Umgangsrecht

Großeltern


 

 

 

§ 1685 Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen

(1) Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.

(2) Gleiches gilt für enge Bezugspersonen des Kindes, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (sozial-familiäre Beziehung). Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.

(3) § 1684 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Eine Umgangspflegschaft nach § 1684 Abs. 3 Satz 3 bis 5 kann das Familiengericht nur anordnen, wenn die Voraussetzungen des § 1666 Abs. 1 erfüllt sind.

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1685.html

 

 

 


 

 

Bundesinitiative Großeltern

von Trennung und Scheidung betroffener Kinder

E-Mail: info@grosseltern-initiative.de

Wir setzen uns dafür ein, die Beziehungen zwischen den Kindern, Eltern und Großeltern auch nach Trennung und Scheidung nicht abbrechen zu lassen.

http://www.grosseltern-initiative.de

 

 


 

 

Umgangsrecht von Großeltern und Enkelkindern

ZDF-Interview mit Jürgen Rudolph

http://www.zdf.de/ZDFmediathek/beitrag/video/1245040/Umgangsrecht-der-Grosseltern#/beitrag/video/1245040/Umgangsrecht-der-Grosseltern

 

 

 


 

 

 

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht 2. Senat für Familiensachen

Entscheidungsdatum: 17.05.2010

Aktenzeichen: 10 UF 10/10

Dokumenttyp: Beschluss

 

Quelle: juris Logo

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragsteller zu tragen.

Der Beschwerdewert beträgt 3.000 €.

Gründe

I.

1

Die Antragsteller zu 1. und 2., Großeltern väterlicherseits, begehren Umgang mit ihrem jetzt sechs Jahre alten Enkelsohn R…. Dieser lebt im Haushalt seiner allein sorgeberechtigten Mutter, besucht den Kindergarten und soll im Sommer dieses Jahres eingeschult werden. R…s Vater ist am 20.7.2007 gestorben. Im Zusammenhang mit der Nachlassregelung kam es zu Auseinandersetzungen zwischen den Großeltern und der Mutter. R… wurde alleiniger Erbe seines Vaters und hat sich zur Absicherung einer Darlehensrückzahlungsforderung der Großeltern von 246.550 € diesen gegenüber in notarieller Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen.

2

Die Großeltern haben im Oktober 2009 das vorliegende Verfahren eingeleitet und Umgang mit R… verlangt. Die Mutter ist dem entgegengetreten und hat behauptet, R… stehe seinen Großeltern zunehmend gleichgültig gegenüber und wünsche keine Besuche.

3

Das Jugendamt hat in der Stellungnahme vom 22.10.2009 eine behutsame Annäherung der Großeltern an das Kind empfohlen und eine Kontaktanbahnung in der Kita vorgeschlagen. Eine solche haben die Großeltern abgelehnt.

4

Das Amtsgericht hat die Beteiligten am 9.11.2009 angehört. R… hat auf Nachfrage erklärt, seine Großeltern nicht besuchen zu wollen, einen Grund hierfür hat er nicht genannt. Die Großmutter hat durch Schreiben vom 10.11.2009, beim Amtsgericht eingegangen am selben Tag, erklärt, sie nehme ihren Umgangsantrag „ohne Angabe von Gründen“ zurück.

5

Durch Beschluss vom 10.11.2009 hat das Amtsgericht, ungeachtet der für wirksam erachteten Antragsrücknahme der Großmutter, den Antrag der Großeltern auf Gewährung von Umgang mit ihrem Enkel R… zurückgewiesen.

6

Gegen diesen Beschluss wenden sich die Großeltern mit der Beschwerde, nachdem der Großvater durch Schreiben vom 11.11.2009 die Antragsrücknahme seiner Ehefrau widerrufen hat.

