Sorgerecht und Schule
Im niedersächsischen Schulverwaltungsblatt vom November 2000
Seite 496 bis 499 ein ausführlicher Beitrag zum Thema:
"Die elterliche Sorge in Bezug auf schulische Angelegenheiten nach der Reform des Kindschaftsrechts 1998".
Hessisches Schulgesetz
§ 100 HSchG:
"Die Rechte und Pflichten der Eltern nach diesem Gesetz nehmen wahr:
1. die nach bürgerlichem Recht für die Person des Kindes Sorgeberechtigten,
2. die Betreuerin oder der Betreuer einer volljährigen Schülerin oder eines volljährigen Schülers für den schulischen Aufgabenkreis,
3. anstelle der oder neben den Personensorgeberechtigten diejenigen, denen die Erziehung des Kindes mit Einverständnis der Personensorgeberechtigten anvertraut oder mitanvertraut ist; das Einverständnis ist der Schule schriftlich nachzuweisen."
Stand 1/2004