Schadenersatzklage

Fondsklage in Sachen Kinderrechte und  Elternrechte - Betrifft Bundesrepublik Deutschland


 

 

 

Wenn die Bundesrepublik Deutschland allen Vätern, die durch das menschenrechtswidrige Familienrecht und die dazugehörige Familienrechtspraxis der letzten Jahrzehnte (Stichwort Sorgerechtsentzug und Diskriminierung nichtverheirateter Väter beim Umgangs- und Sorgerecht),  spätestens aber seit der Reform des Nichtehelichenrechts von 1969, aus der Wahrnehmung der ihnen durch das Grundgesetz zugebilligten elterlichen Verantwortung ausgegrenzt wurden, pauschal 10.000 Euro Schadenersatz leisten würde (ein Betrag in einer Höhe zu dem die BRD jüngst in mehreren Fällen durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte verurteilt wurde) wäre das bei einer geschätzten Zahl von mindestens 1.000.000  geschädigter Väter die Summe von 10.000.000.000 Euro (in Worten Zehnmilliarden Euro). Mögliche Zahlungen an die geschädigten Kinder sind hier noch gar nicht enthalten.

Dass man mit 10.000 Euro nicht das den Vätern und ihren Kindern widerfahrende Unrecht gutmachen kann, steht auf einem anderen Blatt. Aber es wäre wenigstens eine Geste der Widergutmachung und ein ein später Akt der Gerechtigkeit, wenn sich die Bundesrepublik endlich zu ihrer Verantwortung gegenüber den Vätern und ihren Kindern bekennt. Der untenstehenden Initiative sei daher ein voller Erfolg gewünscht.

 

 

 


 

 

21. Dezember 2007

FRANZÖSISCHE STAATSBEntschädigungsklage wegen Deportationen endgültig gescheitertAHN

 

In Frankreich ist eine Klage gegen die Staatsbahn SNCF von höchster Instanz abgewiesen worden: Der Staatsrat erklärte sich für nicht zuständig. Tausende hatten die französische Bahn auf Schadenersatz verklagt, die im Zweiten Weltkrieg an der Deportation von Juden beteiligt gewesen sein soll.

Paris - Der Staatsrat verwies die Kläger heute auf den herkömmlichen Rechtsweg. Nur dort könnten Schadenersatzforderungen gegen die SNCF geltend gemacht werden, die im Zweiten Weltkrieg einen privatrechtlichen Status gehabt habe. Geklagt hatte der grüne Europa-Abgeordnete Alain Lipietz, aus dessen Familie 1944 mehrere Mitglieder mit der Bahn in das Sammellager Drancy bei Paris gebracht worden waren.

Er hatte in erster Instanz vor dem Toulouser Verwaltungsgericht zunächst Schadensersatz von 62.000 Euro erstritten. Es war das erste Mal überhaupt, dass die französische Bahn in einem solchen Fall verurteilt wurde. In der Folge wurden hunderte weitere Entschädigungsanträge gegen die SNCF gestellt. Doch das Urteil wurde im März durch ein Berufungsgericht in Bordeaux aufgehoben, das den Verwaltungsgerichtsweg wie jetzt auch der Staatsrat für unzulässig erklärte. Lipietz kündigte nun einen Gang vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte an.

Aus dem Pariser Lager Drancy wurden zwischen 1941 und 1944 insgesamt 67.000 jüdische Männer, Frauen und Kinder in die NS-Vernichtungslager im Osten abtransportiert. Versuche der Familie Lipietz, einen Strafprozess anzustrengen, waren in den vergangenen Jahren gescheitert, weil die Verantwortlichen tot oder nicht auffindbar waren. Ziel der Prozesse vor Verwaltungsgerichten ist es laut der Familie, bei den Deportationen "außerhalb der Verantwortung Einzelner die Verantwortung der administrativen Maschinerie Frankreichs und der Institution SNCF anzuerkennen".

http://www.spiegel.de/politik/ausland/0,1518,524986,00.html

 

 

 

 


 

 

 

Nachfolgend eine Information von destinies)child Lobby zur Aufdeckung der verfassungswidrigen Schieflagen im deutschem Kindschaftsrecht.

mail: info@german-childnorm.com

 

www.german-childnorm.com

 

Posteingang bei vaeternotruf.de 29.10.2001

 

Geplant ist offenbar eine Fondsklage gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen verfassungswidriger Zustände im deutschen Kindschaftsrecht

 

 

 


 

 

 

 

destinies)child Lobby zur Aufdeckung der verfassungswidrigen Schieflagen im deutschem Kindschaftsrecht.

