Väternotruf informiert zum Thema

Staatsanwaltschaft Erfurt

Solidarität mit Familienrichter Christian Dettmar. 


 

 

Staatsanwaltschaft Erfurt

Rudolfstraße 46

99092 Erfurt

 

Telefon: 0361 / 3775-400

Fax: 0361 / 3775-401

 

E-Mail:

Internet: https://staatsanwaltschaften.thueringen.de/die-thueringer-staatsanwaltschaften/staatsanwaltschaft-erfurt

 

 

Internetauftritt der Staatsanwaltschaft Erfurt (02/2024)

Informationsgehalt: mangelhaft

Geschäftsverteilungsplan: fehlt. Wozu zahlen die Leute im rot-rot-grünen Thüringen eigentlich Steuern, wenn die Thüringer Staatsbürokratie nicht einmal ihrer Informationspflicht nachkommt. Walter Ulbricht hätte seine helle Freude an diesem verstaubten System.

26.04.2012: Steuern. Abgabenlast in Deutschland am zweithöchsten. 49,8 Prozent des Gehalts sind für den Staat - http://www.morgenpost.de/printarchiv/wirtschaft/article106228352/Spitze-in-der-Steuerwelt.html

 

 

Bundesland Thüringen

Landgericht Erfurt

 

 

Leitender Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt:

- Leitender Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt (ab , ..., 2024)

Ständige Vertreterin des Leitenden Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt: Anette Turba (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1967) - Oberstaatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Erfurt / Ständiger Vertreterin des Leitenden Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt (ab , ..., 2024) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 29.10.1998 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Gera - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.07.2005 als Oberstaatsanwältin bei der Generalstaatsanwaltschaft Jena aufgeführt.

 

 

 

 

Die Bürgerinnen und Bürger des Bundeslandes Thüringen beschäftigen bei der Staatsanwaltschaft Erfurt 142 Mitarbeiter/innen, davon 

Höherer Dienst (Staatsanwälte) 56 (AKA 52.67)

Wirtschaftsreferenten 0

Amtsanwälte 2

Wirtschaftssachbearbeiter 1

Gehobener Dienst 6

Mittlerer- und Schreibdienst 76

Einfacher Dienst 1

 

 

Der Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft Erfurt umfasst den Landgerichtsbezirk Erfurt.

 

 

Übergeordnete Generalstaatsanwaltschaft:

Generalstaatsanwaltschaft Jena - Thüringer Generalstaatsanwaltschaft

 

 

Väternotruf Erfurt

Dirk Jakobi

E-Mail: TuroM@gmx.de

Der hier genannte örtliche Ansprechpartner handelt in eigener Verantwortung, besitzt keine Vollmacht und unterliegt keiner Weisungsgebundenheit seitens des Väternotrufes. Rückmeldungen zu dem genannten Ansprechpartner senden Sie bitte an info@vaeternotruf.de. Wenn Sie Interesse haben, hier als örtlicher Ansprechpartner aufgeführt zu werden, melden Sie sich bitte unter info@vaeternotruf.de

 

 

Väternotruf Deutschland - allgemeine Erreichbarkeit: info@vaeternotruf.de

 


 

Haben Sie interessante Materialien zum Familien- und Kindschaftsrecht? Bei Interesse können wir diese hier veröffentlichen.

Haben Sie Informationen über kompetente und inkompetente Staatsanwälte? 

Bitte informieren Sie uns: info@vaeternotruf.de

 


 

Fachkräfte

Mit der Benennung der hier angegebenen Fachkräfte treffen wir, wenn nicht gesondert angegeben, keine Aussage über deren fachliche Kompetenzen oder Inkompetenzen. Zu Risiken und Nebenwirkungen von Fachkräften fragen Sie daher Ihren Arzt oder Apotheker oder Ihre örtliche Kontaktstelle vom Väteraufbruch für Kinder e.V. www.vafk.de

 

Staatsanwälte:

Regine Bauer-Rothe (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Erfurt (ab , ..., 2012, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 1998 ab 01.09.1996 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Mühlhausen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 und 2010 ab 02.04.1994 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Mühlhausen - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 und 2016 ab 02.04.1994 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Erfurt aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. 

Dr. Joachim Becker (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1958) - Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt (ab 04.04.2014, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2010 ab 16.10.2001 als Staatsanwalt als Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft Erfurt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 04.04.2014 als Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt aufgeführt.  

Elvira Beißwenger (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Oberstaatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Erfurt (ab 01.10.2008, ..., 2024) - im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.10.2008 als Oberstaatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Erfurt aufgeführt. Staatsanwaltschaft Erfurt - 2021, ..., 2024: Datenschutzbeauftragte. 

Alexander Gröll (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1972) - Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt (ab 03.03.2003, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 13.12.1999 als Richter/Staatsanwalt auf Probe im OLG-Bezirk Jena aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 03.03.2003 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt aufgeführt. 2004: Abordnung an die Staatsanwaltschaft Mühlhausen?

Hannes Grünseisen (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1968) - Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt (ab 01.02.2017, ..., 2024) - im Handbuch der Justiz 2010 ab 24.01.2000 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 05.10.2011 als Staatsanwalt als Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft Erfurt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.02.2017 als Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt aufgeführt. 2010, ..., 2024: Pressesprecher der Staatsanwaltschaft Erfurt.

Michael Heß (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt (ab 22.02.1994, ..., 2016) 

Katrin Höhn (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1972) - Staatsanwältin als Gruppenleiterin bei der Staatsanwaltschaft Erfurt (ab 24.08.2020, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.03.1999 als Richterin/Staatsanwältin auf Probe im OLG-Bezirk Jena aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 01.10.2002 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Erfurt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 24.08.2020 als Staatsanwältin als Gruppenleiterin bei der Staatsanwaltschaft Erfurt aufgeführt. 

 

 

Silke Jacob (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1973) - Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Erfurt (ab 27.04.2006, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.01.2001 als Richterin/Staatsanwältin im Beamtenverhältnis auf Probe im OLG-Bezirk Jena aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 27.04.2006 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Erfurt - abgeordnet - aufgeführt. Namensgleichheit mit: Roland Jacob (geb. 1963 in Marl/Westfalen - von der Zensur des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" nicht erfasst) - Richter am Amtsgericht Stadtroda / Direktor am Amtsgericht Stadtroda (ab 01.10.2016, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 23.03.2000 als Richter am Landgericht Gera - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.07.2007 als Direktor am Amtsgericht Greiz - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.10.2016 als Direktor am Amtsgericht Stadtroda aufgeführt. Zeitweilig wohl Richter am Amtsgericht Gera. Von 2001 bis 2004 Thüringer Justizministerium. Danach etwa einjährige Tätigkeit am Thüringer Oberlandesgericht in Jena. Dann Wechsel zum Amtsgericht in Greiz.

Rainer Kästner-Hengst (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1960) - Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt (ab 01.10.2010, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.07.2007 als Staatsanwalt als Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft Erfurt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.10.2010 als Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt aufgeführt.

Bettina Keil-Rüther (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Leitende Oberstaatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Erfurt (ab 08.03.2013, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 1998 ab 23.11.1993 als Staatsanwältin als Gruppenleiterin bei der Staatsanwaltschaft Erfurt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 unter dem Namen Bettina Keil ab 01.04.1999 als Oberstaatsanwältin bei der Generalstaatsanwaltschaft Jena aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 unter dem Namen Bettina Keil ab 01.04.2008 als Leitende Oberstaatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Meiningen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 unter dem Namen Bettina Keil-Rüther ab 01.04.2008 als Leitende Oberstaatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Meiningen aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden. Im Handbuch der Justiz 2014 und 2022 ab 08.03.2013 als Leitende Oberstaatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Erfurt aufgeführt.

Bernhard Kern (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt (ab 10.10.1995, ..., 2012)

Michael Lehmann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1960) - Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt / Ständiger Vertreter des Leitenden Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt (ab 10.10.2013, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2012 und 2014 ab 01.02.1997 als Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 und 2022 ab 10.10.2013 als stellvertretender Leitender Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt aufgeführt. 2013: kommissarischer Ständiger Vertreter des Leitenden Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt.

Julius Lötsch (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1993) - Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt (ab , ..., 2023, 2024) - im Handbuch der Justiz 2020 nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 - offenbar fehlerhaft - ab 01.04.2020 als Richter am Oberlandesgericht Jena aufgeführt. Staatsanwaltschaft Erfurt - 2023, 2024: stellvertretender Pressesprecher. Namensgleichheit mit: Franziska Lötsch (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1993) - Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Jena (ab 01.04.2020, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2020 nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.04.2020 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Jena aufgeführt.

Christiane Neubig (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Staatsanwältin als Gruppenleiterin bei der Staatsanwaltschaft Erfurt (ab 01.10.2008, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.10.2008 als Staatsanwältin als Gruppenleiterin bei der Staatsanwaltschaft Erfurt aufgeführt. 

Dorothee Ohlendorf (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1972) - Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Erfurt (ab 18.09.2006, ..., 2020) - im Handbuch der Justiz 2002 unter dem Namen Dorothee Garnreiter als Richterin/Staatsanwältin auf Probe im OLG-Bezirk Jena aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 und 2006 unter dem Namen Dorothee Dittrich als Richterin/Staatsanwältin auf Probe im OLG-Bezirk Jena aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". In jeder Trennung liegt schon ein Neuanfang. Im Handbuch der Justiz 2008 unter dem Namen Dorothee Ohlendorf ab 18.09.2006 als Staatsanwältin als bei der Staatsanwaltschaft Erfurt - beurlaubt - aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden. Im Handbuch der Justiz 2020 und 2016 ab 18.09.2006 als Staatsanwältin als bei der Staatsanwaltschaft Erfurt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 und 2020 ab 18.09.2006 als Staatsanwältin als bei der Staatsanwaltschaft Erfurt - abgeordnet - aufgeführt. Namensgleichheit mit: Björn Ohlendorf (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1973) - Richter am Amtsgericht Rudolstadt (ab , ..., 2014, ..., 2020) - im Handbuch der Justiz 2008 und 2010 ab 11.04.2006 als Richter am Amtsgericht Greiz - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 11.04.2006 als Richter am Landgericht Gera - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 11.04.2006 als Richter am Amtsgericht Rudolstadt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 und 2020 ab 11.04.2006 als Richter am Amtsgericht Rudolstadt - abgeordnet - aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Amtsgericht Arnstadt - GVP 23.08.2022.

Heike-Luise Proff (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Erfurt (ab 11.10.1995, ..., 2016) - Namensgleichheit mit: Willi Proff (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1955) - Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt (ab 06.10.1994, ..., 2010)

Martin Scheler (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Staatsanwalt als Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft Erfurt (ab 01.02.2017, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 11.02.1997 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.02.2017 als Staatsanwalt als Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft Erfurt aufgeführt.

Annette Schmitt-ter Hell (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Oberstaatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Erfurt (ab 01.04.1998, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2012 unter dem Namen Annette Schmitt ab 01.04.1998 als Oberstaatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Erfurt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 und 2022 unter dem Namen Annette Schmitt-ter Hell ab 01.04.1998 als Oberstaatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Erfurt aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden. 2013: unter dem Namen Annette Schmitt-Heller auf der Internetseite der Staatsanwaltschaft Erfurt als stellvertretende Pressesprecherin aufgeführt. 2011, ..., 2017: stellvertretende Pressesprecherin bei der Staatsanwaltschaft Erfurt. 2016: unter dem Namen Annette Schmitt-ter Hell stellvertretende Pressesprecherin bei der Staatsanwaltschaft Erfurt.

Louise Schöne (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1984) - Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Erfurt (ab 19.12.2018, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.01.2014 als Richterin/Staatsanwältin im Beamtenverhältnis auf Probe im OLG-Bezirk Jena aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.01.2014 als Richterin/Staatsanwältin im Beamtenverhältnis auf Probe im OLG-Bezirk Jena - 3/4 Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 19.12.2018 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Erfurt - 3/4 Stelle - aufgeführt. Staatsanwaltschaft Erfurt - 2021: stellvertretende Pressesprecherin. Namensgleichheit mit: Dr. Malve Schöne (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1977) - Richter am Amtsgericht Mühlhausen (ab , ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2014, 2016, 2018 und 2020 unter dem Namen Malve Schöne nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 04.11.2015 als Richter am Amtsgericht Mühlhausen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 31.03.2014 als Richter am Amtsgericht Mühlhausen - abgeordnet - aufgeführt.

Corinna Schwarz (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Erfurt (ab 14.02.1995, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 14.02.1995 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Erfurt aufgeführt. Namensgleichheit mit: Frank Michael Schwarz (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1960) - Ministerialrat im Justizministerium Thüringen (ab 18.10.2012, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.10.2000 Oberstaatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft Thüringen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.10.2000 als Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.10.2000 als Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt - abgeordnet - aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 18.10.2012 als Ministerialrat im Justizministerium Thüringen aufgeführt. 2009: Stellvertretender Landesvorsitzender des Thüringer Richterbundes - http://www.thueringer-richterbund.de/22.html.

Uwe Strewe (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt (ab 01.05.2019, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 22.04.1994 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.10.2008 als Staatsanwalt als Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft Erfurt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.05.2019 als Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt aufgeführt.

Viola Thiel (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Oberstaatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Erfurt (ab , ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2018 ab 06.04.1994 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Erfurt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 29.03.3028 als Staatsanwältin als Gruppenleiterin bei der Staatsanwaltschaft Erfurt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 16.12.2020 als Oberstaatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Erfurt aufgeführt.

Anette Turba (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1967) - Oberstaatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Erfurt / Ständiger Vertreterin des Leitenden Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt (ab , ..., 2024) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 29.10.1998 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Gera - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.07.2005 als Oberstaatsanwältin bei der Generalstaatsanwaltschaft Jena aufgeführt.

Detlef Wehner (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt (ab 22.02.1994, ..., 2016) - 2004 bei der Staatsanwaltschaft Mühlhausen?

Stephan Willrich (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1957) - Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt (ab , ..., 2010, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.04.2001 als Oberstaatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft Jena - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 und 2012 ab 01.04.2001 als Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 und 2016 ab 08.11.2006 als Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 und 2022 ab 01.04.2001 als Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft.

Heike Zawadil-Bunge (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Erfurt (ab 22.02.1994, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 1996 unter dem Namen Heike Zawadi ab 22.02.1994 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Erfurt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1998 und 2010 unter dem Namen Heike Zawadil-Bunge ab 22.02.1994 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Erfurt aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden. Im Handbuch der Justiz 2012 und 2016 unter dem Namen Heike Zawadil ab 22.02.1994 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Erfurt aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". In jeder Trennung liegt schon ein Neuanfang. 

 

 

# Peter Kunis

# Petra Jarisch

# Petra Peinelt

# Klaus-Dieter Thomalla

# Werner Peters

# Maik Hübner

# Marion Keller

# Andrea-Christine Tolksdorf-Fraßeck

# Rainer Dieckhoff

# Steffen Krieger

# Silke Becker

# Gabriele Decker

# Christiane Schmitz-Kern

# Börries Glanz

# Herbert Kronas

# Martin Weller

# Gerold von Wagner

# Britta Huwe

# Patricia Philipp

# Joachim Becker

# Silke Kronas

# Wolf-Dietrich Wenzel

# Sabine Neumann

# Heinz Jürgen

# Karen Thore

# Hagen Scharfenberg

# Michael Scholz

# Sandra Bergmann

 

 

Amtsanwälte:

 - Oberamtsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt (ab , ..., 2009)

 

 

Nicht mehr als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt tätig:

Markus Bechtelsheimer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1960) - Oberstaatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft Jena (ab 01.07.2005, ..., 2010) - ab 01.06.1996 Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt. 2009: Stellvertretender Landesvorsitzender des Thüringer Richterbundes - http://www.thueringer-richterbund.de/22.html

Andreas Becker (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1955) - Leitender Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Meiningen (ab 01.07.2006, ..., 2008) - ab 28.04.1994 Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.07.2006 als Leitender Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Meiningen aufgeführt.

Norbert Denk (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1958) - Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Meiningen (ab , ..., 2014, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.03.1994 als Staatsanwalt als Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft Mühlhausen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 07.11.2006 als Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 und 2012 ab 01.10.2002 als Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 und 2016 ab 01.10.2002 als Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Meiningen aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft.

Arnd Herrmann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1957) - Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt (ab 22.02.1994, ..., 2020)  

Petra Hütte (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1960) - Richterin am Oberlandesgericht Jena (ab 15.10.2010, ..., 2015) - im Handbuch der Justiz 1992 ab 08.13.1990 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Düsseldorf aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1994 ab 03.11.1992 als Richterin am Landgericht Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2000 ab 15.10.1997 als Richterin am Landgericht Düsseldorf aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 03.11.1992 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Erfurt aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2006 ab 03.03.2003 als Richterin am Amtsgericht Erfurt aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 03.11.1992 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Erfurt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 03.11.1992 als Richterin am Amtsgericht Erfurt aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 15.10.2010 als Richterin am Oberlandesgericht Jena aufgeführt. Oberlandesgericht Jena - GVP 01.08.2014: Beisitzerin / 2. Familiensenat.

Bettina Keil-Rüther (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Leitende Oberstaatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Erfurt (ab 08.03.2013, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 1998 ab 23.11.1993 als Staatsanwältin als Gruppenleiterin bei der Staatsanwaltschaft Erfurt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 unter dem Namen Bettina Keil ab 01.04.1999 als Oberstaatsanwältin bei der Generalstaatsanwaltschaft Jena aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 unter dem Namen Bettina Keil ab 01.04.2008 als Leitende Oberstaatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Meiningen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 unter dem Namen Bettina Keil-Rüther ab 01.04.2008 als Leitende Oberstaatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Meiningen aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden. Im Handbuch der Justiz 2014 und 2022 ab 08.03.2013 als Leitende Oberstaatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Erfurt aufgeführt. 17.06.2023: "Mit Bettina Keil-Rüther ist die Leitende Oberstaatsanwältin von Erfurt in den Ruhestand ausgeschieden. ..." - https://www.thueringer-allgemeine.de/leben/recht-justiz/article238704423/Fuehrungswechsel-bei-Staatsanwaltschaften-in-Erfurt-und-Gera.html

Hermann-Josef Klüber (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1956) - Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt (ab 20.04.1999, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2008 und 2010 ab 20.04.1999 als stellvertretender Leitender Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012, 2014 und 2016 nicht aufgeführt.

Ute Koch (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1953) - Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Erfurt (ab 28.05.1996, ..., 2018)

Arndt Peter Koeppen (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1947) - Leitender Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Marburg (ab 01.10.2006, ..., 01.03.2012) - 1993 bis 1999 Staatsanwalt in Gera. Ab 21.09.1994 Leitender Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt. Einjährige Amtszeit als Landesanwalt - http://www.fr-online.de/rhein-main/hessischer-staatsgerichtshof-landtag-waehlt-neuen-praesidenten,1472796,3348742.html

Michael Lehmann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1960) - Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt / Ständiger Vertreter des Leitenden Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt (ab 10.10.2013, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2012 und 2014 ab 01.02.1997 als Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 10.10.2013 als stellvertretender Leitender Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt aufgeführt. 2013: kommissarischer Ständiger Vertreter des Leitenden Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt.

Martin Meister (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt / Ständiger Vertreter des Leitenden Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt (ab , ..., 2009, 2010) - im Handbuch der  Justiz 2002 ab 01.10.1995 als Oberstaatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft Jena - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der  Justiz 2008 ab 01.04.2004 als Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Gera - abgeordnet - aufgeführt.

Hans-Otto Niedhammer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Oberstaatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft Jena (ab 01.07.2007, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 1992 ab 03.02.1992 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Jena aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 22.02.1994 als Staatsanwalt als Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft Erfurt - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 und 2014 ab 01.07.2007 als Oberstaatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft Jena aufgeführt. 2013: Pressesprecher der Generalstaatsanwaltschaft Thüringen.

Willi Proff (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1955) - Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt (ab 06.10.1994, ..., 2020) - Namensgleichheit mit: Heike-Luise Proff (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Erfurt (ab 11.10.1995, ..., 2010)

Frank Michael Schwarz (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1960) - Ministerialrat im Justizministerium Thüringen (ab 18.10.2012, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.10.2000 Oberstaatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft Thüringen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.10.2000 als Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.10.2000 als Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt - abgeordnet - aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 18.10.2012 als Ministerialrat im Justizministerium Thüringen aufgeführt. 2009: Stellvertretender Landesvorsitzender des Thüringer Richterbundes - http://www.thueringer-richterbund.de/22.html. Namensgleichheit mit: Corinna Schwarz (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Erfurt (ab 14.02.1995, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 14.02.1995 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Erfurt aufgeführt.

Sabine Stahl (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1955) - Oberstaatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Erfurt (ab 01.04.2000, ..., 2020) - im Handbuch der Justiz 2020 ab 01.04.2000 als Oberstaatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Erfurt aufgeführt.

Wolf Günter Steppat (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1955) - Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt (ab 02.12.1993, ..., 2016) 

Gabriele Triebel (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1952) - Oberstaatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Erfurt (ab 01.10.1995, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.10.1995 als Oberstaatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Erfurt aufgeführt.

Franz Trost (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1947) - Leitender Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt (ab 01.07.2006, ..., 2012) - ab 1980 Staatsanwalt in Kassel. Ab 1992 Oberstaatsanwalt in Erfurt, war im Justizministerium tätig. Im Handbuch der Justiz 1998 ab 01.06.1996 als Leitender Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Meiningen aufgeführt. Siehe Pressemeldung unten.

Roland Weidmann (Jg. 1939) - Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt (ab 01.02.1997, ..., 2002)

 

 

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Nur ein Schwächeanfall der Justiz? Noch einmal: Das Urteil des Landgerichts Erfurt gegen Christian Dettmar

15.12.2023

Das Netzwerk Kritische Richter und Staatsanwälte hat sich bereits in zwei Beiträgen zum Strafverfahren gegen den Weimarer Amtsrichter Christian Dettmar geäußert: Der erste Artikel analysierte die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Erfurt (im Folgenden: Artikel zur Anklage), der zweite kommentierte kurz nach Verkündung das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 23.08.2023 (im Folgenden: Artikel zur Urteilsverkündung). Zwei Jahre Freiheitsstrafe auf Bewährung wegen Rechtsbeugung, so lautete das Urteil der 2. Strafkammer des Landgerichts, das nicht rechtskräftig ist. Inzwischen liegt die schriftliche Urteilsbegründung vor.1 Dies ist der Anlass für diesen Beitrag. In ihm soll die Argumentation der Kammer nachgezeichnet und der Kritik unterzogen werden. Dabei wird auch der Frage nachgegangen, wie ein solches Urteil überhaupt möglich ist: Ist es allein durch Unvermögen zu erklären oder muss man auch nach anderen Gründen suchen?

Der Beitrag setzt die beiden früheren Artikel inhaltlich voraus. Insbesondere werden rechtliche Erläuterungen zum Tatbestand des § 339 StGB, die in dem Artikel zur Anklage gegeben wurden, hier nicht noch einmal wiederholt.

1. Überblick

Das schriftliche Urteil des Landgerichts Erfurt umfasst 139 Seiten. Zum Aufbau eines Strafurteils muss man Folgendes wissen: Es besteht aus Rubrum (Angaben der Verfahrensart, der Verfahrensbeteiligten, ihrer Rollen, der Verhandlungstage u. a.), Urteilstenor (= Urteilsformel) und den Gründen. Die Gründe sind üblicherweise in fünf Abschnitte unterteilt: (1) persönliche Verhältnisse des Angeklagten, (2) Sachverhalt, von dem das Gericht ausgeht („Was ist passiert?“), (3) Beweiswürdigung („Woher weiß das Gericht das?“), (4) rechtliche Würdigung („Welche Straftatbestände sind damit erfüllt?“), (5) Strafzumessung („Wie ist die Tat zu ahnden?“).

Die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten werden in dem Urteil auf einer Seite geschildert, die Darstellung des Sachverhalts nimmt 44 Seiten ein, die Beweiswürdigung sogar 77 Seiten. Minutiös werden hier die Einlassung des Angeklagten, die Aussagen von Zeugen, der Inhalt von Schriftstücken, E-Mails und SMS wiedergegeben. Die rechtliche Würdigung ist mit 11 Seiten dagegen eher knapp, die Strafzumessung findet auf 4 Seiten Platz. Die Feststellungen zum Sachverhalt müssen hier nicht explizit erörtert werden, weil das äußere Geschehen zwischen Gericht und Verteidigung im Wesentlichen unstrittig ist.2 Strittig ist die rechtliche Würdigung, weshalb sich der Beitrag vor allem darauf konzentriert.

2. Anklagevorwürfe, die den Tatbestand nicht erfüllen

Wie in dem Artikel zur Anklage dargelegt,3 hat die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten eine Vielzahl von (angeblichen) Rechtsverletzungen vorgeworfen, die alle den Tatbestand der Rechtsbeugung erfüllen sollen. Bis zum Schluss der Hauptverhandlung hat sie daran keine Abstriche gemacht. Auch der Vorwurf, Rechtsbeugung liege vor, weil der Angeklagte gewusst habe, dass (angeblich) die Verwaltungsgerichte zuständig gewesen seien, wurde bis zum Plädoyer aufrechterhalten (und auch in der Begründung der von ihr eingelegten Revision wiederholt).4

Die Kammer erklärt auf knapp eineinhalb Seiten, dass nach ihrer Auffassung sämtliche von der Staatsanwaltschaft erhobenen Vorwürfe bis auf einen nicht den Tatbestand des § 339 StGB erfüllen. Den Zuständigkeitsvorwurf räumt sie unter Verweis auf die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht ab und die anderen Vorwürfe mit der Begründung, dass jeweils keine für den Tatbestand der Rechtsbeugung ausreichend schwerwiegende Rechtsverletzung (ein „elementarer Rechtsverstoß“) vorliege.

3. Der Vorwurf der Befangenheit

a. Unterlassen der Selbstablehnung als tatbestandsmäßige Handlung oder Befangenheit an sich?

