Väternotruf informiert zum Thema

Sozialamt

Essen


 

 

 

Sozialamt als Ersatzehegatte und Ersatzvater

                                                                                                                   

Essen: Das Sozialamt kehrt auf den Boden des geltenden Rechtes zurück, und spart nun jährlich einen zweistelligen Millionenbetrag

Es ist nicht unser Hauptproblem, aber es macht vielen von uns Betroffenen trotzdem große Probleme: Die Praxis der Sozialämter, einem Elternteil (i.d.R. die Mutter), der nach der Trennung sich „in den physischen Besitz“ der Kinder gebracht hat, ohne Prüfung der Bedürftigkeit – ja ohne Prüfung, ob ein (ggf. ruhendes) Anstellungsverhältnis besteht – an diesen, nunmehr unter der Kategorie „Opfer“ unter dem Begriff „Alleinerziehende“ geführten Elternteil, Sozialhilfe zu zahlen und diese dann unverzüglich vom anderen Elternteil wieder einzufordern, notfalls mit Zwangsmaßnahmen. Sicher, es sind nicht alle getrennten/geschiedenen Mütter böse Menschen, die sich auf anderer Leute Kosten ein bequemes Leben ohne Rücksicht auf die gemeinsamen Kinder und den Ex-Partner machen. Wir kennen auch Fälle, in denen der Vater der „Schurke“ ist, und die Mutter das wirkliche Opfer, neben den Kindern. Wir kennen auch getrennte/geschiedene Mütter, die aus einem Gefühl von Stolz oder von Gerechtigkeit heraus Ihren Lebensunterhalt erwirtschaften bzw. dieses anstreben. Manchmal scheitert es „nur“ an der ordnungsgemäßen Betreuung der Kinder während der Zeit der – möglichen – Berufstätigkeit. Diese Frauen/Mütter/Ex-Partner machen uns, unseren Kindern und den Institutionen i.d.R. keine großen Probleme. Deswegen sind auch immer die anderen in unserem Focus, die Umgangsboykotteurinnen, die rücksichtlos die Beziehung der Kinder zum anderen Elternteil sowie die wirtschaftliche Existenz des Ex-Partners zerstören wollen, aber auf dessen Kosten – oder wenn das nicht geht, auf Kosten oder Allgemeinheit, also mit Sozialhilfe, Unterhaltsvorschuß, Kindergeld etc. – komfortabel leben ohne selbst arbeiten gehen zu müssen. Wir kennen in Essen mehrere Fälle, in denen solche Mütter als Sozialhilfe-Empfängerinnen monatlich netto ca. 3.500,-DM zur Verfügung haben bzw. hatten, und dies obwohl sie z.T. eine gute bezahlte – ruhende - Anstellung hatten. Und das Sozialamt hat immer schön gezahlt, ohne Prüfung der Bedürftigkeit, aber mit dem Versuch der Refinanzierung beim Ex-Partner. Diese Gruppe Frauen/Mütter/Ex-Partner wurden durch das Verhalten des Sozialamtes ja geradezu eingeladen, quasi „gezwungen“, den Umgang weiter zu boykottieren und die wirtschaftliche Existenz des Ex-Partners zu vernichten. Denn ohne Kinder keine Kohle. Zur Erinnerung:

Nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) hat jeder das Recht, „Hilfe zum Lebensunterhalt“ oder „Hilfe in besonderen Lebenslagen“ (Sozialhilfe) zu beantragen. Das Sozialamt muß dann die Bedürftigkeit prüfen und der/m Bedürftigen Beratung und Unterstützung gewähren, damit diese/r seinen Lebensunterhalt (und den seiner unterhaltsberechtigten Kinder) selbst erwirtschaften kann. Für sog. Alleinerziehende steht im § 18 BSHG:

§ 18 Beschaffung des Lebensunterhalts durch Arbeit

(1) Jeder Hilfesuchende muß seine Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen einsetzen.

(2) Es ist darauf hinzuwirken, daß der Hilfesuchende sich um Arbeit bemüht und Arbeit findet. Hilfesuchende, die keine Arbeit finden können, sind zur Annahme einer für sie zumutbaren Arbeitsgelegenheit nach § 19 oder § 20 verpflichtet. Für Hilfesuchende, denen eine Arbeitserlaubnis nicht erteilt werden kann, gilt Satz 2 entsprechend, wenn kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts begründet wird. Die Träger der Sozialhilfe und die Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit, gegebenenfalls auch die Träger der Jugendhilfe und andere auf diesem Gebiet tätige Stellen sollen hierbei zusammenwirken.