Der Rechtsverweigerungsbereich der unterbrochenen Kindeswohlwahrung

 

Nun, zur Wiederholung: Wir sind eine Gruppierung ausgegrenzter Zahlväter, die alle verstanden haben, dass mit der deutschen gesetzlichen Über-Privilegierung von nur sich selbst genügenden umgangsboykottierenden Müttern schon vor langer Zeit hätte Schluß sein müssen. Diese spezifische Über-Privilegierung war nach nationalen und internationalen Rechtskriterien von Anfang an unzulässig.

 

Gleichzeitig wollen wir aber die Privilegien der Mütter im herkömmlichen Sinne beibehalten wissen, da wir sie vollkommen normal und richtig finden und sie verteidigen werden.

 

Unser Anliegen ist also eine streng begrenzte und streng definierte juristische Aktion, die den gemeinsamen Schaden der ausgegrenzten Zahlväter und ihrer Kinder zum Streitgegenstand hat, der sich aus der seit Jahrzehnten gültigen, aber unzulässigen gesetzlichen Über-Privilegierung von nur sich selbst genügenden umgangsboykottierenden Müttern in Deutschland ergibt.

 

Frage 1: Wie werden die umgangsboykottierenden Mütter in Deutschland überprivilegiert?

Dies geschieht regelmäßig z.B. durch den 1. deutschen Umgangs-Rechtsverweigerungs-bereich. Praktisch jeder der ausgegrenzten Zahlväter hat es erlebt:

 

Die Ehefrau beantragt die Trennung oder die Scheidung und die Eheleute trennen sich. Der eine oder der andere zieht aus – und schon haben wir einen vollkommen anderen Umgangsmodus: Die nunmehr alleinerziehende Mutter bestimmt allein, ob, wo, wie und in welchem Umfang der Vater sein Kind überhaupt noch sehen darf. Das geht mehrere Monate so, bis der erste Sorgerechtstermin meist von der Mutter beantragt worden ist, um dann eine unbegründete Umgangsminimalisierung – in streitigen Fällen in der Regel im 14-Tages-Rhythmus für ein paar Stunden – nach ihren Erziehungsvorstellungen vor Gericht durchzusetzen. Maßstab ist in erster Linie die Vorstellung der Mutter vom Kindeswohl, von ihrem eigenen Hausfrieden und von der Kindererziehung. Hierbei leuchtet jedermann ein, dass bei einer derartigen Rechtssituation die Durchsetzung einer unvermittelt greifenden Umgangsminimalisierung oder –Aussetzung durch eine entsprechend motivierte Mutter grundsätzlich gelingt.

 

DIESE RECHTSSITUATION IST ABER UNZULÄSSIG!!!

 

Warum ?

 

Weil das Kindeswohl im Zustand der beantragten und soeben räumlich-physisch vollzogenen Trennung der Eltern - z.B. in Frankreich kurz séparation de corps genannt - in streitigen Fällen grundsätzlich nicht von hauptsächlich mit sich selbst beschäftigten Eltern gewahrt werden kann. Es handelt sich um ein Paradoxon: sich um das Kind streitende Eltern haben eigene Interessen, aber nicht vorrangig das Interesse des Kindes im Kopf, auch wenn sie dies noch so treuherzig beteuern.

 

Was ist das Kindesinteresse nach der séparation de corps ?

Das höchste Kindesinteresse nach Nahrung, Kleidung etc. ist, seine Familie, also einen familienfähigen Zugang zu beiden Elternteilen greifbar und in Sicherheit zu wissen.

 

Wie kann man dem Kind diese Sicherheit geben?

Indem es gesetzlich geregelt ist, w e l c h e r Umgangsmodus bereits kurz nach der séparation de corps stattzufinden hat.

 

Deutschland hat hier insoweit ü b e r h a u p t n i c h t s geregelt. § 52 Satz 1 FGG bezieht sich nicht auf das Kindesinteresse, sondern auf „ein Einvernehmen der Beteiligten“. Was das auch immer sei, nachdem die Mutter mit dem Kind im Rahmen ihres Hausfriedensgebots so ziemlich alles machen kann, was sie will. Nachdem das Kind also nach wenigen Tagen und Wochen bereits eingeschüchtert ist, sein Bedürfnis nach Kontakt zu seinem Vater noch offen zu äußern. In dieser Zeit gucken in Deutschland alle maßgeblichen Stellen weg. Es wird einfach nicht hingesehen, dass das Kind nach der séparation de corps unter der unvermittelten Umgangsminimalisierung bzw. –aussetzung durch die Mutterwillkür leidet.

 

HIER HANDELT ES SICH UM EINE GESETZESLÜCKE, DIE HAUPTSÄCHLICH FÜR DIE UNZULÄSSIGE UNTERBRECHUNG DER KINDESWOHLWAHRUNG VERANTWORTLICH IST.

 

Wie machen es die anderen untersuchten EG-Länder ?

