Umgangsrecht und Sozialhilfe


 

 

 

 

 

 

Aktuelle Infos zum Thema

Sozialhilfe und Umgang

 

siehe unter

http://www.pappa.com/recht/urt/umgangskosten-nach-hartzIV.htm

und

http://www.pappa.com/recht/umgangskosten-musterklage.htm

 

 

06.03.2005

 

 

 


 

 

Sozialhilfe zur Ausübung des Umgangsrechts

 

OVG Münster vom 10.10.2002 (12E 658/00)

 

 

LEITSATZ

 

Neben dem – im natürlichen Elternrecht /Art. 6 Abs.2 Satz 1 GG) wurzelnden und deshalb auch sozialhilferechtlich relevanten – Recht des nicht sorgeberechtigten Elternteils auf Umgang mit seinem Kind steht das – im Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG) verankerte – Recht des Kindes auf unbehinderten Umgang mit diesem Elternteil. Durch die Wahrnehmung dieses Rechts bedingte Fahrtkosten des Kindes rechnen unbeschadet der unterhaltsrechtlichen Lage zu seinem notwendigen Lebensunterhalt.

 

 

Das Urteil ist über die Geschäftstelle des OVG Münster zu bekommen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster.

 

 

 


 

 

Einem geschiedenen Sozialhilfeempfänger sprach das Familiengericht neben dem laufenden, turnusmäßigen Umgangsrecht mit seinen Kindern auch das Recht zu, diese in den Sommerferien drei Wochen zu sich zu  nehmen.

Da für die Versorgung der Kinder während ihres Ferienbesuches seine Geldmittel nicht ausreichten, beantragte der Vater insoweit  zusätzliche Sozialhilfeleistungen, die ihm schließlich das Verwaltungsgericht Münster auch zusprach. Danach sind nicht nur die zusätzlichen Fahrtkosten für die Ausübung des Umgangsrechts zu erstatten, sondern auch ein erhöhter Bedarf bei längeren Besuchen der Kinder. Grundsätzlich muß - so die Richter- einem Sozialhilfeempfänger die Ausübung des Umgangsrechts in dem Umfang ermöglicht werden, der der jeweiligen familiengerichtlichen Regelung entspricht.

Beschluß des VG Münster vom 25.07.1995

5 L 775/95

FamRZ 1996, 702

 


 

 

 

Sozialhilfe zur Ausübung der Umgangskontakte

 

Das Verwaltungsgericht Schleswig hat mit Urteil vom 13.6.2002 - 10 A 37/01 entschieden, dass ein Vater, der selber Sozialhilfe bezieht, für die Zeit des Umgangs mit seinen Kindern für diese die Sozialhilfe erhält und nicht die Mutter, bei der die Kinder in diesem Zeitraum nicht sind.

 

Beschluss ausführlich in: "Neue Juristische Wochenschrift", 2003, Heft 1, S. 79-80

 

 

 


 

 

"Beihilfen der Sozialhilfe zur Ermöglichung des Besuchs- und Umgangsrechts"

Walter Schellhorn in: "FuR", 4/98, S. 104-105

 

 


 

 

Bundesverfassungsgericht 

Beschluß vom 25.10.1994

 

"Sofern sich die geschiedenen Ehegatten über den Umfang des Umgangsrechts des nichtsorgeberechtigten Elternteils einigen und sich so eine gerichtliche Konfliktentscheidung erübrigt, bedeutet es eine Außerachtlassung des Art.6 II S. 1 GG, wenn sozialhilferechtlich nur dasjenige Maß des Umgangs im Regelfall (ein Wochenendbesuch im Monat) ermöglicht wird, welches auch im Streitfall zwangsweise durchgesetzt werden könnte."

ausführlich in. ""FamRZ", 2/1995, S. 86-88

 

 


zurück