Sozialhilfe


 

 

Trennen sich die Eltern, verbleiben die Kinder meist bei der Mutter. War die Mutter vor der Trennung nicht erwerbstätig, beantragt sie nach der Trennung in der Regel Sozialhilfe. Denn selbst wenn der Mann Ehegattenunterhalt oder bei nichtverheirateten Vätern auch Betreuungsunterhalt zahlt, ist das nur selten so viel, wie die Mutter für ihren eigenen Lebensunterhalt benötigt.

Durch die Trennung steigen in der Regel die Lebenshaltungskosten aller Beteiligten insgesamt, da nun zwei Wohnungen finanziert werden müssen, die in der Regel auch über insgesamt 2 Bäder und 2 Küchen verfügen und somit teurer sind als die vorher gemeinsam genutzte Wohnung. Gleichzeitig werden dem Ex-Mann staatlicherseits häufig Steuervorteile und Ortszuschläge entzogen, die er vorher für den Status des Verheiratetseins bekommen hat.

 

Sogenannte "Alleinerziehendenverbände" wie der VAMV stöhnen beim Thema Sozialhilfe oft über die tatsächlich nicht sehr üppigen Beträge, die das Sozialamt bezahlt. Dabei vergessen sie aber, dass erstens die Sozialhilfe aus Steuermitteln finanziert ist, also von den Menschen, die Steuern zahlen und zum anderem dem Vater nach Zahlung des Kindesunterhaltes bis zum Selbstbehalt oder häufig noch darunter, auch nur noch der Weg zur Wohngeldstelle und möglicherweise zum Sozialamt  bleibt. Durch das Auseinanderbrechen der Familie und den oftmals eingeschränkten Zugang der Väter zu ihren Kindern ist die innere Motivation dieser Väter zum "Geldverdienen" oftmals nicht mehr vorhanden. Dies geht nicht selten einher mit beträchtlichen psychischen Krisen der betroffenen Väter, die sie auch noch körperlich an den Rand  oder in die tatsächliche Leistungsunfähigkeit bringen und in Einzelfällen bis zum Suizid führen. Auf den Staat kommen dadurch neue Kosten zu, so z.B. in Form von Suchttherapien, Klinikaufenthalten, langjährige Abhängigkeit der Väter von Sozialhilfe.

Mutter wie Vater haben bei den derzeitigen gesellschaftlichen Umgang mit Trennung und Scheidung nur wenig Anreize sich auf eigene Füße zu stellen. Mütter benutzen den Staat als versorgenden Ersatzehemann und die Väter, emotional heimatlos und strauchelnd geworden, schaffen es gerade man noch so bis zur Sprechstunde im Sozialamt zu kommen.

 

Viele "alleinerziehende" Mütter sehen ihren einzigen Lebenssinn in der ausschließlichen Betreuung (Überbehütung) der Kinder und in ihrem Dasein als alleinstehende Hausfrau. Solange der Staat von ihnen wegen der Betreuung der Kinder keine Erwerbstätigkeit zumuten will, leben sie häufig von Sozialhilfe. Auf diese Weise können sie sich bei drei im Abstand von 2 Jahren geborenen Kindern schon mal 16 Jahre oder mehr vom Sozialamt alimentieren lassen. Dann sind diese Mütter 40 Jahre oder älter, haben keine aktuelle Ausbildung und auch keine realistische Motivation, mit der sie am Arbeitsmarkt bestehen können. Das heißt, das Sozialamt führt die Alimentierung dieser Frauen auf Kosten der Steuerzahler/innen 20 Jahre oder länger bis zur Rente weiter.

Auch wenn z.B. eine erwerbsarbeitsunwillige Mutter (Opfermentalität) nur ein Kind hat, das schon 12 Jahre alt ist, verlangt das Sozialamt in der Regel keine nachdrücklichen Bemühungen der Mutter, eine Erwerbsarbeit aufzunehmen und damit die Steuerzahler/innen zu entlasten. Wenn die Mutter sich schon mal zu einer Bewerbung bei einem Arbeitgeber bemüht, läßt sie gleich die erschöpfte Mutter meilenweit raushängen, so dass der Arbeitgeber von sich aus sagt, die Frau können wir nicht nehmen. Die Mutter kehrt dann wieder zum Sozialamt zurück, "mich nimmt keiner", jammert sie dort, und läßt sich weiter Geld aus der Staatskasse (es gibt ja genug Dumme, die Steuern zahlen) auszahlen.  