 

Frankreich:

Es hat den Rechtsbegriff „séparation de corps“ eingeführt. Das heißt, der bei Gericht eingehende erste Trennungs- oder Scheidungsantrag der Eltern ist das auslösende Signal, unverzüglich von selbst oder amtsbetrieblich im Interesse des Kindeswohls tätig zu werden. Hier wird also nicht Monate gewartet, bis vielleicht einmal die Mutterpartei auf den Gedanken kommt, auch noch gerade einen Antrag auf Umgangsminimalisierung zu stellen.

 

So ist eine Demütigung und Problematisierung des Vater-Kind-Kontaktes als Beginn einer möglichen Umgangsvernichtung wie in Deutschland nicht möglich. Der Umgangsmodus ist kindzentriert und in Harmonie mit den kindlichen Gefühlen.

 

Großbritannien:

 

Dort gilt section 1 (2) Children Act 1989: „In allen Personensorgeangelegenheiten hat das Gericht den Grundsatz zu beachten, dass jede Verzögerung der Entscheidung sich mit Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Kindes auswirkt.“

 

Auch hier ist also der erste Antrag auf Trennung oder Scheidung das gesetzlich festgelegte auslösende Signal, „dieser Vorschrift ein allgemeines Beschleunigungsgebot zu entnehmen, welches grundsätzlich in allen Verfahren gilt, in denen Kinder betroffen sind.“ (Heilmann)

 

Somit ist auch in Großbritannien eine Demütigung und Problematisierung des Vater-Kind-Kontaktes als Beginn einer möglichen Umgangsvernichtung wie in Deutschland nicht möglich. Der Umgangsmodus ist ebenfalls kindzentriert und in Harmonie mit den kindlichen Gefühlen.

 

Spanien:

 

Gemäß Decreto Ley 30 / 1981 del 7 de Julio gilt z.B. in Art. 2 Zusatzverfügung 5.: „Die Trennungs- und Scheidungsanträge...werden durch die Instanzen des Zwischenstreites gemäß folgender Abänderungen bearbeitet: ...c) Die Frist, um vor Gericht zu erscheinen und dem Antrag zu widersprechen, beträgt 20 Tage...f) Die Frist der praktischen Darlegung von Beweisen beträgt für beide Parteien insgesamt 30 Tage...“

 

Auch hier die gleiche Rechtssituation: Der erste Trennungs- oder Scheidungsantrag ist für das spanische Familiengericht das auslösende Signal, durch gesetzlich geregelte knappe Ladung-Fristsetzung sich beschleunigt um die Kindesinteressen zu kümmern.

 

Interessant ist, dass in Spanien der Staatsanwalt dem Familienrichter beigeordnet ist, und beide vollkommen unabhängig von den Umgangsvorstellungen der hauptsächlich mit sich selbst beschäftigten Eltern los intereses superiores del propio niño, „die höheren Interessen des Kindes selbst“ ausfindig machen, das heißt in erster Linie, dass sie den Umgang etwa so anordnen, wie er kurz vor der séparation de corps gewesen war: Sehr großzügig und niemals traumatisch minimalisiert gegen die tatsächlichen Kindesinteressen. Die Sicherstellung der Kindesinteressen ist hier Gesetz. Es handelt sich also um eine rein kindzentrierte Rechtsprechung.

 

Auch in Spanien ist eine Demütigung und Problematisierung der Vater-Kind-Kontakte als Beginn einer möglichen Umgangsvernichtung wie in Deutschland nicht möglich.

 

Portugal:

 

Art. 175 Abs. 1 der Organização Tutelar de Menores (Jugendschutzordnung) schreibt vor: „Ab dem Zeitpunkt des Eingangs eines parteilichen Schriftsatzes oder des Scheidungsurteils sind die Eltern innerhalb von 15 Tagen zu laden.“

 

In Portugal gilt also das gleiche: Der erste Trennungs- oder Scheidungsantrag ist für das Familiengericht das auslösende Signal, innerhalb weniger Tage die Eltern zu laden. Art. 1905 Abs. 2 Código Civil bestimmt: „Bei Fehlen einer (elterlichen) Vereinbarung wird das Gericht in Harmonie mit den Interessen des Minderjährigen entscheiden, was die Aufrechterhaltung einer Beziehung von großer Nähe zum nichtsorgeberechtigten Elternteil mit beinhaltet, so dass das Sorgerecht von irgendeinen der beiden Elternteile ausgefüllt werden kann.“ Also auch hier eine rein kindzentrierte Rechtsprechung.

 

Demütigung und Problematisierung der Vater-Kind-Kontakte als Beginn einer möglichen Umgangsvernichtung wie in Deutschland sind also auch in Portugal nicht möglich.