Der einzige Vorwurf, der der Kammer zufolge von der Anklage übrigbleibt und der die Verurteilung wegen Rechtsbeugung tragen soll, ist der der Voreingenommenheit und Befangenheit. Der einleitende Satz dieses Teils der Begründung lautet: „Der Angeklagte hat sich der Rechtsbeugung jedoch dadurch schuldig gemacht, indem (sic!) er die verfassungsrechtlich gebotene richterliche Unabhängigkeit aus sachfremden Motiven missachtet hat.“ (S. 125)

Abgesehen davon, dass sachangemessene Motive für eine Missachtung der richterlichen Unabhängigkeit nicht vorstellbar sind,5 kann das bloße Fehlen gebotener Achtung niemals einen Straftatbestand erfüllen. Im geltenden Strafrecht wird tatbestandsmäßiges Verhalten, das in einem Tun oder einem Unterlassen bestehen kann, bestraft. Gedanken, Gefühle, Überzeugungen sind nicht strafbar.

Ganz so meint die Kammer das auch nicht, wenngleich sie bei der Frage des Vorsatzes (dazu unter Abschnitt 5 mehr) nur prüft, ob Vorsatz bezüglich der (angeblichen) Befangenheit bestand, also die Befangenheit als Tathandlung behandelt. In dem dem zitierten Satz nachfolgenden Satz wird vielmehr deutlich, dass sie der Auffassung ist, die Rechtsbeugung bestehe darin, dass der Angeklagte das Verfahren trotz seiner Befangenheit geführt und entschieden habe. Die gesamte richterliche Tätigkeit bei dem Verfahren soll gewissermaßen den Tatbestand der Rechtsbeugung erfüllen, weil sie im Zustand der Befangenheit erfolgt sei. Auch das ist aber falsch und zwar aus dem einfachen Grund, dass es keine Rechtspflicht für Richter gibt, bei der Leitung eines Verfahrens unbefangen zu sein bzw. keinen Anlass für eine Besorgnis der Befangenheit zu liefern. Dies klingt vielleicht für den juristischen Laien überraschend, erklärt sich aber damit, dass zum einen in vielen Fällen der Richter die Besorgnis der Befangenheit gar nicht selbst in der Hand hat, etwa wenn sie sich aus persönlichen Beziehungen zu den Beteiligten ergibt (Beispiel: zu einer Partei des Verfahrens besteht eine enge Freundschaft), und es zum anderen kein „Selbstablehnungsrecht“ gibt, das es einem Richter ermöglichen würde, sein Ausscheiden aus einem Verfahren selbst herbeizuführen.

Die einzige Pflicht, die insoweit besteht, ist die zur Selbstablehnung (hier gem. § 6 FamFG i. V. m. § 48 ZPO).6 Wird diese von dem darüber zur Entscheidung berufenen Richter als begründet beurteilt, scheidet der Richter aus dem Verfahren aus. Wird sie aber für unbegründet erachtet, muss der Richter das Verfahren weiterführen und zwar auch dann, wenn die Entscheidung falsch ist, weil tatsächlich die Besorgnis der Befangenheit besteht.

Als Rechtsverletzung i. S. v. § 339 StGB kommt danach allein das Unterlassen einer gebotenen Selbstablehnung in Betracht. Sieht man hier klar, wird eine wesentlich sachlichere Betrachtung möglich, als wenn – wie im Urteil – mit hoher moralischer Aufladung das gesamte Verfahren vom Beginn bis zur Entscheidung zur Rechtsbeugungshandlung erklärt wird.

Zwar führt die Kammer auch an, dass der Angeklagte (nach ihrer Auffassung) verpflichtet gewesen wäre, eine Selbstanzeige anzubringen, aber das soll nur ein untergeordneter Teil der Tat sein. Sie meint, weil der Angeklagte nicht nur die Selbstanzeige unterlassen habe, sondern auch das Verfahren geführt und entschieden habe, liege der Schwerpunkt auf einem aktiven Tun und nicht auf einem Unterlassen (S. 127).7 Das ist, wie dargelegt, falsch. Es kommt grundsätzlich nur ein Unterlassungsdelikt in Betracht. Das hätte wiederum eine Absenkung der Mindeststrafe – eine sog. Strafrahmenverschiebung – von einem Jahr auf 3 Monate Freiheitsstrafe (§ 13 Abs. 2, § 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB) und über § 47 Abs. 2 StGB sogar die Verhängung einer Geldstrafe ermöglicht.8

b. Rechtsbeugung durch Unterlassen der Selbstablehnung

Man muss an dieser Stelle noch einmal einen Schritt zurücktreten, um die Besonderheiten des Vorwurfs der Rechtsbeugung durch Unterlassen einer Selbstablehnung in den Blick zu bekommen.

Die Behauptung der Besorgnis der Befangenheit ist in Gerichtsverfahren, vor allem in Strafverfahren keine Seltenheit. Die meisten Ablehnungsanträge von Verteidigern haben zwar keinen Erfolg, aber es gibt selbstverständlich auch Fälle, in denen die Besorgnis der Befangenheit für begründet erklärt wird. In all diesen Fällen könnte man fragen, ob der betreffende Richter nicht verpflichtet gewesen wäre, noch vor der Ablehnung durch einen anderen Beteiligten eine Selbstablehnung bzw. Selbstanzeige anzubringen. Und da er dies offensichtlich nicht getan hat, würde sich nach der Logik der Kammer (und der Staatsanwaltschaft) stets die Frage eines Verdachts der Rechtsbeugung durch Unterlassen der Selbstanzeige stellen.

Tatsächlich wird die Frage aber in der Praxis so gut wie nie gestellt. In der Rechtsprechung und in der Kommentarliteratur zu § 48 ZPO und § 30 StPO wird bei den Folgen einer pflichtwidrig unterlassenen Selbstablehnung ausschließlich erörtert, ob dies in der Revisions- oder Berufungsinstanz gerügt werden kann, und es wird außerdem darauf hingewiesen, dass eine pflichtwidrig unterlassene Selbstablehnung für sich allein oder in der Zusammenschau mit weiteren Umständen ein Ablehnungsgesuch rechtfertigen könne.9 Nirgendwo wird hier erörtert, dass eine pflichtwidrig unterlassene Selbstablehnung als Rechtsbeugung strafbar sein könnte.

Soweit aus den veröffentlichten Entscheidungen zu § 339 StGB ersichtlich, gibt es nur einen einzigen Fall, bei dem ein Richter bei unterlassener Selbstablehnung wegen Rechtsbeugung angeklagt wurde:10 Bei diesem Fall hatte ein Richter als Gefälligkeit für einen Bekannten, der einen Zivilprozess am Amtsgericht führte, ein Ablehnungsgesuch gegen den für das Verfahren zuständigen Amtsrichter verfasst. Nachdem das Ablehnungsgesuch von dem dafür zuständigen Richter als unbegründet verworfen worden war, verfasste er auch die Beschwerde dagegen. Als die Beschwerde dann aufgrund des Geschäftsverteilungsplanes (was nicht vorhersehbar war) in seinem Dezernat landete, unterließ er die Selbstablehnung und entschied selbst über die Beschwerde. Dass dies ein wirklich schwerwiegender Fall richterlichen Fehlverhaltens ist und der Richter unter keinen, wirklich keinen denkbaren Umständen die Selbstablehnung hätte unterlassen dürfen, dürfte unter Richtern und Staatsanwälten Konsens sein.11 Die Verurteilung wegen Rechtsbeugung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten auf Bewährung wurde vom Bundesgerichtshof bestätigt.12

Dass dies der einzige Fall einer Verurteilung wegen Rechtsbeugung wegen unterlassener Selbstanzeige ist, zeigt zugleich, dass nur im absoluten Ausnahmefall eine pflichtwidrig unterlassene Selbstanzeige das Gewicht einer für den Tatbestand des § 339 StGB erforderlichen elementaren Rechtsverletzung haben kann.

Dies ergibt sich auch daraus, dass darauf zu achten ist, dass eine Rechtsverletzung, die für sich genommen nicht das Gewicht eines elementaren Rechtsverstoßes i. S. v. § 339 StGB hat, nicht über den „Umweg“ der unterlassenen Selbstablehnung doch noch den Vorwurf der Rechtsbeugung begründen soll. Denn ein Verstoß gegen das Verfahrensrecht, der für einen Rechtsbeugungsvorwurf nicht gewichtig genug ist, kann doch ohne weiteres die Besorgnis der Befangenheit begründen. Würde nun in diesem Fall das Unterlassen der Selbstanzeige als Rechtsverletzung i. S. v. § 339 StGB gewertet, würde dies zu einem Wertungswiderspruch führen.

Zu bedenken ist insoweit auch, dass letztlich bei jedem Rechtsbeugungsfall auch ein Fall der Befangenheit vorliegt, denn bei einer Rechtsbeugung zum Vor- oder Nachteil einer Partei besteht begriffsnotwendig auch die Besorgnis der Befangenheit. Es ist bisher aber noch kein Gericht auf die Idee gekommen, nachdem es bei einer Rechtsbeugungsanklage die Verwirklichung des Tatbestandes verneint hat, im Anschluss zu prüfen, ob der Richter wegen des angeklagten Verhaltens sich nicht hätte selbst ablehnen müssen und das Unterlassen nun seinerseits einen Rechtsbeugungsvorwurf tragen könnte.

Daraus ergibt sich vorliegend die Frage, wie ein nicht ergebnisoffenes Führen des Verfahrens oder eine nicht korrekte Auswahl der Sachverständigen13 – Vorwürfe, die niemals den Tatbestand der Rechtsbeugung erfüllen können – über die sich daraus (angeblich) ergebende Befangenheit und die unterlassene Selbstanzeige dann doch eine Rechtsbeugung begründen sollen. Diese Frage stellt sich die Kammer aber schon deshalb nicht, weil nach ihrer Auffassung bereits die Verfahrensleitung im Zustand der Befangenheit das tatbestandsmäßige Verhalten sein soll.

Diese grundsätzlichen Einwände vorangestellt, soll im Folgenden dennoch die Argumentation der Kammer im Einzelnen nachgezeichnet werden.

c. Eine eigene Meinung als Befangenheitsgrund?

Der Vorwurf der Befangenheit soll sich nach dem Urteil aus Folgendem ergeben:
Der Angeklagte sei schon ab Februar 2021 entschlossen gewesen, „eine gerichtliche Entscheidung zur Maskenpflicht mit Öffentlichkeitswirkung zu treffen“. In diese Entscheidung habe er Sachverständigengutachten einführen wollen, „um damit den Argumentationsdruck für weitere gerichtliche Entscheidungen zu erhöhen.“ Zur „Verschleierung seiner Voreingenommenheit“ habe er für eine Anregung eines Verfahrens nach § 1666 BGB gezielt nach geeigneten Betroffenen gesucht und während des Verfahrens darauf geachtet, „dass seine vorgefasste Position … nicht nach außen erkennbar wird.“ Auch dass er das Anregungsschreiben der Familie B. „mitbearbeitet“ habe, soll ihn befangen machen (bis hier S. 125 f.). Bei der Auswahl der Sachverständigen habe er keine Objektivität walten lassen, sondern diese ergebnisorientiert ausgewählt (S. 128). Insgesamt sei das Verfahren von ihm nicht ergebnisoffen geführt worden (S. 127). Und schließlich sei er auch befangen „aufgrund seiner vorgefassten Auffassungen zu der SARS-CoV-2-Pandemie und der Unverhältnismäßigkeit der Maßnahmen“ (S. 127).

Auf den letztgenannten Vorwurf soll hier zuerst eingegangen werden: Die Kammer behauptet tatsächlich, der Angeklagte hätte in dieser Sache nicht entscheiden dürfen, weil er sich im Vorfeld bereits intensiv mit der Coronakrise und insbesondere den Coronamaßnahmen auseinandergesetzt und sich eine Meinung dazu gebildet hatte. Wenn das stimmen würde, dürften auch Richter, die wissenschaftliche Literatur über illegale Drogen gelesen haben und sich eine Meinung zum Thema gebildet haben, kein Betäubungsmittelverfahren mehr führen. Das ist so absurd, dass man dazu gar nichts weiter sagen muss.14 Es stellt sich allerdings die Frage, warum der Kammer die Absurdität nicht selbst auffällt.

Die Antwort scheint zu sein, dass die Kammer in Bezug auf Kritik an Coronamaßnahmen selbst befangen ist und diese Befangenheit sie daran hindert, hier klar zu sehen. Der implizite Obersatz, der das Denken der Kammer steuert, ist nämlich nicht: „Richter, die sich bereits vor einem Verfahren mit (nichtjuristischen) Fragen aus anderen Wissenschaften, die für das Verfahren bedeutsam sind, beschäftigt haben, dürfen solche Verfahren nicht führen“, der implizite Obersatz (der allerdings nicht explizit reflektiert werden darf, weil dann doch die Absurdität offenkundig würde) lautet vielmehr: „Coronamaßnahmenkritiker dürfen keine Verfahren zu Coronamaßnahmen führen.“ Dieser implizite Obersatz „funktioniert“ deshalb für die Kammer, weil grundsätzliche Kritik an der Coronapolitik in ihrem Verständnishorizont als vernunftwidrig, in gewisser Weise sogar illegitim, während Konformität mit dieser Politik als vernunftgemäß gilt. Die Idee, dem Angeklagten könnte zum Vorwurf gemacht werden, dass er sich eine kritische Meinung zu den Coronamaßnahmen gebildet hat, während einem vorbehaltlosen Befürworter der Maßnahmen ein solcher Vorwurf niemals gemacht würde, beruht damit letztlich auf der im gesellschaftlichen Diskurs erfolgten Abwertung der Maßnahmenkritiker als „Querdenker“, „Coronaleugner“, „Wissenschaftsleugner“, auch wenn die Kammer solche Vokabeln nicht verwendet und an anderen Stellen des Urteils wiederholt betont, dass sie über die Frage, ob der Beschluss des Angeklagten in der Sache richtig war, nicht entschieden habe. Mit dem Vorwurf an den Angeklagten, er habe wegen seiner kritischen Meinung zu den Coronamaßnahmen das Verfahren nicht führen dürfen, ist jedenfalls ein erster Tiefpunkt des Urteils erreicht.

d. Der Vorwurf fehlender Unparteilichkeit bei einem Verfahren von Amts wegen

Im Artikel zur Anklage15 war ausführlich die Frage erörtert worden, was eigentlich Befangenheit bei einem amtswegigen Verfahren nach § 1666 BGB bedeutet.

Die Kammer beschäftigt sich mit dieser Frage nicht. Sie zitiert, wie schon die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, in denen das Gebot von Unparteilichkeit und Neutralität der Richter aus Art. 97 Abs. 1 und Art. 101 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz abgeleitet wird,16 wirft dem Angeklagten vor, diesem Gebot von Unparteilichkeit und Neutralität nicht genügt zu haben und damit ist die Argumentation auch schon fast beendet. Dass die zitierten Aussagen vom Bundesverfassungsgericht alle im Kontext von Parteiverfahren getroffen wurden, also in Verfahren, die von einer Partei und nicht vom Gericht begonnen werden und in denen sich zwei Parteien im Streit gegenüberstehen, und sich daher die Frage stellt, inwieweit diese Aussagen der Interpretation bedürfen, wenn es um amtswegige Verfahren geht, wird von der Kammer dabei übergangen.

In einem Kinderschutzverfahren gibt es keine sich gegenüberstehenden Parteien, es gibt ein oder mehrere betroffene Kinder und das Verfahren wird von Amts wegen vom Gericht eingeleitet, wenn ein Verdacht der Kindeswohlgefährdung besteht. Man kann sagen: Der Richter ist von der ersten Minute des Verfahrens an auf der Seite des Kindes und damit parteiisch. Man kann die Rolle des Familienrichters in einem solchen Verfahren sogar mit der Rolle eines Staatsanwaltes im Ermittlungsverfahren vergleichen: Wie ein Staatsanwalt hat der Richter das Verfahren einzuleiten, sofern es einen Anfangsverdacht gibt und hat den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (durch Anhörung von Beteiligten, ggf. auch Zeugenvernehmungen, Einholung von Gutachten etc.).17 Von der Staatsanwaltschaft wird aber keine Unparteilichkeit und Neutralität (Wem gegenüber auch, dem Verbrechen?) erwartet. Was von ihr erwartet wird, ist Objektivität. Die Staatsanwaltschaft ist der Wahrheit verpflichtet und hat deshalb nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung des Beschuldigten dienenden Umstände zu ermitteln (§ 160 StPO). Und dieselbe Objektivität in der Sache wird selbstverständlich auch von einem Richter in einem Kindesschutzverfahren nach § 1666 BGB erwartet.

Um aber die Frage zu beurteilen, ob der Angeklagte die gegenüber der Sache erforderliche Objektivität hat walten lassen, also insbesondere bei der Aufklärung der Frage, ob die Maskenpflicht in der Schule das Wohl der betroffenen Kinder gefährdet, müsste die Kammer sich mit der Sache selbst beschäftigen. Das lehnt sie aber ab und behauptet, dazu nicht verpflichtet zu sein. Welche Gefahren tatsächlich von dem SARS-CoV-2-Virus ausgingen, welchen Anteil Kinder am Infektionsgeschehen hatten, ob Maskenpflichten einen relevanten Einfluss auf das Infektionsgeschehen haben und welche Folgen physischer, psychischer und psychisch-sozialer Art eine Maskenpflicht für Kinder hat – diese Fragen hat die Kammer sämtlich für irrelevant für die Entscheidung erklärt und einen Beweisantrag der Verteidigung, der auf die Aufklärung dieser Fragen gerichtet war, zurückgewiesen.

Ganz kommt die Kammer in dem Urteil allerdings an der Frage des amtswegigen Verfahrens doch nicht vorbei. Ein diesbezüglicher Einwand der Verteidigung wird zumindest erwähnt, um dann aber mit einer beinahe kuriosen Argumentation beiseitegeschoben zu werden:

„Der Einwand des Angeklagten, ein amtswegiges Verfahren gemäß § 24 FamFG hätte keiner Anregung bedurft, sondern er hätte die Verfahren von Amts wegen einleiten können, entkräftet nicht den verwirklichten Rechtsbeugungstatbestand.18 Grundsätzlich ist eine Einleitung eines Kinderschutzverfahrens von Amts wegen gemäß §§ 1666 BGB, 24 FamFG möglich. Entscheidend ist insofern aber, dass der Angeklagte bewusst gerade keine Einleitung des Kinderschutzverfahrens von Amts wegen vorgenommen hat, wodurch die von ihm vertretene Auffassung einer Kindeswohlgefährdung durch die Maskenpflicht und der weiteren, bezüglich der SARS-CoV-2-Pandemie geltenden Regelungen nach außen hin erkennbar gewesen wäre. Selbst wenn die Verfahren von Amts wegen eingeleitet werden können, ist ein solches Verfahren nach dem Gebot der Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens ergebnisoffen in der gebotenen Neutralität zu führen.“ (S. 128)

Dem Einwand, dass bei § 1666 BGB immer das Gericht das Verfahren einleitet und bei hinreichendem Verdacht auch einleiten muss, weshalb es grundsätzlich unproblematisch gewesen sei, dass der Angeklagte das Verfahren selbst angestrebt und der das Verfahren anregenden Familie B. Hilfestellung hinsichtlich der Formulierung der Verfahrensanregung gegeben habe, wird also mit der Behauptung begegnet, der Angeklagte habe das Verfahren gar nicht von Amts wegen eingeleitet. Die Kammer hat offensichtlich nicht verstanden, dass „Einleitung von Amts wegen“ nur heißt, dass das Gericht entscheidet, ob im Hinblick auf einen bestimmten Sachverhalt ein Verfahren begonnen wird. Das geschieht bei § 1666 BGB fast immer aufgrund einer Anregung von Dritten (meist dem Jugendamt). „Einleitung von Amts wegen“ und „aufgrund einer Anregung“ schließen sich daher überhaupt nicht aus.

Die Kammer meint offensichtlich: Wäre der Angeklagte in eine Schule gegangen, hätte sich mit Schülern über die Maskenpflicht unterhalten, sich ihre Namen sagen lassen und anschließend hinsichtlich dieser Schüler Verfahren eingeleitet, dann wäre das unproblematisch. Weil er aber auf eine Anregung einer Familie gewartet habe,19 sei er befangen. In dieser Richtung hat der Vorsitzende der Kammer in der mündlichen Urteilsbegründung am 23.08.2023 an den Angeklagten gerichtet formuliert: „Ich weiß nicht, ob man dann zu einer Rechtsbeugung gekommen wäre, wenn Sie den mutigen Weg gegangen wären, ein Verfahren von Amts wegen eingeleitet hätten und dann so entschieden hätten – quasi mit offenem Visier.“20

Abgesehen davon, dass der Vorwurf fehlenden Mutes an den Angeklagten etwas grotesk erscheint, räumt die Kammer damit selbst ein, dass es dem Angeklagten letztlich nicht vorgeworfen werden kann, dass er das Verfahren wollte und darauf aktiv hingearbeitet hat. Genau dieser Vorwurf wird dem Angeklagten aber an anderer Stelle wieder und wieder gemacht! Dort, wo die Kammer sich für einen kurzen Moment gezwungen sieht, doch die Besonderheiten eines Verfahrens nach § 1666 BGB zur Kenntnis zu nehmen, muss sie diesen Vorwurf fallenlassen und an ihre Stelle tritt sozusagen ein „Heimlichkeitsvorwurf“, der aber nur in neue Widersprüche hineinführt. Denn die Aussage des Vorsitzenden bei der mündlichen Urteilsbegründung bedeutet im Ergebnis, dass es Rechtsbeugung ist bzw. sein kann, wenn ein Richter etwas verbirgt, was er gar nicht verbergen muss. Dass das abwegig ist, liegt auf der Hand.

Festzuhalten ist daher: Der Angeklagte war verpflichtet, ein Verfahren nach § 1666 BGB anzustreben und einzuleiten, sobald er den Verdacht einer Kindeswohlgefährdung hatte. Dass die Verfahrenseinleitung aufgrund einer Anregung erfolgt, ist keine Besonderheit dieses Verfahrens, zu der der Angeklagte gegriffen hat, weil er irgendetwas verschleiern wollte, sondern es ist der Normalfall.

Genauso selbstverständlich durfte der Angeklagte Familie B. auch Unterstützung bei der Formulierung der Anregung geben. Anregungen gemäß § 24 FamFG können gemäß § 25 FamFG auch „zur Niederschrift der Geschäftsstelle“ abgegeben werden. Diese Niederschrift muss nicht durch einen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 153 Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz) erfolgen, auch der Richter (oder Rechtspfleger) kann dies tun.21 Bei dieser Niederschrift soll der Urkundsbeamte dafür Sorge tragen, dass sie inhaltlich dem Begehren des Erklärenden entspricht. Insoweit besteht im Rahmen der Fürsorgepflicht und der Möglichkeiten eine Verpflichtung, den mutmaßlichen Willen zu erfragen sowie für eine klare Formulierung des Begehrens zu sorgen.22

Wenn dies alles rechtlich möglich war, durfte der Angeklagte zweifelsohne auch die bereits vorformulierte Anregung der Familie B., die ihm per E-Mail übersandt wurde, gegenlesen und auf Unklarheiten oder Fehler hinweisen, bevor sie dann tatsächlich eingereicht wurde. Nichts ist daran rechtswidrig, aber die Kammer ist in völliger Verkennung der Rechtslage der Auffassung, das „Mitbearbeiten“ der Anregung der Familie B. disqualifiziere den Angeklagten als Richter in diesem Verfahren und zwar mindestens im gleichen Maße wie den Freiburger Richter das Verfassen der Beschwerde für seinen Bekannten.

e. Gute Gutachten, aber von den falschen Sachverständigen?

Auch bei dem Vorwurf, der Angeklagte habe bei der Auswahl der Sachverständigen Kämmerer, Kappstein und Kuhbandner keine Objektivität walten lassen, sondern sei „ergebnisorientiert“ vorgegangen, verstrickt sich die Kammer in Widersprüche, wenn sie meint, sie könne dem Angeklagten die Wahl der Sachverständigen vorwerfen, ohne sich auch nur ansatzweise mit den Gutachten zu beschäftigen.

Die Auswahl von Gutachtern durch Gerichte erfolgt nie im Lostrommelverfahren. Die Gerichte versuchen stets Gutachter zu beauftragen, von denen sie – aufgrund eigener Erfahrungen mit ihnen in früheren Verfahren, aufgrund von Empfehlungen von Kollegen oder aus sonstiger Kenntnis der Arbeit der Gutachter – in Inhalt und Darstellung überzeugende Gutachten erwarten. Das kann man ergebnisorientiert nennen. Wenn also die Gutachten der drei Sachverständigen allen wissenschaftlichen Ansprüchen genügen, vielleicht sogar hervorragend sind – was die Kammer nicht ausschließen kann, da sie sich ja mit den Gutachten inhaltlich nicht befasst hat – kann der Angeklagte also keinen Fehler gemacht haben, man müsste ihn sogar dazu beglückwünschen, dass er bei der Auswahl „den richtigen Riecher“ hatte. Die Kammer aber meint, dass der Angeklagte unabhängig von der Qualität der Gutachten diese Gutachter nicht hätte beauftragen dürfen – und ist damit im nächsten Paradox gelandet. Auch dieses Paradox fällt der Kammer offensichtlich nur deshalb wieder nicht auf, weil Vorurteile gegenüber Coronakritikern (unreflektiert) als berechtigt angesehen werden: Die Sachverständigen können so gut sein, wie sie wollen, als maßnahmenkritische Wissenschaftler dürfen sie jedenfalls nicht von einem Gericht beauftragt werden und ein Richter, der das dennoch tut, ist eben befangen.23

f. Zwischenfazit

Man kann den Vorwurf der Befangenheit noch einmal so zusammenfassen:
Die Kammer wirft dem Angeklagten vor, er habe gezielt das Verfahren angestrebt und darauf hingearbeitet, obwohl sie weiß, dass Familienrichter verpflichtet sind, Verfahren nach § 1666 BGB anzustreben und einzuleiten, wenn sie den Verdacht einer Kindeswohlgefährdung haben. Sie behauptet, er hätte der Mutter der betroffenen Kinder keine Hilfe bei der Formulierung der Anregung geben dürfen, obwohl dies rechtlich vollkommen unproblematisch ist. Sie behauptet, der Angeklagte habe das Verfahren nicht führen dürfen, weil er sich schon zuvor eine „verfestigte“ Meinung zu den Coronamaßnahmen gebildet habe, während sie bei einem Richter, der die Coronamaßnahmen vorbehaltlos befürwortete, niemals auf diesen Gedanken gekommen wäre. Sie behauptet, der Angeklagte hätte die drei Sachverständigen nicht beauftragen dürfen, obwohl die Gutachten möglicherweise hervorragend sind. Und schließlich wirft sie dem Angeklagten vor, er habe seine (angebliche) Voreingenommenheit verschleiert und während des Verfahrens darauf geachtet, dass seine vorgefasste Position nicht nach außen erkennbar wird, obwohl – das ist an dieser Stelle nachzutragen – er nicht nur die Beweisbeschlüsse an alle Beteiligten übersandt hat, sondern dem Freistaat Thüringen als Verfahrensbeteiligtem auch einen Katalog mit 18 Fragen übersandt hat,24 aus denen eine kritische Haltung zu den Coronamaßnahmen bereits deutlich ablesbar war.