 

Dass die gesellschaftlichen Folgekosten von Trennung und Scheidung trotz eines zuständigen Bundesfamilienministeriums bisher noch nirgendwo seriös zusammengerechnet worden sind, ist ein gesellschaftlicher Skandal. Der Staat, im speziellen die Bundesländer, wundert sich nur wieso die Sozialhilfeausgaben in astronomischen Höhen liegen. Um das Loch zu stopfen schaut man dann auf Finanzierungsmöglichkeiten und findet sie z.B. bei den unterhaltszahlenden Vätern, denen man kurzerhand die Anrechnung des Kindergeldes auf den Kindesunterhalt kürzt, die steuerliche Anrechung von Kindesunterhaltszahlungen hat man schon länger gestrichen. Und damit die Sozialhilfeausgaben der Sozialämter nicht so hoch ausfallen, versucht man die Väter in Regress zu nehmen. Doch da diese Väter häufig selber am Rand des Existenzminimums balancieren, muss man ihnen schon arg zusetzen, um noch ein paar Euro aus ihnen herauszupressen. Ob das geklappt hat, sieht man daran, ob der Vater irgendwann überhaupt nicht mehr in der Lage ist sich auch nur selbst zu versorgen. Er hat dann die Wahl, entweder ins Gras zu beißen oder sich selbst als Klient beim Sozialamt einzufinden. So produzieren sich die Sozialämter ihre eigenen Klienten und der Staat reißt sich mit seinen Sanierungsprogramm auf Kosten der Trennungsväter selbst die Löcher in den eigenen Etat.

 

Derweil klopfen sich auf Hochglanzbroschüren die hochbezahlten Verantwortlichen für das Desaster im Bundesfamilienministerium, im Bundesjustizministerium und in den  aktuell regierenden Parteien, dann selbst auf die Schultern, und verkaufen den unaufmerksamen Bürger/innen ein Kindergeld von 154 Euro als Wohltat des Staates, als wüssten sie nicht genau, dass es nur ein Bruchteil dessen, ist, was sie den Steuerzahler/innen vorher aus der Tasche gezogen haben.

Dass so viel Blauäugigkeit und Unverschämtheit bei den Steuerzahler/innen Verweigerungsreaktionen auslöst, braucht nicht zu wundern. Mit der Folge, dass auch deshalb die Steuereinnahmen des Staates schwinden, was dann wieder neue krampfhafte Bemühungen des Staates auslöst, das den Bürger/innen noch mehr in die Tasche zu langen. Und so schließt sich der Kreis. Zum Glück für den Staat und alle, die von ihm leben, gibt´s immer noch genug Dumme, die die Taschenspielertricks noch nicht verstanden haben und sich dem Staat als eierlegende Wollmilchsau zur Verfügung und Ausbeutung stellen..

 

 


 

 

 

§ 23 BSHG (Bundessozialhilfegesetz)

(2) Für Personen, die mit einem Kind unter 7 Jahren oder die mit 2 oder 3 Kindern unter 16 Jahren zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf von 40 vom Hundert des maßgebenden Regelsatzes anzuerkennen. ...

 

 

Was löst nun diese staatliche Bestimmung aus.

1. Mütter werden dadurch motiviert, den Vater mehr oder weniger aus der Betreuung des gemeinsamen Kindes auszugrenzen, da sie nur dann den Mehrbedarf von 40 Prozent erhalten. Zusätzlich erhalten sie noch den Kindesunterhalt vom Vater für das Kind.

2. Mütter werden dadurch motiviert, dass der Vater aus der gemeinsamen elterlichen Sorge ausgegrenzt wird und die Mutter statt dessen die alleinige elterliche Sorge hat, da die Sozialämter ihre Bewilligung des Mehrbedarfs vom Nachweis der alleinigen Sorge abhängig machen.

 

 

 

Wieso sogenannte "Alleinerziehende" einen Mehrbedarf bekommen, kann wohl nur ideologisch erklärt werden.