 

Fazit:

Der deutsche Gesetzgeber setzt sich einfach darüber hinweg, dass das Kindeswohl kontinuierlich zu wahren ist. Somit ist j e d e r ausgegrenzte Zahlvater bereits geschädigt, wenn es sich um die A n f ä n g e einer Umgangsvernichtung handelt.

 

Die Umgangsvernichtung hat mehrere Phasen und viele Gesichter. Die Anfangsphase ist immer die Demütigung und Problematisierung des Vater-Kind-Kontaktes durch unvermittelte und unbegründete Umgangsminimalisierungen, die das Grundrecht auf Familienbeziehung in den Augen des Kindes zu einem schwerwiegenden Problem machen.

 

In dieser Phase erreichen uns die häufigsten Hilferufe: Väter müssen ohnmächtig zusehen, wie ihre Kinder an ihnen von der alleinerziehenden und überprivilegierten Mutter vorbeiverwaltet werden. Diese Väter ahnen die leise, aber sehr effiziente Verdrängungsgewalt solcher Mütter, die als Gewalt in Deutschland selbstverständlich nicht gesehen wird.

 

Nein, es gibt insoweit keine Gesetze für Ihr Recht in Deutschland. Sie sind einem nationalen Umgangs-Rechtsverweigerungsbereich aufgesessen, der in anderen EG-Ländern undenkbar ist.

 

destinies)child

 

 

Schlussfolgerungen

 

Ein Grundrecht ist kein Antragsrecht. Vielmehr ist es die Pflicht eines Rechtsstaates, die Unverletzlichkeit der Grundrechte seiner Bürger per se in höchstmöglicher Vollkommenheit zu wahren. An der Qualität der Erfüllung dieser Pflicht wird die Qualität des Rechtsstaates gemessen.

 

Im internationalen Normenvergleich ist nachgewiesen, dass Deutschland im Trennungs- und Scheidungsfall lediglich das Grundrecht auf einen zeitlich nicht definierten Umgang wahrt. Von höchstmöglicher Vollkommenheit kann hier keine Rede sein.

Es ist weiter nachgewiesen, dass es durch Unterlassung der Kodifizierung von kindbezüglich verfahrensbeschleunigenden Rechtsnormen im Zustand der „beantragten und soeben physisch-räumlich vollzogenen Trennung der Eltern“ („séparation de corps“) zumindest in streitigen Sorgerechtsfällen nach wie vor zu einer Unterbrechung der Wahrung des Grundrechts auf Umgang kommt.

Dies bedeutet nach wie vor ebenfalls eine Unterbrechung der Kindeswohlwahrung.

 

Gleichzeitig ist aber auch dem deutschen Gesetzgeber z.B. gem. § 37 KJHG die Tatsache bekannt, dass es ein kindliches Zeitempfinden gibt, das es im Rahmen des „Kindzentriertheitsprinzips“ ebenso vorrangig zu beachten gilt.

 

In dieser Bewertung stimmt der deutsche Gesetzgeber mit den Gesetzgebern der anderen EG-Länder überein. Es gibt also neben der nationalen Rechtshoheit des Familien- und Kindschaftsrechts auch einen „kleinen gemeinschaftlichen Nenner“ insoweit übereinstimmender Rechtsauffassungen innerhalb der EG.

Hieraus folgt, dass alle Länder der EG das Hauptmerkmal des kindlichen Zeitempfindens erkannt haben. Es ist die Tatsache, dass ein Kind nach längerer Trennung von bekannten und geliebten Personen, also auch vom eigenen Vater, diese Personen allmählich „vergessen“ kann.

 

Gleichzeitig gibt es auch in der kinderpsychologischen Literatur die vorherrschende Lehrmeinung, dass ein Kind zum gedeihlichen Heranwachsen beide leiblichen Elternteile braucht. Dies hat der deutsche Gesetzgeber in der Familienrechtsnovelle durch das grundsätzlich gemeinsame Sorgerecht für beide Elternteile normiert.

 

Folglich ist der Gesetzgeber verpflichtet, durch eine sachgemäße spezifizierte Gesetzgebung u.a. diese Möglichkeit des „Vergessens“ in höchstmöglicher Vollkommenheit zu verhindern. Er kommt damit seiner Verpflichtung zur Wahrung der kindlichen Grundrechte nach.

 

Eine Selbstverständlichkeit. Sollte man meinen.

 

Die Fakten sehen leider ganz anders aus:

 

2

 

Es ist nachgewiesen, dass Deutschland sich nur an den Erkenntnissen, nicht jedoch an der gesetzgeberischen Umsetzung des „kleinen gemeinschaftlichen Nenners“ der EG-Staaten in der Weise beteiligt, so dass man insoweit nur von einem Wunsch „unter ferner liefen“ und nicht von einem Willen des Gesetzgebers ausgehen kann.