4. „… zugunsten oder zum Nachteil einer Partei“

§ 339 StGB setzt als tatbestandlichen „Erfolg“ voraus, dass die Rechtsverletzung zu einem unrechtmäßigen Vorteil oder Nachteil auf Seiten einer Partei führt. Partei ist in diesem Sinne jeder Beteiligte des Verfahrens, dem ein anderer mit widerstreitenden rechtlichen Interessen gegenübersteht.25 Bei einer Verletzung des materiellen Rechts, etwa, wenn eine eindeutige Rechtsnorm des materiellen Rechts falsch oder nicht angewandt wird, ist dies unproblematisch gegeben: Die Entscheidung ist im Ergebnis rechtswidrig und da eine Entscheidung immer mindestens für eine Partei vor- oder nachteilig ist, ist der Vor- oder Nachteil unrechtmäßig erlangt.

Bei einer Verletzung des Verfahrensrechts ist dies anders. Diese muss nicht notwendig zu einer falschen Entscheidung führen. Zwar hat eine Verfahrensrechtsverletzung meist eine zumindest vorübergehende Verbesserung oder Verschlechterung der prozessualen Position einer Partei zur Folge, dies lässt aber der Bundesgerichtshof in seiner restriktiven Auslegung des Tatbestandes nicht als tatbestandlichen Vor- bzw. Nachteil genügen. Die Verfahrensverletzung muss (zumindest) zu einer konkreten (nicht nur abstrakten) Gefahr einer falschen Endentscheidung, d. h. einer gegen das materielle Recht verstoßenden und damit rechtswidrigen Entscheidung geführt haben.

Wann eine konkrete Gefahr einer falschen Entscheidung gegeben ist, hat der Bundesgerichtshof vor allem in Fällen entschieden, bei denen die Verfahrensrechtsverletzung darin bestand, dass ein unzuständiger Richter entschieden hat (etwa, wenn ein nach dem Bereitschaftsdienstplan nicht zuständiger Richter in einer Haftsache entscheidet). Eine konkrete Gefahr einer falschen Entscheidung besteht nach dem BGH in diesen Fällen dann, wenn der Richter das Verfahren an sich zieht, weil er einer Prozesspartei sachfremd einen Gefallen tun will oder er sonstige außerhalb des Verfahrens liegende Motive verfolgt.26 Eine konkrete Gefahr, dass die Entscheidung von sachfremden Erwägungen beeinflusst wird, soll auch dann gegeben sein, wenn der Richter eine Zuständigkeit an sich zieht, um einen zur Entscheidung berufenen anderen Richter auszuschließen, um auf diesem Wege zu einem seinen Intentionen entsprechenden Ergebnis zu kommen, das bei Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften nicht oder voraussichtlich nicht zu erreichen gewesen wäre.27

Die Frage, ob in dem Kinderschutzverfahren eine Partei einen unrechtmäßigen Vor- oder Nachteil erlangt hat, stellt sich selbstverständlich erst dann, wenn man zuvor – wie die Kammer – eine elementare Rechtsverletzung bejaht hat. Die Kammer zitiert dazu auch die soeben referierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, um dann aber zu schreiben:

„Der Angeklagte hat durch die von ihm von vornherein geplante und zielgerichtete Entscheidung als voreingenommener Richter einen elementaren Verfahrensverstoß begangen, der die Unrechtmäßigkeit der getroffenen Entscheidung zur Folge hat. Die Frage, ob die von dem Angeklagten getroffene Anordnung unter Berücksichtigung der Ausführungen der eingeholten Sachverständigengutachten inhaltlich richtig gewesen ist, vermag angesichts der Schwere des in Rede stehenden Verfahrensverstoßes an der Beurteilung der Rechtswidrigkeit der Entscheidung nichts zu ändern. Denn die Rechtmäßigkeit einer gerichtlichen Entscheidung wird auch durch die Einhaltung der rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze geprägt.“

Abgesehen davon, dass sachangemessene Motive für eine Missachtung der richterlichen Unabhängigkeit nicht vorstellbar sind,5 kann das bloße Fehlen gebotener Achtung niemals einen Straftatbestand erfüllen. Im geltenden Strafrecht wird tatbestandsmäßiges Verhalten, das in einem Tun oder einem Unterlassen bestehen kann, bestraft. Gedanken, Gefühle, Überzeugungen sind nicht strafbar.

Ganz so meint die Kammer das auch nicht, wenngleich sie bei der Frage des Vorsatzes (dazu unter Abschnitt 5 mehr) nur prüft, ob Vorsatz bezüglich der (angeblichen) Befangenheit bestand, also die Befangenheit als Tathandlung behandelt. In dem dem zitierten Satz nachfolgenden Satz wird vielmehr deutlich, dass sie der Auffassung ist, die Rechtsbeugung bestehe darin, dass der Angeklagte das Verfahren trotz seiner Befangenheit geführt und entschieden habe. Die gesamte richterliche Tätigkeit bei dem Verfahren soll gewissermaßen den Tatbestand der Rechtsbeugung erfüllen, weil sie im Zustand der Befangenheit erfolgt sei. Auch das ist aber falsch und zwar aus dem einfachen Grund, dass es keine Rechtspflicht für Richter gibt, bei der Leitung eines Verfahrens unbefangen zu sein bzw. keinen Anlass für eine Besorgnis der Befangenheit zu liefern. Dies klingt vielleicht für den juristischen Laien überraschend, erklärt sich aber damit, dass zum einen in vielen Fällen der Richter die Besorgnis der Befangenheit gar nicht selbst in der Hand hat, etwa wenn sie sich aus persönlichen Beziehungen zu den Beteiligten ergibt (Beispiel: zu einer Partei des Verfahrens besteht eine enge Freundschaft), und es zum anderen kein „Selbstablehnungsrecht“ gibt, das es einem Richter ermöglichen würde, sein Ausscheiden aus einem Verfahren selbst herbeizuführen.

Die einzige Pflicht, die insoweit besteht, ist die zur Selbstablehnung (hier gem. § 6 FamFG i. V. m. § 48 ZPO).6 Wird diese von dem darüber zur Entscheidung berufenen Richter als begründet beurteilt, scheidet der Richter aus dem Verfahren aus. Wird sie aber für unbegründet erachtet, muss der Richter das Verfahren weiterführen und zwar auch dann, wenn die Entscheidung falsch ist, weil tatsächlich die Besorgnis der Befangenheit besteht.

Als Rechtsverletzung i. S. v. § 339 StGB kommt danach allein das Unterlassen einer gebotenen Selbstablehnung in Betracht. Sieht man hier klar, wird eine wesentlich sachlichere Betrachtung möglich, als wenn – wie im Urteil – mit hoher moralischer Aufladung das gesamte Verfahren vom Beginn bis zur Entscheidung zur Rechtsbeugungshandlung erklärt wird.

Zwar führt die Kammer auch an, dass der Angeklagte (nach ihrer Auffassung) verpflichtet gewesen wäre, eine Selbstanzeige anzubringen, aber das soll nur ein untergeordneter Teil der Tat sein. Sie meint, weil der Angeklagte nicht nur die Selbstanzeige unterlassen habe, sondern auch das Verfahren geführt und entschieden habe, liege der Schwerpunkt auf einem aktiven Tun und nicht auf einem Unterlassen (S. 127).7 Das ist, wie dargelegt, falsch. Es kommt grundsätzlich nur ein Unterlassungsdelikt in Betracht. Das hätte wiederum eine Absenkung der Mindeststrafe – eine sog. Strafrahmenverschiebung – von einem Jahr auf 3 Monate Freiheitsstrafe (§ 13 Abs. 2, § 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB) und über § 47 Abs. 2 StGB sogar die Verhängung einer Geldstrafe ermöglicht.8

b. Rechtsbeugung durch Unterlassen der Selbstablehnung

Man muss an dieser Stelle noch einmal einen Schritt zurücktreten, um die Besonderheiten des Vorwurfs der Rechtsbeugung durch Unterlassen einer Selbstablehnung in den Blick zu bekommen.

Die Behauptung der Besorgnis der Befangenheit ist in Gerichtsverfahren, vor allem in Strafverfahren keine Seltenheit. Die meisten Ablehnungsanträge von Verteidigern haben zwar keinen Erfolg, aber es gibt selbstverständlich auch Fälle, in denen die Besorgnis der Befangenheit für begründet erklärt wird. In all diesen Fällen könnte man fragen, ob der betreffende Richter nicht verpflichtet gewesen wäre, noch vor der Ablehnung durch einen anderen Beteiligten eine Selbstablehnung bzw. Selbstanzeige anzubringen. Und da er dies offensichtlich nicht getan hat, würde sich nach der Logik der Kammer (und der Staatsanwaltschaft) stets die Frage eines Verdachts der Rechtsbeugung durch Unterlassen der Selbstanzeige stellen.

Tatsächlich wird die Frage aber in der Praxis so gut wie nie gestellt. In der Rechtsprechung und in der Kommentarliteratur zu § 48 ZPO und § 30 StPO wird bei den Folgen einer pflichtwidrig unterlassenen Selbstablehnung ausschließlich erörtert, ob dies in der Revisions- oder Berufungsinstanz gerügt werden kann, und es wird außerdem darauf hingewiesen, dass eine pflichtwidrig unterlassene Selbstablehnung für sich allein oder in der Zusammenschau mit weiteren Umständen ein Ablehnungsgesuch rechtfertigen könne.9 Nirgendwo wird hier erörtert, dass eine pflichtwidrig unterlassene Selbstablehnung als Rechtsbeugung strafbar sein könnte.

Soweit aus den veröffentlichten Entscheidungen zu § 339 StGB ersichtlich, gibt es nur einen einzigen Fall, bei dem ein Richter bei unterlassener Selbstablehnung wegen Rechtsbeugung angeklagt wurde:10 Bei diesem Fall hatte ein Richter als Gefälligkeit für einen Bekannten, der einen Zivilprozess am Amtsgericht führte, ein Ablehnungsgesuch gegen den für das Verfahren zuständigen Amtsrichter verfasst. Nachdem das Ablehnungsgesuch von dem dafür zuständigen Richter als unbegründet verworfen worden war, verfasste er auch die Beschwerde dagegen. Als die Beschwerde dann aufgrund des Geschäftsverteilungsplanes (was nicht vorhersehbar war) in seinem Dezernat landete, unterließ er die Selbstablehnung und entschied selbst über die Beschwerde. Dass dies ein wirklich schwerwiegender Fall richterlichen Fehlverhaltens ist und der Richter unter keinen, wirklich keinen denkbaren Umständen die Selbstablehnung hätte unterlassen dürfen, dürfte unter Richtern und Staatsanwälten Konsens sein.11 Die Verurteilung wegen Rechtsbeugung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten auf Bewährung wurde vom Bundesgerichtshof bestätigt.12


Dass dies der einzige Fall einer Verurteilung wegen Rechtsbeugung wegen unterlassener Selbstanzeige ist, zeigt zugleich, dass nur im absoluten Ausnahmefall eine pflichtwidrig unterlassene Selbstanzeige das Gewicht einer für den Tatbestand des § 339 StGB erforderlichen elementaren Rechtsverletzung haben kann.

Dies ergibt sich auch daraus, dass darauf zu achten ist, dass eine Rechtsverletzung, die für sich genommen nicht das Gewicht eines elementaren Rechtsverstoßes i. S. v. § 339 StGB hat, nicht über den „Umweg“ der unterlassenen Selbstablehnung doch noch den Vorwurf der Rechtsbeugung begründen soll. Denn ein Verstoß gegen das Verfahrensrecht, der für einen Rechtsbeugungsvorwurf nicht gewichtig genug ist, kann doch ohne weiteres die Besorgnis der Befangenheit begründen. Würde nun in diesem Fall das Unterlassen der Selbstanzeige als Rechtsverletzung i. S. v. § 339 StGB gewertet, würde dies zu einem Wertungswiderspruch führen.

Zu bedenken ist insoweit auch, dass letztlich bei jedem Rechtsbeugungsfall auch ein Fall der Befangenheit vorliegt, denn bei einer Rechtsbeugung zum Vor- oder Nachteil einer Partei besteht begriffsnotwendig auch die Besorgnis der Befangenheit. Es ist bisher aber noch kein Gericht auf die Idee gekommen, nachdem es bei einer Rechtsbeugungsanklage die Verwirklichung des Tatbestandes verneint hat, im Anschluss zu prüfen, ob der Richter wegen des angeklagten Verhaltens sich nicht hätte selbst ablehnen müssen und das Unterlassen nun seinerseits einen Rechtsbeugungsvorwurf tragen könnte.

Daraus ergibt sich vorliegend die Frage, wie ein nicht ergebnisoffenes Führen des Verfahrens oder eine nicht korrekte Auswahl der Sachverständigen13 – Vorwürfe, die niemals den Tatbestand der Rechtsbeugung erfüllen können – über die sich daraus (angeblich) ergebende Befangenheit und die unterlassene Selbstanzeige dann doch eine Rechtsbeugung begründen sollen. Diese Frage stellt sich die Kammer aber schon deshalb nicht, weil nach ihrer Auffassung bereits die Verfahrensleitung im Zustand der Befangenheit das tatbestandsmäßige Verhalten sein soll.

Diese grundsätzlichen Einwände vorangestellt, soll im Folgenden dennoch die Argumentation der Kammer im Einzelnen nachgezeichnet werden.

c. Eine eigene Meinung als Befangenheitsgrund?

Der Vorwurf der Befangenheit soll sich nach dem Urteil aus Folgendem ergeben:
Der Angeklagte sei schon ab Februar 2021 entschlossen gewesen, „eine gerichtliche Entscheidung zur Maskenpflicht mit Öffentlichkeitswirkung zu treffen“. In diese Entscheidung habe er Sachverständigengutachten einführen wollen, „um damit den Argumentationsdruck für weitere gerichtliche Entscheidungen zu erhöhen.“ Zur „Verschleierung seiner Voreingenommenheit“ habe er für eine Anregung eines Verfahrens nach § 1666 BGB gezielt nach geeigneten Betroffenen gesucht und während des Verfahrens darauf geachtet, „dass seine vorgefasste Position … nicht nach außen erkennbar wird.“ Auch dass er das Anregungsschreiben der Familie B. „mitbearbeitet“ habe, soll ihn befangen machen (bis hier S. 125 f.). Bei der Auswahl der Sachverständigen habe er keine Objektivität walten lassen, sondern diese ergebnisorientiert ausgewählt (S. 128). Insgesamt sei das Verfahren von ihm nicht ergebnisoffen geführt worden (S. 127). Und schließlich sei er auch befangen „aufgrund seiner vorgefassten Auffassungen zu der SARS-CoV-2-Pandemie und der Unverhältnismäßigkeit der Maßnahmen“ (S. 127).

Auf den letztgenannten Vorwurf soll hier zuerst eingegangen werden: Die Kammer behauptet tatsächlich, der Angeklagte hätte in dieser Sache nicht entscheiden dürfen, weil er sich im Vorfeld bereits intensiv mit der Coronakrise und insbesondere den Coronamaßnahmen auseinandergesetzt und sich eine Meinung dazu gebildet hatte. Wenn das stimmen würde, dürften auch Richter, die wissenschaftliche Literatur über illegale Drogen gelesen haben und sich eine Meinung zum Thema gebildet haben, kein Betäubungsmittelverfahren mehr führen. Das ist so absurd, dass man dazu gar nichts weiter sagen muss.14 Es stellt sich allerdings die Frage, warum der Kammer die Absurdität nicht selbst auffällt.

Die Antwort scheint zu sein, dass die Kammer in Bezug auf Kritik an Coronamaßnahmen selbst befangen ist und diese Befangenheit sie daran hindert, hier klar zu sehen. Der implizite Obersatz, der das Denken der Kammer steuert, ist nämlich nicht: „Richter, die sich bereits vor einem Verfahren mit (nichtjuristischen) Fragen aus anderen Wissenschaften, die für das Verfahren bedeutsam sind, beschäftigt haben, dürfen solche Verfahren nicht führen“, der implizite Obersatz (der allerdings nicht explizit reflektiert werden darf, weil dann doch die Absurdität offenkundig würde) lautet vielmehr: „Coronamaßnahmenkritiker dürfen keine Verfahren zu Coronamaßnahmen führen.“ Dieser implizite Obersatz „funktioniert“ deshalb für die Kammer, weil grundsätzliche Kritik an der Coronapolitik in ihrem Verständnishorizont als vernunftwidrig, in gewisser Weise sogar illegitim, während Konformität mit dieser Politik als vernunftgemäß gilt. Die Idee, dem Angeklagten könnte zum Vorwurf gemacht werden, dass er sich eine kritische Meinung zu den Coronamaßnahmen gebildet hat, während einem vorbehaltlosen Befürworter der Maßnahmen ein solcher Vorwurf niemals gemacht würde, beruht damit letztlich auf der im gesellschaftlichen Diskurs erfolgten Abwertung der Maßnahmenkritiker als „Querdenker“, „Coronaleugner“, „Wissenschaftsleugner“, auch wenn die Kammer solche Vokabeln nicht verwendet und an anderen Stellen des Urteils wiederholt betont, dass sie über die Frage, ob der Beschluss des Angeklagten in der Sache richtig war, nicht entschieden habe. Mit dem Vorwurf an den Angeklagten, er habe wegen seiner kritischen Meinung zu den Coronamaßnahmen das Verfahren nicht führen dürfen, ist jedenfalls ein erster Tiefpunkt des Urteils erreicht.

d. Der Vorwurf fehlender Unparteilichkeit bei einem Verfahren von Amts wegen

Im Artikel zur Anklage15 war ausführlich die Frage erörtert worden, was eigentlich Befangenheit bei einem amtswegigen Verfahren nach § 1666 BGB bedeutet.

Die Kammer beschäftigt sich mit dieser Frage nicht. Sie zitiert, wie schon die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, in denen das Gebot von Unparteilichkeit und Neutralität der Richter aus Art. 97 Abs. 1 und Art. 101 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz abgeleitet wird,16 wirft dem Angeklagten vor, diesem Gebot von Unparteilichkeit und Neutralität nicht genügt zu haben und damit ist die Argumentation auch schon fast beendet. Dass die zitierten Aussagen vom Bundesverfassungsgericht alle im Kontext von Parteiverfahren getroffen wurden, also in Verfahren, die von einer Partei und nicht vom Gericht begonnen werden und in denen sich zwei Parteien im Streit gegenüberstehen, und sich daher die Frage stellt, inwieweit diese Aussagen der Interpretation bedürfen, wenn es um amtswegige Verfahren geht, wird von der Kammer dabei übergangen.

In einem Kinderschutzverfahren gibt es keine sich gegenüberstehenden Parteien, es gibt ein oder mehrere betroffene Kinder und das Verfahren wird von Amts wegen vom Gericht eingeleitet, wenn ein Verdacht der Kindeswohlgefährdung besteht. Man kann sagen: Der Richter ist von der ersten Minute des Verfahrens an auf der Seite des Kindes und damit parteiisch. Man kann die Rolle des Familienrichters in einem solchen Verfahren sogar mit der Rolle eines Staatsanwaltes im Ermittlungsverfahren vergleichen: Wie ein Staatsanwalt hat der Richter das Verfahren einzuleiten, sofern es einen Anfangsverdacht gibt und hat den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (durch Anhörung von Beteiligten, ggf. auch Zeugenvernehmungen, Einholung von Gutachten etc.).17 Von der Staatsanwaltschaft wird aber keine Unparteilichkeit und Neutralität (Wem gegenüber auch, dem Verbrechen?) erwartet. Was von ihr erwartet wird, ist Objektivität. Die Staatsanwaltschaft ist der Wahrheit verpflichtet und hat deshalb nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung des Beschuldigten dienenden Umstände zu ermitteln (§ 160 StPO). Und dieselbe Objektivität in der Sache wird selbstverständlich auch von einem Richter in einem Kindesschutzverfahren nach § 1666 BGB erwartet.

Um aber die Frage zu beurteilen, ob der Angeklagte die gegenüber der Sache erforderliche Objektivität hat walten lassen, also insbesondere bei der Aufklärung der Frage, ob die Maskenpflicht in der Schule das Wohl der betroffenen Kinder gefährdet, müsste die Kammer sich mit der Sache selbst beschäftigen. Das lehnt sie aber ab und behauptet, dazu nicht verpflichtet zu sein. Welche Gefahren tatsächlich von dem SARS-CoV-2-Virus ausgingen, welchen Anteil Kinder am Infektionsgeschehen hatten, ob Maskenpflichten einen relevanten Einfluss auf das Infektionsgeschehen haben und welche Folgen physischer, psychischer und psychisch-sozialer Art eine Maskenpflicht für Kinder hat – diese Fragen hat die Kammer sämtlich für irrelevant für die Entscheidung erklärt und einen Beweisantrag der Verteidigung, der auf die Aufklärung dieser Fragen gerichtet war, zurückgewiesen.

Ganz kommt die Kammer in dem Urteil allerdings an der Frage des amtswegigen Verfahrens doch nicht vorbei. Ein diesbezüglicher Einwand der Verteidigung wird zumindest erwähnt, um dann aber mit einer beinahe kuriosen Argumentation beiseitegeschoben zu werden:

„Der Einwand des Angeklagten, ein amtswegiges Verfahren gemäß § 24 FamFG hätte keiner Anregung bedurft, sondern er hätte die Verfahren von Amts wegen einleiten können, entkräftet nicht den verwirklichten Rechtsbeugungstatbestand.18 Grundsätzlich ist eine Einleitung eines Kinderschutzverfahrens von Amts wegen gemäß §§ 1666 BGB, 24 FamFG möglich. Entscheidend ist insofern aber, dass der Angeklagte bewusst gerade keine Einleitung des Kinderschutzverfahrens von Amts wegen vorgenommen hat, wodurch die von ihm vertretene Auffassung einer Kindeswohlgefährdung durch die Maskenpflicht und der weiteren, bezüglich der SARS-CoV-2-Pandemie geltenden Regelungen nach außen hin erkennbar gewesen wäre. Selbst wenn die Verfahren von Amts wegen eingeleitet werden können, ist ein solches Verfahren nach dem Gebot der Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens ergebnisoffen in der gebotenen Neutralität zu führen.“ (S. 128)

Dem Einwand, dass bei § 1666 BGB immer das Gericht das Verfahren einleitet und bei hinreichendem Verdacht auch einleiten muss, weshalb es grundsätzlich unproblematisch gewesen sei, dass der Angeklagte das Verfahren selbst angestrebt und der das Verfahren anregenden Familie B. Hilfestellung hinsichtlich der Formulierung der Verfahrensanregung gegeben habe, wird also mit der Behauptung begegnet, der Angeklagte habe das Verfahren gar nicht von Amts wegen eingeleitet. Die Kammer hat offensichtlich nicht verstanden, dass „Einleitung von Amts wegen“ nur heißt, dass das Gericht entscheidet, ob im Hinblick auf einen bestimmten Sachverhalt ein Verfahren begonnen wird. Das geschieht bei § 1666 BGB fast immer aufgrund einer Anregung von Dritten (meist dem Jugendamt). „Einleitung von Amts wegen“ und „aufgrund einer Anregung“ schließen sich daher überhaupt nicht aus.

Die Kammer meint offensichtlich: Wäre der Angeklagte in eine Schule gegangen, hätte sich mit Schülern über die Maskenpflicht unterhalten, sich ihre Namen sagen lassen und anschließend hinsichtlich dieser Schüler Verfahren eingeleitet, dann wäre das unproblematisch. Weil er aber auf eine Anregung einer Familie gewartet habe,19 sei er befangen. In dieser Richtung hat der Vorsitzende der Kammer in der mündlichen Urteilsbegründung am 23.08.2023 an den Angeklagten gerichtet formuliert: „Ich weiß nicht, ob man dann zu einer Rechtsbeugung gekommen wäre, wenn Sie den mutigen Weg gegangen wären, ein Verfahren von Amts wegen eingeleitet hätten und dann so entschieden hätten – quasi mit offenem Visier.“20

Abgesehen davon, dass der Vorwurf fehlenden Mutes an den Angeklagten etwas grotesk erscheint, räumt die Kammer damit selbst ein, dass es dem Angeklagten letztlich nicht vorgeworfen werden kann, dass er das Verfahren wollte und darauf aktiv hingearbeitet hat. Genau dieser Vorwurf wird dem Angeklagten aber an anderer Stelle wieder und wieder gemacht! Dort, wo die Kammer sich für einen kurzen Moment gezwungen sieht, doch die Besonderheiten eines Verfahrens nach § 1666 BGB zur Kenntnis zu nehmen, muss sie diesen Vorwurf fallenlassen und an ihre Stelle tritt sozusagen ein „Heimlichkeitsvorwurf“, der aber nur in neue Widersprüche hineinführt. Denn die Aussage des Vorsitzenden bei der mündlichen Urteilsbegründung bedeutet im Ergebnis, dass es Rechtsbeugung ist bzw. sein kann, wenn ein Richter etwas verbirgt, was er gar nicht verbergen muss. Dass das abwegig ist, liegt auf der Hand.

