Scheinehe


 

 

Sag mir wo die Väter sind!

 

Bundestagsdrucksache 14/5898 vom 20.4.2001

 

36. Abgeordneter Siegfried Helias (CDU/CSU)

Ist der Bundesregierung bekannt, dass den tatsächlichen Abstammungsverhältnissen widersprechende Vaterschaftsanerkenntnisse durch deutsche Staatsangehörige benutzt werden, um für die betroffenen ausländischen Kinder sowie für deren Mütter und Angehörige Aufenthaltsrechte in Deutschland zu erwirken?

 

 

Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Dr. Cornelie Sonntag-Wolgast

vom 12. April 2001

 

Aus den Ländern Bayern, Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Thüringen wurden der Bundesregierung im vergangenen Jahr vereinzelte Fälle von Vaterschaftsanerkennungen durch deutsche Staatsangehörige bekannt gemacht, in denen eine genetische Vaterschaft nach Auffassung der zuständigen Ausländerbehörde ausgeschlossen erschien und durch die Anerkennung der Vaterschaft ausländischen Müttern und ihren Kindern ein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland verschafft wurde.

 

 

37. Abgeordneter Siegfried Helias (CDU/CSU)

Betrachtet die Bundesregierung diese Ausnutzung der Gesetzeslage, welche anders als bei den ,,Schein-Ehen“ eine Überprüfung oder Ablehnung solcher ,,Schein-Vaterschaften“ nicht zulässt, als legitimen Weg zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsberechtigung von Angehörigen oder als Konsequenz einer Gesetzeslücke, die ggf. zu schließen wäre?

 

 

 

Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Dr; Cornelie Sonntag-Wolgast

vom l2. April 2001

 

Nach deutschem Recht ist auch ein bewusst wahrheitswidrig abgegebenes Vaterschaftsanerkenntnis als wirksam anzusehen, da die Gründe für die Unwirksamkeit der Anerkennungserklärung in § 1598 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abschließend geregelt sind. Die Beschränkung der Gründe für die Unwirksamkeit der Anerkennungserklärung bezweckt den Schutz des Familienfriedens und der Rechtsbeständigkeit der Statusverhältnisse. Aus diesen Gründen wird hingenommen, dass in Einzelfällen die rechtliche Abstammung nicht mit der genetischen Abstammung des Kindes übereinstimmt. Soweit in der Vergangenheit vereinzelte Fälle von Vaterschaftsanerkenntnissen aufgetreten sind, die dazu benutzt wurden, dem ausländischen Kind zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit bzw. seiner Mutter zu einem Aufenthaltsrecht in Deutschland zu verhelfen, wird die Bundesregierung diese Entwicklung weiter sorgfältig beobachten und in ihre Überlegungen auch einen möglichen Handlungsbedarf mit einbeziehen.

 

 


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