 

Die Erkenntnisse der Länder führen u.a. zum

- gemeinsamen EG-Verfassungsauftrag zur kontinuierlichen Wahrung des Kindeswohls durch die Länder Portugal und Frankreich und zum

- aristokratischen und gemeinsamen EG-Verfassungsauftrag zur kontinuierlichen Wahrung des Kindeswohls durch die Länder Groß-Britannien und Spanien.

Dieser gemeinsame Verfassungsauftrag von 4 insoweit untersuchten EG-Ländern wird mit großen nationalgesetzgeberischen Anstrengungen und mit konsequenten Regelwerken umgesetzt, von denen hier nur stichwortartig die herausragenden Besonderheiten genannt seien:

 

- Frankreich: Es unterwirft gem. Art. 55 seiner Verfassung von 1958 die Kindesinteressen direkt unter die diesbezüglichen Internationalen Konventionen: u.a. unter die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und die Kinderrechte-Konvention der Vereinten Nationen von 1989 (UN-KRK) Hieraus ergibt sich für die französische Rechtslage u.a. ein kindbezügliches Verfahrens-Beschleunigungsgebot. Die Regelung von Sorge- und Umgangsfragen erfolgt kindbezüglich beschleunigt und von Amts wegen. Es verfügt mittels seines Nouveau Code Pénal über einen detaillierten Sanktionskatalog, der z.B. eine umgangsboykottierende Mutter von der Nichtaushändigung des Kindes bis zum unbegründeten Nacht- und Nebel-Umzug strafrechtlich verfolgt. Elterliche Sorge- und Umgangsvereinbarungen sind der gesetzlich geregelten Billigungspflicht durch das erkennende Gericht unterworfen.

 

- Groß-Britannien: Es hat mit seinem Chapter 18 of the Children Act 1989 ein eigenes Regelwerk für die Kinder geschaffen. Im Rahmen dieses ausgesprochen kindzentrierten Gesetzeswerks finden sich u.a. ein kindbezügliches Verfahrens-Beschleunigungsgebot und die Verpflichtung, kindeswohlgemäße Verfahrens-Standards vorrangig zu beachten. Die Regelung von Sorge- und Umgangsfragen erfolgt kindbezüglich beschleunigt und von Amts wegen. Das Regelwerk erfordert hinsichtlich der Erarbeitung und Weiterentwicklung kinderrechtlicher Standards einen beachtlichen wissenschaftlichen Aufwand.

 

Teil 2

Die erheblichen organisatorischen und gerichtsverwaltungsgemäßen Anstrengungen der genannten EG-Länder haben einen gemeinsamen Grund:

 

Es sind die herkömmlichen Privilegien der Mütter, die ihnen auch niemand in der Gesellschaft und niemand in der Justiz streitig machen will. Ganz im Gegenteil. Die Privilegien, als Mütter besonders geachtet und berücksichtigt zu werden, entsprechen einem tiefen Bedürfnis der Männer, Frauen und Kinder unserer europäischen Gesellschaft und Gemeinschaften.

 

Hieraus ergibt sich ein systemimmanentes Grundproblem im Fall von Trennung und Scheidung: Es wird auch unter großen Anstrengungen nicht völlig auszuschließen sein, dass manche Mütter ihre herkömmlichen Privilegien sozusagen hinter dem Rücken der Familienrichter ausnutzen, um mit der ehelichen Scheidung im Rahmen der ihnen möglichen leisen Verdrängungsgewalt gegen die Väter auch gleich die Familie zu scheiden, also den Kindern den Vater zu entfremden. Dies entspricht nun einmal den Möglichkeiten des Missbrauchs herkömmlicher mütterlicher Privilegien. Es liegt in der menschlichen Natur und ist vermutlich nicht geschlechtsspezifisch, jedoch rechtstatsachenmäßig belegt.

 

Auch in den anderen Ländern der EG gibt es deshalb Publikationen und Vätervereinigungen, die die Entfremdung von Kindern nach Trennung und Scheidung beklagen und nach Besserungsmöglichkeiten fragen. Beispielhaft sei hierzu der Artikel in der französischen Zeitung „La Provence“ vom 28.2. 2001 zitiert, in der u.a. der Vorsitzende von „SOS-Papa“, M. Michel Thizon meint: „Alle angekündigten (Reform-) Maßnahmen...sind vor allem symbolischer Art.“ Offensichtlich findet er die im Verhältnis zu Deutschland zweifellos ausgeglicheneren französischen Rechtsnormen insoweit noch nicht ausreichend reformiert. Auch in der englischen „The Times“ vom 17. 9.2001, S. 8, stellt Mrs. Maureen Freely die unermüdlich selbstkritische Frage, ob „das System, den Umgang für Kinder nach der Scheidung anzubahnen...dringend reformiert werden muß.“

 

Eine ganz andere Frage aber ist, ob der Gesetzgeber unter diesen bereits herkömmlich missbrauchsgefährdeten Voraussetzungen nicht nur die gesetzlich zu regelnde Wahrung des Kindeswohls unterbrechen, sondern darüber hinaus „jede Mutter“ mit einem eigenen Absatz eines Artikels im Grundgesetz in Verbindung mit gewissen nachgeordneten BGB- und FGG-Normen überprivilegieren darf.

