Sorgeerklärung

Ersetzung der Sorgeerklärung


 

 

 

Eine Sorgeerklärung kann im Jugendamt oder bei einem Notar vorgenommen werden . Zur Beurkundung muss man die Geburtsurkunde (gegebenenfalls auch eine Kopie), die Vaterschaftsanerkennung und den Personalausweis mitbringen.  Die Beurkundung im Jugendamt ist kostenlos, die Beurkundung beim Notar kostenpflichtig. Eine Sorgeerklärung kann auch einseitig abgegeben werden. Sie wird aber erst mit Zustimmung der Mutter oder mit Ersetzung der Zustimmung der Mutter durch das Familiengericht wirksam.

 

Nach dem männerdiskriminierenden und kinderfeindlichen und im Gegensatz zum Grundgesetz stehenden Paragraphen 1626a -1626e BGB sollen zur Zeit nichtverheiratete Väter nur dann das Gemeinsame Sorgerecht mit der Mutter wahrnehmen dürfen, wenn der Vater eine öffentlich beurkundete Sorgeerklärung abgibt, die erst dann wirksam werden soll, wenn die Mutter des gemeinsamen Kindes zustimmt. Der Vater ist also gezwungen, wenn die Mutter nicht zufällig Anhängerin der Gemeinsamen Sorge ist, eine entwürdigende öffentliche Prozedur hinter sich zu bringen, damit er als rechtlich gleichrangiger Elternteil anerkannt ist. 

Ob die Mutter Alkoholikerin oder medikamentenabhängig ist oder ihr Kind schlägt, wird dabei nicht geprüft. Ihr Veto soll, nach Ansicht der Verantwortlichen in der Bundesregierung und im Bundestag darüber entscheiden, ob ein Vater, die elterliche Sorge, die ihm ohnehin schon durch Artikel 6 Grundgesetz zugesichert worden ist, ausüben darf.

Durch eine solche Form einer öffentlich vom Vater abverlangten und von der Mutter bestätigten  Sorgeerklärung demonstrieren die politisch Verantwortlichen aller politischen Couleur ihre tiefe Verstrickung in die jahrzehntlang tradierte Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder. Die Väter, die eine solche Sorgeerklärung vornehmen, was man ihnen aus praktischen Gründen nicht verübeln kann, vollziehen symbolisch einen Unterwerfungs- und Anerkennungsakt der männerdiskriminierenden Gesetzgebung. Symbolisch erkennen Sie auch die Vorherschafft der Mutter an, denn diese ist es, die in die Sorgeerklärung einwilligen muß, damit sie wirksam wird. 

Immerhin 50.000 nichtverheiratete Väter (bei ca. 180.000 nichtehelichen Geburten jährlich) sollen es jährlich sein, die in einer solchen entwürdigenden Form eine Sorgeerklärung abgeben.

Mal ganz abgesehen von dem entwürdigenden Zustand, kostet diese Form der öffentlichen Beurkundung den Steuerzahler auch noch einen Haufen Geld. Bei 50.000 Beurkundungen und einem betriebswirtschaftlich geschätzten Aufwand von je 30 Minuten pro Beurkundung bei 20 Euro Kosten, beträgt der gesamte jährliche Finanzaufwand zu Lasten der Staatskasse 1.000.000 Euro. Von dem Geld könnte man locker 20 Väterberatungsstellen im gesamten Bundesgebiet finanzieren. Doch das will offenbar keiner der politisch Verantwortlichen, lieber schmeißt man das Geld weiterhin mit vollen Händen aus dem Fenster raus.

 

 


 

 

 

Gerichtliche Ersetzung der Sorgeerklärung eines Elternteils

"... Die Antragsgegnerin stützt die Verweigerung der Sorgeerklärung darauf, die gemeinsame elterliche Sorge diene nicht dem Kindeswohl. Faktisch übe der Antragsteller die elterliche Sorge seit Jahren alleine aus, ohne sie ausreichend zu informieren oder gar an Entscheidungen zu beteiligen. Das Begehren des Antragstellers diene lediglich dem Ausbau seiner Machtstellung und dem Versuch, sie gänzlich aus dem Leben des Kindes auszublenden. Es sei daher rechtsmissbräuchlich.

Dem folgt das Gericht nicht. Die gemeinsame elterliche Sorge, die durch die Entscheidung hergestellt wird, ordnet den Rechtszustand aller Beteiligten gesetzeskonform und beseitigt die konstruierte Rechtssituation des Vaters, der bisher lediglich die Rechtsstellung eines Pflegevaters hatte, die nach der Gesetzessystematik grundsätzlich nicht auf Dauer angelegt ist. Darin liegt eine Diskriminierung der leiblichen Vaterschaft des Antragstellers, ..."

 

Amtsgericht Frankfurt/M., Beschluss vom 19.08.2004 - 35 F 11083/04

 

veröffentlicht in "Kind-Prax", 5/2005, S. 189

 

 

Kommentar Väternotruf:

Man muss schon über die menschenrechtswidrigen männerfeindlichen Rechtszustände in Deutschland informiert sein, um überhaupt zu verstehen, wieso ein Vater, der seit längerem die Betreuung seines Kindes faktisch überwiegend allein durchführt, nicht automatisch das gemeinsame Sorgerecht für sein Kind inne hat, während die Mutter, die das Kind nicht betreut, juristisch alleinige Sorgerrechtsinhaberin ist.

Es wird höchste Zeit, dass die Bundesregierung endlich den §1626a BGB ersatzlos abschafft oder wenn dies nicht geschieht, wenigstens das Grundgesetz, dass die rechtliche Gleichheit von Mann und Frau behauptet für ungültig erklärt.

07.11.2005

 

 

 

 

 

 

 


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