Schweigepflicht


 

 

 

 

 

Strafgesetzbuch (StGB)

 

§ 203 Verletzung von Privatgeheimnissen

(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.

Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,

2.

Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung,

3.

Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten oder Organ oder Mitglied eines Organs einer Rechtsanwalts-, Patentanwalts-, Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft,

4.

Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,

4a.

Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, 

5. staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder

6.

Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle

 

anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

 

 

http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__203.html

 

 

 

 


 

 

 

Schweigepflicht verletzt: Psychiatrie-Professor muss zahlen

04.02.2010

München - Der Leiter einer psychiatrischen Universitätsklinik in München muss einem ehemaligen Galeristen 15.000 Euro Schmerzensgeld wegen Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht zahlen.

Der Professor haftet nach einem Berufungsurteils des Oberlandesgerichts München vom Donnerstag für alle materiellen Schäden, die dem 65-jährigen Geschäftsmann durch die Weitergabe eines Attestes über eine geistige Erkrankung entstanden sind und noch entstehen können (Az.: 1 U 4650/08).

Kläger-Anwalt Martin Riemer sprach bereits von dem “teuersten Attest in der Geschichte der Psychiatrie“. Er beziffert den Schaden seines Mandanten auf 3,3 Millionen Euro, die jetzt in einem eigenen Prozess zunächst vor dem Landgericht eingeklagt werden müssten. Dieses hatte dem früheren Eigentümer einer Teppich-Galerie in bester Münchner Geschäftslage ursprünglich Schadenersatzansprüche verweigert und lediglich ein Schmerzensgeld von 5000 Euro zugestanden.

Hintergrund des schon mehr als zehn Jahre dauernden Zivilrechtsstreits ist eine Scheidungsauseinandersetzung. Der Klinikdirektor hatte 1994 die Notwendigkeit einer Unterbringung des Klägers in der Psychiatrie bescheinigt und dieses Gutachten der damaligen Ehefrau des Galeristen zugänglich gemacht. Dieser flüchtete jedoch in die Schweiz und ließ sich dort von einem Psychiater seiner Wahl untersuchen, der ihm geistige Gesundheit diagnostizierte.

Der heute 65-Jährige machte in dem 1997 begonnenen Rechtsstreit den Verlust seines Geschäfts nach Kündigung eines Bankkredits geltend. Dies wurde vom OLG - wie schon von der Vorinstanz - jedoch zurückgewiesen. Die Aufgabe der Galerie sei keine Folge der Indiskretion des Klinikchefs gewesen, urteilte der Zivilsenat. Nach Aussage von Bank-Mitarbeitern hatten sie bei Kündigung der Kreditlinie keine Kenntnis von dem Attest. Dem Urteil zufolge wurde durch das Bekanntwerden des Attestes aber der Ruf des Geschäftsmannes mit gravierenden Folgen geschädigt. Dafür stehe ihm Entschädigung zu. Revision gegen die Entscheidung ließ der Zivilsenat nicht zu.

http://www.merkur-online.de/nachrichten/muenchen/schweigepflicht-verletzt-psychiatrie-professor-muss-zahlen-meta-617616.html?cmp=defrss

 

 

 


 

 

Sorge vor Bruch der Schweigepflicht oft unbegründet

NÜRNBERG (ras). Befürchtungen von Ärzten, bei Verdacht auf Kindesmisshandlung und Kindesvernachlässigung die Schweigepflicht brechen zu müssen, sind meist unbegründet, sagt der Leitende Oberstaatsanwalt Reinhard Lubitz aus Nürnberg.

In der Praxis genüge bereits die "wohl begründete Vermutung", dass ein Kind Gewalthandlungen ausgesetzt werde, um im Sinne des rechtfertigenden Notstands von der Schweigepflicht entbunden zu werden, so Lubitz auf der 103. Jahrestagung der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin (DGKJ).

Für eine begründete Vermutung reicht es danach aus, wenn ein Kind zum zweiten oder dritten Mal mit nicht erklärbaren Verletzungen in die Praxis kommt und der Arzt den Verdacht hegt, dass diese Verletzungen dem Kind von Eltern oder anderen Personen zugefügt worden sind. Dies reiche aus, um als Arzt das Jugendamt oder die Ermittlungsbehörden einzuschalten - es müsse dazu kein diagnostischer Nachweis für eine Gewalteinwirkung erbracht werden.

Bei einem Erstverdacht auf Gewalt oder Vernachlässigung müssten sich Ärzte allerdings strikt an die Schweigepflicht halten, erläuterte Lubitz. Eine entsprechende Lockerung der Schweigepflicht auch in diesen Fällen hatte Dr. Wolfram Hartmann, Präsident des Berufsverbands der Kinder- und Jugendärzte, auf dem Kongress gefordert. Hartmann: "Sonst können wir nicht in jedem Fall rechtzeitig als Anwälte des Kindes tätig sein."

Lubitz warnte eindringlich davor, die Schweigepflicht zu lockern. Wenn die Schwelle zu niedrig angesetzt werde, bestehe die Gefahr, dass Eltern, die ihre Kinder vernachlässigen oder ihnen Gewalt antun, gar keinen Arzt mehr aufsuchen.

Lesen Sie dazu auch den Kommentar:

Kindeswohl muss Priorität haben

Quelle: http://www.aerztezeitung.de/docs/2007/09/26/167a0502.asp

 

 


 

 

 

 

47. Deutscher Juristentag 1968

 

Rudolf Pehle (geb. 11.05.1910) - Senatspräsident am Bundesgerichtshof in Karlsruhe (ab , ..., 1958) - im Handbuch der Justiz 1958 ab 1935 als Oberlandesgerichtsrat am Oberlandesgericht München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1974 nicht aufgeführt. Über seine Tätigkeit in der Zeit des Nationalsozialismus, Mitgliedschaften in nationalsozialistischen Organisationen, eventuelle Beteiligungen an nationalsozialistischen Unrecht oder eine eventuelle Teilnahme an Justizverbrechen in der Zeit des Nationalsozialismus liegen uns derzeit keine Informationen vor. War 1945 bei Kriegsende 34 Jahre alt. Über eine eventuelle Teilnahme an Kriegshandlungen in der Zeit des Nationalsozialismus informiert auf Anfrage die Deutsche Dienststelle. Rolf Lamprecht: "Fragwürdige Schweigepflicht. Plädoyer für ein Recht zur `Dissenting Opinion` bei den Obergerichten" in ZRP 4/2010, S. 117-119. Bezogen auf den 47. Deutscher Juristentag 1968 schreibt Lamprecht: "So kam es denn auch. Rudolf Pehle, Senatspräsident beim BGH, legte ein unfreiwilliges Geständnis ab. Ihm entschlüpfte, wovor er und die meisten seiner Kollegen Angst haben: Wenn in einem Dreierkollegium einer dissentiere, stelle er "zwangsläufig die beiden anderen Richter als Träger der Verantwortung heraus.". Denen drohe dann, dass sie womöglich "zur Rede gestellt werden". Pehle provozierte damit eine heiß diskutierte Folgefrage: Warum Richter davor bewahrt werden sollen, ihre Entscheidungen vor der Öffentlichkeit zu verantworten? Pehles Widerpart, sagte: "Dunkel ist, warum eigentlich gerade der Richter solchen Schutz benötigen soll, den in einer offenen Gesellschaft wie der unsrigen, über den allgemeinen Persönlichkeitsschutz hinaus, sonst niemand genießt oder auch nur genießen möchte.

 

 

 

 


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