 

Diese Frage wird zur Kernfrage der Fondsklage.

 

Unter den Voraussetzungen dieser Überprivilegierung ist es in Deutschland zur unübersehbaren Regel geworden, dass umgangsvereitelungsmotivierte Mütter vor den Augen der insoweit schweigenden Familienrichter mit leiser, aber äußerst effektiver Verdrängungsgewalt den Kindern eine familienfähige Bindung zu ihren Vätern nehmen.

 

Diese Situation ist in höchstem Maße unzulässig!

Um den ausgegrenzten deutschen Zahlvätern und ausgegrenzten ausländischen Vätern und Müttern von Kindern in Deutschland eine Vorstellung zu geben, wie ihre tatsächlichen Rechte und wie ihr entsprechender Entschädigungsanspruch aussieht, haben wir im folgenden einen kurzen Überblick über wesentliche Sach- und Rechtszusammenhänge gegeben:

 

- Der Rechtsanspruch der Mütter und Kinder auf Unterhalt bleibt vorrangig und ist im Rahmen der Arbeits- und Vermögensverhältnisse den getrennt lebenden oder geschiedenen Vätern als vorrangige Verpflichtung aufzuerlegen.

 

- Ab dem Zeitpunkt der „séparation de corps“ ist bei Umgangsproblemen die Frage zu stellen, wer mit der Nicht-Erfüllung seiner elterlichen Pflichten angefangen hat: Ist es der Vater, der unvermittelt keinen regelmäßigen und ausreichenden Unterhalt für Mutter und Kind mehr gezahlt hat, so dass sie in der Konsequenz ihm das Kind vorenthalten haben mag oder ist es die Mutter, die im Rechtsrahmen ihrer unzulässigen Überprivilegierung aus von ihr zu vertretenden, hier nicht weiter zu untersuchenden Motiven sich das Recht herausgenommen hat, einem pünktlich und ausreichend Unterhalt zahlenden Vater das Kind zu entfremden.

 

Ein Vater, der pünktlich Unterhalt zahlt und von der leise einsetzenden Verdrängungsgewalt einer umgangsboykottierenden Mutter sich oft erst nach Monaten überrumpelt sieht, weil er zum damaligen Zeitpunkt noch nichts vom kindlichen Zeitempfinden gewusst hat, ist von einer solchen Mutter in seinen Grundrechten terrorisiert worden. Er muß ab dem Zeitpunkt der (verspäteten) Erkenntnis der Gesamtsituation zur Wiedererlangung familienfähiger Umgangsverhältnisse einen Antrag auf kindeswohlgemäße Regelung seines ihm und seinem Kind unbegründet, willkürlich, manipuliert und erheblich reduziert erscheinenden Umgangs stellen.

 

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Solch ein Vater kann als Reaktion auf die mütterliche Terrorisierung seiner Grundrechte durchaus so weit geschädigt werden, dass er z.B. im Rahmen schwerer Depressionen krank wird und die bis dato pünktlich gezahlte Unterhaltszahlung aus diesem Grunde gemindert werden muß.

Aus diesem Grunde ist es in höchstem Maße unzulässig, einem Vater, der insoweit terrorisiert und krankgemacht wird, unter Beibehaltung des unerträglichen Zustands von der Verursacherin, also von der mütterlichen Vereitlerin eines familienfähigen Umgangs, Zahlungen für ihren Unterhalt zu verlangen, und zwar so lange, wie diese Terrorisierung anhält.

Der einzige deutsche gesetzgeberische Ansatzpunkt § 1579 Zf. 6 BGB bei „grober Unbilligkeit“ kann gemäß der familiengerichtlichen Rechtswirklichkeit keine wirksame Abhilfe schaffen.

Es ist ebenfalls in höchstem Maße unzulässig, durch die Unterhaltsvorschusskasse, das Jugendamt oder das Sozialamt geleistete Unterhaltsvorschusszahlungen von einem insoweit terrorisierten Vater zurückzuverlangen, und zwar ebenfalls so lange, wie die genannte Terrorisierung anhält.

 

Ein Zahlvater, der während pünktlich geleisteter Unterhaltszahlung also von seiner Frau in der dargelegten Weise überrumpelt worden ist, wird zu einem unverschuldet ausgegrenzten Zahlvater.