Festzuhalten ist daher: Der Angeklagte war verpflichtet, ein Verfahren nach § 1666 BGB anzustreben und einzuleiten, sobald er den Verdacht einer Kindeswohlgefährdung hatte. Dass die Verfahrenseinleitung aufgrund einer Anregung erfolgt, ist keine Besonderheit dieses Verfahrens, zu der der Angeklagte gegriffen hat, weil er irgendetwas verschleiern wollte, sondern es ist der Normalfall.

Genauso selbstverständlich durfte der Angeklagte Familie B. auch Unterstützung bei der Formulierung der Anregung geben. Anregungen gemäß § 24 FamFG können gemäß § 25 FamFG auch „zur Niederschrift der Geschäftsstelle“ abgegeben werden. Diese Niederschrift muss nicht durch einen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 153 Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz) erfolgen, auch der Richter (oder Rechtspfleger) kann dies tun.21 Bei dieser Niederschrift soll der Urkundsbeamte dafür Sorge tragen, dass sie inhaltlich dem Begehren des Erklärenden entspricht. Insoweit besteht im Rahmen der Fürsorgepflicht und der Möglichkeiten eine Verpflichtung, den mutmaßlichen Willen zu erfragen sowie für eine klare Formulierung des Begehrens zu sorgen.22

Wenn dies alles rechtlich möglich war, durfte der Angeklagte zweifelsohne auch die bereits vorformulierte Anregung der Familie B., die ihm per E-Mail übersandt wurde, gegenlesen und auf Unklarheiten oder Fehler hinweisen, bevor sie dann tatsächlich eingereicht wurde. Nichts ist daran rechtswidrig, aber die Kammer ist in völliger Verkennung der Rechtslage der Auffassung, das „Mitbearbeiten“ der Anregung der Familie B. disqualifiziere den Angeklagten als Richter in diesem Verfahren und zwar mindestens im gleichen Maße wie den Freiburger Richter das Verfassen der Beschwerde für seinen Bekannten.

e. Gute Gutachten, aber von den falschen Sachverständigen?

Auch bei dem Vorwurf, der Angeklagte habe bei der Auswahl der Sachverständigen Kämmerer, Kappstein und Kuhbandner keine Objektivität walten lassen, sondern sei „ergebnisorientiert“ vorgegangen, verstrickt sich die Kammer in Widersprüche, wenn sie meint, sie könne dem Angeklagten die Wahl der Sachverständigen vorwerfen, ohne sich auch nur ansatzweise mit den Gutachten zu beschäftigen.

Die Auswahl von Gutachtern durch Gerichte erfolgt nie im Lostrommelverfahren. Die Gerichte versuchen stets Gutachter zu beauftragen, von denen sie – aufgrund eigener Erfahrungen mit ihnen in früheren Verfahren, aufgrund von Empfehlungen von Kollegen oder aus sonstiger Kenntnis der Arbeit der Gutachter – in Inhalt und Darstellung überzeugende Gutachten erwarten. Das kann man ergebnisorientiert nennen. Wenn also die Gutachten der drei Sachverständigen allen wissenschaftlichen Ansprüchen genügen, vielleicht sogar hervorragend sind – was die Kammer nicht ausschließen kann, da sie sich ja mit den Gutachten inhaltlich nicht befasst hat – kann der Angeklagte also keinen Fehler gemacht haben, man müsste ihn sogar dazu beglückwünschen, dass er bei der Auswahl „den richtigen Riecher“ hatte. Die Kammer aber meint, dass der Angeklagte unabhängig von der Qualität der Gutachten diese Gutachter nicht hätte beauftragen dürfen – und ist damit im nächsten Paradox gelandet. Auch dieses Paradox fällt der Kammer offensichtlich nur deshalb wieder nicht auf, weil Vorurteile gegenüber Coronakritikern (unreflektiert) als berechtigt angesehen werden: Die Sachverständigen können so gut sein, wie sie wollen, als maßnahmenkritische Wissenschaftler dürfen sie jedenfalls nicht von einem Gericht beauftragt werden und ein Richter, der das dennoch tut, ist eben befangen.23

f. Zwischenfazit

Man kann den Vorwurf der Befangenheit noch einmal so zusammenfassen:
Die Kammer wirft dem Angeklagten vor, er habe gezielt das Verfahren angestrebt und darauf hingearbeitet, obwohl sie weiß, dass Familienrichter verpflichtet sind, Verfahren nach § 1666 BGB anzustreben und einzuleiten, wenn sie den Verdacht einer Kindeswohlgefährdung haben. Sie behauptet, er hätte der Mutter der betroffenen Kinder keine Hilfe bei der Formulierung der Anregung geben dürfen, obwohl dies rechtlich vollkommen unproblematisch ist. Sie behauptet, der Angeklagte habe das Verfahren nicht führen dürfen, weil er sich schon zuvor eine „verfestigte“ Meinung zu den Coronamaßnahmen gebildet habe, während sie bei einem Richter, der die Coronamaßnahmen vorbehaltlos befürwortete, niemals auf diesen Gedanken gekommen wäre. Sie behauptet, der Angeklagte hätte die drei Sachverständigen nicht beauftragen dürfen, obwohl die Gutachten möglicherweise hervorragend sind. Und schließlich wirft sie dem Angeklagten vor, er habe seine (angebliche) Voreingenommenheit verschleiert und während des Verfahrens darauf geachtet, dass seine vorgefasste Position nicht nach außen erkennbar wird, obwohl – das ist an dieser Stelle nachzutragen – er nicht nur die Beweisbeschlüsse an alle Beteiligten übersandt hat, sondern dem Freistaat Thüringen als Verfahrensbeteiligtem auch einen Katalog mit 18 Fragen übersandt hat,24 aus denen eine kritische Haltung zu den Coronamaßnahmen bereits deutlich ablesbar war.

4. „… zugunsten oder zum Nachteil einer Partei“

§ 339 StGB setzt als tatbestandlichen „Erfolg“ voraus, dass die Rechtsverletzung zu einem unrechtmäßigen Vorteil oder Nachteil auf Seiten einer Partei führt. Partei ist in diesem Sinne jeder Beteiligte des Verfahrens, dem ein anderer mit widerstreitenden rechtlichen Interessen gegenübersteht.25 Bei einer Verletzung des materiellen Rechts, etwa, wenn eine eindeutige Rechtsnorm des materiellen Rechts falsch oder nicht angewandt wird, ist dies unproblematisch gegeben: Die Entscheidung ist im Ergebnis rechtswidrig und da eine Entscheidung immer mindestens für eine Partei vor- oder nachteilig ist, ist der Vor- oder Nachteil unrechtmäßig erlangt.

Bei einer Verletzung des Verfahrensrechts ist dies anders. Diese muss nicht notwendig zu einer falschen Entscheidung führen. Zwar hat eine Verfahrensrechtsverletzung meist eine zumindest vorübergehende Verbesserung oder Verschlechterung der prozessualen Position einer Partei zur Folge, dies lässt aber der Bundesgerichtshof in seiner restriktiven Auslegung des Tatbestandes nicht als tatbestandlichen Vor- bzw. Nachteil genügen. Die Verfahrensverletzung muss (zumindest) zu einer konkreten (nicht nur abstrakten) Gefahr einer falschen Endentscheidung, d. h. einer gegen das materielle Recht verstoßenden und damit rechtswidrigen Entscheidung geführt haben.

Wann eine konkrete Gefahr einer falschen Entscheidung gegeben ist, hat der Bundesgerichtshof vor allem in Fällen entschieden, bei denen die Verfahrensrechtsverletzung darin bestand, dass ein unzuständiger Richter entschieden hat (etwa, wenn ein nach dem Bereitschaftsdienstplan nicht zuständiger Richter in einer Haftsache entscheidet). Eine konkrete Gefahr einer falschen Entscheidung besteht nach dem BGH in diesen Fällen dann, wenn der Richter das Verfahren an sich zieht, weil er einer Prozesspartei sachfremd einen Gefallen tun will oder er sonstige außerhalb des Verfahrens liegende Motive verfolgt.26 Eine konkrete Gefahr, dass die Entscheidung von sachfremden Erwägungen beeinflusst wird, soll auch dann gegeben sein, wenn der Richter eine Zuständigkeit an sich zieht, um einen zur Entscheidung berufenen anderen Richter auszuschließen, um auf diesem Wege zu einem seinen Intentionen entsprechenden Ergebnis zu kommen, das bei Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften nicht oder voraussichtlich nicht zu erreichen gewesen wäre.27

Die Frage, ob in dem Kinderschutzverfahren eine Partei einen unrechtmäßigen Vor- oder Nachteil erlangt hat, stellt sich selbstverständlich erst dann, wenn man zuvor – wie die Kammer – eine elementare Rechtsverletzung bejaht hat. Die Kammer zitiert dazu auch die soeben referierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, um dann aber zu schreiben:

„Der Angeklagte hat durch die von ihm von vornherein geplante und zielgerichtete Entscheidung als voreingenommener Richter einen elementaren Verfahrensverstoß begangen, der die Unrechtmäßigkeit der getroffenen Entscheidung zur Folge hat. Die Frage, ob die von dem Angeklagten getroffene Anordnung unter Berücksichtigung der Ausführungen der eingeholten Sachverständigengutachten inhaltlich richtig gewesen ist, vermag angesichts der Schwere des in Rede stehenden Verfahrensverstoßes an der Beurteilung der Rechtswidrigkeit der Entscheidung nichts zu ändern. Denn die Rechtmäßigkeit einer gerichtlichen Entscheidung wird auch durch die Einhaltung der rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze geprägt.“

Abgesehen davon, dass der zweite Satz sprachlich (wohl nicht zufällig!) verunglückt ist, zeigt dieser Absatz, dass die Kammer die Rechtsprechung des BGH nicht verstanden hat und deshalb auch nicht den Sachverhalt subsumieren kann. Wenn die von dem Angeklagten getroffene Anordnung inhaltlich richtig gewesen ist, was die Kammer für möglich hält (!), ist die Entscheidung nicht falsch und dann hat durch sie auch keine Partei einen unrechtmäßigen Vor- oder Nachteil erlangt. Der Freispruch für einen Unschuldigen wird nicht deshalb falsch, weil im Prozess Verfahrensvorschriften verletzt wurden. Genau das ist ja der Ausgangspunkt der Überlegungen des BGH zur Frage des Vor- bzw. Nachteils bei einem Verfahrensverstoß!28 Die Kammer hat dagegen das Problem nicht einmal erkannt, wenn sie schreibt, der (angebliche) Verfahrensverstoß mache die Entscheidung rechtswidrig. Das ist erschreckend.

5. Rechtsbeugungsvorsatz?

Rechtsbeugung kann nur vorsätzlich begangen werden. Der Vorsatz des Täters muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen, also nicht nur auf die Verletzung einer Rechtsnorm, sondern auch auf die Begünstigung oder Benachteiligung einer Partei.29 Bedingter Vorsatz ist ausreichend.

Da – die rechtliche Bewertung des Sachverhalts durch die Kammer im Übrigen vorausgesetzt – als einzige Tathandlung das Unterlassen der Selbstanzeige in Betracht kommt, würde (bedingter) Vorsatz hier verlangen, dass dem Angeklagten bewusst war, dass er möglicherweise verpflichtet sein könnte, eine Selbstanzeige anzubringen, die Verletzung dieser Pflicht aber billigend in Kauf nahm und dass er außerdem davon ausging, dass durch das Unterlassen der Selbstanzeige die konkrete Gefahr einer falschen Entscheidung geschaffen wurde und auch das billigend in Kauf nahm.

Da die Kammer, wie oben dargelegt, aber die Befangenheit an sich als Rechtsbeugungshandlung betrachtet, prüft sie nur, ob der Angeklagte Vorsatz hinsichtlich seiner (angeblichen) Befangenheit hatte. Dabei meint sie, der Vorsatz ergebe sich daraus, dass der Angeklagte Anfang März 2021 in einer E-Mail geschrieben hatte, er wolle sich „kein Befangenheitsproblem einhandeln“, dass er eine Zeugin, von der er sich eine Anregung für das Verfahren erhoffte, bat, sie solle eine eventuelle Nachricht nicht an ihn weiterleiten, sondern ihm separat Bescheid geben, dass er die Sachverständigen von seiner privaten E-Mail-Adresse angeschrieben habe und dass er nicht mit der verfahrensanregenden Kindesmutter direkt kommuniziert habe, sondern über einen Zeugen.

Die naheliegende Interpretation der Äußerung, er wolle sich „kein Befangenheitsproblem einhandeln“, heißt allerdings nur, dass er keinen Anlass für einen Befangenheitsantrag geben, also nicht den Anschein von Befangenheit vermitteln wollte. Dass er sich tatsächlich für befangen gehalten hat, ergibt sich daraus nicht. Auch die anderen von der Kammer angeführten „Indizien“ lassen nicht den Schluss zu, dass der Angeklagte der Meinung war, er dürfte das Verfahren wegen Befangenheit an sich nicht führen und müsste versuchen, sich durch eine Selbstablehnung selbst „aus dem Rennen zu nehmen“. Das wäre vielleicht auch der Kammer klargeworden, hätte sie Vorsatz hinsichtlich des Unterlassens der Selbstanzeige und nicht hinsichtlich Befangenheit geprüft und sich daher die Frage gestellt, ob sie dem Angeklagten nachweisen kann, dass er den Gedanken hatte, dass er (möglicherweise) eine Selbstanzeige anbringen müsste. Diesen Beweis zu führen erscheint nach allem, was die Kammer ermittelt hat, unmöglich.

Nur am Rande sei bemerkt, dass sich die Kammer bei der Vorsatzfrage auch mit der Einlassung des Angeklagten zur Sache30 hätte auseinandersetzen müssen. Die Kammer referiert zwar auf fast 10 Seiten (S. 47-56), was der Angeklagten in der mündlichen Verhandlung gesagt hat, um dann aber nur lapidar zu schreiben, dass diese Einlassung durch die Beweisaufnahme widerlegt sei. Von einer echten Auseinandersetzung mit der Einlassung, bei der die Kammer die Darstellung der Vorgänge durch den Angeklagten hinsichtlich Schlüssigkeit und Plausibilität genau durchzubuchstabieren gehabt hätte, kann nicht ansatzweise die Rede sein.

Dass sie die Frage des Vorsatzes nicht nur hinsichtlich der mutmaßlichen Tathandlung, sondern auch hinsichtlich eines unrechtmäßigen Vorteils oder Nachteils für eine Partei bzw. einer insoweit bestehenden konkreten Gefahr prüfen müsste, wird von der Kammer gleich ganz übersehen und deshalb nicht erörtert.

6. Was die Staatsanwaltschaft in dem Verfahren antreibt

Die Staatsanwaltschaft hat in ihrem Plädoyer eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren beantragt. Auch Richter, die wenig Sympathien für den Angeklagten und seinen Beschluss vom 08.04.2021 hatten, dürften angesichts eines solchen Antrages etwas erschrocken sein. Eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, die (gem. § 56 Abs. 2 StGB) nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden kann, wegen einer Tat der Rechtsbeugung hat es in Deutschland, soweit aus den veröffentlichten Entscheidungen ersichtlich, in den letzten 30 Jahren nur ein einziges Mal gegeben.31 Der Staatsanwaltschaft genügte es nicht, dass Richter Dettmar bei einer Verurteilung sein Richteramt verlieren würde. Sie wollte ihn im Gefängnis sehen.

Was die Staatsanwaltschaft zu dieser Unerbittlichkeit antreibt, ist nicht ganz leicht zu erkennen, weil der Jurist, der im Rechtsstaat der Bundesrepublik sozialisiert wurde, damit nicht unbedingt rechnet. Dabei muss man die Staatsanwaltschaft nur bei ihrem Wort nehmen:

In der Anklageschrift werden ganz zu Beginn die Vorwürfe gegen den Angeklagten so zusammengefasst, dass es ihm allein aus persönlichen Motiven darauf angekommen sei, im einstweiligen Anordnungsverfahren eine mit Sachverständigengutachten unterlegte unanfechtbare Entscheidung mit Breitenwirkung in der Öffentlichkeit zu fällen, mit der die Unwirksamkeit und die Schädlichkeit von Coronamaßnahmen habe festgestellt und die zu Grunde liegenden landesrechtlichen Vorschriften für verfassungswidrig erklärt werden sollen.

Man kann sich an dieser Stelle wundern, warum die Anklage nicht, wie üblich, mit der Schilderung des mutmaßlichen tatbestandlichen Verhaltens beginnt, sondern mit der Darlegung von Motiven und Absichten des Angeklagten. Auch am Ende der Anklage wird erneut wiederholt, dass es ihm um die Veröffentlichung der Gutachten gegangen sei und er mit seiner Entscheidung „seinen Beitrag im Kampf gegen die staatlichen Maßnahmen“ habe leisten wollen.

Auch in ihrem Plädoyer in der Verhandlung vom 18.08.2023 hat die Vertreterin der Staatsanwaltschaft bereits zu Beginn zusammenfassend erklärt, der Angeklagte habe unter Ausnutzung seiner Autorität und Macht als Richter mit seiner Entscheidung und den Gutachten „ein Fanal“ gegen die seinerzeit bestehenden staatlichen Maßnahmen setzen wollen. Der Vorwurf, ein Fanal setzen zu wollen, wurde von ihr im Plädoyer noch zweimal wiederholt und gegen Ende erklärte sie, dem Angeklagten sei es nicht um die Kinder gegangen, sondern um „eine Generalabrechnung mit den staatlichen Coronamaßnahmen“. Bei der Begründung des Antrages erklärte sie dann, dass es strafschärfend zu berücksichtigen sei, dass der Angeklagte über Wochen geplant habe, wie er „seine Position als Familienrichter ausnützen könne, um die staatlichen Coronamaßnahmen an den Pranger zu stellen.“

Im Artikel zur Anklage (Abschnitt 4) war diese Hervorhebung der behaupteten Motive und Absichten des Angeklagten noch so gedeutet worden, dass die einzelnen Vorwürfe von Rechtsverletzungen in eine „Rahmenerzählung vom Missbrauch des Verfahrens für andere Zwecke“ eingebettet würden. Diese Deutung bedarf der Korrektur, denn damit ist die Intention der Staatsanwaltschaft nicht präzise erfasst. Es handelt sich nicht um eine Rahmenerzählung, sondern um den eigentlichen Vorwurf der Staatsanwaltschaft: Der Kernvorwurf gegen den Angeklagten lautet nicht, dass er in dem Verfahren (angeblich) bestimmte prozessuale Normen in schwerwiegender Weise verletzt hat, sondern dass er als Richter öffentlichkeitswirksam die staatlichen Coronamaßnahmen kritisiert hat!

Das ist nur deshalb für den Juristen so schwer zu erkennen – dem juristischen Laien fällt es vielleicht leichter –, weil dieser Vorwurf überhaupt keinen Straftatbestand erfüllt. Die Politik der Landesregierung öffentlich zu kritisieren, ist in einer Demokratie nicht strafbar, auch dann nicht, wenn dies durch einen Richter geschieht.

Die einzelnen Vorwürfe von Rechtsverletzungen sind für die Staatsanwaltschaft daher nur von Bedeutung, um die Erfüllung des Rechtsbeugungstatbestandes behaupten zu können. Sie sind gewissermaßen nur notwendige Bedingung der Strafbarkeit, aber nicht der eigentliche Grund. Damit erklärt sich auch die Beliebigkeit des bunten Straußes an Rechtsverletzungsvorwürfen, den die Staatsanwaltschaft in der Anklage präsentiert hat, bis hin zu dem absurden Vorwurf, der Angeklagte habe sich der Rechtsbeugung schuldig gemacht, indem er die Eignung des Verfahrensbeistandes der Kinder nicht ordentlich geprüft habe.

Wenn die Staatsanwaltschaft aber dem Angeklagten im Kern vorwirft, dass er die Politik der Landesregierung kritisiert hat, was – noch einmal! – nicht strafbar ist, dann hat sie hier von Anfang an ein Verfahren politischer Justiz betrieben. Sie verfolgt Richter Dettmar, weil er die Coronapolitik kritisiert hat und verhehlt dies noch nicht einmal. Wer dachte, politische Strafjustiz32 gibt es nur in Diktaturen und autoritären Staaten, wird durch die Staatsanwaltschaft Erfurt eines Besseren belehrt.

Sieht man das klar, überrascht auch der Antrag von 3 Jahren Freiheitsstrafe nicht mehr und auch nicht, dass die Staatsanwaltschaft Revision mit der Begründung eingelegt hat, 2 Jahre seien nicht schuldangemessen. Für die Staatsanwaltschaft ist das Handeln von Richter Dettmar eine Art Staatsverbrechen und das muss dann auch hart geahndet werden.

7. Zusammenfassung

Die Kammer sagt: Mit dem, was in den drei Gutachten steht, müssen wir uns nicht beschäftigen, weil es für die Entscheidung irrelevant ist. Sie verkennt damit, dass die Frage, ob ein elementarer Rechtsverstoß vorliegt, immer auf der Grundlage einer wertenden Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist.33 Die Kammer sagt damit – und nichts daran ist überspitzt, alles logische Konsequenz ihrer Argumentation: „Selbst wenn durch den Beschluss des Angeklagten – wenn er Bestand gehabt hätte – viele Kinder vor erheblichen physischen und/oder psychischen Schäden bewahrt worden wären und die Aufhebung des Beschlusses durch das Oberlandesgericht genau zu diesen Schäden geführt hat, wäre der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren zu verurteilen. Richter, die zwar Kindern helfen, dabei aber Rechtsregeln verletzen, sind hart zu bestrafen.“

Das ist unmenschliches Strafrecht.

Es lohnt sich, den Fall noch einmal als Narration wiederzugeben, in der auch der Anlass und gesellschaftliche Hintergrund des von dem Angeklagten geführten Verfahrens sowie die in ihm aufgeworfenen tatsächlichen Fragen vorkommen. Dies erscheint auch wichtig, um den Kontrast zu dem von der Staatsanwaltschaft eingeführten und von der Kammer zumindest teilweise übernommenen Narrativ von dem unerhörten und verwerflichen Anschlag eines Richters auf die Politik der Landesregierung deutlich zu machen.

Bei allen Fragen, die die Kammer offen gelassen hat, ist dabei nach dem Grundsatz in dubio pro reo („im Zweifel für den Angeklagten“) die für den Angeklagten günstigste Möglichkeit zugrundezulegen. Die Geschichte, die in Anspruch nimmt, im Einklang mit den Feststellungen des Urteils zu stehen und nichts Wesentliches wegzulassen, lautet so:

Zugunsten des Angeklagten ist davon auszugehen, dass die Thüringische Landesregierung die mit dem SARS-CoV-2-Virus verbundenen Gefahren für die Bevölkerung weit überschätzt hat. Es ist auch davon auszugehen, dass die Maskenpflicht in der Schule keinen relevanten positiven Einfluss auf das Infektionsgeschehen hatte.34 Weiter ist davon auszugehen, dass durch die Maskenpflicht (und weitere Maßnahmen wie Abstandsgebot und Testpflicht) in der Schule das Wohl der betroffenen Kinder in physischer und/oder psychischer und/oder psychosozialer Hinsicht gefährdet wurde. Schließlich ist davon auszugehen, dass die Coronamaßnahmen in der Schule bei einer relevanten Anzahl von Schülern zumindest mitverantwortlich sind für Schäden wie Angsterkrankungen, Depressionen, Essstörungen, selbstverletzendes Verhalten und Schulversagen. Da der Angeklagte sich schon frühzeitig intensiv mit den Coronamaßnahmen beschäftigt hatte und sich bereits eine – möglicherweise auch verfestigte – Meinung zu ihnen gebildet hatte, hatte er den Verdacht einer Kindeswohlgefährdung durch die Maßnahmen. Als Familienrichter, der bei einem Verdacht auf eine Kindeswohlgefährdung ein Verfahren gem. § 1666 BGB einzuleiten hat, hat er auf ein solches Verfahren aktiv hingearbeitet. Davon, dass ihm als Familienrichter das Recht die entsprechenden Kompetenzen verliehen hätte, ging er aus. Da er negative Konsequenzen eines Verfahrens zur Kindeswohlgefährdung durch Coronamaßnahmen in der Schule für die betroffenen Kinder bzw. ihre Familie nicht ausschließen konnte, wollte er ein solches Verfahren nur aufgrund der Anregung von Eltern, die die damit verbundenen Risiken bewusst einzugehen bereit waren, beginnen. Um einen etwaigen Beschluss auf eine solide fachliche Grundlage zu stellen und ihm mehr Überzeugungskraft zu verschaffen, holte er drei Gutachten von qualifizierten Wissenschaftlern ein. Zu seinen Gunsten ist davon auszugehen, dass die in den Gutachten getroffenen wissenschaftlichen Feststellungen vollumfänglich zutreffend sind. Mit seiner Entscheidung wollte der Angeklagte die von ihm durch die Gutachten als hinreichend bewiesen erachteten Kindeswohlgefährdung(en) für die betroffenen Schüler abwenden.35 Darüber hinaus war ihm auch an Öffentlichkeitswirksamkeit für seinen Beschluss gelegen, da nicht nur an den beiden Schulen, auf die sich seine Entscheidung bezog, sondern deutschlandweit Kinder von der Maskenpflicht in der Schule betroffen waren und er hoffte, dass andere Gerichte sich seiner Rechtsauffassung anschließen und zugunsten von Kindern entscheiden könnten. So kam es zu dem Beschluss vom 08.04.2021 und zu dem, was dann folgte.

8. Die Frage nach den Ursachen

Wie ist eine solche Entscheidung möglich?

Unter 3. c. und e. ist bereits darauf hingewiesen worden, dass die Kammer in ihrem Denken ganz offensichtlich nicht unbeeinflusst ist von der Abwertung und Ausgrenzung grundsätzlicher Kritik an der Coronapolitik im öffentlichen Diskurs als vernunftwidrig und illegitim.

