Umgang


 

 

 

§ 1684 Umgang des Kindes mit den Eltern

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.

(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1684.html

 

 

 


 

Manfred Spindler / Klaus Klarer

in: Zeitschrift für Kindschaftsrecht und Jugendhilfe, Heft 1/2006, 12-17

Die optimale Umgangsregelung bei hochstrittiger Trennung und Scheidung

Oder: Wie viel Vater und Mutter braucht das Kind?

Bei Trennungs- und Scheidungsfamilien zeigt familienpsychologische Beratung zur Umgangsanbahnung und Umgangsregelung meist gute Erfolge. Es bleibt aber eine Restgruppe, die hier nur sehr schleppend oder gar nicht vorankommt. Deren typische Charakteristika werden vorgestellt und Folgerungen für das Familiengericht und die familienpsychologische Arbeit angeregt.

 

 

INHALT

Kontakt- und Beziehungspflege ist vielgestaltig

Arbeit mit hochkonflikthaften Umgangsauseinandersetzungen

Bewährtes Vorgehen der Umgangsanbahnung und Umgangsberatung kann an Grenzen stoßen

Phänomenologie anhaltender Streitigkeiten zur Kontaktausgestaltung mit besonderer Berücksichtigung der Argumentation zum Kindeswillen

Folgerungen für Gericht, Begutachtung und Umgangsanbahnung

Literatur

 

 

 

 


 

 

"`Ich versuchte, so ungezogen wie möglich zu sein.`

Fallgeschichten mit autobiographischen Niederschriften: die Beziehung zum umgangsberechtigten Elternteil während der Kindheit in der Rückerinnerung von jungen Erwachsenen"

 

Karl-Franz Kaltenborn

in: "Praxis der Kinderpsychologie und Kinderpsychiatrie", 51: 254-280 (2002) ISSN 0032-7034

 

 

 


 

 

 

"Der pflegliche Umgang mit Kindern in Umgangsfragen"

 

Dokumentation

Evangelische Akademie Bad Boll

21.-22.9.2000 Protokolldienst 1/01

ISSN 0170-5970

Tel 07164-79-210

Fax 07164-79-440

e-mail: pos@ev-akademie-boll.de

 

 


 

 

 

"Die Zufriedenheit umgangssuchender Väter nach Trennung/Scheidung

- Eine Befragungsstudie"

 

Diplomarbeit von Angele Wietzke, Institut für Psychologie der Humboldt-Universität zu Berlin,  Oranienburgerstr. 18, 10178 Berlin

November 1998

 

 

 


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