Restitutionsklage


 

 

 

Restitutionsklage

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Die Restitutionsklage im deutschen Zivilprozess ist eine Unterart der Wiederaufnahmeklage, die andere Unterart ist die Nichtigkeitsklage. Die Wiederaufnahme bezweckt, ein rechtskräftiges Urteil zu beseitigen und eine neue Entscheidung herbeizuführen.

Gesetzliche Regelung [Bearbeiten]

Die Restitutionsklage findet gemäß § 580 ZPO statt:

1. wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;

2. wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;

3. wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;

4. wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;

5. wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;

6. wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;

7. wenn die Partei

1. ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder

2. eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;

8. wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

Bedeutung und Aktuelles [Bearbeiten]

Praktische Bedeutung [Bearbeiten]

Die praktische Bedeutung der Restitutionsklage ist gering, weil sie eine Ausnahmeregelung ist.

Sie ist durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) im Verfahren im Fall Jahn u.a. gegen die Bundesrepublik Deutschland in die Diskussion geraten.

Die fünf Beschwerdeführer waren Erben von Bodenreformgrundstücken. Sie mussten diese Grundstücke aufgrund der Regelungen des 2. Vermögensrechtsänderungsgesetzes wegen fehlender Zuteilungsfähigkeit ohne Entschädigung dem Fiskus überlassen. Während die Zivilrechtsprechung die Regelungen angewandt hat und das Bundesverfassungsgericht wiederholt in Nichtannahmebeschlüssen eine Verfassungswidrigkeit verneint hat, hat der EGMR einen Menschenrechtsverstoß darin gesehen, dass die Beschwerdeführer keine Entschädigung erhalten haben. Die Bundesregierung hat Rechtsmittel eingelegt und den großen Senat des EGMR angerufen. (Das Rechtsmittel hatte letztlich Erfolg.)

Vereinzelte Stimmen der Rechtsliteratur wollten teils § 580 Nr. 6, teils § 580 Nr. 7 Buchstabe b ZPO entsprechend anwenden und meinten, eine Restitutionsklage könne bei einem späteren EGMR-Urteil zulässig sein.

Von der Rechtsprechung wurde allerdings bis zum 31. Dezember 2006 eine Wiederaufnahme wegen Entscheidungen des EGMR überwiegend abgelehnt. Eine einschneidende Wende trat am 31. Dezember 2006 aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2. Justizmodernisierungsgesetz) vom 22. Dezember 2006 ein (BGBl. I S. 3416). Dem § 580 ZPO wurde eine neue Nr. 8 hinzugefügt, nach der eine Restitutionsklage auch dann stattfindet, wenn der EGMR eine Menschenrechtsverletzung festgestellt hat.

Allerdings ist in den Fällen älterer Urteile eine Restitutionsklage wegen Zeitablaufs unzulässig, denn gemäß § 586 Absatz 2 Satz 2 ZPO sind die Klagen nach Ablauf von fünf Jahren, von dem Tage der Rechtskraft des Urteils an gerechnet, unstatthaft.

http://de.wikipedia.org/wiki/Restitutionsklage

 

 

 


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