Hinzu kommt ein weiteres. Die Kammer sah sich auch hinsichtlich des konkreten Verfahrens einem massiven Einfluss durch die öffentliche bzw. veröffentlichte Meinung ausgesetzt: Von Beginn an wurde der Beschluss vom 08.04.2021 zu einem Skandal und Richter Dettmar quasi zur Unperson erklärt. Beteiligt daran waren die regionale und die überregionale Presse, das Thüringer Bildungsministerium, Anzeigeerstatter wie die Vizepräsidentin des Thüringer Landtags und nicht zuletzt die Staatsanwaltschaft Erfurt, die nicht nur gegenüber der Presse, sondern auch mit den Durchsuchungen bei dem Beschuldigten, bei Sachverständigen und Zeugen die Botschaft vermittelte, dass es sich hier um einen geradezu beispiellosen Fall von Kriminalität eines Richters handele. Dieser Vorverurteilung in der veröffentlichten Meinung folgte eine Anklageschrift, in der die Staatsanwaltschaft sich alle Mühe gab, das Verhalten von Richter Dettmar als geradezu infamen Skandal darzustellen und ein möglichst negatives Bild von der Person des Angeklagten zu zeichnen.

Diesem massiven Druck hätte sich die Kammer erst einmal entziehen müssen, um ruhig und sachlich die Argumente von Staatsanwaltschaft und Verteidigung zu prüfen. Das war ihr offensichtlich nicht möglich. Wie bereits bemerkt: Die vielen logischen Brüche in der Argumentation sind nicht einfach durch Unvermögen zu erklären (obwohl das juristisch-argumentative Niveau tatsächlich erschreckend ist!). Sie weisen darauf hin, dass auf Seiten der Kammer vor aller sachlichen Beschäftigung ein Vorurteil bestand, das dem der veröffentlichten Meinung entsprach: Was Richter Dettmar getan hatte, war „etwas ganz Schlimmes“, etwas Unverzeihliches. Musste es dann nicht Rechtsbeugung sein?

Es sind auch nicht nur die Widersprüche in der Argumentation, die darauf hindeuten, dass das Urteil nicht (allein) auf der argumentativen Prüfung des Sachverhalts, sondern (auch) auf den bestehenden Vorurteilen beruht. Auch dass eine wirkliche Auseinandersetzung mit der Einlassung des Angeklagten und dem Vorbringen der Verteidigung im Urteil überhaupt nicht stattfindet, kann nur so erklärt werden, dass die Kammer nicht bereit war, sich auf Gegenargumente ernsthaft einzulassen. Und es sind auch nicht nur die Argumente des Angeklagten und der Verteidigung, die im Urteil „herumstehen“, als wären sie Teil einer fremden Realität, mit der die Kammer nichts zu tun haben will. Es ist auch die Sache selbst, auf die sich die Kammer am Ende nicht einlassen will. Die Weigerung, die Besonderheiten eines amtswegigen Verfahrens zur Kenntnis zu nehmen, ist vielleicht das krasseste Beispiel dafür. Am Ende drängt sich der Eindruck auf, dass die Kammer sich von einem von Anfang an eingeschlagenen Weg nicht abbringen lassen wollte.

Das alles kann man Befangenheit nennen und es ist eine bittere Ironie des Verfahrens, dass hier Richter, denen es selbst an der notwendigen Objektivität, inneren Unabhängigkeit und Souveränität für ein hochpolitisiertes Strafverfahren fehlte – wobei sie sich insofern aber sicher keine Sekunde lang im Verdacht hatten –, über einen Kollegen zu Gericht saßen und ihn wegen (angeblicher) Befangenheit zu einer Strafe verurteilten, die bei Rechtskraft den Verlust seiner beruflichen Existenz bedeuten würde.

 

Endnoten

1
Das schriftliche Urteil wurde (bisher) nicht veröffentlicht, liegt KRiStA aber vor. Allgemein zugänglich ist auf der Webseite eines der Verteidiger des Angeklagten eine professionelle stenografische Mitschrift der mündlichen Urteilsbegründung.
2
Die subjektive Seite (Vorsatz) wird von der Kammer im Sachverhalt (entgegen den Üblichkeiten) nicht dargestellt, sondern erst in der rechtlichen Würdigung erörtert.
3
Abschnitte 3 bis 7.
4
Angesichts dessen wird deutlich, dass es der Staatsanwaltschaft in dem Verfahren keineswegs allein um die Wahrheit, sondern offenbar (auch) um andere Dinge ging. Denn dieser Vorwurf war schon durch die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das OLG Jena in dem Beschluss vom 14.05.2021 vom Tisch, weil das OLG damit erklärte, dass die Frage auch aus seiner Sicht keineswegs abschließend geklärt sei (vgl. Artikel zur Anklage, Abschnitt 3).
5
Die Kammer übernimmt für das Urteil häufig Sätze und Formulierungen aus der Anklageschrift, die sie teilweise umformuliert. Das gelingt nicht immer. Die Vorlage (S. 4 der Anklage) lautete hier: „… führte der Angeschuldigte unter Missachtung der verfassungsrechtlich gebotenen richterlichen Unabhängigkeit allein aus persönlichen sachfremden Motiven heraus, …“
6
Im Zivilrecht (§ 48 ZPO) ist von Selbstablehnung die Rede, im Strafrecht (§ 30 StPO) von Selbstanzeige. Dies ist nur ein begrifflicher, kein sachlicher Unterschied.
7
Dies dürfte von dem Urteil des LG Freiburg, 03.03.2009, 2 KLs 210 Js 4263/08, BeckRS 2009, 29798, Rn. 19, übernommen worden sein.
8
Ein Beispiel für eine Verurteilung wegen Rechtsbeugung durch Unterlassen und zu einer Geldstrafe ist der Fall des Hamburger Richters Schill. Schill, dem vorgeworfen wurde, er habe die Bearbeitung einer Beschwerde gegen einen Ordnungshaftbeschluss absichtlich verzögert, um eine frühere Entlassung der Inhaftierten durch das Beschwerdegericht zu verhindern, wurde in erster Instanz vom Landgericht Hamburg zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt. In der Revision wurde das Urteil vom BGH (04.09.2001, 5 StR 92/01, juris) aufgehoben.
9
BeckOK ZPO/Vossler ZPO § 48 Rn. 7; Zöller/Vollkommer ZPO § 48 Rn. 11; KK-StPO/Heil StPO § 30 Rn. 6; BeckOK StPO/Cirener StPO § 30 Rn. 6.
10
LG Freiburg, 03.03.2009, 2 KLs 210 Js 4263/08, BeckRS 2009, 22988.
11
Der Angeklagte hat in dem Verfahren laut Urteilsfeststellungen auch eingeräumt, dass ihm klar war, dass er eine Selbstanzeige hätte machen müssen (a. a. O. Rn. 10).
12
BGH, Beschluss vom 05.08.2009, 1 StR 366/09. – Die Kammer führt den Fall auch an und meint tatsächlich, dass der Unrechtsgehalt der Handlungen des Angeklagten Dettmar deutlich höher zu bewerten sei als im Freiburger Fall, weil er nicht nur über eine von ihm mitbearbeitete Anregung entschieden habe, sondern zielgerichtet darauf hingewirkt habe, dass er ein Verfahren in seiner Zuständigkeit zur Entscheidung bekommt und deren Ergebnis von vornherein vorgefasst war (S. 134). Dass dies eine geradezu phänomenale rechtliche Fehlbewertung ist, wird im Folgenden noch im Detail aufgezeigt.
13
Dazu sogleich näher unter c. und d.
14
S. dazu bereits Artikel zur Urteilsverkündung.
15
Abschnitt 5.
16
Das ausschließliche Zitieren des Grundgesetzes und von Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle, anstatt sich mit der umfangreichen Rechtsprechung zur Befangenheit auseinanderzusetzen, dient erkennbar dazu, die Vorwürfe möglichst „hoch anzuhängen“.
17
Dass der Richter am Ende dann auch noch selbst über die Sache abschließend entscheiden muss, während der Staatsanwalt „nur“ Anklage erheben kann, ist für den Vergleich ohne Belang.
18
Ein Einwand kann selbstverständlich nur ein Argument entkräften, nicht einen verwirklichten Straftatbestand. Solche sprachlichen Schwächen, die nicht für scharfes Denken sprechen, sind keine Seltenheit in dem Urteil.
19
Der Angeklagte hat in seiner Einlassung dazu erklärt, dass er das Verfahren wegen von vornherein für möglich gehaltener negativer Konsequenzen keiner Familie zumuten wollte, die das Verfahren nicht selbst gewollt habe.
20
Stenografisches Protokoll der Hauptverhandlung am Landgericht Erfurt am 23.08.2023 S. 13.
21
Sternal/Sternal FamFG § 25 Rn. 26; BeckOK FamFG/Burschel/Perleberg-Kölbel FamFG § 25 Rn. 6.
22
Sternal/Sternal a. a. O, Rn. 24.
23
Die Staatsanwaltschaft hatte in der Anklage noch ganz offen die Auffassung vertreten, dass die Gutachter schon deshalb nicht hätten beauftragt werden dürfen, weil sie Mitglieder in dem Verein Mediziner und Wissenschaftler für Gesundheit, Freiheit und Demokratie (MWGFD) e. V. waren.
24
Im Urteil wörtlich wiedergegeben auf den Seiten 22-24.
25
LK-StGB/Hilgendorf, § 339, Rn. 81; MüKoStGB/Uebele StGB § 339 Rn. 58.
26
BGHSt 42, 343, juris Rn. 24.
27
BGHSt 42, 343, juris Rn. 26.
28
Wörtlich z. B. BGH, 20.09.2000, 2 StR 276/00: “Allerdings liegt es bei Verfahrensverstößen nicht ohne weiteres auf der Hand, dass durch die Rechtsverletzung eine Besserstellung oder Benachteiligung einer Partei bewirkt wird. Die Nichtbeachtung von Zuständigkeitsnormen kann für sich genommen für das Ergebnis indifferent sein, da der Richter bei der Sachentscheidung an die gleichen rechtlichen Bestimmungen gebunden ist, wie der an sich zuständige Richter.“
29
MüKoStGB/Uebele StGB § 339 Rn. 61, Schönke/Schröder/Heine/Hecker StGB § 339 Rn. 13 m. w. N.
30
Erwiderung des Angeklagten auf die Verlesung der Anklageschrift.
31
LG Hagen, 18.11.2021, 46 KLs 8/21, juris. Das Landgericht Hagen verurteilte mit dieser Entscheidung eine Richterin wegen Rechtsbeugung in 10 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung und in 6 Fällen in Tateinheit mit Verwahrungsbruch und Urkundenunterdrückung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten. In die Gesamtstrafe gingen zwei Einzelstrafen von 2 Jahren und 6 Monaten (Einsatzstrafe) bzw. 2 Jahre und 2 Monate Freiheitsstrafe ein, die übrigen Einzelstrafen lagen unter 2 Jahren. Das Urteil wurde vom BGH (29.11.2022, 4 StR 149/22, juris) im gesamten Strafausspruch aufgehoben und im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass die tateinheitliche Urkundenunterdrückung in allen 6 Fällen entfiel.
32
Vgl. dazu Ostendorf, Politische Strafjustiz in Deutschland.
33
Vgl. dazu schon Artikel zur Anklage, Abschnitte 1 und 8 und Artikel zur Urteilsverkündung.
34
Aktuell dazu Welt 08.12.2023: Forscher finden keinen Beweis für Wirksamkeit der Corona-Maskenpflicht für Kinder.
35
Das hält die Kammer nicht nur für möglich, sondern davon geht sie positiv aus (S. 136).

https://netzwerkkrista.de/2023/12/15/nur-ein-schwaecheanfall-der-justiz-noch-einmal-das-urteil-des-landgerichts-erfurt-gegen-christian-dettmar/

 

 

 


 

 

 

Schock-Urteil: Mutiger Maskenrichter von Weimar zu zwei Jahren Haft verurteilt Gericht setzt die Strafe zur Bewährung aus

VERÖFFENTLICHT AM 23. Aug 2023

Das Landgericht Erfurt hat den Weimarer Familienrichter Christian Dettmar zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wegen Rechtsbeugung. Das Gericht setzte die Strafe zur Bewährung aus, so dass ihm zumindest der Gang ins Gefängnis erspart bleibt; seine berufliche Existenz wäre aber vernichtet, wenn das Urteil rechtskräftig wird. Dies könnte auch das Ziel des ganzen Verfahrens gewesen sein – ein klares Zeichen zu setzen dafür, dass Widerstand gegen absurde staatliche Zwangsmaßnahmen existenzvernichtend sein kann. Zum Vergleich: In Augsburg wurde 2021 ein Richter lediglich zu einer Geldstrafe von 1.800 Euro verurteilt, nachdem er Tausende Kinderporno-Bilder in seinen Besitz gebracht hatte – unter anderem aus Strafakten, für die er zuständig war (dazu unten mehr).

Die Staatsanwältin, die der rot-rot-grünen Landesregierung gegenüber weisungsgebunden ist, wollte Dettmar sogar ins Gefängnis schicken und hatte drei Jahre Haft ohne Bewährung gefordert. Der Verteidiger des bereits suspendierten Richters hatte auf Freispruch plädiert..

Der Staatsanwältin ist das Urteil offenbar nicht hart genug, sie kündigte sofort an, dass sie eine Revision beim Bundesgerichtshof prüfen werde – offenbar mit dem Ziel, Dettmar doch noch ins Gefängnis zu bringen. Auch die Verteidiger des Richters sagten laut MRD, sie würden Rechtsmittel prüfen. Sollte das Urteil Bestand haben, würde Dettmar nicht nur sein Richteramt, sondern auch seine Pension verlieren.

Der Vorsitzende Richter sagte laut MDR in der Begründung für die Entscheidung, der Angeklagte habe ein Urteil gefällt, „das er von vornherein so beabsichtigt hatte“. Das Verfahren am Amtsgericht Weimar, in dem er seine Entscheidung fällte, habe er aktiv generiert.

Der Familienrichter habe dazu den Verein „Kritische Richter und Staatsanwälte“ mitgegründet, so das Gericht. Der damals am Amtsgericht Weimar tätige Jurist ordnete im April 2021 an, dass die Kinder an zwei Weimarer Schulen keine Masken mehr tragen müssten. Er begründete seine einstweilige Anordnung mit dem Kindeswohl.

Interessant ist, wie der MDR in seinem Bericht manipuliert. Darin heißt es etwa: „Der Jurist habe gar keine Zuständigkeit für die ihm vorgelegte Frage gehabt, entschied zum Beispiel das Thüringer Oberlandesgericht. Der Bundesgerichtshof hat diese Auffassung inzwischen bestätigt.“ Dass zwischenzeitlich aber das Karlsruher Oberlandesgericht genau umgekehrt entschieden hat, enthält der MDR seinen Zuhörern vor. Dabei ist dies entscheidend: Es belegt, dass Dettmar damit vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs durchaus gute Gründe gehabt haben konnte, eine andere Meinung zu haben als später die obersten Richter.
Mutiger Widerstand

Der Weimarer Familienrichter Christian Dettmar hatte Anfang April 2021 bundesweit für Schlagzeilen gesorgt: In einem Gerichtsentscheid verbot er die Masken-, Abstands- und Testpflicht an zwei Weimarer Schulen. In seinen Augen war sie Kindeswohlgefährdung. Damals galt eine solche Ansicht noch als Ketzerei. Heute setzt sie sich immer mehr durch. Doch Dettmar hatte es gewagt, sich gegen die staatlichen Maßnahmen zu stellen. Und so schlug die Justiz mit voller Härte gegen ihn zu. Und auch gegen andere Beteiligte. Es gab Durchsuchungen von Wohnungen und Büroräumen von Richter Dettmar, dem Verfahrensbeistand der Kinder, einer Mutter sowie von den Gutachtern Prof. Ulrike Kämmerer, Prof. Dr. Christian Kuhbandner, Prof. Dr. Ines Kappstein und Uli Masuth, und einem Kandidaten der Partei „dieBasis“. Handys, Computer und Unterlagen wurden dabei von der Polizei beschlagnahmt. Zustände, wie man sie sonst aus autoritären Staaten gewohnt ist. Fast erübrigt es sich zu erwähnen, dass die Entscheidung des Richters aufgehoben wurde.

In dem Verfahren hatte die Staatsanwältin den Sachverhalt im voll besetzten Saal des Erfurter Landgerichts umgedreht in einer Art und Weise, die an Romane von Kafka und Orwell erinnerte: Der Angeklagte habe sein Amt mit Füßen getreten und dem Rechtsstaat geschadet. Sie warf Dettmar also genau das vor, was Kritiker ihr und ihrer ganzen Behörde vorwerfen. Die Staatsanwältin ist gebunden an Weisungen der rot-rot-grünen Landesregierung bzw. der grünen Justizministerin Doreen Denstädt, einer ehemaligen Sachbearbeiterin bei der Polizei, die durch die Quote ins Amt gerutscht ist.

Besonders pikant: Zu Beginn der Ermittlungen war der damalige Justizminister noch Dirk Adams von den Grünen. Der hat sich seine politischen Sporen als Mitarbeiter im Wahlkreisbüro der Abgeordneten Katrin Göring-Eckardt verdient und sich für Schnellverfahren nach Corona-Protesten ausgesprochen – also für genau das, womit sich die Grünen bei Kriminellen oft sehr schwertun.


Gerechte Justiz?

Der Prozess ist auch deshalb brisant, weil die Justiz bisher fast ausschließlich gegen Kritiker der Corona-Maßnahmen vorgeht, sowie Ärzte und Richter, die sich diesen widersetzten. Die Verantwortlichen für diese Maßnahmen schont die Justiz ebenso wie die Hetzer, die massive Vorbehalte und Hass gegen Ungeimpfte schürten.

Statt einer kritischen Aufarbeitung der Corona-Zeit erleben wir aktuell das Gegenteil – eine Jagd der Justiz auf diejenigen, die für eine Aufarbeitung stehen.

Zum Schluss hier noch der oben bereits erwähnte Vergleich. Dettmar wurde zu zwei Jahren verurteilt, weil er eine, wie wir heute wissen, absurde Regelung außer Kraft setzte. In Augsburg wurde 2021 ein Richter wegen Besitzes von Kinderpornografie zu einer Geldstrafe von 1.800 Euro verurteilt. Der Mann war dafür bekannt, besonders harte Urteile zu fällen. 2018 brummte er einem Bäckerei-Verkäufer 1800 Euro Strafe auf (genauso viel wie er später selbst bekam)– weil der Schnitzel und Wurst für 19,87 Euro geklaut hatte! Der Richter hatte sich Tausende Kindesmissbrauchsdarstellungen besorgt – unter anderem aus Strafakten, die er als Richter hatte. Er wurde, anders als der Maskenrichter, nur zu einer Geldstrafe verurteilt. Vorausgegangen war ein „Deal“ – dafür, dass der Kinderporno-Konsument sein Richteramt niederlegte, bekam der eine derart milde Strafe. Ein Augsburger Jurist erzählte mir kürzlich, dieser Fall habe ihm den Glauben an die Justiz genommen.

https://reitschuster.de/post/schock-urteil-mutiger-maskenrichter-von-weimar-zu-zwei-jahren-haft-verurteilt/




 


 

 

 

Familienrichter kippte Maskenpflicht an Schulen: Staatsanwaltschaft fordert Haft

Von Heike Pührer

22. August 2023

Eine Prozessbeobachterin berichtete unserer Redaktion im Verfahren gegen den Weimarer Familienrichter Christian Dettmar vom letzten Verhandlungstag in Erfurt (18. August 2023) – vor der Urteilsverkündung. Der Richter ist wegen Rechtsbeugung im Amt angeklagt.

Mitte Juni begann am Erfurter Landgericht die Verhandlung gegen den Weimarer Familienrichter Christian Dettmar (60) wegen mutmaßlicher Rechtsbeugung im Amt. Er hob die Corona-Maßnahmen an zwei Weimarer Schulen im April 2021 auf, weil er die Gefahr einer Kindeswohlgefährdung sah.

Aus Sicht der Staatsanwaltschaft habe Dettmar allein aus persönlichen „sachfremden“ Motiven mit Gutachten eine „unanfechtbare Entscheidung“ herbeigeführt, so der Vorwurf. Um das Wohl der Kinder soll es ihm dabei nicht gegangen sein, wirft man dem dreifachen Vater vor.

Nun also stand der letzte Verhandlungstag vor der Urteilsverkündung an. An ihm nahm Heike Pührer teil. Sie ist Mitgründerin der „Bewegung Zwickau“, einer Bürgerbewegung, die als Montagsdemo gegen die staatlichen Corona-Maßnahmen entstand und sich nach eigenen Angaben für „Demokratie, in der die Macht vom Volke ausgeht“, einsetzt. Seitdem trifft man sich regelmäßig zu öffentlichen Demonstrationen mit dem Hauptmotto: „Wir müssen reden!“ Hier ihr Bericht aus dem Gerichtssaal:

Für den heutigen Tag waren die Plädoyers der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung sowie das letzte Wort von Familienrichter Christian Dettmar angekündigt. Nach doppelter Überprüfung der Kleidung und der Person durch Justizbeamte erreichte man den gut gefüllten Gerichtssaal (circa 30 Interessierte inklusive Presse). Gewünscht hatte ich mir einen überfüllten Saal oder eine große Menschenmenge vor dem Gericht.

...

Vor den Plädoyers der Staatsanwältin und der Rechtsanwälte ging es bis 13:45 Uhr in die Mittagspause. Wie vorher schon angekündigt, hielt die Staatsanwältin ein zweistündiges zähes Plädoyer mittels chronologischer Auflistung von E-Mails, Chatverläufen von WhatsApp und Telegram. Sie bezogen sich auf die Mitarbeit des Familienrichters im sich neu gegründeten Verein KriStA – Netzwerk kritischer Richter und Staatsanwälte (www.netzwerkkrista.de).

...

Die vielen Wiederholungen dienten wohl dazu, die Mutmaßungen der Staatsanwaltschaft als einzige Wahrhaftigkeit in die Köpfe der Richter und Schöffen zu meißeln. Zum Schluss wurde von der Staatsanwaltschaft eine Strafe für den Familienrichter von drei Jahren Haft gefordert.
Kurzes Plädoyer von Verteidiger Strate

Nach einer kurzen Pause begann der Verteidiger Rechtsanwalt Dr. h.c. Gerhard Strate aus Hamburg mit seinem sehr kurzen Plädoyer. Die von der Staatsanwaltschaft in diesem langen Vortrag gemutmaßten Ziele des Richters Dettmar dementierte er. Auch dass ein Familienrichter sich im Vorfeld Fachwissen über eventuell zu verhandelnde Fälle aneignet und eine gewisse Vorarbeit leiste, sei durchaus in Ordnung. „Die Kindeswohlgefährdung stand aufgrund des staatlich angeordneten Maskenzwangs und den ständigen Tests, bei denen schon damals die Korrektheit der Ergebnisse widerlegt waren, sehr wohl im Vordergrund“, so Strate.

Den zweiten Teil begann Rechtsanwalt Peter Tuppat, der zweite Verteidiger des Familienrichters, damit, dass ein Freispruch zwingend erforderlich sei. Die Vehemenz der Staatsanwaltschaft, den Richter zu verfolgen, ohne die inhaltlich richtige Einschätzung des Richters einzubeziehen, sei erschütternd. Schließlich ginge es Herrn Dettmar um die Gesundheit und das Wohl unserer Kinder. Die hier vorgetragene Geschichte mit „hätte“, „könnte“ und so weiter hielte dabei nicht stand und seien nur Mutmaßungen.

...

https://www.epochtimes.de/politik/deutschland/familienrichter-kippte-maskenpflicht-an-schulen-staatsanwaltschaft-fordert-haft-a4382252.html?welcomeuser=1

 

 

 


 

 


Staatsanwaltschaft will Weimarer Maskenrichter in Knast bringen Drei Jahre Gefängnis gefordert, weil er Kinder von Masken befreite

VERÖFFENTLICHT AM 20. Aug 2023
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Der Weimarer Familienrichter Christian Dettmar hatte Anfang April 2021 bundesweit für Schlagzeilen gesorgt: In einem Gerichtsentscheid verbot er die Masken-, Abstands- und Testpflicht an zwei Weimarer Schulen. In seinen Augen war sie Kindeswohlgefährdung. Damals galt eine solche Ansicht noch als Ketzerei. Heute setzt sie sich immer mehr durch. Doch Dettmar hatte es gewagt, sich gegen die staatlichen Maßnahmen zu stellen. Und so schlug die Justiz mit voller Härte gegen ihn zu. Und auch gegen andere Beteiligte. Es gab Durchsuchungen von Wohnungen und Büroräumen von Richter Dettmar, dem Verfahrensbeistand der Kinder, einer Mutter sowie von den Gutachtern Prof. Ulrike Kämmerer, Prof. Dr. Christian Kuhbandner, Prof. Dr. Ines Kappstein und Uli Masuth, und einem Kandidaten der Partei „dieBasis“. Handys, Computer und Unterlagen wurden dabei von der Polizei beschlagnahmt. Zustände, wie man sie sonst aus autoritären Staaten gewohnt ist. Fast erübrigt es sich zu erwähnen, dass die Entscheidung des Richters aufgehoben wurde.

Doch damit endete der Rachefeldzug nicht. Richter Dettmar, einer der wenigen, der für das Grundgesetz und gegen dessen Verletzung entschied, steht nun seinerseits in Erfurt vor Gericht. Ihm, der sich der damals weit verbreiteten Rechtsbeugung widersetzte, wird nun ausgerechnet Rechtsbeugung vorgeworfen. Das wirkt wie aus einem absurden Theater-Stück. Doch es geht noch weiter: Im Prozess gegen den suspendierten Familienrichter hat die Staatsanwaltschaft am Freitag drei Jahre Haft gefordert, wie der „MDR“ mitteilt.