Somit bleibt er auch ein ausgegrenzter Zahlvater, wenn er nach der dargelegten Terrorisierung nur noch zum Teil zahlen kann. Der Status des pünktlich zahlenden Vaters kann ihm wegen fortgesetzter, massiver und hartnäckiger Terrorisierung nicht aberkannt werden. Er will grundsätzlich den vollen Unterhalt an Mutter und Kind zahlen, ist aber durch die dargelegte Terrorisierung zumindest vorübergehend und zumindest vorübergehend daran gehindert worden.

Er kann und darf insoweit auch nicht (ausgelöst durch Strafanzeigen der Mütter) wegen Verletzung der Unterhaltspflicht gem. § 142 StGB kriminalisiert werden.

Wird die Terrorisierung hartnäckig und mit bemerkenswerter Selbstverständlichkeit fortgesetzt, ist es gleichgültig, ob ein in höchstem Maße demütigender und problematischer Rest-Umgang zustande kommt, oder ob das Kind selbst sich früher oder später „aus eigenem Willen“ gegen weitere Kontakte mit dem Vater ausspricht und mit diesem „freien Willen“ auch noch entscheidungsrelevant vom Familienrichter angehört worden ist.

 

Der ausgegrenzte Zahlvater ist in jedem Fall unverschuldet um sein Grundrecht auf einen familienfähigen Umgang gebracht worden.

 

Die Familienfähigkeit des Umgangs bestimmt allein das Kind. Wie dargelegt ist der Mindestumfang eines familienfähigen Umgangs derjenige, der noch soeben typisch kindliche Bindungselemente zum Vater und typisch väterliche Beziehungselemente zum Kind gedeihen lässt. Insbesondere ist darauf zu achten, dass das Urvertrauen des Kindes in seinen Vater nicht zerstört wird.

 

Wie im Fall des Hans H. aus Leipzig ist der „erschreckende Zeitpunkt“ dann erreicht, wenn das Kind langsam sein Urvertrauen in seinen Vater spürbar verliert, weil dieser zugunsten der von ihm natürlich vorher versprochenen Rückgewinnung eines familienfähigen Umgangs wie ein „Hampelmann“ tatsächlich nichts ausrichten kann.

 

Spätestens ab dem „erschreckenden Zeitpunkt“ geht es dem ausgegrenzten Zahlvater ausgesprochen schlecht. Er sieht nicht nur die gedeihliche Entwicklung seines Kindes und seine eigene elterliche Identität in Gefahr, vor allem sieht er im Rahmen des amtlichen deutschen Wegsehens und der fehlenden Berücksichtigung keine Lebensperspektive mehr. Ein solcher Vater ist in seinen Grund- und Menschenrechten in höchstem Maße verletzt worden.

 

Die Entschädigungsgrundlage eines solchen Vaters sieht folgendermaßen aus:

Zunächst wissen wir nicht, ob es sich bei der Vernichtung eines familienfähigen Umgangs um einen oder mehrere Verfahrensfehler des erkennenden Familienrichters handelt. Wir vermuten aber, dass den Familienrichtern unverschuldet massenweise die immer gleichen Verfahrensfehler unterlaufen, da ihnen offensichtlich, wie oben nachgewiesen, ein geeignetes Verfahrensinstrumentarium zur Objektivierung der höheren Interessen des Kindes selbst insoweit nicht zur Verfügung steht.

 

Im Rahmen der modernen Informatik-Möglichkeiten werden wir hier Beweis antreten:

 

Unterstellt, alle ausgegrenzten Zahlväter füllen in ihrem Antragsformular die dort erklärten 10 Rechtsverweigerungsbereiche gemäß ihrer eigenen nachweisbaren Umgangsrechtsverweigerungs-Odyssee aus, so ist es gleichgültig, ob dies 100 oder aber 8 Millionen ausgegrenzte Zahlväter tun.

 

Mit Hilfe der modernen Datenverarbeitung ist es auch bei großem Zuspruch der ausgegrenzten Zahlväter möglich, dem angerufenen Gericht präzise nachzuweisen, in welchem statistischen Umfang

 

- die Ausgrenzung eines familienfähigen Umgangs direkt nach der „séparation de corps“ begann,

 

- übliche Verfahrensfehler und

 

- im Rahmen der deutschen Rechtslage insoweit zwangsläufig weitergegebene Verfahrensfehler unterliefen.

 

Die Prozentualität der zwangsläufig weitergegebenen Verfahrensfehler ist entscheidend für den Nachweis, in welchem Umfang die deutsche Rechtslage selbst die Ursache für die Ausgrenzung der Zahlväter ist.

Unterstellt, dass der Nachweis einer insoweit fehlerhaften Rechtslage schlüssig und präzise gelingt, und die letztinstanzlichen Richter – entweder vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe oder vor dem Europäischen Gerichtshof in Straßburg - sich unserer Argumentationslinie anschließen, ist die Bundesrepublik haftbar für sämtliche Folgeschäden, die im Rahmen einer Fondsklage von jedem einzelnen ausgegrenzten Zahlvater insoweit nachgewiesen werden können.