7

Beide Großeltern tragen nun vor:

8

Das vom Amtsgericht angeführte beträchtliche Spannungsverhältnis zwischen den Erwachsenen reiche nicht aus, um den Umgang mit ihrem Enkelsohn zu versagen. Früher habe ein normales Verhältnis zu R… bestanden, ebenso zu seiner Mutter. Diese habe ihnen den Umgang erst nach der erfolgreichen Durchsetzung ihrer zivilrechtlichen Forderung versagt. Es sei ihr sehnlichster Wunsch, einen ungestörten und von dem angespannten Verhältnis zur Mutter losgelösten Umgang zu pflegen. Sie seien bereit, mit der Mutter alle vom Umgang betroffenen Angelegenheiten vorurteilsfrei und verständnisvoll zu besprechen.

9

Die Antragsteller beantragen,

10

ihnen den Umgang mit R… an jedem zweiten Sonntag im Monat von 11 bis 17 Uhr zu bewilligen.

11

Die Antragsgegnerin beantragt Beschwerdezurückweisung und trägt vor:

12

Sie sei mit einem Umgang nicht einverstanden. Sie befürchte, dass R… in einen Loyalitätskonflikt gerate. Das Verhalten der Großeltern nach dem Tod ihres Sohnes und ihre Äußerungen im Termin beim Amtsgericht zeigten, dass sie ihr, der Mutter, gegenüber negativ eingestellt seien. Sie sei davon irritiert und enttäuscht. Ihr sei daher eine Aufrechterhaltung des Kontakts zu den Großeltern nicht zuzumuten. R… selbst wolle auch keinen Kontakt mit den Großeltern, lehne diesen vielmehr kategorisch ab. Schon früher habe keine herzliche und harmonische Beziehung zu den Großeltern bestanden. Möglicherweise beruhe die ablehnende Haltung von R… auch darauf, dass die Großeltern ihm das Fahrrad seines verstorbenen Vaters nicht herausgegeben hätten. Darüber sei R… sehr enttäuscht gewesen.

13

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten zu 1. bis 3. wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Auf den Bericht des Jugendamts des Landkreises … vom 9.3.2010 und denjenigen des Verfahrensbeistands vom 15.3.2010 wird Bezug genommen.

14

Der Senat hat die Großeltern, die Mutter und das Kind sowie den Verfahrensbeistand und die Vertreterin des Jugendamts angehört. Insoweit wird auf den Anhörungsvermerk vom 13.4.2010 verwiesen.

II.

15

Das Verfahren ist im Oktober 2009 eingeleitet worden, sodass das am 1.9.2009 in Kraft getretene FamFG anzuwenden ist, Art. 111 FGG-RG. Das Beschwerdeverfahren richtet sich somit nach §§ 58 ff. FamFG. Die Beschwerde des Antragstellers zu 2. ist danach zulässig. Der Antragsteller zu 2. ist insbesondere auch Beteiligter dieses Verfahrens. Er war zwar nicht zusammen mit der Antragstellerin zu 1. bei der Rechtsantragstelle und hat den dort aufgenommenen Antrag vom 7.10.2009 unterzeichnet. Er hat aber den wenige Tage danach verfassten Schriftsatz vom 11.10.2009 unterzeichnet und darin den Antrag auf Regelung des Umgangs mit R… formuliert. Der Antragsteller zu 2. hat auch an dem Termin vor dem Amtsgericht am 9.11.2009 teilgenommen und die Regelung des Umgangs beantragt.

16

Die Zulässigkeit der Beschwerde der Antragstellerin zu 1. ist allerdings nicht zweifelsfrei. Denn sie hat den verfahrenseinleitenden Antrag durch Erklärung vom 10.11.2009 zurückgenommen. Wie sich diese Erklärung auswirkt, hängt maßgeblich von der Frage ab, ob es sich bei dem Umgangsverfahren um ein Antrags- oder ein Amtsverfahren handelt (vgl. dazu FamVerf/Schael, § 2, Rz. 83, 146; FamVerf/Paul, § 2, Rz. 43; Prütting/Helms/Ahn-Roth, FamFG, § 22, Rz. 4). Das Antragsverfahren wird durch Antragsrücknahme beendet (vgl. FamVerf/ Schael, § 2, Rz. 112), eine noch nicht rechtskräftige Entscheidung wird ohne weiteres wirkungslos, § 22 Abs. 2 FamFG, ein Rechtsmittel kann nicht mehr eingelegt werden (vgl. Keidel/Sternal, FamFG, 16. Aufl., § 22, Rz. 16). Ein Amtsverfahren unterliegt dagegen nicht der Dispositionsbefugnis der Beteiligten, die Antragsrücknahme entfaltet gemäß § 22 Abs. 4 FamFG keine unmittelbare Rechtswirkung (vgl. Prütting/Helms/Ahn-Roth, a.a.O., § 22, Rz. 23). Wird das Verfahren also nicht beendet, kann auch noch ein Rechtsmittel eingelegt werden. Ob danach die Beschwerde der Antragstellerin zu 1. zulässig ist, kann dahingestellt bleiben (vgl. dazu Prütting/Helms/Abramenko, § 68, Rz. 16). Denn die Beschwerde der Antragstellerin zu 1. ist, wie diejenige des Antragstellers zu 2., was nachfolgend ausgeführt wird, jedenfalls unbegründet.