Tatsächlich diskriminiert diese Regelung sozialhilfeberechtigte Eltern (oder einem sozialhilfeberechtigten Elternteil) , die gemeinsam ihrer Verantwortung für das Kind nachkommen. Sei es, dass sie zusammenleben, sei es dass sie getrennt leben und sich in annähernd gleichem Umfang um ihr Kind kümmern.

 

Die unsinnige und Eltern spaltende gesetzliche Regelung ist daher abzuschaffen. Mit dem eingesparten Geld könnte statt dessen der Regelsatz für Sozialhilfe erhöht werden.

10.03.2003

 


 

 

"Alleinerziehende Mütter wenig selbstbewusst"

Um Alleinerziehende von der Sozialhilfe zu befreien, reicht es nicht, den Müttern nur Arbeitsangebote vorzulegen, so das Ergebnis eines Forschungsprojektes der Katholischen Fachhochschule Nordrhein-Westfalen in Aachen.

Ein Bericht über die Ergebnisse findet sich im "evangelischen pressedienst sozial", vom 12.03.2004

Dort heißt es u.a.: "`Diese Frauen haben sich für das traditionelle Frauenbild und die klassische Versorgerehe entschieden` erklärt Genenger-Stricker

Nach der Scheidung gelingt es ihnen nicht, sich von ihrem ursprünglichem Lebensentwurf zu lösen: Statt sich den veränderten Verhältnissen anzupassen und den Wiedereinstieg in den Beruf zu probieren, sehen sie die Sozialhilfe als dauerhafte Absicherung."

 

Anmerkung Väternotruf: Viele dieser Mütter haben sich offenbar nicht nur für die Sozialhilfe als ihr letztes Lebensprojekt entschieden, sondern benötigen auch ihre Kinder, um sich den rauhen Anforderungen des Arbeitsmarktes, mit denen sich viele Männer tagtäglich abplagen müssen, zu entziehen. Viel lieber als bei Aldi an der Kasse zu stehen oder gar in ihrem Ursprungsberuf als Lehrerin zu arbeiten, gebärden sich manche dieser Sozialhilfemamas als Übermütter und völlig unabkömmlich für ihre Kinder. Der Staat hilft den Übermamas dabei nach Kräften, wenn es sein muss auch dadurch, dass er die Trennungsväter mittels Sorgerechtsentzug oder Sorgerechtsdiskriminierung aus ihrer Erziehungsverantwortung an den Rand drängt.

Nur über steigende Sozialausgaben (Mütter) auf der einen Seite und sinkende Steuereinnahmen (Väter) auf der anderen Seite sollte sich dann keiner beklagen.

 

 

 

Informationen zum Forschungsprojekt:

m.genenger@kfhnw.de

 

 

 


 

 

"Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt"

dtv; 8,50 Euro; ISBN 3-423-58007-0

 

 

Links:

www.agtuwas.de

www.tacheles-sozialhilfe.de

 


 

Sozialhilfe

Hallo, Ihr getrennten Väter alle,

 

wer von Euch hat eine Ex-Partnerin, die seit der Trennung Sozialhilfe bezieht, und wo das jüngste Kind schon 3 Jahre oder älter ist?

 

Meldet euch bei uns, denn wir möchten eine entsprechende Fallsammlung aufbauen. Wir bitten um folgende Angaben:

 

Name der/s Alleinerzeihenden Elternteils

Sozialamt der Stadt/ des Kreises, welches die Sozialhilfe bewilligt hat Alter der Kinder (Geburtsdatum) Name und Adresse, Tel., email desjenigen, der uns die Daten übermittelt hat

 

Zum Hintergrund:

 

Wir kennen aus unserem Bereich (mittleres Ruhrgebiet) etliche Fälle, wo das Sozialamt sog. Alleinerziehenden (= hier speziell Elternteile, die den Rosenkrieg über die Kinder und unter williger Einbeziehung des Sozialamtes und dessen juristisch/ökonomischer Macht über die wirtschaftliche Vernichtung mit dem Ex-Partner führen) willig und hilfreich zur Seite steht, ungeachtet der gesetzlichen Bestimmung des BSHG § 18 Abs. 3.