Der Vorwurf der Staatsanwältin: Der 60-Jährige habe die Maskenpflicht an zwei Weimarer Schulen aufgehoben, obwohl er dafür nicht zuständig gewesen sei. Dabei gibt es viele gute Gründe, die für eine Zuständigkeit sprachen (siehe hier). Der MDR ignoriert das und gibt die Meinung der Staatsanwaltschaft als seine eigene aus: „Der Richter war gar nicht zuständig.“

Die Staatsanwältin verdrehte den Sachverhalt im voll besetzten Saal im Erfurter Landgericht in einer Art und Weise, die an Romane von Kafka und Orwell erinnerten: „Der Angeklagte habe sein Amt mit Füßen getreten und dem Rechtsstaat geschadet.“

Sie wirft Dettmar also genau das vor, was Kritiker ihr und ihrer ganzen Behörde vorwerfen. Die Staatsanwältin ist gebunden an Weisungen der rot-rot-grünen Landesregierung bzw. der grünen Justizministerin Doreen Denstädt, einer ehemaligen Sachbearbeiterin bei der Polizei, die durch die Quote ins Amt gerutscht ist.

Besonders pikant: Zu Beginn der Ermittlungen war der damalige Justizminister noch Dirk Adams von den Grünen. Der hat sich seine politischen Sporen als Mitarbeiter im Wahlkreisbüro der Abgeordneten Katrin Göring-Eckardt verdient und sich für Schnellverfahren nach Corona-Protesten ausgesprochen – also für genau das, womit sich die Grünen bei Kriminellen oft sehr schwertun.

Vor Gericht zitierte die Staatsanwältin „aus Mails und Chats, die nach ihrer Überzeugung belegen, dass der Angeklagte gezielt nach Kindern suchte und suchen ließ, für deren Namen er zuständig war“, wie der MDR berichtet.

Laut Staatsanwaltschaft soll Dettmar elementare Verfahrensvorschriften missachtet und materielles Recht verletzt haben. „Sein Beschluss gegenüber Leitungen und Lehrenden zweier Schulen sowie den Vorgesetzten der Schulleitungen sei ‚willkürlich'“, so die Staatsanwältin laut „MDR“: „Dabei habe er schließlich zwei Kinder gefunden, deren Eltern ihm die Einleitung eines Kinderschutzverfahrens ermöglichten. Diese seien für ihn aber nur Mittel zum Zweck gewesen, um gegen Corona-Schutzmaßnahmen vorzugehen“.

Die Verteidiger plädierten auf Freispruch, so der „MDR“. Sie machten geltend, Richter Dettmar habe nur das Wohl der Kinder im Auge gehabt. Auch der angeklagte Richter Dettmar selbst beteuerte, er habe bei seiner Entscheidung nur an die Kinder gedacht und würde sie jederzeit wieder so treffen. Das Urteil wird in der nächsten Woche erwartet.

Der Prozess ist auch deshalb brisant, weil die Justiz bisher fast ausschließlich gegen Kritiker der Corona-Maßnahmen vorgeht, sowie Ärzte und Richter, die sich diesen widersetzten. Die Verantwortlichen für diese Maßnahmen schont die Justiz ebenso wie die Hetzer, die massive Vorbehalte und Hass gegen Ungeimpfte schürten.

https://reitschuster.de/post/staatsanwaltschaft-will-weimarer-maskenrichter-in-knast-bringen/

 

 

 

Dieses Strafverfahren ist ein politisches Verfahren“ Prozess gegen Sensationsrichter Dettmar vertagt

20.04.2023

Am Dienstag hätte vor dem Landgericht Erfurt der von vielen Beobachtern mit Spannung erwartete Prozess gegen den Sensationsrichter Christian Dettmar beginnen sollen. Bis Anfang Juli waren insgesamt zehn Verhandlungstage angesetzt. Eigentlich. Doch wenige Tage vor dem Auftakt verkündete das Gericht am vergangenen Freitag die Vertagung auf den 15. Juni 2023. Als Grund wurde die Bestellung eines weiteren Verteidigers zur Verfahrensabsicherung genannt. Dettmar wird bereits durch den Wahlverteidiger Gerhard Strate vertreten. Da dieser aber aus Hamburg kommt, bestellte das Gericht als Pflichtverteidiger zudem Peter Tuppat, einen Rechtsanwalt aus dem nähergelegenen Jena. Darüber hinaus sehen Juristen die Vertagung des Prozesses gegen Dettmar auch aus verfahrenstechnischen Gründen als sinnvoll an. Aktuell ist vor dem Oberlandesgericht Jena noch ein Beschwerdeverfahren in dieser Sache anhängig, dessen Ausgang eine durchaus relevante Bedeutung für das Verfahren in der Hauptsache beigemessen wird. ...

Zwischen den Zeilen der Erklärung der kritischen Richter und Staatsanwälte wird immer wieder deutlich: Die Staatsanwaltschaft Erfurt kann sich eine Niederlage vor Gericht kaum erlauben, sie braucht einen Schuldspruch gegen Richter Christian Dettmar. ...

https://reitschuster.de/post/dieses-strafverfahren-ist-ein-politisches-verfahren/

 

 


 

 

Verdacht der Bestechlichkeit

Staatsanwaltschaft ermittelt gegen Thüringens CDU-Landeschef Voigt

Die Staatsanwaltschaft Erfurt ermittelt gegen den Thüringer CDU-Landesvorsitzenden Mario Voigt wegen des Verdachts der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr. In dem Zusammenhang seien mehrere Räumlichkeiten durchsucht und Beweismittel sichergestellt worden, sagte Oberstaatsanwalt Hannes Grünseisen am Donnerstagabend auf Anfrage. Zuvor hatte der Mitteldeutsche Rundfunk (MDR) darüber berichtet.

...

Voigts Anwalt Valentin Sitzmann fügte hinzu, es bestehe keine tragfähige Grundlage für den Verdacht. „Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft ist zudem auch unverhältnismäßig und übermäßig. Es irritieren Zeitpunkt und die Art und Weise der Maßnahme.“ Zudem gebe es offenbar ein hohes Bedürfnisse der Behörden an einer Veröffentlichung des Verfahrens. „Mein Mandant hat sich bisher höchst kooperativ und immer proaktiv und transparent verhalten“, erklärte der Anwalt.

14.10.2022

https://www.welt.de/politik/deutschland/article241590635/Thueringens-CDU-Landeschef-Mario-Voigt-Staatsanwaltschaft-ermittelt.html

 

 

 


 

 


Hausdurchsuchungen bei Bundestagskandidaten von dieBasis in Thüringen

Hausdurchsuchungen

Anfang der Woche haben bei dem Weimarer Familienrichter Christian Dettmar, beim Ehepaar Ulrich und Almuth Masuth, beide Bundestagskandidaten für dieBasis, sowie bei den Gutachtern Prof. Dr. Christian Kuhbandner, Prof. Dr. Ulrike Kämmer und Prof. Dr. Ines Kappstein fast zeitgleich Hausdurchsuchungen stattgefunden. Dabei wurden Handys, Computer, sowie diverse Unterlagen beschlagnahmt. Der Vorwurf der Staatsanwaltschaft Erfurt: Eine angebliche Rechtsbeugung durch Richter Dettmar. Dieser hatte auf dem Rechtsweg am Familiengericht Fragen zum Kindeswohl und seiner Gefährdung durch die Corona-Maßnahmen aufgeworfen. Die Maskenpflicht an der Erfurter Schule hatte er durch sein Urteil schließlich gekippt.

Das Urteil von Christian Dettmar orientierte sich an validen Gutachten. Zudem gab es informative Vorgespräche, die im Rahmen des besonderen Verfahrens gem. § 1666 BGBeine rasche, unbürokratische Hilfe für gefährdete Kinder völlig legal ermöglichten. Das betonte sein Verteidiger Rechtsanwalt Dr. Gerhard Strate in seiner Pressemitteilung vom 29. Juni 20211. Umso befremdlicher sei das massive Vorgehen der Staatsanwaltschaft.

„Es ist unglaublich, dass die Polizei ohne Not einfach alle möglichen Unterlagen, mein Handy und meinen Computer beschlagnahmt und sich so Zugang zu meiner gesamten Korrespondenz auch in meiner Eigenschaft als Spitzenkandidatin der Partei dieBasis für die Bundestagswahl verschaffte. Ich frage mich, ob meine Kandidatur nicht viel eher Anlass für die Durchsuchung war als meine gutachterliche Stellungnahme im Kindswohlverfahren“, sagt Prof. Dr. Kämmerer. „Normalerweise wird man zu einer Aussage vorgeladen und dann von der Polizei oder vom Gericht befragt.“

Auch die Wohnung des Spitzenkandidaten von dieBasis, Ulrich Masuth, und seiner Frau Almuth wurde durchsucht: “Grund der Durchsuchung ist laut richterlichem Beschluss die Frage, ob ich ein “Kennverhältnis” zu Richter Dettmar unterhalte,“erklärt Almuth Masuth. Wäre sie direkt gefragt worden, hätte sie bestätigt, dass sie Richter Dettmar nicht nur kennt, sondern seit vielen Jahren mit ihm befreundet ist. Von den insgesamt neun beschlagnahmten technischen Geräten, waren acht von ihrem Mann Ulrich, der für dieBasis zur Bundestagswahl antritt.

„Die Entwicklung dieses Verfahrens macht uns im Hinblick auf unseren Rechtsstaat große Sorge. Diese Vorgänge müssen ganz genau untersucht werden!“, fordert Alkje Fontes, Landesvorstand von dieBasis in Sachsen-Anhalt. Es könne nicht sein, dass hier mit fadenscheinigen Gründen unabhängige Richter drangsaliert werden, weil eine Entscheidung möglicherweise staatlichen Interessen widerspricht. „Absolut gar nicht hinnehmbar ist, dass sich in diesem Zusammenhang staatliche Stellen unter Verletzung von Verfahrensvorschriften auch noch Zugang zu privater und parteiinterner Korrespondenz von oppositionellen Bundestagskandidaten verschaffen,“ betont Fontes.

„Hier bestätigt sich einmal mehr, dass Machtbegrenzung auf politischer Bühne Not tut“, sagt Rechtsanwältin Viviane Fischer, die ebenfalls für dieBasis kandidiert und zudem Mitglied der Stiftung Corona-Ausschuss ist. dieBasis möchte mit ihren vier Säulen Freiheit, Machtbegrenzung, Achtsamkeit und Schwarmintelligenz Basisdemokratie fördern. „Wir erleben hier auf eine harsche Art und Weise, wie das Herrschaftsdenken der Regierung nicht nur unsere Grundrechte beschneidet, sondern jetzt auch noch die Exekutive einspannt, um ohne jegliche Notwendigkeit Angst vor Repressalien zu schüren“, empört sich auch Ulrich Masuth.

Mehr Infos unter www.diebasis-partei.de

1 https://strate.net/verfahren/ermittlungsverfahren-gegen-christian-dettmar/

30.06.2021

https://diebasis-partei.de/2021/06/hausdurchsuchungen-bei-bundestagskandidaten-von-diebasis-in-thueringen/

 

 


 

 

 

Maskenurteil von Weimarer Richter – Durchsuchungen in drei Bundesländern

19.06.2021

Ein Weimarer Richter hatte Anfang April eine Aussetzung der Maskenpflicht an zwei Schulen angeordnet. Gegen ihn wird wegen Verdachts der Rechtsbeugung ermittelt. In drei Bundesländern wurden jetzt die Räumlichkeiten von Zeugen durchsucht.

Im Zusammenhang mit Ermittlungen gegen einen Weimarer Richter wegen einer Entscheidung zur Maskenpflicht in Thüringer Schulen hat es Durchsuchungen in drei Bundesländern gegeben. In Thüringen, Sachsen-Anhalt und Bayern wurden am Dienstag in insgesamt 14 Fällen die von dem Beschuldigten privat und dienstlich genutzten Räumlichkeiten sowie Dienst- und Wohnanschriften von insgesamt acht Zeugen durchsucht, wie die Staatsanwaltschaft Erfurt mitteilte.

Ziel sei die Beschlagnahme von beweisrelevanter Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und den Zeugen gewesen. Gegen die Zeugen selbst bestehe kein Tatverdacht. Laut der „Bild“-Zeitung wurden mehrere Handys und Laptops sichergestellt.

Der am Weimarer Amtsgericht tätige Familienrichter hatte Anfang April unter Verweis auf eine angebliche Kindeswohlgefährdung eine Aussetzung der Maskenpflicht und anderer Schutzmaßnahmen an zwei Schulen angeordnet, wobei er sich auf einen Passus im Bürgerlichen Gesetzbuch berief. ...

https://www.welt.de/vermischtes/article232180459/Corona-Neue-Durchsuchungen-wegen-Maskenurteil-von-Weimarer-Richter.html

 

Kommentar Väternotruf:

Die Staatsanwaltschaft Erfurt sollte ihren Eifer mal in eine ganz andere Richtung lenken, nämlich in Richtung Regierung, die wegen "Corona" für eine der größten Einsperraktionen nach dem 2. Weltkrieg verantwortlich sein dürfte. Doch da hält die Staatsanwaltschaft Erfurt mal lieber die Füße still, DDR 2.0 lässt grüßen.

 

 

 


 

 


RAZZIA BEIM RICHTER

Anwalt nennt Vorgehen in Weimar „Irrsinn” und „rechtswidrig”

Durchsuchungen, beschlagnahmte Datenträger: Der Nordkurier sprach mit dem Anwalt von Richter Christian Dettmar. Dieser verbot die Corona-Maßnahmen an zwei Schulen, jetzt wird wegen Rechtsbeugung ermittelt.

Simone Schamann
27.04.2021

Im Amstgericht Weimar wurde das Arbeitszimmer von Richter Christian Dettmar von Ermittlern durchsucht (Symbolfoto).

Rechtsanwalt Dr. Gerhard Strate aus Hamburg vertritt Amtsrichter Christian Dettmar aus Weimar, bei dem es am Montag polizeiliche Durchsuchungen gegeben hat. Datenträger wurden beschlagnahmt, gegen den Juristen steht der Verdacht der Rechtsbeugung im Raum.

Dettmar hatte am 08. April mit einem richterlichen Beschluss, in dem er an zwei Weimarer Schulen Masken- und Testpflicht, Abstandsregeln und Homeschooling untersagte, bundesweit für Aufsehen gesorgt. Der Nordkurier sprach seinem Anwalt darüber, weshalb genau ermittelt wird und wie die Situation juristisch einzuordnen ist.

Gegen Richter Christian Dettmar besteht der Anfangsverdacht der Rechtsbeugung. Was bedeutet das genau?

„Die Rechtsbeugung soll darin bestanden haben, dass Herr Dettmar sich eine Kompetenz angemaßt habe, die ihm eigentlich nicht zukommt. Das Familiengericht hätte so eine Anordnung gegenüber der Schulleitung, dass keine Masken getragen werden sollen, nicht treffen dürfen. Das sei allein Sache des Verwaltungsgerichts. Das ist der Vorwurf.“

Und das erfüllt den Tatbestand der Rechtsbeugung?

„Ja, das soll Rechtsbeugung sein. Aber dass Richter mal etwas falsch entscheiden – wie das Verwaltungsgericht Erfurt hinsichtlich der Entscheidung des Familiengerichts in Weimar meint – ist ja noch lange keine Sache der Rechtsbeugung. Das ist Quatsch. Ich habe schon einige Fälle von Rechtsbeugung vertreten. Sie liegt vor, wenn ein Richter gegen zwingende Rechtsvorschriften verstößt. Wenn er einen einen klaren Gesetzeswortlaut eindeutig ignoriert. Nur dann kommt der Tatbestand der Rechtsbeugung überhaupt in Betracht.“

Gibt es weitere Voraussetzungen?

„Der Betroffene muss bewusst das Recht verletzen. Es muss ein Vorsatz bestehen. Das kann man hier, wenn man sich die unendlich sorgfältige Begründung des Beschlusses vom Amtsgericht Weimar anschaut, aber nicht mal im Ansatz sagen. Die Begründung ist wirklich mit sehr viel Vorbedacht und sehr viel Sorgfalt – er hat ja drei Sachverständige gehört – verfasst worden. Da ist nicht mal dran zu denken, dass er den Vorsatz gehabt hat, das Recht zu verletzen.“

Aber es besteht ja der Vorwurf, dass er diese Sache gar nicht entscheiden durfte.

„Die Vorschrift auf die er sich im Beschluss gestützt hat, ist ja §1666 Abs. 4 BGB. Diese gebietet nicht mal im Ansatz die Interpretation, die der Staatsanwaltschaft in Erfurt bei der Beantragung der Durchsuchungsanordnung vor Augen stand. Es ist so, dass ein Familienrichter nach §1666 Abs. 1 aus Gründen der Fürsorge für das Wohl des Kindes bestimmte Anordnungen treffen kann. Adressaten sind hier primär natürliche Personen im Umfeld des Kindes. In Absatz 4 wird diese Befugnis noch auf „Dritte” ausgedehnt. Da ist die Frage: Wer sind Dritte? Sind das nur natürliche Personen oder sind das möglicherweise auch öffentliche Einrichtungen wie eine Schule?“

Ist das eine besonders spitzfindige Fragestellung?

„Der Gesetzeswortlaut gibt für die Interpretation, dass nur natürliche Personen gemeint sind, nichts her. Und deshalb ist Richter Dettmars Überlegung, dass er als Familienrichter in Kindschaftssachen durchaus auch ermächtigt ist, eine derartige Anordnung zu treffen, absolut vertretbar. Weil es dem Gesetzeswortlaut nicht widerspricht.“

Es wurden ja auch Gerüchte laut, dass Richter Dettmar der Fall gezielt zugeführt wurde.

„Das halte ich für Nonsense.“

Ist dieser Vorwurf denn auch Gegenstand der Ermittlungen?

„So weit ich weiß, nein. Ich habe Einsicht in die Ermittlungsakten beantragt, aber noch nicht vorliegen. Ich habe auch Beschwerde gegen die Durchsuchungsanordnung beim Amtsgericht Erfurt eingelegt.“

Welchen Hintergrund haben Ihrer Meinung nach die Beschlagnahmung von Handy und Laptop?

„Es kann ja nur darum gehen, zu erfahren, was Herr Dettmar für Kontakte hat. Welche Art von Kontakten die Staatsanwaltschaft auf den Datenträgern vermutet, was da von Interesse sein sollte, kann ich mir beim besten Willen nicht erklären.“

Würden Sie sagen, dass die Durchsuchung und die Ermittlungen ein Rechtsbruch sind?

„Es auf jeden Fall ein skandalträchtiges Vorgehen. Es ist ein unmittelbarer Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit. Der Richter hat lediglich eine andere Rechtsposition vertreten als das Verwaltungsgericht wenig später eingenommen hat – das macht ihn aber nicht zum Rechtsbeuger. Das anzunehmen, ist schon ein gewisser Irrsinn. Der zu Corona-Zeiten aber immer mehr um sich zu greifen scheint.“

Können Sie nachvollziehen, dass es Beobachter gibt, die die Ermittlungen gegen den maßnahmenkritischen Richter als Einschüchterungsversuch werten?

„Das Vorgehen läuft zumindest darauf hinaus. Ich würde nicht sagen, dass das gezielt die Absicht des leitenden Oberstaatsanwalts in Erfurt ist. Aber es läuft darauf hinaus, dass es diese Wirkung entfaltet.“

Wie geht es weiter, wenn die beschlagnahmten Datenträger ausgewertet wurden?

„Ich bin mir ziemlich sicher, dass das Verfahren alsbald eingestellt wird. Das 'Tatwerkzeug' ist der Beschluss selbst und die beschlagnahmten Datenträger haben für die Entstehung dieses Beschlusses keinerlei Bedeutung. Insofern ist die Aktion eine reine Ausforschung, welche persönlichen Hintergründe der Richter hat. Und das ist rechtswidrig.“

https://www.nordkurier.de/politik-und-wirtschaft/anwalt-nennt-vorgehen-in-weimar-irrsinn-und-rechtswidrig-2743309804.html

 

 

 


 

 

 

Weimarer Richter klagte selbst gegen Corona-Auflagen

Das Urteil eines Amtsrichters aus Weimar sorgte für Aufregung: Der Jurist erklärte das Kontaktverbot vom letzten Sommer für nichtig. Nun werden einschlägige Privatklagen des Richters gegen die Corona-Verordnung bekannt.

Nachdem das Amtsgericht Weimar die im Frühjahr verhängten Kontaktbeschränkungen für verfassungswidrig erklärt hat, gibt es Berichte über eigene Klagen gegen Corona-Auflagen durch den zuständigen Richter.

...

Demnach klagte er zweimal im Eilverfahren vor dem Thüringer Oberverwaltungsgericht (OVG) gegen den Freistaat. In einem OVG-Beschluss vom 28. August ist laut „Bild“ nachzulesen, dass der Mann per einstweiliger Anordnung versuchte, die Infektionsschutzregeln zu Kontaktverbot, Maskenpflicht und Mindestabstand außer Kraft zu setzen.  ...

Der Richter hatte am 11. Januar am Amtsgericht Weimar entschieden, dass das Kontaktverbot als zentrales Element des Lockdowns aus dem Frühjahr in Thüringen nicht rechtmäßig gewesen sei. In der Mitteilung des Gerichts wurde das Verbot als verfassungswidrig und damit „nichtig“ erklärt.

In dem Verfahren ging es um ein Bußgeld wegen einer Geburtstagsparty. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Staatsanwaltschaft Erfurt geht inzwischen gegen diese Entscheidung vor.

Die Staatsanwaltschaft habe beim Amtsgericht den Antrag auf Zulassung einer Rechtsbeschwerde eingereicht, sagte der Sprecher der Behörde, Hannes Grünseisen, am Freitag in Erfurt. Die Staatsanwaltschaft wolle erreichen, dass das Urteil des Amtsgerichts mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben werde. Die Sache solle zu einer neuen Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Richter zurückverwiesen werden.

...

25.01.2021

https://www.welt.de/politik/deutschland/article224982063/Kontaktverbot-aufgehoben-Weimarer-Richter-klagte-selbst-gegen-Corona-Auflagen.html

 

 

 

Sensationelles Corona-Urteil soll rückgängig gemacht werden

Es war eines von unzähligen Bußgeldverfahren wegen Verstoßes gegen die Corona-Verordnung: Ein Mann hatte im April 2020 – also mitten im ersten Lockdown – mit sieben Freunden aus verschiedenen Haushalten seinen Geburtstag in einem Weimarer Hinterhof gefeiert. Er wurde erwischt, sollte 220 Euro an die Staatskasse zahlen, legte Widerspruch ein. In Corona-Deutschland zurzeit eigentlich fast aussichtslos.Völlig überraschend wurde dem Thüringer vom Amtsgericht Weimar vor wenigen Tagen aber Recht gegeben. Und mehr noch: Im 19-seitigen Urteil zerlegt Amtsrichter Matthias Guericke die im Frühjahr 2020 erlassene Thüringer Corona-Verordnung bis ins Detail. Unter anderem anhand von Studien und offiziellen Zahlen des RKI durchleuchtet er die Rechtsgrundlage des damaligen Kontaktverbots und kommt zu dem Schluss: Es war wirkungslos, unverhältnismäßig, verfassungswidrig und damit nichtig. Zudem habe die Anordnung des Kontaktverbots gegen die Menschenwürde verstoßen, so der Richter. Im letzten Absatz spricht Guericke gar von einer „katastrophalen politischen Fehlentscheidung mit dramatischen Konsequenzen für nahezu alle Lebensbereiche der Menschen, für die Gesellschaft, für den Staat und für die Länder des globalen Südens.“ ... Nach der ersten Euphorie über das Thüringer Urteil kam am Freitag der große Ablöscher für alle, die den noch nicht rechtskräftigen Richterspruch bereits gefeiert hatten: Die Staatsanwaltschaft Erfurt will gegen das Urteil offenbar Rechtsmittel einlegen. Oberstaatsanwalt Hannes Grünseisen sagte der Bild: „Das Urteil ist falsch, schlägt hohe Wellen und sollte schnell gerade gerückt werden. Denn es wirkt sich auch auf andere Fälle aus.”  ...

23.01.2021

 https://www.nordkurier.de/politik-und-wirtschaft/sensationelles-corona-urteil-soll-rueckgaengig-gemacht-werden-2342173101.html.

 

 

AG Weimar, Urteil vom 11.01.2021 - 6 OWi - 523 Js 202518/20
Fundstelle
openJur 2021, 3576

Rkr: AmtlSlg: PM:

Tenor

Der Betroffene wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Staatskasse zu tragen.
Gründe

I.

Am 24.04.2020 hielt sich der Betroffene in den Abendstunden zusammen mit mindestens sieben weiteren Personen im Hinterhof des Hauses X-Straße 1 in W. auf, um den Geburtstag eines der Beteiligten zu feiern. Die insgesamt acht Beteiligten verteilten sich auf sieben verschiedene Haushalte.

Diese Feststellungen beruhen auf den glaubhaften Angaben des Betroffenen in der Hauptverhandlung und dem verlesenen Einsatzbericht der Polizei.

II.

Dieses Verhalten des Betroffenen verstieß gegen § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 der Dritten Thüringer Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO) vom 18.04.2020 in der Fassung vom 23.04.2020.

Diese Normen lauteten wie folgt.

§ 2 Abs. 1: Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur allein, im Kreise der Angehörigen des eigenen Haushalts und zusätzlich höchstens mit einer weiteren haushaltsfremden Person gestattet.

§ 3 Abs. 1: Veranstaltungen, Versammlungen im Sinne des § 1 des Versammlungsgesetzes in der Fassung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789) in der jeweils geltenden Fassung, Demonstrationen, Ansammlungen und sonstige Zusammenkünfte mit mehr als zwei Personen sind verboten mit der Ausnahme, dass es sich um Angehörige des eigenen Haushalts handelt und zusätzlich höchstens eine haushaltsfremde Person hinzukommt. Dies gilt auch für Zusammenkünfte in Kirchengebäuden, Moscheen und Synagogen sowie in Kulträumen anderer Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften.

