen Gutachtern, die für eine kompetente Arbeitsweise bekannt sind, in Auftrag gegeben werden. 

Informationen dazu können bei Bedarf unter www.kind-vater.de erfragt werden.

 

 

 


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