 

Es ist nicht das erste Mal in der EG, dass ein Gericht zu entscheiden hat, ob einer Regierung Fehler unterlaufen sind oder nicht. Spanien entging laut Meldung des „Diario de Ibiza“ vom 8.2.2001 nur knapp einer Verfassungsklage (10 gegen 9 Stimmen), die vom „Consejo General del Poder Judicial“, dem „Generalrat der richterlichen Gewalt“ bereits gegen die Regierung Spaniens vorbereitet worden war.

 

Stein des Anstoßes war der TS-Richter Javier Gómez de Liaño, der sozusagen persönlich zwischen die Fronten politischer und richterlicher Rechtsauffassung geriet. Dies sei nur am Rande bemerkt. Entscheidend ist, dass beispielsweise auch die richterliche Gewalt Spaniens eine eindeutige verfassungskonforme autonome Position im Staate bezieht und diese sorgsam verteidigt.

Niemand will erwarten, dass bereits in den ersten Instanzen deutsche Familienrichter ihre rechtsstaatlich-autonome Flagge richterlicher Gewalt zeigen. Dennoch wäre dies ein rechtsgeschichtlicher Meilenstein auf dem Weg zu mehr Demokratie und zu mehr Rechtsstaatlichkeit in Deutschland und in der EG in dem wesentlichen Bereich der Durchsetzung/Erhaltung der Familienfähigkeit getrennt lebender oder geschiedener Elternteile.

 

 

Im Rahmen der modernen Informatik-Möglichkeiten werden wir hier Beweis antreten:

Unterstellt, alle ausgegrenzten Zahlväter füllen in ihrem Antragsformular die dort erklärten 10 Rechtsverweigerungsbereiche gemäß ihrer eigenen nachweisbaren Umgangsrechtsverweigerungs-Odyssee aus, so ist es gleichgültig, ob dies 100 oder aber 8 Millionen ausgegrenzte Zahlväter tun.

 

Mit Hilfe der modernen Datenverarbeitung ist es auch bei großem Zuspruch der ausgegrenzten Zahlväter möglich, dem angerufenen Gericht präzise nachzuweisen, in welchem statistischen Umfang

 

- die Ausgrenzung eines familienfähigen Umgangs direkt nach der „séparation de corps“ begann,

 

- übliche Verfahrensfehler und

 

- im Rahmen der deutschen Rechtslage insoweit zwangsläufig weitergegebene Verfahrensfehler unterliefen.

 

Die Prozentualität der zwangsläufig weitergegebenen Verfahrensfehler ist entscheidend für den Nachweis, in welchem Umfang die deutsche Rechtslage selbst die Ursache für die Ausgrenzung der Zahlväter ist.

 

Unterstellt, dass der Nachweis einer insoweit fehlerhaften Rechtslage schlüssig und präzise gelingt, und die letztinstanzlichen Richter – entweder vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe oder vor dem Europäischen Gerichtshof in Straßburg - sich unserer Argumentationslinie anschließen, ist die Bundesrepublik haftbar für sämtliche Folgeschäden, die im Rahmen einer Fondsklage von jedem einzelnen ausgegrenzten Zahlvater insoweit nachgewiesen werden können.

 

Es ist nicht das erste Mal in der EG, dass ein Gericht zu entscheiden hat, ob einer Regierung Fehler unterlaufen sind oder nicht. Spanien entging laut Meldung des „Diario de Ibiza“ vom 8.2.2001 nur knapp einer Verfassungsklage (10 gegen 9 Stimmen), die vom „Consejo General del Poder Judicial“, dem „Generalrat der richterlichen Gewalt“ bereits gegen die Regierung Spaniens vorbereitet worden war.

 

Stein des Anstoßes war der TS-Richter Javier Gómez de Liaño, der sozusagen persönlich zwischen die Fronten politischer und richterlicher Rechtsauffassung geriet. Dies sei nur am Rande bemerkt. Entscheidend ist, dass beispielsweise auch die richterliche Gewalt Spaniens eine eindeutige verfassungskonforme autonome Position im Staate bezieht und diese sorgsam verteidigt.

Niemand will erwarten, dass bereits in den ersten Instanzen deutsche Familienrichter ihre rechtsstaatlich-autonome Flagge richterlicher Gewalt zeigen. Dennoch wäre dies ein rechtsgeschichtlicher Meilenstein auf dem Weg zu mehr Demokratie und zu mehr Rechtsstaatlichkeit in Deutschland und in der EG in dem wesentlichen Bereich der Durchsetzung/Erhaltung der Familienfähigkeit getrennt lebender oder geschiedener Elternteile.

 

 


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