In diesem § steht, daß das Sozialamt auch sog. Alleinerzeihende, deren jüngstes Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat, arbeiten schicken muß. Leider sind faßt alle Sozialamtsmitarbeiter bzgl. dieser Bestimmung völlig uninformiert (obwohl dies schon seit 1994 vom Bundestag beschlossenes geltendes Recht ist). Nach unserer Erfahrung nützt es leider auch nichts, die Sozialamtsmitarbeiter auf diese gesetzliche Bestimmung hinzuweisen. Denn immer, wenn wir das versucht haben, hat sich gezeigt, daß diese Mitarbeiter, bis hin zum Amtsleiter, zum Sozialdezernenten oder gar bis zum Oberbürgermeister eine sehr selektive Leseschwäche haben. Die können einfach den § 18 Abs. 3 BSHG nicht lesen (paßt halt nicht in den offiziellen Kanon der sog. political correctness, genauso wenig wie prügelnde Frauen). Diese Krankheit "partielle BSHG § 18 III Leseschwäche" ist derzeit noch nicht therapierbar, und sehr ansteckend, insbesondere für Leute, die einen Job im Sozialamt antreten.

Wir wollen über eine solche Fallsammlung das ausmaß dieser gesetzwidrigen Verschwendung öffentlicher Mittel aufzeigen, insbesondre, daß dies ein flächendeckendes Problem ist. Und das dies besonders schlimm ist angesichts der Ebbe in den öffentlichen Kassen.

 

In Erwartung von zahlreicher Rückmeldungen

 

Manfred Herrmann

vafk - mittleres Ruhrgebiet

0201-7491347

m.herrmann.essen@t-online.de

9/2002

 


 

 

Aktuelle Infos zum Thema

Sozialhilfe und Umgang

 

siehe unter

http://www.pappa.com/recht/urt/umgangskosten-nach-hartzIV.htm

und

http://www.pappa.com/recht/umgangskosten-musterklage.htm

 

 

06.03.2005

 


 

Umgangskosten vom Sozialamt

Einem geschiedenen Sozialhilfeempfänger sprach das Familiengericht neben dem laufenden, turnusmäßigen Umgangsrecht mit seinen Kindern auch das Recht zu, diese in den Sommerferien drei Wochen zu sich zu  nehmen.

Da für die Versorgung der Kinder während ihres Ferienbesuches seine Geldmittel nicht ausreichten, beantragte der Vater insoweit  zusätzliche Sozialhilfeleistungen, die ihm schließlich das Verwaltungsgericht Münster auch zusprach. Danach sind nicht nur die zusätzlichen Fahrtkosten für die Ausübung des Umgangsrechts zu erstatten, sondern auch ein erhöhter Bedarf bei längeren Besuchen der Kinder. Grundsätzlich muß - so die Richter- einem Sozialhilfeempfänger die Ausübung des Umgangsrechts in dem Umfang ermöglicht werden, der der jeweiligen familiengerichtlichen Regelung entspricht.

Beschluß des VG Münster vom 25.07.1995

5 L 775/95

FamRZ 1996, 702

 


 

 

Sozialhilfe zur Ausübung der Umgangskontakte

 

Das Verwaltungsgericht Schleswig hat mit Urteil vom 13.6.2002 - 10 A 37/01 entschieden, dass ein Vater, der selber Sozialhilfe bezieht, für die Zeit des Umgangs mit seinen Kindern für diese die Sozialhilfe erhält und nicht die Mutter, bei der die Kinder in diesem Zeitraum nicht sind.

 

Beschluss ausführlich in: "Neue Juristische Wochenschrift", 2003, Heft 1, S. 79-80

 


 

"Beihilfen der Sozialhilfe zur Ermöglichung des Besuchs- und Umgangsrechts"

Walter Schellhorn in: "FuR", 4/98, S. 104-105

 


 

Bundesverfassungsgericht 

Beschluß vom 25.10.1994

"Sofern sich die geschiedenen Ehegatten über den Umfang des Umgangsrechts des nichtsorgeberechtigten Elternteils einigen und sich so eine gerichtliche Konfliktentscheidung erübrigt, bedeutet es eine Außerachtlassung des Art.6 II S. 1 GG, wenn sozialhilferechtlich nur dasjenige Maß des Umgangs im Regelfall (ein Wochenendbesuch im Monat) ermöglicht wird, welches auch im Streitfall zwangsweise durchgesetzt werden könnte."

ausführlich in. ""FamRZ", 2/1995, S. 86-88

 

 

 

 


zurück