Stalking


 

 

 

Strafgesetzbuch

§ 238 Nachstellung

(1) Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich

1.

seine räumliche Nähe aufsucht,

2.

unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm herzustellen versucht,

3.

unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt oder Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen,

4.

ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm nahe stehenden Person bedroht oder

5.

eine andere vergleichbare Handlung vornimmt

und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahe stehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahe stehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

 

http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__238.html

 

 

 

 


 

 

 

OLG

Gerichtsort

Koblenz

Datum

29.12.2009

 

Aktenzeichen

13 WF 1002/09

 

Geschäftsnummer:

 

13 WF 1002/09

19 F 329/08

AG Koblenz

 

OBERLANDESGERICHT

KOBLENZ

 

BESCHLUSS

 

 

in der Familiensache

 

…,

 

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

gegen

…,

 

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

 

 

wegen Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz

hier: Ordnungsgeld

Der 13. Zivilsenat – 1. Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch die Richterin am Oberlandesgericht Schilz-Christoffel als Einzelrichterin

am 29. Dezember 2009

 

beschlossen:

 

I. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Koblenz vom 11. November 2009 aufgehoben; die Anträge der Antragstellerin vom 12. August und vom 30. September 2009 auf Verhängung eines Ordnungsgeldes werden zurückgewiesen.

 

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gesamten Zwangsvollstreckungsverfahrens.

 

III. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 1.000 €.

 

 

Gründe:

Die gemäß § 793 ZPO zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. Die Voraussetzungen für die Verhängung eines Ordnungsgeldes gemäß § 890 ZPO aufgrund der in den Schriftsätzen vom 12. August und vom 30. September 2009 behaupteten Verhaltensweisen des Antragsgegners liegen nicht vor.

Durch Beschluss vom 30. Juni 2009 war dem Antragsgegner u.a. aufgegeben worden, sich der früheren Wohnung der Antragstellerin in K… nicht auf weniger als 500 m anzunähern; des weiteren war dem Antragsgegner verboten worden, der Antragstellerin „wiederholt nachzustellen.“ Vorliegend kann allerdings nicht festgestellt werden, dass der Antragsgegner gegen diese Anordnungen schuldhaft verstoßen hat.

Es kann insoweit dahingestellt bleiben, ob der Antragsgegner die Antragstellerin am 24. Juli bzw. 31. Juli 2009 mittels eines Fernglases von der B .. aus beobachtet hat oder nicht; es spricht vieles dafür, dass dies der Fall war und der Antragsgegner nicht nur nach Booten auf der Mosel Ausschau gehalten hat.

Durch sein Verhalten hat der Antragsgegner jedoch nicht gegen das Näherungsverbot verstoßen, weil die Entfernung zwischen der früheren Wohnung der Antragstellerin in K…, und der B .., die auf der gegenüberliegenden Seite der Mosel verläuft, an keiner Stelle weniger als 500 m beträgt (vgl. google-earth).

Das zweimalige Beobachten mit dem Fernglas stellt auch kein wiederholtes Nachstellen iSd § 1 Abs.2, Nr. 2b GewSchG dar. Der Tatbestand des wiederholten Nachstellens erfasst nur die Fälle der hartnäckigen Belästigung einer Person etwa durch deren wiederholte Überwachung, die ständige demonstrative Anwesenheit des Täters in der Nähe des Opfers, dessen Verfolgung, Kontaktversuche zum Opfer etc. (vgl. Münchner – Kommentar, FamR I, 5. Aufl., § 1 GewSchG, Rz. 16; Palandt – Krüger, BGB 69. Aufl., § 1 GewSchG, Rz. 8). Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner die Wohnung der Antragstellerin aus einer Entfernung von mehr als 500 m und getrennt durch einen breiten Fluss (!), beobachtet. Die Antragstellerin selbst konnte den Antragsgegner als „Täter“ nur deshalb identifizieren, weil sie bzw. ihr Lebensgefährte ihrerseits dazu übergegangen sind, ihre Umgebung mit dem Fernglas zu betrachten. All dies schließt die Annahme aus, dass der Antragsgegner durch sein Verhalten vom 24. bzw. 31. Juli 2009 die Antragstellerin hartnäckig belästigt hat. Es kommt insoweit auch nicht auf das Verhalten des Antragsgegners bis zum Juni 2009 an, da dieses zum Erlass des Beschlusses nach § 1 GewSchG führte und daher nicht gleichzeitig die Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen eines Verstoßes gegen die Anordnungen in jener Entscheidung rechtfertigen kann.

Über die sofortige Beschwerde des Antragsgegners war mithin in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Sinn zu entscheiden. Die Entscheidung über die weiteren Anträge gemäß Schriftsatz vom 9. Dezember 2009 ist dem Amtsgericht vorbehalten.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 891,91 ZPO.

 

Schilz-Christoffel

 

http://www3.justiz.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid={B56A97E5-F85B-465A-A928-0D1F84F5EAFC

 

 

 


 

 

 

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