§ 2 Abs. 2 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO regelte Ausnahmen vom Verbot nach § 2 Abs. 1 für die Berichterstattung durch Medienvertreter, die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten im Freien und die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs und von Kraftfahrzeugen, § 3 Abs. 2-4 regelten Ausnahmen vom Verbot nach § 3 Abs. 1 für bestimmte Arten von Veranstaltungen, (öffentliche) Versammlungen in geschlossenen Räumen und unter freiem Himmel, Gottesdienste und sonstige religiöse Zusammenkünfte, Trauerfeiern und Eheschließungen. Keine dieser Ausnahmen ist vorliegend einschlägig.

Dieser Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit gem. § 14 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO i. V. m. § 73 Abs. 1a Nr. 24 i. V. m. § 32 Satz 1 IfSG dar.

Der Betroffene war dennoch aus rechtlichen Gründen freizusprechen, weil § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO verfassungswidrig und damit nichtig sind.

Das Gericht hatte selbst über die Verfassungsmäßigkeit der Normen zu entscheiden, weil die Vorlagepflicht gem. Art. 100 Abs. 1 GG nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (grundlegend BVerfGE 1, 184 (195ff)) nur für förmliche Gesetze des Bundes und der Länder, nicht aber für nur materielle Gesetze wie Rechtsverordnungen gilt. Über deren Vereinbarkeit mit der Verfassung hat jedes Gericht selbst zu entscheiden.

III.

§ 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO sind aus formellen Gründen verfassungswidrig, da die tief in die Grundrechte eingreifenden Regelungen von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage im Infektionsschutzgesetz nicht gedeckt sind.

1. Gemäß Art. 80 Abs. 1 S. 1 GG kann die Exekutive durch ein Gesetz ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen gemäß Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat die sich daraus ergebenden Anforderungen an ein ermächtigendes Gesetz in ständiger Rechtsprechung mit drei sich gegenseitig ergänzenden Konkretisierungsformeln, der sog. Selbstentscheidungsformel (der Gesetzgeber hat selbst die Entscheidung darüber zu treffen, welche Fragen durch die Rechtsverordnung geregelt werden sollen, welche Grenzen der Normierung gesetzt sind und welchem Ziel sie dienen soll; BVerfGE 2, 307 (334)), der Programmformel (anhand des Gesetzes muss sich bestimmen lassen, welches gesetzgeberische Programm verordnungsrechtlich umgesetzt werden soll; BVerfGE 5, 71 (77)) und der Vorhersehbarkeitsformel (der Bürger muss dem ermächtigenden Gesetz entnehmen können, in welchen Fällen und mit welcher Tendenz von der Ermächtigung Gebrach gemacht wird und welchen Inhalt die Rechtsverordnung haben wird; BVerfGE 56, 1 (12)) näher expliziert. Darüber hinaus hat es zur Frage des Grades der Bestimmtheit der Ermächtigung die sog. Wesentlichkeitslehre entwickelt. Nach der Wesentlichkeitslehre muss der Gesetzgeber in grundlegenden normativen Bereichen, zumal im Bereich der Grundrechtsausübung – soweit diese staatlicher Regelung überhaupt zugänglich ist – alle wesentlichen Entscheidungen selbst treffen und darf diese nicht an die Exekutive delegieren (BVerfGE 142, 1 (109); BVerfGE 98, 218 (251); BVerfGE 116, 24 (58)). Je wesentlicher Rechtsverordnungen oder andere Rechtsakte der Exekutive in Grundrechte eingreifen, umso genauer und intensiver müssen die Regelungen des ermächtigenden Gesetzes sein. Das Bundesverfassungsgericht sieht dabei die Anforderungen von Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG und der Wesentlichkeitslehre als deckungsgleich an (BVerfGE 150, 1 (100)). Ist im Hinblick auf bestimmte Normen einer Rechtsverordnung den Anforderungen der Wesentlichkeitslehre durch das ermächtigende Gesetz nicht Genüge getan, führt dies zur Verfassungswidrigkeit der Normen der Verordnung (BVerfGE 150, 1 (209) BVerfGE 136, 69 (92)).

Rechtsgrundlage für das hier zur Rede stehende sog. allgemeine Kontaktverbot ist § 32 IfSG i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG in der Fassung vom 27.03.2020. Auf die Generalklausel des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG muss insoweit nicht zurückgegriffen werden (vgl. Kießling/Kießling IfSG, § 28 Rn. 35, 44).

§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG in der Fassung vom 27.03.2020 lauten:

(Satz 1) Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. (Satz 2) Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen."

Da unter "Ansammlungen von Menschen" Personenmehrheiten von mindestens drei Personen mit einem inneren Bezug oder einer äußeren Verklammerung zu verstehen sind (Kießling, aaO, Rn. 38f), lassen sich § 2 Abs. 1 und das Ansammlungsverbot des § 3 Abs. 1 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO zwar unter den Wortlaut von § 28 Abs. 1 S. 2 IfSG subsumieren, für eine eingriffsintensive Maßnahme wie ein allgemeines Kontaktverbot ist § 28 Abs. 1 S. 2 IfSG aber keine den Anforderungen der Wesentlichkeitslehre genügende Ermächtigungsgrundlage. Ein allgemeines Kontaktverbot stellt zumindest – die Frage der Betroffenheit der Menschenwürdegarantie muss an dieser Stelle zurückgestellt werden und wird unter IV. erörtert – einen schweren Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit gem. Art. 2 Abs. 1 GG, darüber hinaus aber auch in die Versammlungs-, Vereinigungs-, Religions-, Berufs- und Kunstfreiheit dar, nicht nur, weil es alle Bürger adressiert und zwar unabhängig von der Frage, ob sie Krankheits- oder Ansteckungsverdächtige i. S. v. § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG sind oder nicht. Indem allen Bürgern untersagt wird, mit mehr als einer haushaltsfremden Person zusammenzukommen, wobei dies vorliegend nicht nur für den öffentlichen Raum (§ 2 Abs. 1 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO), sondern gem. § 3 Abs. 1 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO auch für den privaten Raum galt, sind die Freiheitsrechte im Kern betroffen. Das allgemeine Kontaktverbot zieht dabei zwangsläufig weitere Grundrechtseinschränkungen nach sich. So ist es nur logisch folgerichtig, dass unter der Geltung eines allgemeinen Kontaktverbotes Einrichtungen aller Art (§ 5 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO), Einzelhandelsgeschäfte, Beherbergungsbetriebe (§ 6 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO) und Gastronomiebetriebe (§ 7 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO) ebenfalls geschlossen oder jedenfalls beschränkt werden.

Der Gesetzgeber hatte als Eingriffsvoraussetzung für ein allgemeines Kontaktverbot vor der Schaffung von § 28a IfSG mit Gesetz vom 18.11.2020 lediglich in § 28 Abs. 1 IfSG bestimmt, dass Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige etc. einer übertragbaren Krankheit festgestellt wurden und dass die Maßnahme nur "soweit und solange es zur Verhinderung der Krankheitsverbreitung erforderlich ist", getroffen werden darf, wobei letzteres nicht mehr als ein expliziter Verweis auf das ohnehin geltende Verhältnismäßigkeitsprinzip ist. Damit sind nur absolute Minimalvoraussetzungen geregelt. Das Gesetz kann in dieser Form nur Einzelmaßnahmen wie z.B. die in § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG genannte Schließung von (einzelnen) Badeanstalten tragen, nicht aber ein allgemeines Kontaktverbot. Soweit ein allgemeines Kontaktverbot überhaupt verfassungskonform sein kann (dazu näher unter IV. und V.), wäre dafür zumindest eine präzise Regelung der Anordnungsvoraussetzungen im Sinne einer genauen Konkretisierung der erforderlichen Gefahrenlage zu fordern, aber auch auf der Rechtsfolgenseite wären konkretisierende Regelungen notwendig (vgl. Kießling, aaO Rn. 63; Papier, Freiheitsrechte in Zeiten der Pandemie, DRiZ, 2020, 180; Bäcker, Corona in Karlsruhe, VerfBlog v. 25.03.2020, https://verfassungsblog.de/corona-in-karlsruhe-ii/; Möllers, Parlamentarische Selbstentmächtigung im Zeichen des Virus, VerfBlog v. 26.03.2020, https://verfassungsblog.de/parlamentarischeselbstentmaechtigung-im-zeichen-des-virus/).

2. Dass § 28 IfSG hinsichtlich der tiefgreifenden Grundrechtseingriffe einschließlich eines Kontaktverbots durch die verschiedenen Corona-Verordnungen der Länder jedenfalls im Grundsatz nicht den Anforderungen der Wesentlichkeitsdoktrin genügt, ist in Rechtsprechung und Literatur inzwischen weitgehend Konsens. Der Gesetzgeber hat darauf zwischenzeitlich auch mit der Einfügung von § 28a IfSG zu reagieren versucht. Die Rechtsprechung hat aber, um einer sonst unvermeidlichen Verwerfung der Verordnungen zu entgehen, vielfach darauf verwiesen, dass anerkannt sei, dass es im Rahmen unvorhergesehener Entwicklungen aus übergeordneten Gründen des Gemeinwohls geboten sein könne, nicht hinnehmbare gravierende Regelungslücken für einen Übergangszeitraum auf der Grundlage von Generalklauseln zu schließen und auf diese Weise selbst sehr eingriffsintensive Maßnahmen, die an sich einer besonderen Regelung bedürften, vorübergehend zu ermöglichen (exemplarisch: OVG NRW, Beschluss vom 06.04.2020 - 13 B 398/20.NE -, juris, Rn. 59 unter Berufung auf OVG NRW, Urteil vom 5. Juli 2013 - 5 A 607/11 juris, Rn. 97 ff.; Saarl. OVG, Urteil vom 6. September 2013 - 3 A 13/13 -, juris, Rn. 77 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22. Juli 2004 - 1 S 2801/03 juris, Rn. 30; BVerfG, Beschluss vom 8. November 2012 - 1 BvR 22/12 -, juris, Rn. 25; BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2019 - 1 WB 28.17 - juris, Rn. 35; Bethge, Ausgangssperre, VerfBlog v. 24.03.2020). Diese Voraussetzungen lägen vor, da es sich bei der Corona-Pandemie um ein derart beispielloses Ereignis handele, dass vom Gesetzgeber nicht verlangt werden könnte, die erforderlichen Regelungen bereits im Voraus getroffen zu haben. Es bestehe auch ein dringender Handlungsbedarf, der zur Schließung gravierender, bei einer Abwägung der gegenläufigen verfassungsrechtlichen Positionen nicht mehr vertretbarer Schutzlücken den vorübergehenden Rückgriff auf die infektionsschutzrechtliche Generalklausel gebieten würde (OVG NRW, Beschluss vom 06.04.2020 - 13 B 398/20.NE -, juris, Rn. 61).

Je länger die Freiheitsbeschränkungen in der Corona-Krise andauerten, wurde in der Rechtsprechung zunehmend die Frage diskutiert, ob der "Übergangszeitraum" nicht bereits abgelaufen sei [vgl. etwa BayVGH, Beschluss vom 29.10.2020 - 20 NE 20.2360 -, juris, der dieser Frage breiten Raum widmet und sie an einer Stelle zumindest implizit bereits bejaht (Rn. 30): "Bis zu welchem Ausmaß und für welchen Zeitraum die §§ 32, 28 IfSG möglicherweise noch ausreichend waren, um die mit einer bislang nicht dagewesenen Pandemie … entstandene Gefahrenlage zu bewältigen, bedarf an dieser Stelle keiner abschließenden Entscheidung …" (Hervorhebung hinzugefügt), um dann mit dem Argument, dass der Bayerische Landtag die Staatsregierung mittlerweile aufgefordert habe, sich für die Schaffung konkreter Befugnisnormen im IfSG einzusetzen, am Ende die Frage doch wieder in die Schwebe zu bringen und von einer Verwerfung der angegriffenen Norm abzusehen.]

3. Es kann hier dahinstehen, ob die damit vorgenommene Relativierung der Geltung der Wesentlichkeitslehre mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Einklang zu bringen ist (ablehnend etwa Möllers, aaO: "Sollten wir aus der Krise mit der Einsicht herausgehen, dass fundamentale Normen der Arbeitsteilung zwischen Parlament und Regierung … befristet unter einem ungeschriebenen verfassungsrechtlichen Notstandsvorbehalt stehen, wäre das fatal."), es soll diesbezüglich lediglich noch darauf hingewiesen werden, dass die einzige in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, der Beschluss vom 08.11.2012 - 1 BvR 22/12 -, kaum als Beleg angeführt werden kann, da in dieser Entscheidung lediglich unbeanstandet gelassen wurde, dass die Untergerichte die polizeiliche Generalklausel in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes als noch ausreichende Rechtsgrundlage für eine Maßnahme, die möglicherweise einer detaillierten Ermächtigungsgrundlage bedurft hätte, angesehen haben, die Entscheidung über die Frage der Rechtsgrundlage somit in das Hauptsacheverfahren verlagert wurde. Dass gesetzliche Regelungslücken von der Exekutive unter bestimmten Bedingungen durch die Anwendung von Generalklauseln geschlossen werden könnten und insoweit die Anforderungen der Wesentlichkeitslehre vorübergehend suspendiert seien, ist damit in dieser Entscheidung nicht gesagt.

Soweit eingriffsintensive Maßnahmen, die an sich einer besonderen Regelung bedürften, unter Rückgriff auf Generalklauseln nur im Rahmen "unvorhergesehener Entwicklungen" zulässig sein sollen, ist diese Voraussetzung vorliegend nicht erfüllt. Bereits im Jahr 2013 lag dem Bundestag eine unter Mitarbeit des Robert Koch-Instituts erstellte Risikoanalyse zu einer Pandemie durch einen "Virus Modi-SARS" vor, in der ein Szenario mit 7,5 Millionen (!) Toten in Deutschland in einem Zeitraum von drei Jahren beschrieben und antiepidemische Maßnahmen in einer solchen Pandemie diskutiert wurden (Bundestagsdrucksache 17/12051). Der Gesetzgeber hätte daher im Hinblick auf ein solches Ereignis, das zumindest für "bedingt wahrscheinlich" (Eintrittswahrscheinlichkeit Klasse C) gehalten wurde, die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes prüfen und ggf. anpassen können.

Hinzu kommt – und dieses Argument ist gewichtiger –, dass am 18.04.2020, dem Tag des Erlasses der 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO, weder in Deutschland im Ganzen betrachtet, noch in Thüringen eine epidemische Lage bestand, angesichts derer es ohne die Ergreifung von einschneidenden Maßnahmen durch die Exekutive unter Rückgriff auf die infektionsschutzrechtliche Generalklausel bzw. die (den Anforderungen der Wesentlichkeitslehre ebenfalls nicht genügenden) Spezialermächtigungen des § 28 Abs. 1 S. 2 IfSG zu "nicht mehr vertretbaren Schutzlücken" gekommen wäre. Es gab keine "epidemische Lage von nationaler Tragweite" (§ 5 Abs. 1 IfSG), wenngleich dies der Bundestag mit Wirkung ab 28.03.2020 festgestellt hat.

Diese Einschätzung ergibt sich bereits allein aus den veröffentlichten Daten des Robert Koch-Instituts:

- Der Höhepunkt der COVID-19-Neuerkrankungen (Erkrankungsbeginn = Beginn der klinischen Symptome) war bereits am 18.03.2020 erreicht. Dies ergibt sich aus einer Grafik, die seit dem 15.04.2020 täglich in den Situationsberichten des Robert Koch-Instituts veröffentlicht wurde und die den zeitlichen Verlauf der Neuerkrankungen zeigt (z.B. Lagebericht vom 16.04.2020, S. 6, Abb. 6). Bringt man hier noch die laut Robert Koch-Institut durchschnittliche Inkubationszeit von 5 Tagen in Abzug, ergibt sich als Tag des Höhepunktes der Neuinfektionen der 13.03.2020. Zum Zeitpunkt des Beginns des Lockdowns am 22.03.2020 sank damit die Zahl der Neuinfektionen bereits seit 10 Tagen. Einschränkend ist lediglich zu bemerken, dass die Ermittlung des Verlaufs der Neuerkrankungen durch das Robert Koch-Institut insoweit mit einer Unsicherheit behaftet ist, als sie allein auf den gemeldeten Positivtests (und dem dabei entweder mit gemeldeten Erkrankungsbeginn bzw. – soweit nicht bekannt – dem geschätzten Erkrankungsbeginn) beruht und die Zahl der durchgeführten Tests nicht konstant war. Da aber von der 11. Kalenderwoche (09.-15.03.) bis zur 14. Kalenderwoche die wöchentlichen Testzahlen gesteigert wurden – von der 11. auf die 12. Kalenderwoche sprunghaft, danach nur noch mäßig – wäre für den Peak der Kurve der Neuerkrankungen eine zeitliche Verzerrung nach hinten zu erwarten, er wäre somit "verspätet" registriert worden und könnte in Wirklichkeit noch etwas vor dem 18.03.2020 gelegen haben. Dies kann hier aber dahingestellt bleiben, da es die vorliegende Argumentation nur noch verstärken würde.

- Vor dem Lockdown gab es dementsprechend auch keine exponentielle Steigerung der Neuinfektionen. Zwar stieg die Zahl der Positivtests von 7.582 in der 11. Kalenderwoche (09.-15.03.) auf 23.820 in der 12. Kalenderwoche (16.-22.03.) und damit um 214 %, dieser Anstieg war aber vor allem auf eine Steigerung der Testzahlen von 127.457 (11. KW) um 173 % auf 348.619 (12. KW) zurückzuführen (Lagebericht vom 15.04.2020, Tabelle 4, S. 8). Der Anteil der Positivtests an den Gesamttests (sog. Positivenquote) stieg nur von 5,9% auf 6,8%, was einer Steigerung um lediglich 15% entspricht.

- Wie sich aus dem Epidemiologischen Bulletin 17/2020 des Robert Koch-Instituts, veröffentlicht am 15.04.2020, ergibt, sank die effektive Reproduktionszahl R nach den Berechnungen des RKI bereits am 21.03.2020 unter den Wert 1 (https://edoc.rki.de/bitstream/handle/176904/6650.2/17_2020_2.Artikel.pdf?sequence=3&isAllowed=y) und blieb dann mit kleineren Schwankungen ungefähr bei 1. Da nach den Erläuterungen des Robert Koch-Instituts (Erläuterung der Schätzung der zeitlich variierenden Reproduktionszahl R, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Projekte_RKI/R-Wert-Erlaeuterung.pdf?__blob=publicationFile) die an einem bestimmten Tag berichtete Reproduktionszahl die Neuinfektionen im Zeitraum 13 bis 8 Tage vor diesem Tag beschreibt, ist diese Zeitverzögerung noch in Abzug zu bringen, so dass danach der R-Wert (bei einer Korrektur um 10 Tage) bereits am 11. März unter 1 lag, was obigem Befund zum Höhepunkt der Neuinfektionen entspricht (vgl. Kuhbandner, Warum die Wirksamkeit des Lockdowns wissenschaftlich nicht bewiesen ist, https://www.heise.de/tp/features/Warum-die-Wirksamkeit-des-Lockdowns-wissenschaftlich-nicht-bewiesen-ist-4992909.html?seite=all.)

- Da die Zahl der Neuinfektionen bereits seit Mitte März rückläufig war, ist es nicht überraschend, dass in Deutschland zu keinem Zeitpunkt im Frühjahr 2020 eine konkrete Gefahr der Überlastung des Gesundheitssystems durch eine "Welle" von COVID-19-Patienten bestand. Wie sich dem am 17.03.2020 neuetablierten DIVI-Intensivregister entnehmen lässt, waren im März und April in Deutschland durchgehend mindestens 40% der Intensivbetten frei. In Thüringen wurden am 03.04.2020 378 Intensivbetten als belegt gemeldet, davon 36 mit COVID-19-Patienten. Dem standen 417 (!) freie Betten gegenüber. Am 16.04.2020, also zwei Tage vor dem Erlass der Verordnung wurden 501 Intensivbetten als belegt gemeldet, davon 56 mit COVID-19-Patienten. Dem standen 528 (!) freie Betten gegenüber (https://www.intensivregister.de/#/aktuelle-lage/zeitreihen Die Zunahme der Gesamtbettenzahl ist dadurch zu erklären, dass anfangs nicht alle Kliniken an das DIVI-Intensivregister meldeten, erst ab dem 25. April kann von einer Meldung nahezu aller Kliniken ausgegangen werden.) Die Höchstzahl der gemeldeten COVID-19- Patienten betrug in Thüringen im Frühjahr 63 (28. April), die Zahl der COVID-19-Patienten lag damit zu keinem Zeitpunkt in einem Bereich, bei dem eine Überlastung des Gesundheitssystems zu befürchten gewesen wäre.

- Diese Einschätzung der tatsächlichen Gefahren durch COVID-19 im Frühjahr 2020 wird bestätigt durch eine Auswertung von Abrechnungsdaten von 421 Kliniken der Initiative Qualitätsmedizin (https://www.initiative-qualitaetsmedizin.de/effekte-der-sars-cov-2-pandemie-auf-die-stationaere-versorgung-im-ersten-halbjahr-2020), die zu dem Ergebnis kam, dass die Zahl der in Deutschland im ersten Halbjahr 2020 stationär behandelten SARI-Fälle (SARI = severe acute respiratory infection = schwere Atemwegserkrankungen) mit insgesamt 187.174 Fällen sogar niedriger lag als im ersten Halbjahr 2019 (221.841 Fälle), obwohl darin auch die COVID bedingten SARI-Fälle mit eingeschlossen waren. Auch die Zahl der Intensivfälle und der Beatmungsfälle lag nach dieser Analyse im ersten Halbjahr 2020 niedriger als in 2019.

- Auch die Sterbestatistik unterstützt diesen Befund. Laut Sonderauswertung des Statistischen Bundesamts (https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Bevoelkerung/Sterbefaelle-Lebenserwartung/Tabellen/sonderauswertung-sterbefaelle.html?nn=209016) starben im ersten Halbjahr 2020 in Deutschland 484.429 Menschen, im ersten Halbjahr 2019 waren es 479.415, 2018 501.391, 2017 488.147 und 2016 461.055 Menschen. Sowohl 2017 als auch 2018 gab es danach im ersten Halbjahr mehr Todesfälle als in 2020 (für die weitere Entwicklung vgl. den CoDAG-Bericht Nr. 4 des Instituts für Statistik der Ludwig-Maximilians-Universität München vom 11.12.2020, https://www.covid19.statistik.uni-muenchen.de/pdfs/bericht-4.pdf).

- Die Schreckenszenarien, die im Frühjahr die Entscheidung über den Lockdown maßgeblich beeinflussten (dazu näher unter V.1.), beruhten auch auf falschen Annahmen zur Letalität des Virus (sog. infection fatality rate = IFR) und zur Frage einer bereits vorhandenen bzw. fehlenden Grundimmunität gegen das Virus in der Bevölkerung. Die Kontagiosität wurde dagegen von Anfang nicht als dramatisch höher beurteilt als bei einem Influenzavirus (das Robert Koch-Institut gibt die Basisreproduktionszahl R0 von SARS-CoV-2 mit 3,3 - 3,8 an, bei Influenza liegt sie nach den meisten Angaben bei 1 - 3, bei Masern bei 12 - 18). Die Letalität beträgt nach einer Metastudie des Medizinwissenschaftlers und Statistikers John Ioannidis, eines der meistzitierten Wissenschaftler weltweit, die im Oktober in einem Bulletin der WHO veröffentlicht wurde, im Median 0,27%, korrigiert 0,23 % und liegt damit nicht höher als bei mittelschweren Influenzaepidemien (https://www.who.int/bulletin/online_first/BLT.20.265892.pdf). Der Altersmedian der an oder mit SARS-CoV-2 Verstorbenen beträgt in Deutschland 84 Jahre (vgl. Situationsbericht des RKI vom 05.01.2021, S. 8). Und entgegen den ursprünglichen Annahmen, die von einer fehlenden Immunität gegen das "neuartige" Virus ausgingen, weshalb zum Erreichen einer Herdenimmunität 60-70% Bevölkerung infiziert werden müssten, gibt es bei bis zu 50% der Bevölkerung, die nicht SARS-CoV-2 exponiert waren, bereits eine Grundimmunität durch kreuzreaktive T-Zellen, die durch Infektionen mit früheren Corona-Viren entstanden sind (Doshi, Covid-19: Do many people have pre-existing immunity?, https://www.bmj.com/content/370/bmj.m3563, dazu auch: SARS-CoV-2: Ist die Grundimmunität größer als angenommen?, DAZ.online vom 14.10.2020, https://www.deutsche-apotheker-zeitung.de/news/artikel/2020/10/14/sars-cov-2-ist-die-grundimmunitaet-hoeher-als-angenommen).

Da nach allem keine Situation bestand, die ohne einschneidende Maßnahmen zu "unvertretbaren Schutzlücken" geführt hätte, sind § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO auch wenn man der Rechtsauffassung folgt, dass in einer solchen Situation ein Rückgriff auf Generalklauseln verfassungsgemäß ist, wegen Verstoßes gegen die Anforderungen der Wesentlichkeitslehre verfassungswidrig.

IV.

Das allgemeine Kontaktverbot bzw. das Ansammlungsverbot gem. § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO ist aus materiellen Gründen verfassungswidrig, weil es die in Art. 1 Abs. 1 GG als unantastbar garantierte Menschenwürde verletzt.