(3) Dem Hilfesuchenden darf eine Arbeit oder eine Arbeitsgelegenheit nicht zugemutet werden, wenn er körperlich oder geistig hierzu nicht in der Lage ist oder wenn ihm die künftige Ausübung seiner bisherigen überwiegenden Tätigkeit wesentlich erschwert würde oder wenn der Arbeit oder der Arbeitsgelegenheit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht. Ihm darf eine Arbeit oder Arbeitsgelegenheit vor allem nicht zugemutet werden, soweit dadurch die geordnete Erziehung ei­nes Kindes gefährdet würde. Die geordnete Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, Ist in der Regel dann nicht gefährdet, wenn und soweit unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in der Familie des Hilfesuchenden die Betreuung des Kindes in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch sichergestellt ist; die Träger der Sozialhilfe sollen darauf hinwirken, daß Alleinerziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird. Auch sonst sind die Pflichten zu berücksichtigen, die dem Hilfesuchenden die Führung eines Haushalts oder die Pflege eines Angehörigen auferlegt. Eine Arbeit oder Arbeitsgelegenheit ist insbesondere nicht allein deshalb unzumutbar weil

1. sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit des Hilfeempfängers entspricht,

2. sie im Hinblick auf die Ausbildung des Hilfeempfängers als geringerwertig anzusehen ist,

3. der Beschäftigungsort vorn Wohnort des Hilfeempfängers weiter entfernt ist als ein früherer Beschäftigungs‑ oder Ausbildungsort, 4. die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei den bisherigen Beschäftigungen des Hilfeempfängers.

...

Wir haben seit Herbst 1999 dieses Problem und die uns bekannten Fälle der Leitung des Sozialamtes der Stadt Essen zur Kenntnis gebracht, erhielten aber die lapidare Antwort: „Was im § 18 Abs. 3 BSHG steht interessiert uns nicht. Wir prüfen bei keiner Alleinerziehenden die Bedürftigkeit, wenn das jüngste Kind noch keine 8 Jahre alt ist!“ Erst nachdem wir dieses gesetzwidrige Verhalten des Sozialamtes einerseits gegenüber dem (neuen) Oberbürgermeister, der (neuen) Sozialdezernentin und dem (neuen) Landes-Sozialminister zur Sprache gebracht haben, anderseits vor dem Verwaltungsgericht gegen diese gesetzwidrige Verschwendung öffentlicher Mittel geklagt haben, hat sich die Stadt Essen eines Besseren besonnen. Plötzlich hat man erkannt, daß die Stadt (bei ca. 3.000 sog Alleinerziehenden mit Kindern zwischen 3 und 8 Jahren) bis zu ca. 18 Millionen DM pro Jahr an Sozialhilfe sparen kann, wenn sie gem. der gesetzlichen Verpflichtungen des BSHG mit den sog. Alleinerziehenden verfährt. Und plötzlich verkündet die Sozialdezernentin in der NRZ vom 8.12.2000 (vgl. Anlage) eine „spektakuläre Neuerung“, eine Beratungsstelle für Alleinerziehende im Sozialamt, mit dem Ziel, diese wieder ins Erwerbsleben zu bringen. Und wir von der Ortsgruppe Essen wissen aus dem Kreis unserer Mitglieder von mehreren Fällen, wo die sog. alleinerziehenden Ex-Partnerinnen durch das Sozialamt wieder dem Arbeitsmarkt zugeführt wurden. Die Kinder wurden, wie das Gesetz es u.a. vorsieht, bevorzugt in Tageseinrichtungen untergebracht. Der einzige Punkt, den wir hieran kritisieren, ist, daß man den jeweiligen Vater – in den uns bekannten Fällen leben diese ebenfalls in Essen und stehen sogar ganztags für die Betreuung der Kinder zur Verfügung – in die Schaffung und Umsetzung eines Betreuungskonzeptes für die gemeinsamen Kinder nicht einbezieht.  

Wir haben dies mit großer Genugtuung zur Kenntnis genommen und begrüßen dieses, weil

Ø es den sog. Alleinerziehenden endlich die (ihnen nach dem BSHG zustehende) Beratung und Unterstützung gibt, Rahmenbedingungen zu schaffen, um als Erwerbstätige ihren eigenen Lebensunterhalt (und den ihrer Kinder) zu verdienen, um damit dieser Personengruppe auch Stolz und Selbstwertgefühl zurückzugeben;

Ø damit ein Streitpunkt im „Rosenkrieg“ entschärft, wird, nämlich der zusätzliche Kampf des (in der nicht getrennten Ehe) Erwerbstätigen gegen das Sozialamt, welches die (gesetzwidrig, weil ohne Prüfung der Bedürftigkeit) gewährte Sozialhilfe von diesem zurückverlangt; Ø damit endlich eine nicht nachvollziehbare (gesetzwidrige) Verschwendung öffentlicher Mittel für einen willkürlich ausgewählten Personenkreis beendet wird, der allein in Essen ca. 3.000 Personen (vgl. NRZ vom 8.12.2000) ausmacht.

Dieses ist ein großer Erfolg unserer Arbeit. Und wir gedenken das neue Jahr mit großer Energie auch in anderen Bereichen, z.B. bei den großen Defiziten des Jugendamtes, aber auch der Familiengerichte, bei der Bearbeitung der familiengerichtlichen Verfahren für unsere Kinder und für uns merkbare Verbesserungen durchzusetzen. Leider scheint es ja unsere Aufgabe zu sein, die staatlichen Institutionen eines Gemeinwesens, welches für sich in Anspruch nimmt, ein demokratisches, soziales und rechtsstaatliches zu sein, nachdrücklich an den Inhalt der geltenden Gesetze zu erinnern zu müssen.

 

 Manfred Herrmann, Essen, den 07.01.2001

Väteraufbruch für Kinder e.V.

Sprecher der Ortsgruppe Essen


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