17

Die Voraussetzungen, unter denen ein Umgang der Antragsteller mit dem Enkelsohn R… geregelt werden könnte, liegen nicht vor. Nach § 1685 BGB haben Großeltern ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient. Dabei geht das Gesetz davon aus, dass der Aufbau einer zwischenmenschlichen Beziehung zu den Großeltern regelmäßig im Interesse des Kindes liegt (vgl. OLG Hamm, FamRZ 200, 1601, 1602; Johannsen/ Henrich/Jaeger, Familienrecht, 5. Aufl., § 1685, Rz. 3; Spangenberg, FamRZ 2002, 48). Allerdings begründet allein das Verwandtschaftsverhältnis noch keine Vermutung, dass der Umgang mit den Großeltern dem Kindeswohl dient, dies muss vielmehr im Einzelfall positiv festgestellt werden (vgl. Johannsen/Henrich/Jaeger, a.a.O., Rz. 3).

18

Die Regelung von Umgangskontakten ist danach von der Dienlichkeit für das individuelle Kindeswohl abhängig. Zur Beurteilung dieser Frage ist das Kind unter allen seinen Lebensaspekten zu betrachten, seine Bindungen an andere Personen sind zu berücksichtigen. Bestehen zwischen dem betreuenden Elternteil und den Großeltern von Streit geprägte Spannungen, ist davon auszugehen, dass ein Umgang zu seelischen Belastungen und/oder Loyalitätskonflikten des Kindes führen würde. Da dies dem Kindeswohl nicht dient, müssen solche Umgangsregelungsanträge in der Regel zurückgewiesen werden, und zwar unabhängig davon, wer für die belastenden Spannungen die (Haupt-)Verantwortung trägt (vgl. Johannsen/Henrich/Jaeger, a.a.O., § 1685, Rz. 5; s. a. Palandt/Diederichsen, BGB, 69. Aufl., § 1685, Rz. 3). Unter Beachtung all dessen kann ein Umgang der Großeltern mit R… nicht geregelt werden.

19

Allerdings kann angenommen werden, dass sich Umgangskontakte mit den Großeltern grundsätzlich positiv auf die Entwicklung von R… auswirken würden. Denn sie würden ihm nicht nur eine andere Sicht auf seinen verstorbenen Vater ermöglichen, sondern könnten auch Teil weiterer emotionaler Beziehungen des Kindes werden. Es bestehen auch keine Zweifel daran, dass die Großeltern in der Lage wären, auf ihren Enkelsohn liebevoll einzugehen. Ein Umgang kann derzeit jedoch nicht geregelt werden, weil das Verhältnis zwischen den Großeltern und der Mutter nachhaltig gestört ist, es bestehen große Spannungen, gegenseitiges Verständnis fehlt.

