Sorgerecht

nach §1671 BGB


 

 

 

 

Sorgerechtsentzug nach §1671 BGB für unkooperative und unbefugt agierende Mutter

Die massiver Verweigerung jeglicher direkter Kommunikation mit dem Vater durch die Mutter und einseitig durch sie getroffene Entscheidungen (hier unmotivierter Wegzug mit den Kindern; Hinführung der Kinder zum Islam) können die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater rechtfertigen.

Oberlandesgericht Celle - 10. Familiensenat, Beschluss vom 15.12.2003 - 10 UF 267/03

 

Leitsatz und ausführliche Darstellung in "FamRZ", 2004, Heft 20, S. 1667-68

 

 


 

 

Ergibt sich aus den gesamten dem Gericht aus dem Akteninhalt bekannten Umständen, dass die Eltern, die über das Sorgerecht streiten, in wesentlichen Fragen konsensfähig sind, obwohl sie sich ihre Konsensfähigkeit wechselseitig absprechen, so verbleibt es bei dem gemeinsamen Sorgerecht.

 

OLG Köln, 4. Zivilsenat - Familiensenat, Beschluss vom 5.9.2002 - 4 UF 110/02

 

Kommentar Väternotruf:

Der Beschluss ist begrüßenswert und ein kleiner Lichtblick hinsichtlich des rechtspolitisch überflüssigen §1671 BGB

 

 

 

 


 

 

 

Sorgerecht

Fast eine kleine Revolution hat sich in Kassel ereignet. Entgegen dem landläufigen Mainstream der Gerichte, inklusive des BGH mit seiner alleinsorgefixierten und mütterorientierten Rechtssprechung hat sich das OLG Fankfurt, 2. Familiensenat in Kassel dafür ausgesprochen, dass Gemeinsame Sorgerechtes, trotz Streits der Eltern zu belassen. Dass es hier eine Mutter war, der die Gemeinsame Sorge trotz erheblicher Einschränkungen ihrer elterlichen Kooperationsfähigkeit belassen wurde, ist wohl nicht zufällig. Wäre es der Vater gewesen, hätte das OLG angesichts der bis in die Regierung reichenden Alleinerziehendenmütterlobby in Deutschland, sicher nicht so entschieden.

Die Argumentation des OLG überzeugt und unterstützt den notwendigen Paradigmenwechsel im Kindschaftsrecht (vgl. dazu Rexilius). Daran ändert auch nichts der ebenfalls abgedruckte gebetsmühlenhafte Kommentar des einsendenden Rechtsanwaltes Klaus Weil aus Biedenkopf.

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6. Kindschaftsrecht

 

a) Elterliche Sorge

Nr. 120 OLG Frankfurt/M. — BGB §§ 1687 I, 1671 II Nr. 2

(2. FamS in Kassel, Beschluß v. 25. 1. 2001 — 2 UF 152/00)

 

Vom gemeinsamen elterlichen Sorgerecht soll nur abgewichen werden, wenn dies für das Kindeswohl unbedingt erforderlich ist. Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht allein bei unbeherrschtem Verhalten und mangelnder Kooperationsbereitschaft eines Elternteils vor, wenn die Kinder zu diesem noch eine emotionale Bindung haben.

 

Veröffentlicht in "FamRZ, 2002, Heft 3, S. 187-188

 


 

 

Sorgerecht

1. Ist eine Entscheidung über die Übertragung der alleinigen Sorge zu treffen, gebietet der Vorrang der Elternautonomie, eine gerichtliche Entscheidung erst dann zu treffen, wenn sich die Eltern nicht mehr einigen können.

2. Dem Elternteil, der die Sorge allein ausüben will, obliegt es, den Elternkonflikt konkret aufzuzeigen. Hierbei kann die Darlegung genügen, in welcher Weise der Paarkonflikt die Elternebene (mit)prägt.

3. Bei Entscheidungen über die Übertragung des Sorgerechts spielt der Kontinuitätsgrundsatz für das Kindeswohl eine entscheidene Rolle. Hierbei haben Umstände, die die Beziehung des Kindes zum anderen, nicht betreuenden Elternteil belasten und fördern, eine besondere Bedeutung. Die Umgangstoleranz ist insoweit ein wichtiges Kriterium.

4. Zur Entscheidungsreife und der Pflicht zur Kooperation zwischen Familiengericht und Jugendamt vor Sorgerechtsentscheidungen.

Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 23.11.1999 - 5 UF 88/99

Ausführlich in; "Der Amtsvormund" 8/2000

 


 

 

OLG München Urteil vom 15.03.1999 -–26 UF 1502/98 u. 1659/98; FamRZ 2000, 1006 = ZfJ 2000, 154

„Jedes Kind hat von Geburt an ein unveräußerliches Recht auf die gelebte Beziehung zu beiden Eltern. Diese Eltern-Kind-Beziehung dauert ein Leben lang und endet nicht mit der Trennung der Eltern. Das Eltern-Kind-Verhältnis ist die Basis für eine gesunde körperliche, seelische und intellektuelle Entwicklung des Kindes. Nur eine positive Beziehung zu beiden Eltern hat günstige Auswirkungen auf das Selbstwertgefühl, auf die eigene Beziehungsfähigkeit, auf die Lebenszufriedenheit und die Lebensqualität des Kindes. In diesem Sinne sind die Vorzüge der gemeinsamen elterlichen Sorge gegenüber der Alleinsorge gerade darin zu sehen, daß die Bindungen des Kindes zu beiden Eltern besser aufrechterhalten und gepflegt werden und daß das Verantwortungsgefühl und damit die Verantwortungsbereitschaft beider Eltern gegen über dem Kind erhalten bleiben und gestärkt werden können, wodurch sich die Chancen vergrößern, daß das Kind trotz der Trennung zwei in jeder Hinsicht vollwertige Elternteile behält.“ 

 


 

 

 

 

§ 1671 BGB (Übertragung der Alleinsorge nach bisheriger gemeinsamer elterlicher Sorge bei Getrenntleben der Eltern)

(1) Leben Eltern, denen sie elterliche Sorge gemeinsam zusteht nicht nur vorübergehend getrennt, so kann jeder Elternteil beantragen, daß ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt.

(2) Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1. Der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, daß das Kind das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat und der Übertragung widerspricht, oder

2. zu erwarten ist, daß die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(3)...

 

 

Charakteristisch für den Sorgerechtsentzug nach § 1671 BGB ist die euphemistische Umschreibung mit "Übertragung der Alleinsorge nach bisheriger gemeinsamer elterlicher Sorge bei Getrenntleben der Eltern". Vor der Kindschaftsrechtsreform von 1998 hat man versucht, den davon betroffenen Vätern meist mit der Zusicherung eines "großzügigen Umgangsrechtes" die stillschweigende Hinnahme des Entzugs eines grundgesetzlich abgesicherten Rechtes schmackhaft zu machen.

Kleiner Trost für alle nichtverheirateten Väter ohne Sorgerecht, ihnen kann nach § 1671 kein Sorgerecht entzogen werden, da sie ja gar keins haben. Ist das nicht schön?

Im Ernst: Politisch zu fordern ist die schnellstmögliche ersatzlose Streichung von 1671 BGB. Das Sorgerecht darf zukünftig nur nach §1666 BGB (Gefährdung des  Kindeswohls) entzogen werden. Und auch dann ist dies nur so lange vorzunehmen, bis die Sorgeberechtigten wieder in der Lage sind, die elterliche Verantwortung wahrzunehmen. Zur Wiederherstellung ihrer Verantwortungsfähigkeit sollen sie durch die öffentliche Jugendhilfe unterstützt werden. So sieht das auch die veränderte Formulierung des §1666a BGB vor: 

§ 1666a BGB (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Vorrang öffentlicher Hilfen)

(1) Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Dies gilt auch, wenn einem Elternteil vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Nutzung der Familienwohnung untersagt werden soll. ...

(2) Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, daß sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen.

 

Es ist überhaupt nicht einzusehen, wieso beim §1671 (der grundsätzlich abzuschaffen ist), solange bis er endlich abgeschafft worden ist, ein anderer Maßstab gelten soll als beim §1666a BGB. Wenn denn schon der verfassungswidrige Paragraph 1671 BGB benutzt wird, so sollte auch hier der vorrang öffentlicher Hilfen gelten, also erst nach dem Beratung gescheitert ist, könnte gegebenenfalls über einen Sorgerechtsentzug nach §1671 BGB nachgedacht werden. Dies hat richtigerweise auch das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg in Berlin erkannt. 

 

Trotz erheblicher Kommunikationsdefizite kommt die Übertragung des alleinigen elterlichen Sorge auf den betreuenden Elternteil nicht in Betracht, wenn nicht vorher das Angebot einer Erziehungs- und Familienberatungsstelle in Anspruch genommen wurde.  

Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, Beschluss vom 2.8.2002 - 139 F 16885/01, veröffentlicht in "Das Jugendamt" 9/2002, S. 417-418

 

 

Auf Alleinvertretungsanspruch pochende Mütterverbände argumentieren häufig damit, dass ein Vater, der keine "Sorgepflichten" wahrnimmt, auch kein Sorgerecht haben soll. Man überlege das einmal für das Wahlrecht, das auch grundgesetzlich geschützt ist. Wer nicht wählen geht, dem wird das Wahlrecht entzogen.

Natürlich soll ein sorgeberechtigter Vater sich möglichst auch im Rahmen seiner Möglichkeiten um das Kind kümmern. Dies ist  nicht selten aber von den Müttern gar nicht gewollt (Alleinvertretungsanspruch). Die Fälle in denen "alleinerziehende" Mütter mal zum Jugendamt oder gar zum Gericht gegangen sind, um die Mitarbeit des Vaters stärker einzufordern, scheinen im Vergleich zu dem Opfergesängen "alleinerziehender" Mütter verschwindend gering zu sein.

 

 


 

 

 

1. Dem Fortbestand der Geschwisterbindung kommt besonders dann große Bedeutung zu, wenn die Elternbeziehung zerrüttet ist.

2. Mangelnde Bindungstoleranz der Mutter rechterfertigt notfalls den Entzug der elterlichen Sorge in einem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren.

3. Keine Gebührenbefreiung bei Beschwerde der Mutter aus Uneinsichtigkeit.

 

Beschluss des Oberlandesgericht Dresden 10. Zivilsenat Familiensenat vom 29.8.2002 - 10 UF 229/02

 

Ausführlich abgedruckt in: "FamRZ", 2003, Heft 6, S. 397-398

 

 


 

 

Sorgerechtsentzug

Das Amtsgericht München hat einer Mutter nach § 1666 BGB das Sorgerecht für ihre beiden Söhne entzogen und auf den nichtverheirateten Vater übertragen. Zur Begründung führt das Amtsgericht an, dass die Mutter nicht in der Lage gewesen ist, einen emotionalen Zugang zu ihren Söhnen herzustellen und ihre (insbesondere schulischen) Bedürfnisse missachtet.

Bemerkenwerter Weise ließ das Gericht völlig zu Recht den Eindruck erkennen, dass § 1671 BGB möglicherweise verfassungswidrig sein könnte, was bei vielen Experten im Bereich des Kindschaftsrechtes ohnehin schon angenommen wird und es nur eine Frage der Zeit sein wird, bis dieser Paragraph ersatzlos gestrichen wird. Das diese Auffassung noch nicht im Bundesjustizministerium und bei den im Bundestag vertretenen Parteivertretern angekommen zu sein scheint, tut dem keinen Abbruch. die Politik ist ja ohnehin dem realen Leben meist um 5 oder mehr Jahre hinterher.

Amtsgericht München, Familiengericht, Beschluss vom 5.6.2001 - 511 F 5620/99

veröffentlicht in: "FamRZ", 10/2002, S. 690-691

 


 

 

 

Braunschweig, mein Braunschweig - wie verlassen fühl ich mich von dir. 

Auch in Braunschweig ist ein unermüdliches Oberlandesgericht tätig. Die Herren und Damen Oberlandesrichter sind schwer damit beschäftigt Recht zu sprechen und so passieren dann folgende Beschlüsse.

Für die Änderung eines alleinigen Sorgerechtes, dass nach alter Gesetzeslage zustande gekommen ist, in ein gemeinsames Sorgerecht, setzt das OLG strenge Maßstäbe an (warum sind die Richter in Braunschweig eigentlich so streng?). Die Vorteile einer eventuellen Neuregelung sollen die mit der Änderung verbundenen Nachteile deutlich überwiegen. Das Bestehen eines Konsenses der Eltern über Entscheidungen von erheblicher Bedeutung reicht dazu nicht aus. Eine gemeinsame Sorge erfordere eine enge, vertrauensvolle und emotionsfreie Kommunikation zu wohl des Kindes, so das Gericht.

Fehlt bloß noch das Wort "steril". Fragt sich welche Eltern in Deutschland nach diesen Brauschweiger Kriterien überhaupt noch die gemeinsame elterliche Sorge ausüben dürfte, vermutlich nicht einmal die wohl überwiegend verheirateten Richter/innen des OLG Braunschweig.

veröffentlicht ist das ganze Drama (Beschluss des OLG Braunschweig, 1. Familiensenat vom 12.6.2002 - 1 UF 227/00) oder sollte man besser von Tragikkomödie sprechen? in "FamRZ", 2/2002, S. 121-123

 

 

 


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