Sonderbedarf
Unterhalt - Kindesunterhalt
Sonderbedarf Erstausstattung Säugling
Oberlandesgericht Koblenz / 11. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen
11 UF 24/09 - Beschluss vom 12.05.2009:
FamRZ 24/2009, S. 2098
Gerhard Diener (Jg. 1946) - stellvertretender Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Koblenz / 11. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen (ab 14.09.1987, ..., 2010) - FamRZ 20/2006, FamRZ 22/2006, FamRZ 19/2007, FamRZ 2/2009, FamRZ 24/2009 Sonderbedarf Erstausstattung Säugling - 11 UF 24/09 - Beschluss vom 12.05.2009. 04.05.2010: Regelung der elterlichen Sorge bei beabsichtigter Übersiedlung eines Elternteils ins Ausland. Oberlandesgericht Koblenz lehnt Sorgerechtsantrag der Kindesmutter ab - Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 4. Mai 2010 - Aktenzeichen: 11 UF 149/10 - Amtsgericht Mainz - 31 F 337/08
Klassenfahrt
Wenn sich zwischen den Eltern auch beim besten Willen kein Streit um Umgangsrecht- und Sorgerecht anzetteln lässt, dann sollten Eltern wenigstens darum streiten dürfen, ob der "nichtbetreuende" Elternteil für die Kosten der Klassenfahrt des Sohnes aufkommen muss.
Dafür haben die Gerichte den sogenannten Sonderbedarf erfunden. Der Gesetzgeber selber war nicht so kreativ - das kann auch niemand wundern, wenn man sich ansieht, was dort so für Leute Politik machen dürfen - darum gibt es auch keine einzige Stelle im Gesetz, die von einem Sonderbedarf spricht.
Die Gerichte sorgen auf kreative Weise, dass ihnen die Arbeit nicht ausgeht. Doch einer muss schließlich der Dumme sein, doch dafür gibt es ja die Eltern, die zum Schluss die Zeche zahlen müssen.
Doch damit das immer wieder passiert, muss die Rechtslage so gestaltet werden, dass sie möglichst undurchsichtig und widersprüchlich bleibt. Das ist den Gerichten beim Sonderbedarf Klassenfahrt im Inland bisher gut gelungen.
So verneinen das OLG Braunschweig FamRZ 1995, 1010; das OLG Thüringen FamRZ 1997, 448; das OLG Köln FamRZ 1999, 531 einen Sonderbedarf..
Andere Gerichte bejahen ihn dagegen anscheinend.
Amtsgericht Nordenham: Telefonsex ist Sonderbedarf
Das Amtsgericht Nordenham hat in einem Beschluss vom 3.12.2002 - 4 F 329/02 UE, veröffentlicht in FamRZ 9/2003, S. 630-31, dem Vater eines bei der Mutter lebenden halbwüchsigen Sohnes als Sonderbedarf für die getrennt lebenden Ehefrau auferlegt, die von dem Sohn im Haushalt der Mutter verursachten Telefonkosten für Servicenummern in Höhe von 500 Euro hälftig zu tragen.
Die Entscheidung kann nur Kopfschütteln hervorrufen auch wenn Sie möglicherweise rechtlich nicht zu beanstanden sein mag. Dies zeigt aber wie im Einzelfall auch Recht zu bizarren Folgen führt. Wenn eine das Kind betreuende Mutter nicht in der Lage ist, Kosten aus Telefonsexgesprächen ihres Sohnes zu verhindern, sollte überlegt werden, ob der Sohn nicht besser in den Haushalt des Vaters wechselt. Da kann der Vater wenigstens für die Taten seines Sohnes auch tatsächlich und nicht nur rechtlich verantwortlich sein.