20

Darauf, wer an der angespannten Situation zwischen den Erwachsenen etwa einen größeren Anteil hat, kommt es nicht an. Die Großeltern, die meinen, besonders belastet und benachteiligt zu sein, mögen bedenken, dass sie selbst nicht in der Lage sind, ihre Vorbehalte gegen die Mutter zurückzustellen und im Interesse des gewünschten Umgangs auf die Mutter zuzugehen. So bezieht sich der Großvater noch in dem nach dem Senatstermin verfassten Schreiben vom 16.4.2010 auf weitere von ihm verfasste Schreiben, in denen er ausführt, dass die Mutter ein „verwerfliches Verhalten“ und „Verlogenheit“ gezeigt habe, sie sei nach dem Tod ihres Partners und Vaters von R… überfordert und auf ihre Hilfe angewiesen gewesen und habe ungeheuerliche Behauptungen aufgestellt, sie trage „nachweislich in erster Linie“ die Verantwortung für die tiefgreifende Störung des Verhältnisses. Solche Mitteilungen zeigen Unversöhnlichkeit, die im Interesse des Kindes überwunden werden müsste.

21

Kontakte zwischen Großeltern und Kind müssten daher vor diesem Hintergrund stattfinden. Dies widerspricht dem Wohl von R…. Er wäre der Spannungssituation zwischen den Erwachsenen, auf die er nicht einwirken könnte, ausgesetzt, er müsste sich hilflos fühlen. Dies wäre seiner Entwicklung nicht förderlich und könnte einen Loyalitätskonflikt verursachen. Umgang mit den Großeltern würde für R… jedenfalls keine positiv freudige Situation, sondern Belastung bedeuten. Er könnte Besuche nicht genießen.

22

Davon, dass der jetzt sechs Jahre alte R… die Konflikte der Erwachsenen spürt, muss ausgegangen werden. Dies hat der Verfahrensbeistand, der sich vor dem Senatstermin mit R… allein unterhalten hat, in seinem Bericht vom 16.3.2010 ausdrücklich bestätigt. Weitergehend ist zu bedenken, dass R… durch den Tod des Vaters nur noch einen Elternteil hat, mit dem er zusammenlebt. Das Verhältnis zwischen Mutter und Sohn ist erkennbar innig und vertraut, es wäre eine nicht zu unterschätzende Belastung für das Kind, wenn diese Beziehung durch eine Umgangsregelung belastet würde. Die Mutter ist nämlich für R… die Hauptbezugsperson, sie bietet ihm abgesehen von der Beziehung zu den Großeltern alles, was für eine gedeihliche Entwicklung erforderlich ist (vgl. dazu auch OLG Hamm, FamRZ 2005, 2012).

23

Schließlich kann nicht unbeachtet bleiben, dass R… Kontakte mit seinen Großeltern nicht wünscht. Bei seiner Anhörung durch das Amtsgericht hat er angegeben, seine Großeltern nicht besuchen zu wollen, dies hat er dem Verfahrensbeistand gegenüber, wie sich dessen Bericht entnehmen lässt, wiederholt. Bei seiner Anhörung durch den Senat fühlte sich R… erkennbar belastet, wirkte verschüchtert, ließ sich auf kein Gespräch ein und beantwortete die Frage nach dem Besuch der Großmutter in der Kita nicht. Der Senat geht daher in Übereinstimmung mit der Beurteilung durch den Verfahrensbeistand und das Jugendamt davon aus, dass R… durch ihm auferlegte Besuchskontakte überfordert wäre, sie dienten seinem Wohl jedenfalls derzeit nicht. Dies gilt umso mehr, als der Kontakt zu seinen Großeltern seit mehr als einem Jahr abgebrochen ist, diese sich insgesamt auch wenig einfühlsam zeigen. So haben sie den vom Jugendamt im vergangenen Jahr angeregten Kontakt in der Kita abgelehnt und auch den Vorschlag des Senats, dem Kind zunächst zu schreiben und ihm zum Geburtstag und vergleichbaren Gelegenheit ein Geschenk zu machen, nicht aufgegriffen, sie wollten sofort unmittelbare Zusammentreffen mit dem Kind erreichen.

24

Nach alledem ist die Beschwerde der Großeltern, mit der sie das Begehren auf Festlegung regelmäßiger Umgangkontakte mit R… weiterverfolgen, zurückzuweisen.