Unantastbarkeit der Menschenwürde heißt, dass eine Verletzung der Menschenwürde nicht mit anderen Grundwerten der Verfassung gerechtfertigt werden kann; der Achtungsanspruch der Menschenwürde ist kategorisch. Dies bedeutet aber nicht, dass der Inhalt dieses Achtungsanspruchs, das, was der Würde des Einzelnen geschuldet ist, unabhängig von der konkreten Situation bestimmt werden könnte. Insbesondere die Rücksicht auf Würde und Leben anderer prägt den Inhalt des Achtungsanspruchs mit (Maunz/Dürig/Herdegen, GG, Art. 1 Abs. 1 Rn. 46.) So kann z. B. physischer Zwang oder Freiheitsentzug in bestimmten Situationen die Würde des Betroffenen verletzen, in anderen dagegen nicht. In den Worten des Bundesverfassungsgerichts: "Was den Grundsatz der Unantastbarkeit der Menschenwürde angeht, so hängt alles von der Festlegung ab, unter welchen Umständen sie verletzt sein kann. Dies lässt sich nicht generell sagen, sondern immer nur in Ansehung des konkreten Falls." (BVerfG NJW 1993, 3315). Unbestritten bleibt dabei, dass es einzelne Handlungen gibt, die unabhängig von dem mit ihnen verfolgten Zweck (Finalität) eine Würdeverletzung darstellen. Dazu zählen Folter, Genozid oder Massenvertreibung. Daneben gibt es bestimmte Handlungen, die allein aufgrund ihrer Finalität würdeverletzend sind, als Beispiel ist hier die rassistische Diskriminierung zu nennen (Herdegen, aaO, Rn. 47). Abgesehen von diesen Fällen kommt es aber immer auf eine wertende Gesamtwürdigung an. Für diese wird von der Rechtsprechung häufig die sog. Objektformel herangezogen, nach der die Menschenwürde betroffen ist, wenn der konkrete Mensch zum bloßen Objekt herabgewürdigt wird. Diese Formel ist aber insofern nur begrenzt operationalisierbar, als sie nicht frei von tautologischen Elementen ist. Sie kann daher nur die Richtung weisen, in der Fälle der Verletzung der Menschenwürde gefunden werden können (BVerfG 30, 1 (25)). Richtungsweisend in diesem Sinne erscheint auch ein Ansatz, der den Menschenwürdesatz als Schutz vor Tabuverletzungen begreift (Sachs/Höfling, GG Art. 1 Rn. 18).

Auf den vorliegenden Fall bezogen ergibt sich daraus folgendes: Bei einem allgemeinen Kontaktverbot handelt es sich um einen schweren Eingriff in die Bürgerrechte. Es gehört zu den grundlegenden Freiheiten des Menschen in einer freien Gesellschaft, dass er selbst bestimmen kann, mit welchen Menschen (deren Bereitschaft vorausgesetzt) und unter welchen Umständen er in Kontakt tritt. Die freie Begegnung der Menschen untereinander zu den unterschiedlichsten Zwecken ist zugleich die elementare Basis der Gesellschaft. Der Staat hat sich hier grundsätzlich jedes zielgerichteten regulierenden und beschränkenden Eingreifens zu enthalten. Die Frage, wie viele Menschen ein Bürger zu sich nach Hause einlädt oder mit wie vielen Menschen eine Bürgerin sich im öffentlichen Raum trifft, um spazieren zu gehen, Sport zu treiben, einzukaufen oder auf einer Parkbank zu sitzen, hat den Staat grundsätzlich nicht zu interessieren.

Mit dem Kontaktverbot greift der Staat – wenn auch in guter Absicht – die Grundlagen der Gesellschaft an, indem er physische Distanz zwischen den Bürgerinnen und Bürgern erzwingt ("social distancing"). Kaum jemand konnte sich noch im Januar 2020 in Deutschland vorstellen, dass es ihm durch den Staat unter Androhung eines Bußgeldes untersagt werden könnte, seine Eltern zu sich nach Hause einzuladen, sofern er nicht für die Zeit ihrer Anwesenheit die übrigen Mitglieder seiner Familie aus dem Haus schickt. Kaum jemand konnte sich vorstellen, dass es drei Freunden verboten sein könnte, zusammen auf einer Parkbank zu sitzen. Noch nie zuvor ist der Staat auf den Gedanken verfallen, zu solchen Maßnahmen zur Bekämpfung einer Epidemie zu greifen. Selbst in der Risikoanalyse "Pandemie durch Virus Modi-SARS" (BT-Drs. 17/12051), die immerhin ein Szenario mit 7,5 Millionen Toten beschrieb, wird ein allgemeines Kontaktverbot (ebenso wie Ausgangssperren und die weitgehende Stilllegung des öffentlichen Lebens) nicht in Erwägung gezogen. Als antiepidemische Maßnahmen werden neben Quarantäne von Kontaktpersonen Infizierter und Absonderung von Infizierten nur Schulschließungen, die Absage von Großveranstaltungen und Hygieneempfehlungen genannt (BT-Drs. 17/12051, S. 61f).

Wenngleich es scheint, dass es in den Monaten der Corona-Krise zu einer Werteverschiebung mit der Folge gekommen ist, dass zuvor als absolut exzeptionell betrachtete Vorgänge inzwischen von vielen Menschen als mehr oder weniger "normal" empfunden werden, was selbstverständlich auch den Blick auf das Grundgesetz verändert, sollte nach dem Gesagten an sich kein Zweifel daran bestehen, dass mit einem allgemeinen Kontaktverbot der demokratische Rechtsstaat ein – bisher als vollkommen selbstverständlich angesehenes – Tabu verletzt.

Hinzu kommt und als gesondert zu würdigender Aspekt ist zu beachten, dass der Staat mit dem allgemeinen Kontaktverbot zum Zwecke des Infektionsschutzes jeden Bürger als potentiellen Gefährder der Gesundheit Dritter behandelt. Wird jeder Bürger als Gefährder betrachtet, vor dem andere geschützt werden müssen, wird ihm zugleich die Möglichkeit genommen, zu entscheiden, welchen Risiken er sich selbst aussetzt, was eine grundlegende Freiheit darstellt. Ob die Bürgerin abends ein Café oder eine Bar besucht und um der Geselligkeit und Lebensfreude willen das Risiko einer Infektion mit einem Atemwegsvirus in Kauf nimmt oder ob sie vorsichtiger ist, weil sie ein geschwächtes Immunsystem hat und deshalb lieber zu Hause bleibt, ist ihr unter der Geltung eines allgemeinen Kontaktverbotes nicht mehr zur Entscheidung überlassen. Das freie Subjekt, das selbst Verantwortung für seine und die Gesundheit seiner Mitmenschen übernimmt, ist insoweit suspendiert. Alle Bürger werden vom Staat als potentielle Gefahrenquellen für andere und damit als Objekte betrachtet, die mit staatlichem Zwang "auf Abstand" gebracht werden müssen.

Mit der Feststellung, dass mit dem allgemeinen Kontaktverbot ein Tabu verletzt und der Bürger als Objekt behandelt wird, ist allerdings noch nicht entschieden, ob damit die Menschenwürde verletzt ist. Im Rahmen der wertenden Gesamtwürdigung ist die Frage zu beantworten, ob grundsätzlich Umstände denkbar wären, unter denen ein allgemeines Kontaktverbot dennoch als mit der Würde der Menschen vereinbar angesehen werden könnte. Da eine Tabuverletzung im Bereich grundrechtseingreifenden Handeln des Staates allenfalls zur Abwendung einer ganz außergewöhnlichen Notlage hinnehmbar erscheint, wäre dies nur bei einem allgemeinen Gesundheitsnotstand – einem drohenden flächendeckenden Zusammenbruch des Gesundheitssystems durch Überlastung bzw. der Drohung von Todesfällen in vollkommen anderen Dimensionen als bei den regelmäßig vorkommenden Grippewellen – und auch nur dann gegeben, sofern von dem tabuverletzenden Grundrechtseingriff ein substantieller Beitrag zur Abwendung oder Begrenzung des Notstandes zu erwarten wäre. Beides

https://openjur.de/u/2316798.html

 

 

 


 

 

 

15.06.2017 19:25 Uhr

Grausiges Familiendrama: Mutter findet ihre sterbenden Kinder

Altenfeld (dpa) Sie kam frisch aus dem Krankenhaus, doch ihre drei Kinder konnte sie nicht mehr freudig in den Arm nehmen: Eine 29-jährige Mutter fand ihre Jungen am Donnerstag blutüberströmt in ihrer Wohnung im thüringischen Altenfeld. Nach ersten Erkenntnissen der Ermittler wurden die Kinder im Alter von einem, drei und vier Jahren von ihrem eigenen Vater niedergestochen. Für zwei der Jungs kam jede Hilfe zu spät, der Dreijährige wurde lebensgefährlich verletzt ins Krankenhaus gebracht.

Die Polizei nahm den Mann noch am Tatort fest - er steht unter Mordverdacht. Zunächst wurde der 27-Jährige aber in eine Klinik gebracht, weil er auch sich selbst schwere Verletzungen zugefügt hatte. Was den Deutschen zu der grausamen Tat getrieben haben könnte, dazu konnte Staatsanwältin Anette Schmittter Hell zunächst noch nichts sagen. Auch die Frage, womit er zugestochen hat, blieb vorerst offen. Zuerst würden Spuren am Tatort gesichert, hieß es.

......

Berichten zufolge soll es in der Vergangenheit Auseinandersetzungen zwischen den Eheleuten gegeben haben. Von Gewalt gegen die Kinder sei aber nichts bekannt, betonte Schmitt-ter Hell. Wie das zuständige Landratsamt in Arnstadt bestätigte, war die Familie dem Jugendamt bekannt. Die Behörde will nun alle Informationen zusammentragen und dann die Öffentlichkeit informieren. Laut Schmitt-ter Hell ist der Familienvater nicht wegen Körperverletzung vorbestraft. Sie gehe davon aus, dass spätestens am Freitag Haftbefehl gegen ihn beantragt werde.

http://www.moz.de/nachrichten/alle-ressorts/artikel-ansicht/dg/0/1/1581621/



 


 

 

 

Gerichtsbericht: Verzug bei Unterhaltszahlung ist kein Kavaliersdelikt

18.04.2016

Ilmenau (Ilm-Kreis). Richter Jörg Türpitz stellte vor dem Amtsgericht in Ilmenau das Verfahren gegen einen säumigen Vater trotzdem ein.

Wer als Elternteil – gleich ob Vater oder Mutter – den gerechtfertigten Unterhalt gar nicht oder nur teilweise zahlt, der bekommt Ärger. Und zwar nicht nur mit dem unterhaltsberechtigten Elternteil oder später dem Jugendamt: Verletzung der Unterhaltspflicht ist eine Straftat.

Die Höhe des Verzuges ist formell erst einmal zweitrangig. Deswegen hatte sich Axel U. aus einer Stadt östlich von Ilmenau zu verantworten.

Im Juni, Juli und August 2014 verdiente er als Beschäftigter in einem mittelständischen Unternehmen Geld. Nicht viel, doch ein wenig über dem, was zu dieser Zeit als unantastbarer Selbstbehalt galt, nämlich glatt 1000 Euro. Er lagt im Juni 124 Euro darüber, in den beiden anderen Monaten sogar noch deutlich mehr. Seine Ex-Frau, mit der er zwei Kinder hat, hätte also Unterhalt bekommen müssen.

Das bestreitet auch der Angeklagte nicht. Allerdings stellt sich ebenso bald heraus, dass der Angeklagte nicht nur für diese beiden Kinder Unterhalt leisten muss, sondern für zwei weitere Kinder. Die 100 Euro monatlich, derentwegen seine Ex-Frau sich ans Jugendamt wandte, hätten ihr also nicht zugestanden. Vom Richter nach den Ursachen dieses Verzugs befragt, erklärt Axel U., er habe Rechnungen zu begleichen gehabt, was nur auf den ersten Blick wie eine Ausflucht gilt.

Die Zahlungen wurden in Form eines Bußgeldbescheides fällig. Das Bußgeld wurde an die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern von Silvio, eines der beiden Kinder erlassen, weil er fortgesetzt die Schule geschwänzt hatte. Dass Silvio bei seiner Mutter lebt und Axel U. schlechterdings keinen unmittelbaren Einfluss darauf hat, ob Silvio morgens zur Schule geht oder nicht, habe, so der Angeklagte, die Bußgeldstelle nicht interessiert. Richter Türpitz kennt den Fachbegriff: Aufenthaltsbestimmungsrecht. Seine Ex-Frau bestätigt später, dass dieses Recht ungeklärt ist, es seit Oktober 2015 aber eine Übereinkunft gibt, nach der sowohl der aktuelle Unterhalt als auch die Rückstände ausgeglichen werden.

Falls er nachweist, dass dies in der nächsten Zeit so bleibt, wird das Verfahren eingestellt.

Henry Trefz / 18.04.16 / TA

http://ilmenau.thueringer-allgemeine.de/web/lokal/leben/detail/-/specific/Gerichtsbericht-Verzug-bei-Unterhaltszahlung-ist-kein-Kavaliersdelikt-1491372724

 

 

Kommentar Väternotruf:

So ist das in Deutschland. Väter werden nicht nur als Zahlesel ausgepresst, auch die Bußgeldstelle kassiert beim Vater ab, obwohl dieser keinen realen Einfluss auf das Schuleschwänzen seines Sohnes hat. Dann wird noch - vermutlich mit Steuergeldern - von der Staatsanwaltschaft Erfurt ein Strafverfahren in Gang gesetzt, grad so als ob das Land Thüringen im Gelde schwimmen würde und es keine Probleme (Stichwort NSU) gäbe, wo die Staatsanwaltschaft besser ihre personellen Kapazitäten einsetzen sollte.

Kein Wunder, wenn da die AFD oben aufschwimmt, bei so viel Schildbürgergehabe in den staatsbürokratischen Behörden.


 


 

 

Anklage zum Landgericht wegen Körperverletzung mit Todesfolge u. a.

Die Staatsanwaltschaft Erfurt hat gegen einen 19-jährigen deutschen Staatsangehörigen aus Weimar Anklage wegen Körperverletzung mit Todesfolge, Misshandlung Schutzbefohlener und schwerer Körperverletzung zum Landgericht Erfurt - Jugendkammer als Schwurgerichtskammer - erhoben.

Dem zum Tatzeitpunkt 18-jährigen Angeschuldigten wird vorgeworfen, am 18.06.2009 in seiner Wohnung in Weimar seinen zwei Monate alten Sohn mit beiden Händen fest am Oberkörper unter den Achseln ergriffen und heftig hin und her geschüttelt zu haben, wobei der Kopf des Säuglings dadurch nach hinten und vorne pendelte und zusätzlich entweder an einem harten Gegenstand an- oder aufprallte oder aber der Angeschuldigte mit einem unbekannten Gegenstand auf den Kopf des Kindes schlug.

Aufgrund der durch die körperlichen Misshandlungen bedingten Folgeschäden des Gehirns sowie einer eingetretenen Lungenentzündung verstarb der Sohn des Angeschuldigten schließlich am 04.10.2009 im Kinderhospiz „Bärenherz“ in Markkleeberg.

Der nicht vorbestrafte Angeschuldigte betreute seinen Sohn zum Zeitpunkt der Tat allein, da die Kindesmutter eine Haftstrafe verbüßte.

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hat der Angeschuldigte bestritten, seinem Kind vorsätzlich oder fahrlässig Verletzungen zugefügt zu haben.

Grünseisen

Staatsanwalt

Pressesprecher

http://www.thueringen.de/thgsta/

 

 


 

 

BABYFUND IN MÜLLTONNE

Mutter gesteht Kindstötung - Richter verweigert Haftbefehl

Der Fall scheint klar - das zuständige Amtsgericht in Thüringen aber sieht es anders: Die Richter lehnten den Haftbefehl gegen eine Mutter ab, obwohl sie gestanden hatte, ihr Baby getötet und in einer Mülltonne entsorgt zu haben.

Erfurt/Neudietendorf - Es war ein grausiger Fund im Müllcontainer: Ein Neugeborenes, in eine Tüte gestopft, erstickt im grauen Behälter, in einer Ecke eines öden Hinterhofs. Wieder war eine Mutter mit der Geburt ihres Kindes nicht fertig geworden, sah keinen Ausweg als die verzweifelte Tat.

Die Frau hatte alles gestanden, der Fall schien klar. Und dennoch hat das Amtsgericht Gotha heute überraschend den Haftbefehl gegen die Mutter abgelehnt. Die Erfurter Staatsanwaltschaft kann es nicht fassen: "Wir kennen dafür keine Begründung und sind extrem überrascht", sagte der Sprecher der Staatsanwaltschaft, Hannes Grünseisen.

Todes-Container: In diesem Behälter wurde die Neugeborene abgelegt und erstickte

Die Frau hatte gestanden, ihre Tochter vor einer Woche heimlich zur Welt gebracht und aus Geldnot getötet zu haben. Die Polizei hatte die Leiche gestern in einer Mülltonne in Neudietendorf - einem Ort in West-Thüringen zwischen Erfurt und Gotha - entdeckt. Die Frau soll ihre Schwangerschaft verheimlicht haben. "Ich kann mir kein Kind leisten. Ich muss doch arbeiten gehen und Miete zahlen" - so wird sie von dem Behördensprecher zitiert. Laut Obduktion war das Kind lebend geboren und dann erstickt.

Angesichts des Geständnisses sei die Verweigerung des Haftbefehls durch die Gothaer Richter besonders verwunderlich, heißt es bei der Erfurter Staatsanwaltschaft. "So viele gleich gelagerte Fälle gibt es zum Glück nicht, aber so eine Entscheidung habe ich noch nicht erlebt", sagte Sprecher Grünseisen. Die Begründung werde voraussichtlich erst am Montag an die Ermittlungsbehörde übergeben. Dann will die Behörde prüfen, ob sie Rechtsmittel gegen die Entscheidung einlegt.

Kinderschutzbund fordert Schwangeren-Pflichtberatung

Kritik kam auch vom Kinderschutzbund. Damit solche Taten besser verhindert werden könnten, sprach sich der Thüringer Landesverband für engmaschige Pflichtberatungen für Schwangere aus. "Je näher die Geburt rückt, umso stärker muss die Betreuung der werdenden Mütter sein", sagte Konstanze Hartung vom Kinderschutzbund in Erfurt der dpa. Die sozialen Gruppen, in denen solche Verzweiflungstaten geschehen, würden die vorhandenen freiwilligen Angebote nicht nutzen. "Es sollte daher ein Vorsorgeheft geführt werden, in dem die Beratungen eingetragen werden müssen."

Das Thüringer Justizministerium wollte die überraschende Ablehnung der Haft nicht kommentieren. Haftbefehle können prinzipiell dann abgelehnt werden, wenn kein dringender Tatverdacht besteht oder kein Haftgrund vorliegt.

Erst in der vergangenen Woche hatte das Amtsgericht Wernigerode einen Haftbefehl gegen eine junge Mutter abgelehnt, die gestanden hatte, ihren lebend zur Welt gekommenen Jungen unmittelbar nach der Geburt in einem Wassergraben abgelegt zu haben. Der Haftrichter war davon ausgegangen, dass sich die Frau in einer psychischen Notlage befunden hat und von einem minderschweren Fall des Totschlags auszugehen war.

flo/dpa

27.10.2007

http://www.spiegel.de/panorama/gesellschaft/0,1518,513978,00.html

 

 

 


 

 

Führungswechsel bei der Erfurter Staatsanwaltschaft

Erfurt – Die Staatsanwaltschaft Erfurt hat einen neuen Leitenden Oberstaatsanwalt. Justizminister Harald Schliemann führte ihn feierlich in sein Amt ein. Ort der Amtseinführung: Der Schwurgerichtssaal im Landgericht.

Der „Neue“ heißt Franz Trost, ist 59 Jahre und stammt aus Hessen. Ein Staatsanwalt mit Polizei-Erfahrung: Franz Trost war als Personenschützer in Bonn, bewachte unter anderem das Bundeshaus. Jura studierte er in Gießen, Bonn und Würzburg, arbeitete als Richter, wurde 1980 zum Staatsanwalt in Kassel ernannt. 1992 kam Franz Trost nach Thüringen, wurde Oberstaatsanwalt in Erfurt, war im Justizministerium tätig, kam 1996 als Leitender Oberstaatsanwalt nach Meiningen. Diesen Posten hat er nun in Erfurt inne.

Justizminister Harald Schliemann verriet weitere Leidenschaften neben der Juristerei: Er ist leidenschaftlicher Motorradfahrer und Teetrinker. Deshalb bekam er von ihm auch ein Teeglas als Geschenk. Und von Staatsanwaltschaftskollegen ein Bierglas mit der (fast historischen) Aufschrift: „35 Jahre Betriebssportgemeinschaft Robotron“ - weil seine Behörde auf dem ehemaligen Gelände steht. Gleichzeitig verabschiedete der Justizminister den bisherigen Chef der Staatsanwaltschaft, Dieter Möller. Er war seit dem Jahr 2002 Leitender Oberstaatsanwalt in Erfurt, verbringt jetzt seinen Ruhestand in seiner Heimatstadt Marburg.

Foto: dp

Justizminister Harald Schliemann (links) führte Franz Trost feierlich in sein Amt ein.

22.09.2006

http://www.hallo-th.de/index.php?page=infodienst&doku_kat_neu=&doku_action=doku_id&suchwort=&doku_id=1531

 

 


 

 

Meinungen über Bücher und Zeitschriften

WDR 3, 27. 03. 2000

Hans-Detlev v. Kirchbach über: "Betrifft Justiz" Nr. 61, 1/2000

Redaktion: Eberhard Rondholz

Im nunmehr 15. Jahrgang erscheint eine Zeitschrift, die überwiegend von "Richtern und Richterinnen, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten" gemacht wird. "Betrifft Justiz" heißt dieses "Diskussionsforum für alle in der Justiz tätigen Juristinnen und Juristen, die das Bedürfnis nach einer wachen und kritischen Ausübung ihres Berufes haben". Aus praktischer Erfahrung, aus der Justiz selbst heraus, soll diese Zeitschrift den Zustand der gesellschaftlichen Institution Justiz authentisch widerspiegeln, deren "allgemeinpolitische Bedeutung" öffentlich tansparent machen, auch zu Widerspruch ermutigen, Veränderungen anstoßen. Richter und Staatsanwälte unternehmen hier den für ihren Berufsstand namentlich in Deutschland eher ungewöhnlichen Versuch, Justiz auch aus der anderen Perspektive zu sehen - aus dem Blickwinkel derer, die in die Mühlen der Justiz geraten. So fehlt es in den bisher 61 Ausgaben nicht an Schilderung und Kritik staatlicher "Rechtsanwendung", bei der Grundrechte unter die Räder geraten. So etwa im Fall jener 16-jährigen, die ihre ursprüngliche Anzeige gegen ihren Freund wegen Körperverletzung widerrufen wollte, der Liebe halber. Staatsanwaltschaft und Jugendgericht steckten das Mädchen in U-Haft, um von ihr jene Aussage zu erzwingen, die die Justiz gern hören wollte. Dierk Helmken schrieb anhand dieses "mißbräuchlichen Einsatzes der U-Haft" ein für das Selbstverständnis der Macher von "Betrifft Justiz" programmatisches Resüme:

"Der ‘furchtbare Jurist‘ im Sinne Ingo Müllers ist leider nicht der Jurist, der bar jeder Furcht Recht spricht, sondern derjenige, den alle, die in die Mühlen der Strafjustiz geraten, fürchten müssen, weil er in der Verfolgung der von ihm für richtig gehaltenen Ziele zuweilen wenig Skrupel zeigt , sich über rechtsstaatliche Schranken hinwegzusetzen. Zur Spezies des ‘furchtbaren Juristen‘ ist auch jener zu zählen, der dem soeben skizzierten Kollegen keinen Widerstand entgegensetzt, sondern das unwürdige Spiel mitträgt."

Ob es sich um Fragen der Justizorganisation handelt, um Strafrechtsprobleme oder um Spezialthemen wie die genetischen Fahndungsdateien- im Zweifel plädieren die Autoren der BJ "offensiv für Grundrechte" und gegen den ausufernden Maßnahmenstaat". Dieser Ansatz zeigt sich auch in den Themen des neuen Heftes. Aus den Niederlanden berichtet Martina Tragter-Schubert, Oberstaatsanwältin in Groningen, über Versuche, die holländische Justiz effizienter und demokratischer zu gestalten. Vor allem die Zielsetzungen Autoritätsabbau und Entmythologisierung" wären der deutschen Justiz dringlich anzuempfehlen.

Wie dringlich, zeigt etwa der Beitrag von Rolf Gössner. Unter dem Titel: "Tod eines Wanderers" zeichnet der bekannte Bürgerrechtsanwalt und Polizeiexperte das gewaltsame Ende eines Kölner Touristen nach, den Polizisten in Erfurt mit dem Gewaltverbrecher Zurwehme verwechselten und über den Haufen schossen. Als besonders skandalös wertet Gössner die Einstellung des Verfahrens gegen die beamteten Todesschützen. Deren "vegetative Reaktion" sei aus ihrer leider irrtümlichen Überzeugung zu erklären, es mit dem gesuchten Zurwehme zu tun zu haben und von daher "nicht vorwerfbar", meinte die Erfurter Staatsanwaltschaft. Gössner fordert rechtspolitische Konsequenzen:

"Polizeiliche Todesschützen dürfen sich nicht länger hinter das Schutzschild der Amtsautorität zurückziehen. Es darf nicht länger passieren, daß die Exekutive prägenden Einfluß auf die Ermittlungen ... in eigener Sache ... und auf die anschließenden Strafverfahren nimmt, in denen meistens die Polizeiversion thriumphiert."

Daß vor deutschen Gerichten die "Machtversion" allzuoft "thriumphiert", kritisiert auch Helmut Kramer anhand der "Welle von Strafverfahren gegen Pazifisten" im Gefolge des Kosovo-Krieges. In der Auffassung vor allem der Berliner Staatsanwaltschaft, daß auch Völkerrechtsverstöße nicht zur Dienstverweigerung berechtigten, daß der Soldat nicht einmal über den Angriffscharakter eines Krieges nachzudenken habe, sieht Kramer eine Wiederbelebung des Kadavergehorsam unseligen Angedenkens in geschichtsblinder, "furchtbarer" Rechtstradition.

Gerade aber angesichts des Fortwährens solcher Justiztradition erweist sich die Notwendigkeit eines Organs wie "Betrifft Justiz" - als Artikulation demokratischer Reformpotentiale innerhalb der Justiz selbst.

Die Nr. 61 - 1. Quartal 2000 - ist soeben im Verlag ReNo GmbH, Berlin, erschienen. Im Abonnement kosten vier Hefte pro Jahr 60 Mark.

 

http://www.betrifftjustiz.de/

 

 

 


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