25

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

 

http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/1zm7/bs/10/page/sammlung.psml?doc.hl=1&doc.id=JURE100062393%3Ajuris-r01&documentnumber=81&numberofresults=6715&showdoccase=1&doc.part=L&paramfromHL=true#focuspoint

 

 


 

 

 

ROSTOCK

Schadenersatz für Oma und Opa

29. April 2009 | 00:05 Uhr | von Christine Weber

Von Güstrow bis nach Straßburg durchgeklagt: Hiltrud Adam Karina Hoppe

Jahrelang kämpften sie darum, ihren Enkelsohn sehen zu dürfen. Weil die Verfahren an den Gerichten in Güstrow und Rostock zu lange dauerten, wurde den Eheleuten Adam nun Schadensersatz vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zugesprochen. Zum ersten Mal haben damit Großeltern in einem Streit um das Umgangsrecht Entschädigungen bekommen. ROSTOCK - Sie klagte sich von Güstrow bis nach Straßburg. Seit zehn Jahren kämpft Hiltrud Adam von der Rostocker Initiative "Väteraufbruch für Kinder" gemeinsam mit ihrem Mann und ihrem Sohn darum, ihren Enkelsohn regelmäßig sehen zu dürfen. Weil die Verfahren am Güstrower Amtsgericht und am Oberlandesgericht Rostock unangemessen lange dauerten, bekam die Familie Adam jetzt am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Schadenersatz zugesprochen: Die Bundesrepublik Deutschland muss den drei Klägern 7500 Euro zahlen.

"Im März 1999 haben wir zum ersten Mal einen Antrag auf Umgangsrecht gestellt", erzählt Hiltrud Adam, die ihren Enkelsohn in seinen ersten vier Lebesnsjahren überwiegend betreut hatte - bis seine Mutter nach dem Scheitern der Beziehung mit dem Sohn der Adams den Kontakt nicht mehr wünschte. "Bis wir den Kleinen wiedersehen durften, vergingen Jahre." Obwohl das Amtsgericht Güstrow entschieden hatte, dass sowohl der Kindsvater als auch die Großeltern ein Recht auf Umgang hätten, habe die Mutter bis auf wenige Ausnahmen dies nicht zugelassen.

Weil das Güstrower Amtsgericht daraufhin untätig blieb, legten die Adams am Oberlandesgericht Rostock Beschwerde ein. "Zehn Monate lang mussten wir dort auf die Verhandlung warten", erzählt die Großmutter. In den nächsten Jahren folgten weitere Gerichtstermine - ohne dass eine realisierbare Regelung gefunden wurde. "Obwohl wir Recht bekamen, konnte die Mutter unseres Enkels weiterhin den Kontakt abblocken. Wir hatten nicht das Gefühl, dass unser Anliegen von den Gerichten hierzulande unterstützt wird", sagt Hiltrud Adam. Deshalb sei das Urteil der EU-Richter für sie ein wichtiges Zeichen, "Väter und die Familien der Väter haben in Deutschland kaum Rechte", sagt sie. Über den Rostocker Verein "Väteraufbruch für Kinder" knüpften die Adams Kontakt zum Rechtsanwalt Ingo Alberti, der sie vor dem EU-Gericht vertrat. "Tausende Verfahren werden in den Gerichten auf die lange Bank geschoben. Die Betroffenen werden buchstäblich ausgehungert - nervlich, emotional und finanziell", erzählt er. Richter seien jedoch angehalten, Fälle zügig zu bearbeiten. "Länger als ein halbes Jahr darf ein Fall nicht liegen bleiben", so Alberti. Nur sehr wenige Betroffene beschweren sich wie die Adams gegen diese schleppenden Verfahren in Straßburg - "obwohl sie gute Chancen hätten, Recht zu bekommen", sagt der Anwalt, dessen Tätigkeitsschwerpunkt das Familienrecht ist. Auch die Adams hätten Aussichten auf Schadenersatz in weiteren Punkten gehabt, wenn sie zuvor den Weg über das Bundesverfassungsgericht gegangen wären, meint Alberti rückblickend.

Für ihn ist das Bedeutsame am Fall Adam gegen Deutschland, dass zum ersten Mal Großeltern in einem Umgangsverfahren Schadenersatz zugesprochen wurde.

http://www.nnn.de/lokales/rostock/artikeldetails/article/218/schadenersatz-fuer-oma-und-opa.html

 

 

 


 

 

 

Umgangsrecht Großeltern

OLG Hamm, 11. Familiensenat

Beschluß vom 23.6.2000 - 11 UF 26/00

Das Erziehungsrecht der personensorgeberechtigten Eltern (Mutter) hat bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Eltern und Großeltern über den Umgang des Kindes mit den Großeltern grundsätzlich Vorrang.

Großeltern (väterlicherseits) haben nur dann ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem Wohl des Kindes dient. Der entsprechende Nachweis muß von den Gr0ßeltern geführt werden.

abgedruckt in: FamRZ 2000, 1601, veröffentlicht mit Anmerkungen von Liermann in FamRZ 2001, 704

Eine kritische und völlig zutreffende Stellungnahme von Psychologin Brigitte Spangenberg und Familienrichter Ernst Spangenberg in FamRZ 2002, H 1, S. 48-50

 

 


 

 

 

SelbstHilfeGruppe

Großelterninitiative pro Enkel

SHG Großelterninitiative pro Enkel Schaumburgstr. 21 38116 Braunschweig

 

Treffen:

Mehrgenerationenhaus

Hugo Luther Straße 60a

38118 Braunschweig

Kontakt:

0531 - 500155 Fax: 500166

0531 - 56732

e-mail :grosselterninitiative@web.de

www.grosselterninitiative.q27.de

 

 

EINLADUNG zur Fachtagung in Braunschweig

 

am 29. November 2004 um 13:30 Uhr

Tagungssaal / Jugendamt Braunschweig Eiermarkt 4-5

„Im Interesse der Kinder“ die Cochemer Praxis, einvernehmliche Wege im Umgangsrecht

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

in Kooperation mit der Stadt Braunschweig – Fachbereich Kinder, Jugend und Familie – laden wir Sie herzlich ein, die „Cochemer Praxis“ kennen zu lernen. Es wird den Beteiligten ein tiefer Einblick in das Kindschaftsrecht gegeben. Wer kennt nicht die leidvollen Probleme, die durch das Scheitern von Familien auf dem Rücken der Kinder ausgetragen werden. Im Landkreis Cochem-Zell versucht man mit den Augen der Kinder zu sehen und neue unkonventionelle Wege zu gehen. Über die Erfahrungen mit dieser Praxis zum Wohle aller Beteiligten werden die Referenten berichten.

Wäre die „Cochemer Praxis“ auch ein Weg für unsere Region?

Ohne schwerwiegende Folgen kann keine Gesellschaft es sich leisten, mit den Auswirkungen der Trennung und Scheidung auf Kinder dermaßen nachlässig um zu gehen. Sie haben Gelegenheit mit den Referenten darüber zu diskutieren.

 

Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme.

Experten kommen zu Wort

Referenten:

Familienrichter Jürgen Rudolph, Cochem

 

Jugendamtsleiter Manfred Lengowski, Cochem

 

Veranstaltungsablauf:

13:30 Uhr Begrüßung

 

14:00 Uhr Vortrag Manfred Lengowski

 

15:00 Uhr 10 Minuten Pause

 

15:15 Uhr Vortrag Jürgen Rudolph

 

16:15 Uhr 30 Minuten Pause, Erfrischungen und Kaffee

 

16:45 Uhr Diskussion, Fragen, Erfahrungsaustausch,

unsere Aufmerksamkeit gilt Ihnen

 

Mit freundlichen Grüßen

Marianne Heß

Initiatorin Großelterninitiative pro Enkel

 

Teilnahme kostenlos, Spende erwünscht

Rückfragen und Anmeldung: vorzugsweise per e-mail

per Fax: 0531 – 500166 per Tel.: 0531 – 500155

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Marianne Heß

Initiatorin der

Großelterninitiative pro Enkel

Treffen im

Mehrgenerationenhaus

Hugo Luther Straße 60a

38118 Braunschweig

mailto:Grosselterninitiative@web.de

www.grosselterninitiative.q27.de

 

 


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